Findok · EAS-Auskünfte
EAS 647
Anlagenerrichtung in Korea mit Konzernzulieferungen
geltende FassungEAS-AuskunftI 505/3/1-IV/4/95vom 31.05.1995
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine österreichische
Kapitalgesellschaft (A-GMBH) den Auftrag, die Bauüberwachung und den
örtlichen Materialeinkauf im Zuge einer Anlagenerrichtung in Korea zu
bewerkstelligen, so wird hiedurch - bei Überschreitung der 12monatigen
Baustellenfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Korea - eine Betriebstätte in Korea
begründet, die Korea das Besteuerungsrecht für die aus dieser
Betriebstättentätigkeit erzielten Gewinne zuteilt. Wird die Bauplanung
und die Zulieferung von Anlagenbauteilen von einer anderen
konzernzugehörigen österreichischen Kapitalgesellschaft (B-GMBH)
wahrgenommen, die diese Arbeiten in Österreich ausführt, dann
unterliegen die von der B-GMBH erzielten Gewinne nach Auffassung des BM für
Finanzen nicht der koreanischen Besteuerung. Dies selbst dann nicht, wenn es
nach koreanischem Steuerrecht zulässig sein sollte, konzernmäßig
verflochtene Gesellschaft als ein Steuersubjekt zu betrachten und folglich die
Betriebstätte der A-GMBH auch als Betriebstätte der B-GMBH zu werten.
Denn selbst in diesem Fall dürften Gewinne, die nicht durch in der
koreanischen Baustelle ausgeführte Tätigkeiten erzielt worden sind,
nicht dem Ergebnis der koeranischen Betriebstätte zugerechnet
werden.
31. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
12-Monats-FristBaustelleBaubetriebstättesteuerliche ZurechnungBauausführungBauwerkserrichtungZurechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 505/3/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17139
- Gültig
- 31.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF