Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1194
Zur Frage der Liefergewinnbesteuerung bei einer australischen Baubetriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/6-IV/4/97vom 15.12.1997
Wortlaut laut Findok
Erhält ein österreichisches
Unternehmen den Auftrag zur Lieferung und Montage von Bergbaugeräten in
zwei örtlich vollständig getrennten Minen Australiens (Montagedauer
jeweils 6 Monate) dann wird durch derartige Montage-Bauausführungen in
Australien keine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA-Australien
begründet, da eine Zusammenrechnung der beiden Montageperioden
gemäß Z. 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen nur
dann zulässig ist, wenn sie "wirtschaftlich und geographisch ein
zusammenhängendes Ganzes bilden". Der Umstand allerdings, dass ein
Mitarbeiter des österreichischen Unternehmens in Perth mehrere Jahre
hindurch ein Büro anmietet und für Einkauf und Projektmanagement in
Australien zuständig ist, führt zum Entstehen einer australischen
Betriebstätte nach Artikel 5 Abs. 1 des DBA-Australien. Gemäß
Artikel 7 Abs. 2 DBA-Australien ist hiebei der aus den australischen
Auftragsübernahmen erwirtschaftete Gewinn insoweit der australischen
Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei
Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die das
österreichische Unternehmen tatsächlich in der australischen
Betriebstätte erbracht hat.
Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem
zweistufigen Ermittlungsverfahren :
Zunächst
ist festzustellen, welche Tätigkeiten (Funktionen) das österreichische
Unternehmen tatsächlich in der australischen Betriebstätte
ausgeführt hat ("Funktionsanalyse").
Sodann
ist nach einer von der OECD anerkannten Methode festzustellen, welche
Vergütungen ein fremdes Unternehmen erzielt hätte, wenn es die
tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten selbst erbracht
hätte.
Sollte die Funktionsanalyse ergeben,
dass in der australischen Betriebstätte lediglich eine Einkaufsabwicklung
besorgt und - als Teil des Gesamtprojektmanagements - nur das lokale
Projektmanagement durchgeführt wird, dann dürfen nach Artikel 7 Abs. 4
DBA-Australien der australischen Betriebstätte für die mit der
Einkaufstätigkeit zusammenhängenden Aktivitäten überhaupt
keine Gewinnteile und für das Teilprojektmanagement nur entsprechend
aliquote Teile des Gesamtgewinnes zugerechnet werden. Eine Methodik, die darin
besteht, zunächst aus dem Gesamtgewinn einen auf das Gesamtmanagement
entfallenden Teil zu ermitteln und diesen sodann funktionsgerecht zwischen dem
Stammhaus und der australischen Betriebstätte zu teilen, erscheint durchaus
sachgerecht. Wird weder die Montage noch die Montageüberwachung von der
australischen Betriebstätte in nennenswertem Ausmaß unterstützt,
kann der hierauf entfallende Gewinnteil nicht der australischen
Betriebstätte zugerechnet werden, weil keine Baubetriebstätte nach
Art. 5 Abs. 3 DBA-Australien besteht.
15. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
12-Monats-FristBauausführungBetriebstätteMontageüberwachungMontagebetriebstätteGewinnzurechnungBauausführungsfristMontagetätigkeitbetriebstättenbegründende RäumlichkeitenBetriebstättengewinn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/6-IV/4/97
- Stammnummer
- 13751
- Gültig
- 15.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF