Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1192
Liefergewinnbesteuerung bei britischen Baustellen
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/31-IV/4/97vom 15.12.1997
Wortlaut laut Findok
Erhält eine österreichische Kapitalgesellschaft
von britischen Auftraggebern den Auftrag, Glas- und Stahlkonstruktionen in
britischen öffentlichen Gebäuden vorzunehmen, wobei die Montage durch
eine britische Tochtergesellschaft unter Aufsicht eines von der
österreichischen Kapitalgesellschaft entsandten Montageleiters besorgt
wird, dann ist - sofern wegen Überschreitung der für solche
Bauausführungen relevanten Frist von 12 Monaten eine britische
Betriebstätte für das österreichische Unternehmen entsteht -
für die Ermittlung des der britischen Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinnanteiles zunächst eine Funktionsanalyse vorzunehmen: es ist
zunächst festzustellen, welche Funktionen die österreichische
Kapitalgesellschaft an der britischen Baustelle tatsächlich erbracht hat.
Sollte die einzige Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich in
der Überwachung der von der britischen Tochtergesellschaft vorgenommenen
Montage durch den österreichischen Montageleiter bestehen, dann wird dieser
britischen Baubetriebstätte lediglich jener Gewinn zuzurechnen sein, den
ein fremdes Unternehmen für die gleiche Überwachungstätigkeit in
Rechnung gestellt hätte. Es erscheint in Fällen dieser Art durchaus
vorstellbar, dass - wenn keine Vergleichspreise für solche Tätigkeiten
am Markt vorzufinden sind - nach der Kostenaufschlagsmethode vorgegangen
wird.
Eine Vorgangsweise, nach der der Gesamterlös der
britischen Baustelle zugerechnet und um sämtliche im Stammhaus
aufgelaufenen Kosten (einschließlich der vom britischen Tochterunternehmen
- fremdüblich - ihm in Rechnung gestellten Montageleistungen und der mit
Proformarechnungen nach Großbritannien gelieferten Bauteile) gekürzt
wird, wird idR diesen Grundsätzen nicht entsprechen; und zwar selbst dann
nicht, wenn die Proformarechnungen Werte über den Einstandspreisen
ausweisen und damit dem österreichischen Stammhaus den Liefergewinn
belassen sollten. Denn selbst dann würden alle übrigen vom Stammhaus
erbrachten Funktionen diesem lediglich auf Kostenersatzbasis abgegolten (siehe
auch EAS 751 betr. Russlandbauprojekte).
15. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/31-IV/4/97
- Stammnummer
- 13745
- Gültig
- 15.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF