Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1425
Österreichische Universitätslektoren an italienischen Universitäten
geltende FassungEAS-AuskunftP 452/2-IV/4/99vom 15.03.1999
Wortlaut laut Findok
In Österreich ansässige
Personen, die als Universitätslektoren an italienischen Hochschulen eine
Lehrtätigkeit entfalten, sind nach Maßgabe des Artikels 20 des
DBA-Italien (wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene Zweijahresfrist der
Lehrtätigkeit nicht überschritten wird) in Italien von der
Einkommensbesteuerung freizustellen. Wird in einem solchen Fall dennoch von der
italienischen Universität eine italienische Lohnsteuer einbehalten, besteht
Anspruch auf Rückerstattung dieser Abzugssteuer. In diesem Fall wird daher
durch das Abkommen einerseits Italien das Besteuerungsrecht an den
Lektorenbezügen entzogen, andererseits läßt aber das Abkommen
das österreichische Besteuerungsrecht an diesen Bezügen
unberührt. Die italienischen Lektorenbezüge sind daher in diesem Fall
in Österreich im Wege der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung zu
unterziehen.
Im Regelfall wird nach Auffassung des BM für Finanzen
davon auszugehen sein, daß eine Lehrtätigkeit an einer staatlichen
italienischen Universität als Ausübung einer öffentlichen
Funktion im Sinn von Artikel 19 des Abkommens anzusehen ist. Kommt daher Artikel
20 wegen Überschreitung der Zweijahresfrist nicht zur Anwendung, ist
Italien (rückwirkend) nach Artikel 19 zur Steuererhebung berechtigt. In
diesem Fall verliert Österreich (ebenfalls rückwirkend) das
Besteuerungsrecht.
Nur dann, wenn die Ausübung der Lehrtätigkeit
nicht als Ausübung einer öffentlichen Funktion anzusehen wäre
(z.B. weil die Bildungseinrichtung nicht staatlicher Natur ist) käme bei
Überschreitung der Zweijahresfrist nicht Artikel 19 sondern Artikel 15
(Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) zur Anwendung; in diesem Fall
würde - trotz Bestandes der italienischen Steuerpflicht - auch die
österreichische Steuerpflicht erhalten bleiben, dies allerdings
gemäß Artikel 23 unter der Verpflichtung zur Anrechnung der
italienischen Steuer.
15.
März 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 452/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7368
- Gültig
- 15.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF