Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1172
Grenzgängerentsendung nach Deutschland und § 3 Abs.1 Z. 10 EStG
geltende FassungEAS-AuskunftG 289/1-IV/4/97vom 01.12.1997
Wortlaut laut Findok
Entsendet ein österreichisches
Bauunternehmen im grenznahen Raum in Österreich ansässige Bauarbeiter
an eine im grenznahen deutschen Raum liegende Baustelle und liegt solcherart die
Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 DBA-Deutschland vor,
dann steht das Besteuerungsrecht an den hiebei erzielten
Grenzgängereinkünften Österreich zu. Der Umstand, dass infolge
einer österreichischen Steuerbefreiung in Österreich keine Steuer
anfällt, löst keine Steuerpflicht in Deutschland aus; auch ist
unerheblich, dass das deutsche Bauvorhaben wegen Überschreitung der
12-Monats-Frist eine Betriebstätte für das österreichische
Bauunternehmen darstellt.
Die Grenzgängereigenschaft kann aber nur solchen
Bauarbeitern zukommen, die tatsächlich ihren Familienwohnsitz im grenznahen
Raum haben. Da sich aus dem Zusammenwirken von innerstaatlicher Steuerbefreiung
und Abkommensrecht in den vorliegenden Entsendungsfällen eine
Doppelnichtbesteuerung ergibt, wird in besonderem Maße darüber zu
wachen sein, dass dieses Zusammenwirken nicht missbräuchlich ausgenutzt
wird.
Auch wird zu beachten sein, dass die
Grenzgängereigenschaft kalenderjahresbezogen zu beurteilen ist und daher
grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahres bestehen muss (siehe
insbesondere die 45-Tage-Regel in AÖFV. Nr. 283/1986).
01. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
GrenzgängerBaustelle12-Monats-FristBetriebstättebetriebstättenbegründendes BauvorhabenDoppelnichtbesteuerungWohnsitz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 289/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 13972
- Gültig
- 01.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF