…kann der spanischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bestand einer Betriebstätte als gegeben annimmt. Spanien wäre mit einer solchen Beurteilung auch dann im Recht, wenn die Fertigstellung aus Gründen verzögert wird, die nicht von dem österreichischen Bauunternehmen zu vertreten sind, weil der Auftraggeber…
Stellt sich bei der Entsendung eines Dienstnehmers einer deutschen Firma zu einer österreichischen Firma heraus, dass infolge Überschreitens der 183-Tage-Frist des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht von Deutschland auf Österreich übergeht, dann muss von der bisher in Deutschland vorgenommenen Besteuerung…
…an einer anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt aus österreichischer Sicht darin, dass kurzfristige Gastprofessuren im Nichtansässigkeitsstaat dort nicht zu einer Steuerpflicht führen sollten. Als kurzfristig sollen jene gelten, die zwei Studienjahre nicht überschreiten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt…
…Gesellschaft am 1. August 2010 mit Tiefbohrungsarbeiten in Österreich begonnen und stellt sich in der Folge heraus, dass die Arbeiten erst Ende September 2011 beendet werden können, dann ist durch die Überschreitung der für Bauausführungen geltenden 12-monatigen Frist des Artikels 5 Abs. 2 lit…
…beschränkt Steuerpflichtige anfallen kann, ist die Dokumentation dieses Umstandes ausreichend. Wird ein Bruttosteuerabzug von der an das Theater geleisteten Gastspielvergütung vorgenommen, dann ist - wenn keine Antragsveranlagung stattfindet - damit die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen Schauspieler, die wegen Überschreitung der Veranlagungsgrenze steuerlich erfassbar wären, abgegolten (Philipp-Loukota…
…Projektgesellschaft anlässlich der Errichtung eines inländischen Universitätsneubaues mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt, liegt eine Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, die bei Überschreitung der in Art. IV Abs. 2 lit. g DBA-Japan genannten 12-Monatsfrist betriebstättenbegründend wirkt. Da die Gesamtaktivität der japanischen Gesellschaft…
…die wegen Überschreitung der 6-Monatsfrist den Charakter einer türkischen Betriebstätte annehmen, dann gelten für die Gewinnzuordnung an diese türkische Betriebstätten die üblichen OECD-Regelungen, die eine Gewinnzuordnung nach Fremdverhaltensgrundsätzen erfordern. Hierzu ist im Rahmen einer Funktionsanalyse zunächst festzustellen, welche Aktivitäten tatsächlich an der türkischen…
…dass sich der Geschäftsführer 4 Tage pro Woche in Österreich aufhält und hiebei als Grenzgänger tätig wird oder während der Inlandsaufenthalte in einem Hotel nächtigt (im zweitgenannten Fall wird wegen Überschreitung der 6 Monatsfrist des § 26 BAO unbeschränkte Steuerpflicht eintreten) wird der österreichische Besteuerungsanspruch sich…
…Abkommen der Geltendmachung der beschränkten Steuerpflicht der tschechischen Gesellschaft entgegensteht. Unter den Gegebenheiten der VPR 2010 Rz 80 wird auf österreichischer Seite in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit gesehen, die Kostenweiterbelastung an die österreichische Tochtergesellschaft um einen Gewinnaufschlag zu erhöhen. Allerdings kann sich bei Überschreitung der…
Wird ein Dienstnehmer einer US-Gesellschaft im Rahmen seines Dienstverhältnisses vorübergehend für die Zeit vom 1. November 1993 bis Ende Mai 1994 nach Österreich entsandt, so tritt er hiedurch wegen Überschreitung der 6 Monatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO in die inländische unbeschränkte Steuerpflicht…
Übernimmt eine österreichische Kapitalgesellschaft (A-GMBH) den Auftrag, die Bauüberwachung und den örtlichen Materialeinkauf im Zuge einer Anlagenerrichtung in Korea zu bewerkstelligen, so wird hiedurch - bei Überschreitung der 12monatigen Baustellenfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Korea - eine Betriebstätte in Korea begründet, die Korea das…
…entrichten, wenn der inländische Jahresumsatz S 40.000,00 überstieg. Ab 1994 wird eine Grenze von S 300.000,00 maßgebend sein, ab deren Überschreitung der gesamte Inlandsumsatz in die Steuerpflicht eintritt. 3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Der Umstand, dass infolge einer österreichischen Steuerbefreiung in Österreich keine Steuer anfällt, löst keine Steuerpflicht in Deutschland aus; auch ist unerheblich, dass das deutsche Bauvorhaben wegen Überschreitung der 12-Monats-Frist eine Betriebstätte für das österreichische Bauunternehmen darstellt. Die Grenzgängereigenschaft kann aber nur solchen Bauarbeitern…
…britische Tochtergesellschaft unter Aufsicht eines von der österreichischen Kapitalgesellschaft entsandten Montageleiters besorgt wird, dann ist - sofern wegen Überschreitung der für solche Bauausführungen relevanten Frist von 12 Monaten eine britische Betriebstätte für das österreichische Unternehmen entsteht - für die Ermittlung des der britischen Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnanteiles zunächst…
…der Besteuerung zu unterziehen. Im Regelfall wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon auszugehen sein, daß eine Lehrtätigkeit an einer staatlichen italienischen Universität als Ausübung einer öffentlichen Funktion im Sinn von Artikel 19 des Abkommens anzusehen ist. Kommt daher Artikel 20 wegen Überschreitung der…
…sodass eine inländische Betriebstätte nicht nur kraft Überschreitung der einjährigen Bauausführungsfrist und kraft ständigem Vertreter, sondern auch kraft Vorliegens einer dauerhaften betrieblich genutzten räumlichen Einrichtung gegeben ist. Unter diesen Umständen erscheint es nicht möglich, im Rahmen der Sachverhaltswürdigung den Bestand einer inländischen Betriebstätte im Sinn…
…14 Feier-/Urlaubstage | - 45 Tage | Fristrelevante Entsendungstage | = 179 Tage | Weihnachtsbesuch | 6 Tage | Fristrelevante Gesamtaufenthaltstage | = 185 Tage Nachdem nun feststeht, dass wegen Überschreitung der 183-Tage-Frist Deutschland Besteuerungsrechte erlangt hat, ist in einem zweiten Schritt festzustellen…
…Wertpapierhändler, die ebenfalls in einem Dienstverhältnis zu dem irischen Bankunternehmen stehen, in die österreichische Niederlassung entsandt, dann tritt in allen Fällen (also nicht nur bei Überschreitung der 183-Tagefrist oder bei funktionaler Zuordnung zum Personalstand der Zweigniederlassung) inländische Steuerpflicht ein. Denn gemäß Art. 9 Abs…
…daß die Baustelle wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist zur Betriebstätte des die Arbeitskräfte nutzenden Unternehmens (des Beschäftigers) wird. Werden die verleasten Mitarbeiter in einer inländischen Betriebstätte des deutschen Beschäftigers eingesetzt, dann sind sie aus österreichischer Sicht in der Betriebstätte des Beschäftigers nicht aber in einer…
…bei dieser Sichtweise das durch die (unrichtige) Gesamtanrechnung der italienischen Steuer im Jahr 2002 entstandene Problem der Überschreitung des Anrechnungshöchstbetrages beseitigt sein. Einer Entlastungsmaßnahme nach 48 BAO bedarf es daher nicht. 30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …