…5 Abs. 3 DBA-Türkei mit Ablauf des 8.9.2010. Für die Fristenberechnung ist ausschließlich die Montagedauer und nicht die Anzahl der eingesetzten Monteure maßgebend. Eine Fristenberechnung nach "Mann-Tagen", die zur Folge hätte, dass nicht auf die Montagedauer des Projektes, sondern auf die…
…Mai 2010 183 Tage nicht überschritten, dann sind ihre bis Ende Mai 2010 anfallenden Arbeitslöhne von der österreichischen Besteuerung auch dann freizustellen, wenn ihr Inlandsaufenthalt in Österreich im Jahr 2010 länger als 183 Tage gedauert hat. Folgt man den für die Neuregelung angeführten Überlegungen der…
…unterscheiden, wie nun die Aufteilung der Arbeitseinkünfte zwischen Deutschland und Österreich vorzunehmen ist. Geht man davon aus, dass die aktive Arbeitsleistung die Quelle des gesamten Jahresbezuges (auch soweit er auf arbeitsfreie Tage entfällt und soweit dieser in Sonderzahlungen besteht) darstellt, werden hiefür nicht die Aufenthaltstage…
…einzuschulen und wird dies in der Form bewerkstelligt, dass die chinesischen Dienstnehmer kurzfristig (unter 183 Tagen) als Volontäre bei der österreichischen Firma arbeiten und hiefür in Österreich einen Wohnungszuschuss und ein Taggeld von S 360,00 ausbezahlt erhalten, und zwar zusätzlich zu den weitergezahlten Bezügen…
…einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit und des Urlaubs ab, ist es nach den getroffenen Regelungen unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet. Auch Tage…
…Ukraine nur insoweit steuerlich erfassbar werden, als diese GmbH in der Ukraine über eine "Repräsentanz" (=Betriebstätte) verfügt. Man würde hier den ukrainischen Behörden aber vermutlich nicht entgegentreten können, wenn sie eine solche Repräsentanz in der ukrainischen Wohnung des Übersetzers annehmen, da dieser die Hauptübersetzungsarbeit dort…
Frage der Arbeitgebereigenschaft: Die Frage, ob bei einer 183 Tage nicht überschreitenden Arbeitskräftegestellung durch ein liechtensteinisches Unternehmen an österreichische Bauunternehmen den inländischen Gestellungsnehmern die steuerliche Stellung eines lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitgebers der gestellten Arbeitskräfte zukommt oder nicht, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens…
Hat eine deutsche GmbH in Österreich ein Büro angemietet und als Zweigniederlassung im Firmenbuch eintragen lassen, weil man dadurch einen günstigeren Zugang zum österreichischen Markt erhoffte, dann ist vorweg zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Funktionen in diesem Büro noch ausgeübt werden, oder ob es…
…und ihnen daher Steuerfreiheit nach der 183-Tage-Klausel zusteht. Dieses Problem wurde im OECD-Kommentar 2000 (der für die Auslegung des DBA-Deutschland 2000 maßgebend ist) in Absatz 6.2 zu Art. 15 dadurch beseitigt, dass man dem Transparenzprinzip folgend die Steuerpflicht im Kurzzeit…
…die Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt worden ist. Folgt man der Auffassung, dass die Domizilgesellschaft der Arbeitgeber des österreichischen Abgabepflichtigen ist, dann käme die "183-Tage-Klausel" des Artikel 15 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung, sodass auch kurzfristige Tätigkeiten in der Schweiz ein…
…von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn die russische Bauausführung länger als 24 Monate andauert (Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR) und der österreichische Dienstnehmer sich länger als 183 Tage in Russland aufgehalten hat. Wird nun dieser Auslandsvertrag am 31. 7. 1995 mit Wirkung ab 30…
EAS 3201 hat sich mit der im Jahr 2010 veröffentlichten Aktualisierung des OECD-Kommentars befasst, derzufolge angesichts bestehender Auslegungsdivergenzen über den Arbeitgeberbegriff in der "183-Tage-Klausel" des Artikels 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA in den Fällen von Aktivleistungen der Leistungsempfänger nicht als…
…dass eine Schätzung der Einkünfte mit 25% der Bruttoeinnahmen erforderlich sei, ist jedenfalls nicht erkennbar. Denn - sieht man von Deutschland ab - kann bei keinem der betroffenen Länder ernstlich eine Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich aus den Doppelbesteuerungsabkommen abgeleitet werden. Es ist auch unwahrscheinlich, dass in den USA…
…Tochtergesellschaft unter Entsendung ihres Mitarbeiters eine Assistenzleistung erbringt, die von der ungarischen Gesellschaft fremdüblich abzugelten ist. Im allgemeinen muß diese Abgeltung auch einen Gewinnaufschlag beinhalten; sieht man allerdings die Assistenzleistung als Nebenleistung im Sinn von Z. 7.36 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV. Nr. 122/1997…
…im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da hiezu eine vertiefte Sachverhaltswürdigung vorzunehmen ist, die den zuständigen Abgabenbehörden erster Instanz vorbehalten werden muss. Folgt man auch auf österreichischer Seite der Beurteilung als Werkvertrag, dann ist als weitere Frage zu klären, ob dem Geschäftsführer die dauerhafte Verfügungsmöglichkeit…
…eigenes russisches Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet und haben sich daraufhin seine Österreich-Aufenthalte bereits durch drei Jahre hindurch auf jährlich rund 20 Tage beschränkt und liegen weiters keine Anhaltspunkte für eine baldige Aufgabe der Russland-Aktivitäten und eine Rückkehr nach Österreich vor…
…entfallen. Der solcherart von Deutschland beabsichtigte Steuerzugriff auf die Bezüge wäre allerdings zu eng bemessen, wenn man auf deutscher Seite vermeint, dass auch in jenem Kalenderjahr, in dem der Aufenthalt in Österreich 183 Tage nicht überschreitet, das Besteuerungsrecht bei Österreich liegt und Deutschland Steuerbefreiung gewährt…