Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2138
Ortskräfte des Bayerischen Rundfunks in Wien
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/55-IV/4/02vom 05.11.2002
Wortlaut laut Findok
Ist eine Dienstnehmerin einer deutschen
öffentlich-rechtlichen Anstalt (Bayerischer Rundfunk) beim ARD-Studio in
Wien tätig, dann unterliegen die Bezüge nach Artikel 10 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954
der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland. Mit Wirkung ab 1.
Jänner 2003 verlagert sich indessen gemäß Artikel 15 des
Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 das Besteuerungsrecht von
Deutschland nach Österreich; denn nach Artikel 19 Abs. 3 des neuen
Abkommens gilt für öffentlich-rechtliche Bezüge, die im Rahmen
einer gewerblichen Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen
Rechtsträgers gezahlt werden, nicht mehr die Steuerzuteilung an den
Kassenstaat (Deutschland), sondern jene des Artikels 15 an den
Tätigkeitsstaat (Österreich).
Wenn das Wiener Studio für den deutschen Arbeitgeber
eine inländische Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG
1988 darstellt, dann ist der deutsche Arbeitgeber unter diesen Gegebenheiten ab
1. Jänner 2003 zur Einbehaltung und Abfuhr der österreichischen
Lohnsteuer verpflichtet. Sollte der deutsche Arbeitgeber hingegen keine
inländische Betriebstätte (maßgebend ist im gegebenen
Zusammenhang nicht der Betriebstättenbegriff laut DBA, sondern jener des
EStG) unterhalten, dann müsste die Einkommensteuer im Wege der
Steuerveranlagung in Österreich erhoben werden. Zur Klärung dieser
Frage wird empfohlen, mit dem zuständigen österreichischen
Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für internationales Steuerrecht) das
Einvernehmen herzustellen.
05. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 19 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/55-IV/4/02
- Stammnummer
- 33586
- Gültig
- 05.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF