Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2149
Funktionsanalyse bei türkischen Baubetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/8-IV/4/02vom 28.10.2002
Wortlaut laut Findok
Beteiligen sich österreichische
Unternehmer an türkischen Baustellen, die wegen Überschreitung der
6-Monatsfrist den Charakter einer türkischen Betriebstätte annehmen,
dann gelten für die Gewinnzuordnung an diese türkische
Betriebstätten die üblichen OECD-Regelungen, die eine Gewinnzuordnung
nach Fremdverhaltensgrundsätzen erfordern. Hierzu ist im Rahmen einer
Funktionsanalyse zunächst festzustellen, welche Aktivitäten
tatsächlich an der türkischen Baustelle erbracht werden; sodann ist in
einem zweiten Schritt zu beurteilen, welcher Gewinn einem fremden Unternehmen
zugefallen wäre, das dieselbe Aktivität dort entfaltet.
Der in dem Artikel "Österreichisch-türkisches
Doppelbesteuerungsabkommen" von Dr. Alfred Philipp im Jahr 1974 vertretenen
Auffassung (ÖStZ Nr. 8/1974), derzufolge bei Bestand einer
Baubetriebstätte der Gesamtgewinn (einschließlich der Liefergewinne)
in der Türkei besteuert werden könne, wird angesichts der
zwischenzeitigen Weiterentwicklung des internationalen Steuerrechts nur in jenen
Fällen beigetreten, in denen sämtliche gewinnerzielenden
Bauaktivitäten (einschließlich der Beschaffung und Finanzierung der
Anlagenteile) in dieser türkischen Baubetriebstätte ausgeführt
worden sind.
28. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 2 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
- Art. 5 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/8-IV/4/02
- Stammnummer
- 34648
- Gültig
- 28.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF