…Umstände darauf hindeuten, dass von vornherein nur eine interimistische Wohnsitznahme in Großbritannien für die Dauer der in der Verordnung genannten 5-Jahresfrist geplant ist und dass in dieser Zeit beispielsweise durch Nutzung der britischen Besteuerung auf Remittance-Basis größere Einkünftezuflüsse unbesteuert bleiben sollen, dann erschiene…
…Steuerpflicht gemäß § 2 der Verordnung mit Beginn des der Hauptwohnsitzverlegung folgenden Kalenderjahres und nicht erst nach Ablauf der 5 Jahre ein. Sollte aber - aus welchen Gründen auch immer - vor Ablauf der in der Verordnung genannten fünfjährigen Mindestfrist eine Rückverlegung des Hauptwohnsitzes vorgenommen werden, dann fehlt…
…sowie Instandhaltungsarbeiten daran durchzuführen, so führen solche Montagearbeiten zu einer inländischen "Montagebetriebstätte" (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Ungarn), wenn die Montagetätigkeiten die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Die Frist ist grundsätzlich für jedes Montageprojekt gesondert zu ermitteln, es sei denn, diese Montagetätigkeiten bilden…
… 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerpflicht besteht auch dann, wenn die deutschen Gastprofessoren im Sinn des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland ansässig sind und ihre Unterrichtstätigkeit zwei Jahre nicht überschreitet. Die in Artikel 20 des Abkommens für eine maximal…
…führen, dass im Jahr 11 die Frist von vier Studienhalbjahren überschritten wird, wodurch eine rückwirkende Steuerpflicht der Jahre 1, 3, 5 und 7 einträte. Übersteigt daher die Abwesenheit in der Lehrtätigkeit in Österreich die Dauer von 1 Semester wird bereits von einer Fristunterbrechung auszugehen sein…
…aber bereits bei Überschreiten einer Frist von 6 Monaten anzunehmen (in diesem Sinn auch Z 6 des OECD-Kommentars zu Art. 5 und die deutschen Betriebstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl I 1999, 1076, Z 1.2.1.1, dritter Absatz; Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5-9). …
…der auf Z 5 des OECD-Kommentars 1992 zu Art. 15 OECD-MA beruht): Gesamtentsendung nach München | 32 Wochen x 7 Tage | 224 Tage | Volle Österreich-Tage: 31 Sonntage + 14 Feier-/Urlaubstage | - 45 Tage | Fristrelevante Entsendungstage | = 179 Tage…
…Inhalt beigemessen haben) der diesbezüglichen Auslegung des OECD-Kommentars zur vergleichbaren Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA gefolgt. Z. 19 dieses Kommentarteiles stellt klar, dass witterungsmäßigen Bauunterbrechungen keine fristhemmende Wirkung zukommt. Es ist wohl richtig, dass in einer österreichisch-deutschen Verständigung festgelegt wurde…
…werden. Der Beginnzeitpunkt für die Fristenberechnung ist nicht der Tag der Vertragsunterzeichnung, sondern der Tag an dem die Leistungserbringung tatsächlich in China begonnen hat. Wenn die Leistungserbringung am 19. März des Jahres 2 begonnen hat, dann endet die Sechsmonatsfrist am 19. September des Jahres 2…
… Wurden von der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft wegen schlechter Wirtschaftslage in den Jahren 1990 bis 1995 die von der deutschen Konzernmutter fakturierten Lieferungen erst nach ca. 400 Tagen bezahlt und anerkennt in der weiteren Folge die deutsche Betriebsprüfung nur ein zinsenfreies Zahlungsziel von 120 Tagen als…
…fünf Jahre aufrecht erhalten wird. Denn wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und meinen, dass durch die Maßnahme des Wegzuges im Wegzugsjahr keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt nach Ablauf von 5 Jahren…
…4 Abs. 2 lit. a DBA-Ukraine eintritt. Erfolgt diese Auslandsentsendung für nicht länger als 5 Jahre und hält sich die Familie des Steuerpflichtigen weiterhin in Österreich auf, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich gelegen ist (vgl. EStR 2000…
…5, Rz 55, vorletzter Satz; vgl. auch EAS 1259), so sind diese Tätigkeiten nicht in die für die Entstehung der Baustellenbetriebsstätte maßgebliche Frist einzubeziehen. Wenn daher ein italienisches Unternehmen lediglich fünf Monate für die Errichtung eines betriebsfertigen und voll funktionstüchtigen Daches benötigt und danach nur…
…zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Werden für jedes einzelne Projekt 2 bis 5 Monteure des österreichischen Unternehmens für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten tätig, dann würde - durch die bloße Montagetätigkeit - selbst dann keine norwegische Betriebstätte begründet, wenn diese Tätigkeiten über mehrere Jahre hinweg…
Entsendet eine österreichische Kapitalgesellschaft einen ihrer Dienstnehmer für zwei Jahre nach Ungarn, damit dieser dort als Geschäftsführer der ungarischen Tochtergesellschaft die Organisations- und Vertriebsstruktur aufbaut, dann überlässt es die von der österreichischen Rechtsordnung gewährleistete Gestaltungsfreiheit den Beteiligten, für diese Entsendung eine ihnen geeignet erscheinende Gestaltungsform…
…beruht auf Z 6 (fünfter Satz) des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA. Darnach kann auch im Fall einer Unterschreitung der üblicherweise maßgebenden sechsmonatigen Frist eine wiederkehrende Benutzung der örtlichen Gegebenheiten zu einer Betriebstätte führen. Nach der Kommentarauffassung muss in solchen Fällen jeder Zeitraum…
…18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen nur dann zulässig ist, wenn sie "wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden". Der Umstand allerdings, dass ein Mitarbeiter des österreichischen Unternehmens in Perth mehrere Jahre hindurch ein Büro anmietet und für Einkauf und Projektmanagement in…
Entsendet eine österreichische Kapitalgesellschaft einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer für eine Dauer von zwei Jahren zu ihrer Schwestergesellschaft nach Deutschland, so unterliegen die vom österreichischen Arbeitgeber ausgezahlten Bezüge für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit in jenen Kalenderjahren, in denen sich der Dienstnehmer länger als 183…
…nach Deutschland zu einer Konzerngesellschaft entsandt, wobei diese Entsendung als Arbeitskräftegestellung gewertet wird, und wird sodann bereits nach 5 Monaten umdisponiert und ihre Entsendung für maximal 2 Jahre zu einer französischen Konzerngesellschaft angeordnet, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob ihre Bezüge weiterhin der österreichischen…
…Tage-Klausel" des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland inländische Steuerpflicht nur für jene Jahre ein, in denen die 183-Tage-Frist überschritten worden ist; wobei in diesem Fall die Steuerpflicht - falls auch keine inländische "1-Monats-Betriebstätte" nachweisbar ist, im Veranlagungsweg erhoben werden müsste…