Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1278
Vergabe von Übersetzungsaufträgen an einen in der Ukraine lebenden Übersetzer
geltende FassungEAS-AuskunftS 133/1-IV/4/98vom 22.06.1998
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in der Ukraine
ansässiger Übersetzer von einem österreichischen Unternehmen
Übersetzungsaufträge, die größtenteils in der Ukraine,
teilweise aber auch in Österreich ausgeführt werden, dann unterliegen
die hiefür bezogenen Honorare gemäß Artikel 11 des
DBA-Ö/UdSSR der ausschließlichen Besteuerung in der Ukraine. Nur
dann, wenn die Inlandstätigkeiten insgesamt 183 Tage überschreiten
sollten, dann ist jener Teil der Übersetzerhonorare, der aliquot auf die
Inlandstätigkeit entfällt, in Österreich der Besteuerung zu
unterziehen und in der Ukraine von der Besteuerung freizustellen. Das derzeit
nach wie vor anwendbare DBA-Ö/UdSSR verlangt hiebei nicht, dass die
183-Tage-Frist in einem einzigen Jahr überschritten wird; vielmehr reicht
es für das Entstehen des österreichischen Besteuerungsanspruches aus,
dass die Vertragserfüllung gegenüber dem österreichischen
Auftraggeber insgesamt einen Inlandsaufenthalt von mehr als 183 Tagen erfordert.
Sollte in Österreich von dem Übersetzer eine GmbH
gegründet werden, wobei in Österreich nicht nur der Sitz, sondern auch
die Geschäftsleitung gelegen sein müsste, dann würden die
GmbH-Gewinne in der Ukraine nur insoweit steuerlich erfassbar werden, als diese
GmbH in der Ukraine über eine "Repräsentanz" (=Betriebstätte)
verfügt. Man würde hier den ukrainischen Behörden aber vermutlich
nicht entgegentreten können, wenn sie eine solche Repräsentanz in der
ukrainischen Wohnung des Übersetzers annehmen, da dieser die
Hauptübersetzungsarbeit dort vornimmt.
Durch das derzeit noch in parlamentarischer Behandlung
stehende künftige österreichisch-ukrainische
Doppelbesteuerungsabkommen wird sich insoweit eine Änderung ergeben, als
einerseits die Ukraine zum Anrechnungsverfahren übergehen wird und folglich
auch dann keine Steuerfreistellung mehr gewähren wird, wenn die Arbeit in
Österreich ausgeübt wird. Andererseits wird nur mehr dann ein
österreichischer Besteuerungsanspruch entstehen, wenn eine inländische
"feste Einrichtung" (also zB ein dem Übersetzer dauerhaft zur
Verfügung gestelltes Arbeitszimmer) existiert, nicht aber mehr, wenn der
inländische Aufenthalt insgesamt 183 Tage überschreiten sollte.
22. Juni
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 133/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29961
- Gültig
- 22.06.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF