Findok · EAS-Auskünfte
EAS 870
Beratung und Überwachung im Rahmen eines Franchise-Vertrages
geltende FassungEAS-Auskunft04 1483/62-IV/4/96vom 30.04.1996
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine Wiener GMBH von der
Tiroler Tochtergesellschaft eines deutschen Produzenten auf Kommissionsbasis
nach den Regeln eines Franchising-Vertrages den regionalen Vertrieb von
Erzeugnissen verschiedenster Art für werdende Mütter, Babys und Kinder
und werden 2 Mitarbeiterinnen des deutschen Produzenten für die Zeit vom
16.4.1990 bis 7.3.1991 und vom 3.3.1991 bis 14.10.1991 zu der Wiener GMBH
entsandt, um hier "beratend, überwachend und schulend" tätig zu
werden, so deutet einiges darauf hin, dass hiedurch der deutsche Produzent eine
Assistenzleistung nach Art einer kaufmännischen und technischen Beratung an
die Wiener GMBH erbracht hat.
Ist der Sachverhalt so zu beurteilen (die Entscheidung
hierüber muss allerdings seitens des mit der Sachlage vertrauten
Finanzamtes getroffen werden), dann ist weiters festzustellen, ob den
vorübergehend nach Österreich entsandten Dienstnehmerinnen des
deutschen Produzenten im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit besondere
Räumlichkeiten (zB ein eigener Arbeitsraum) zur Verfügung gestellt
worden sind. Solche Räumlichkeiten würden für lohnsteuerliche
Belange ab einer Nutzungsmöglichkeit von der Dauer 1 Monates (§ 81
Abs. 2 EStG) und für ertragsteuerliche Belange ab einer Nutzungsdauer von 6
Monaten (Z 6 des Ergebnisprotokolles über eine österreichisch-deutsche
Verständigung vom 7.6.1991) eine inländische Betriebstätte
für den deutschen Produzenten darstellen.
Liegt eine inländische "6-Monats-Betriebstätte"
vor, dann unterliegen die an die beiden Mitarbeiterinnen gezahlten Löhne
zur Gänze in Österreich der Besteuerung, wobei die Steuer im
Lohnsteuerabzugsweg (allerdings nicht vom Kommissionär sondern von dem
deutschen Arbeitgeber) zu entrichten ist; nichtentrichtete
Lohnsteuerbeträge könnten erforderlichenfalls auf der Grundlage des
österreichisch-deutschen Rechtshilfevertrages, BGBl. Nr. 249/1955, unter
Mitwirkung der deutschen Steuerverwaltung erhoben werden.
Liegt keine inländische "6-Monats-Betriebstätte"
vor, dann tritt wegen des partiellen Wirksamwerdens der "183-Tage-Klausel" des
Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland inländische Steuerpflicht nur für jene
Jahre ein, in denen die 183-Tage-Frist überschritten worden ist; wobei in
diesem Fall die Steuerpflicht - falls auch keine inländische
"1-Monats-Betriebstätte" nachweisbar ist, im Veranlagungsweg erhoben werden
müsste (auch in diesem Fall ist die Steuereinbringlichkeit im Amtshilfeweg
nach dem vorgenannten Rechtshilfevertrag gesichert).
Wenn in dem vorgenannten Fall die Wiener
Kommissionärin alle Kosten für Anreise, Unterbringung,
Wochenendheimfahrten usw. für die beiden deutschen Mitarbeiterinnen
übernimmt und zusätzlich auf Grund einer Rechnung des deutschen
Produzenten diesem die Lohnkosten ersetzt, so kann aus solchen Umständen
allein nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht der
Schluss gezogen werden, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nun der österreichische Kommissionär während der Entsendungsdauer
der steuerliche Arbeitgeber geworden ist; denn hiedurch würde - wenn dieser
Beurteilung bisher auf deutscher Seite nicht gefolgt worden ist - ein
grenzüberschreitender Besteuerungskonflikt ausgelöst werden.
Die die kaufmännische und technische Beratung
entgegennehmende Wiener Kommissionärin trifft allerdings - zumindest nach
inländischem Recht - die Steuerabzugsverpflichtung des § 99 Abs. 1 Z 5
EStG; bei Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen
Produzenten (durch die die deutsche Steuerverwaltung Kenntnis von den
Beratungsaktivitäten in Österreich erlangt) kann aber von der Wiener
Kommissionärin auf der Grundlage von Art. 4 DBA-Deutschland
Steuerfreistellung in Anspruch genommen werden.
30. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BeratungsleistungenInlandsbetriebstätteArbeitskräfteentsendungLohnsteuerLohnsteuerabzugLohnsteuerbetriebstätte183-Tage-FristVeranlagungFreistellungAnsässigkeitsbestätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1483/62-IV/4/96
- Stammnummer
- 16131
- Gültig
- 30.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF