Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1666
Inländische Bodenverlegungen durch eine italienische Firma
geltende FassungEAS-Auskunft04 2542/6-IV/4/00vom 30.05.2000
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine italienische Firma
auf Grund eines Rahmenvertrages mit einer österreichischen Baufirma laufend
die Verlegung von Industrieböden und Estrichen im Inland, dann unterliegen
die aus diesen Aktivitäten erzielten Gewinne der österreichischen
Einkommensbesteuerung, wenn die italienische Firma in Österreich über
eine Betriebstätte oder über einen ständigen Vertreter im Sinn
des § 98 EStG verfügt; in einem solchen Fall kann davon ausgegangen
werden, dass auch nach den Vorschriften des DBA-Italien der Bestand einer
inländischen Betriebstätte und damit ein inländischer
Besteuerungsanspruch gegeben sein wird.
Der Umstand, dass die Verlegearbeiten bereits seit mehreren
Jahren in Österreich ausgeführt werden, lässt die Vermutung
entstehen, dass die Verlegearbeiten - auch wenn sie an verschiedenen Baustellen
für die österreichische Baufirma ausgeführt werden -
"wirtschaftlich und geographisch" einheitlich zu beurteilen sind und folglich
für die italienische Firma wegen Überschreitung der 12 monatigen
Baustellenfrist des DBA-Italien eine inländische Betriebstätte gegeben
ist.
Der Geschäftsführer der italienischen Firma, der
auf Grund eines von ihm unterschriebenen Rahmenvertrages im Rahmen von
Baustellenbesichtigungen die einzelnen Verlegeaufträge entgegennimmt,
erfüllt im übrigen die Voraussetzungen des "ständigen Vertreters"
im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 des DBA-Italien :
- er ist
als Dienstnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis für das
italienische Unternehmen in Österreich tätig,
- er ist
bevollmächtigt, für die italienische Firma Verträge
(Rahmenvertrag und sodann mündlich die einzelnen Verlegeverträge)
abzuschließen,
- er
übt diese Vollmacht in Österreich gewöhnlich aus (seit über
8 Jahren),
- seine
Tätigkeit bezieht sich nicht auf die "Einkaufseite", sondern auf die
"Verkaufsseite" des italienischen Unternehmens.
Hinzukommt schließlich, dass die von der
österreichischen Baufirma in Österreich für den
Geschäftsführer der italienischen Firma angemietete Wohnung nicht nur
privaten, sondern auch betrieblichen Zwecken (z.B. Durchführung von
Materialberechnungen) dient, sodass eine inländische Betriebstätte
nicht nur kraft Überschreitung der einjährigen
Bauausführungsfrist und kraft ständigem Vertreter, sondern auch kraft
Vorliegens einer dauerhaften betrieblich genutzten räumlichen Einrichtung
gegeben ist.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht
möglich, im Rahmen der Sachverhaltswürdigung den Bestand einer
inländischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des DBA-Italien in
Abrede zu stellen. Sollte auf Parteienseite eine gegenteilige Auffassung
vertreten werden, so steht es ihr frei, gemäß Artikel 25 des
DBA-Italien im Ansässigkeitsstaat (Italien) die Einleitung eines
internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen.
Die in Österreich zu erhebenden Steuern sind
gemäß Artikel 23 des DBA-Italien auf die italienische Steuer
anzurechnen, sodass die inländische steuerliche Erfassung der in
Österreich erzielten Gewinne insoweit nicht zu einer zusätzlichen
Belastung für das italienische Unternehmen führen wird.
30. Mai
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 25 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2542/6-IV/4/00
- Stammnummer
- 2658
- Gültig
- 30.05.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF