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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1425

Österreichische Universitätslektoren an italienischen Universitäten

geltende FassungEAS-AuskunftP 452/2-IV/4/99vom 15.03.1999

Wortlaut laut Findok

In Österreich ansässige Personen, die als Universitätslektoren an italienischen Hochschulen eine Lehrtätigkeit entfalten, sind nach Maßgabe des Artikels 20 des DBA-Italien (wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene Zweijahresfrist der Lehrtätigkeit nicht überschritten wird) in Italien von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Wird in einem solchen Fall dennoch von der italienischen Universität eine italienische Lohnsteuer einbehalten, besteht Anspruch auf Rückerstattung dieser Abzugssteuer. In diesem Fall wird daher durch das Abkommen einerseits Italien das Besteuerungsrecht an den Lektorenbezügen entzogen, andererseits läßt aber das Abkommen das österreichische Besteuerungsrecht an diesen Bezügen unberührt. Die italienischen Lektorenbezüge sind daher in diesem Fall in Österreich im Wege der Einkommensteuerveranlagung der Besteuerung zu unterziehen. Im Regelfall wird nach Auffassung des BM für Finanzen davon auszugehen sein, daß eine Lehrtätigkeit an einer staatlichen italienischen Universität als Ausübung einer öffentlichen Funktion im Sinn von Artikel 19 des Abkommens anzusehen ist. Kommt daher Artikel 20 wegen Überschreitung der Zweijahresfrist nicht zur Anwendung, ist Italien (rückwirkend) nach Artikel 19 zur Steuererhebung berechtigt. In diesem Fall verliert Österreich (ebenfalls rückwirkend) das Besteuerungsrecht. Nur dann, wenn die Ausübung der Lehrtätigkeit nicht als Ausübung einer öffentlichen Funktion anzusehen wäre (z.B. weil die Bildungseinrichtung nicht staatlicher Natur ist) käme bei Überschreitung der Zweijahresfrist nicht Artikel 19 sondern Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) zur Anwendung; in diesem Fall würde - trotz Bestandes der italienischen Steuerpflicht - auch die österreichische Steuerpflicht erhalten bleiben, dies allerdings gemäß Artikel 23 unter der Verpflichtung zur Anrechnung der italienischen Steuer. 15. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Zweijahresfrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 452/2-IV/4/99
Stammnummer
7368
Gültig
15.03.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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