Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1868
Schweizerische Verwaltungsratsvergütungen
geltende FassungEAS-AuskunftM 711/1-IV/4/01vom 15.06.2001
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in Österreich ansässiger
Steuerpflichtiger als Präsident des Verwaltungsrates Vergütungen von
einer in Zug errichteten Domizilgesellschaft, dann wird davon auszugehen sein,
dass diese Verwaltungsratsvergütungen auf der Grundlage des
VwGH-Erkenntnisses vom 31.7.1996, 92/13/0172, ÖStZB 1997, 235, der
Besteuerung in Österreich unterliegen.
In dem zitierten Beschwerdefall sind die Vergütungen
nach österreichischem Recht als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit qualifiziert worden und es ist daher seitens des Gerichtshofes die
Anwendung von Artikel 14 bzw. alternativ von Artikel 21 des DBA-Schweiz als
rechtsrichtig angesehen worden. Im Fall einer Domizilgesellschaft, sonach im
Fall einer Gesellschaft, die über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten
verfügt, steht das ausschließliche Besteuerungsrecht im
Anwendungsfall beider Abkommensbestimmungen, sonach auch im Fall des Artikels
14, Österreich zu, weil in einer bloßen Domizilgesellschaft keine
"feste Einrichtung" ("Betriebstätte") des österreichischen
Abgabepflichtigen besteht.
Sollten im vorliegenden Fall nach österreichischem
Recht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, dann
wäre darauf Artikel 15 DBA-Schweiz anzuwenden; diese Bestimmung räumt
der Schweiz insoweit ein Besteuerungsrecht ein, als die Tätigkeit auf
schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt worden ist. Folgt man der Auffassung,
dass die Domizilgesellschaft der Arbeitgeber des österreichischen
Abgabepflichtigen ist, dann käme die "183-Tage-Klausel" des Artikel 15 Abs.
2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung, sodass auch kurzfristige Tätigkeiten in
der Schweiz ein schweizerisches Besteuerungsrecht aufleben lassen würden;
allerdings nur für den Teil der Vergütungen, der diesen
Tätigkeiten in der Schweiz zurechenbar ist.
Sollte die Domizilgesellschaft allerdings eine
funktionslose Briefkastengesellschaft sein, dann erscheint fraglich, ob einer
solchen Gesellschaft überhaupt Arbeitgebereigenschaft im steuerlichen Sinn
zugemessen werden kann und ob diese Arbeitgeberfunktion nicht in Anwendung der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise der dahinterstehenden 100%igen
österreichischen Muttergesellschaft zugeordnet werden muss; fehlende
Arbeitgebereigenschaft der schweizerischen Sitzgesellschaft hätte die
Anwendbarkeit der 183-Tage-Klausel und damit - wegen der 6 Monate nicht
übersteigenden Aufenthalte des Verwaltungsratspräsidenten in der
Schweiz - das ausschließliche Besteuerungsrecht in Österreich zur
Folge.
Sollten die betreffenden Verwaltungsratsvergütungen
auch auf schweizerischer Seite einer Besteuerung unterzogen worden sein und
durch die Erfassung in Österreich im Rahmen eines
Betriebsprüfungsverfahrens eine Doppelbesteuerung drohen, dann steht es dem
Abgabepflichtigen frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit
der Schweiz zu beantragen. Allerdings kann durch die bloße Einleitung
eines internationalen Verständigungsverfahrens nicht der Abschluss des
österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens verzögert werden (EAS
1637). Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines
Betriebsprüfungsverfahrens vorliegen, ist ausschließlich nach
österreichischem Recht zu beurteilen und wird durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen nicht beeinflusst.
Anmerkung:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit könnten dann vorliegen,
wenn seitens der Finanzverwaltung anerkannt wird, dass kein Fall des § 22 Z
2 EStG gegeben ist, weil der Verwaltungsratspräsident gemeinsam mit einem
anderen inländischen Familienangehörigen mit nur je 22,5% an der
100%igen österreichischen Muttergesellschaft beteiligt ist und weil die
verbleibende 55%ige Beteiligung an dieser Muttergesellschaft einem in Asien
lebenden Verwandten steuerlich zugerechnet wird. In diesem Fall besteht auch
keine mittelbare mehr als 25%ige Beteiligung an der schweizerischen
Domizilgesellschaft.
15. Juni
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 711/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 26186
- Gültig
- 15.06.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF