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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2010

Einjahresentsendung zur österreichischen Konzerngesellschaft ohne Arbeitgeberwechsel

geltende FassungEAS-AuskunftK 1/8-IV/4/02vom 03.04.2002

Wortlaut laut Findok

Wird ein Mitarbeiter einer deutschen Konzerngesellschaft für 1 Jahr zu einer österreichischen Konzerngesellschaft in der Weise entsandt, dass dies als Fall einer Arbeitnehmergestellung zu werten ist, dann ist es richtig, dass die österreichische Konzerngesellschaft hierfür eine fremdübliche Arbeitsgestellungsvergütung zu leisten hat, die jedenfalls die gesamten Lohnaufwendungen der deutschen Gestellerin zu umfassen hat. Unter der Voraussetzung, dass dieses Arbeitnehmergestellungsverhältnis auch steuerlich anzuerkennen ist (und nicht eine Assistenzleistung oder ein Arbeitgeberwechsel in diesem einen Jahr stattfindet), kann aus der Belastung der österreichischen Gesellschaft mit der Gestellungsvergütung nicht gefolgert werden, dass der gesamte Gehaltsbezug des Dienstnehmers in Österreich der Einkommensbesteuerung unterliegt. Es ist daher der auf deutscher Seite geäußerten Auffassung beizupflichten, dass der in Deutschland auch während der Entsendungszeit ansässig bleibende Mitarbeiter gemäß Art. 9 Abs. 1 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 DBA-Ö/D mit jenen Bezugsteilen von der österreichischen Einkommensbesteuerung freizustellen ist, die auf Arbeitszeiten in Deutschland und in Drittstaaten entfallen. Der solcherart von Deutschland beabsichtigte Steuerzugriff auf die Bezüge wäre allerdings zu eng bemessen, wenn man auf deutscher Seite vermeint, dass auch in jenem Kalenderjahr, in dem der Aufenthalt in Österreich 183 Tage nicht überschreitet, das Besteuerungsrecht bei Österreich liegt und Deutschland Steuerbefreiung gewährt. Dies wäre im Fall eines Arbeitsgestellungsvertrages nicht zutreffend. Anders wäre der Fall allerdings zu sehen, wenn nicht der Fall einer bloßen Arbeitsgestellung (= passive Leistung) vorliegt, sondern wenn das deutsche Unternehmen seiner österreichischen Konzerngesellschaft eine Assistenzleistung (= aktive Leistung) durch die Entsendung des Dienstnehmers erbringt. In diesem Fall würden jene Räumlichkeiten, die dem deutschen Dienstnehmer in Österreich zur Verfügung gestellt werden, eine inländische Betriebstätte (Lohnsteuerbetriebstätte) begründen, würden Lohnsteuerpflicht (der deutschen entsendenden Gesellschaft) auslösen und zusätzlich bewirken, dass die 183-Tage-Klausel des Artikels 9 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt. Der Umstand, dass man auf deutscher Seite das österreichische Besteuerungsrecht ungeachtet des Umstandes anerkennt, ob sich der Dienstnehmer länger oder weniger lang als 183 Tage in Österreich aufhält deutet daher darauf hin, dass kein Fall einer bloßen Arbeitnehmergestellung, sondern der Fall einer Assistenzleistung vorliegt. 03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Arbeitnehmergestellungfremdübliche ArbeitsgestellungsvergütungAssistenzleistungDienstnehmerentsendungLohnsteuerbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1/8-IV/4/02
Stammnummer
1875
Gültig
03.04.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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