Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2319
Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 bei Gastspielen russischer Theater
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/11-IV/4/03vom 23.07.2003
Wortlaut laut Findok
Nach der geltenden Rechtslage
unterliegen Vergütungen an russische Theater für die Durchführung
von Inlandsgastspielen ab 1. Jänner 2003 der inländischen
Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 EStG 1988 (EAS 2302).
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die Bruttoeinnahmen des
Theaters; eine Kürzung um Kosten des Theaters ist nicht möglich. Daher
können auch die vom Theater an die Schauspieler zu leistenden Gagen die
Basis für den Steuerabzug nicht mindern; und zwar auch dann nicht, wenn die
Schauspieler wegen Unterschreitens der Veranlagungsgrenze für
beschränkt Steuerpflichtige (3.630 Euro gemäß
§ 42
Abs. 2 EStG 1988) steuerlich nicht zu erfassen sind.
Stellt hingegen das Theater einen Antrag auf
Durchführung einer Körperschaftsteuerveranlagung, dann sind hierbei
die Gagen der Schauspieler als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ein
Besteuerungsnachweis erbracht wird.
Dieser Besteuerungsnachweis ist gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
aber nur für jene Gagen erforderlich, die an Schauspieler geleistet werden,
"die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen" (siehe auch EStR
2000 Rz 8042). Bei jenen Schauspielern, bei denen mangels Überschreitens
der Veranlagungsgrenze von 3.630 Euro keine Steuerleistung als beschränkt
Steuerpflichtige anfallen kann, ist die Dokumentation dieses Umstandes
ausreichend.
Wird ein Bruttosteuerabzug von der an das Theater
geleisteten Gastspielvergütung vorgenommen, dann ist - wenn keine
Antragsveranlagung stattfindet - damit die Steuerpflicht der beschränkt
steuerpflichtigen Schauspieler, die wegen Überschreitung der
Veranlagungsgrenze steuerlich erfassbar wären, abgegolten
(Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht Rz 00-226).
23. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/11-IV/4/03
- Stammnummer
- 36390
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF