…private Motive. Dies stellen auch die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 nicht in Abrede: "Die Nicht-Weitervermietung der WE I ergab sich teilweise aus privaten, teilweise aus wirtschaftlichen Überlegungen". Als private Überlegung wurden die Folgen der baubehördlichen Feststellung und als wirtschaftliches Motiv…
…steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund. Bei allen befragten Anlegern war nur die Kapitalbeteiligung, nicht auch ein wirtschaftliches Engagement Motiv für die Beteiligung. Die Beteiligungen wurden allgemein angeboten. Der vorliegende Renditevergleich ergibt eine Rendite vor Steuern (unter gedachter Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG) iHv 4…
…wies in der Beschwerde nochmals darauf hin, dass er als Arbeitnehmer regelmäßig in großer Anzahl Tagesparkscheine von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekomme, sodass keinerlei wirtschaftliches oder persönliches Motiv für eine Manipulation vorliegen könne. Vielmehr wäre es lebensnah und glaubwürdig, dass der vorgelegene Schein ordnungsgemäß verwendet worden…
…Die Übertragung einer Beteiligung an sich, könne daher nicht missbräuchlich sein. Da die Zusammenfassung der nicht-***LandX*** Beteiligungen unter der Bf. wirtschaftlich und nicht steuerlich motiviert gewesen sei, gehe auch der Anwendungsbereich des § 22 BAO ins Leere. Nach der Rechtsprechung des VwGH liege ein Scheingeschäft…
…gültig. Seitens der BP werde die Aufstockung der konzerninternen Darlehen iZm M.-Spanien als Eigenkapitalersatz angesehen, da aufgrund der Bilanzsituation 2011 bei einer Eigenkapitalquote von 5,57% eine konzernfremde Finanzierung nicht mehr möglich gewesen wäre. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21ff BAO liege kein fremdübliches Darlehen…
…018,34 x 4.391.316,00) Die Etablierung der Bf. als Holdinggesellschaft sei aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt und sei eindeutig nicht steuerlich motiviert gewesen. Als zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der in Rede stehenden Gesellschaften seien diese Beteiligungen wie auch die Fremdfinanzierungsaufwendungen der Bf. zuzurechnen…
…einer Liegenschaftsbesichtigung am 21. September 2016 war das Gebäude nur teilweise saniert und noch unbewohnbar vorgefunden worden. Offensichtlich ist zumindest der H-GmbH rechtswidrigerweise massiv Kapital entzogen worden und ist die Begleichung der Rechnung im Ausmaß der Überhöhung aus außerbetrieblichen Motiven erfolgt. Im Ausmaß der…
…jeden Anleger individuell geprüft werden. Ein steuerlicher Vorteil könne nur dann im Vordergrund stehen, wenn er gegenüber anderen Motiven zum Eingehen der Beteiligung überwiege. Für Art und Ausmaß der Bewerbung gehen weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien Hinweise hervor. Aber auch hierfür müsse…
…vor, wenn ein bestimmter Personenkreis als Anleger ausgewählt wird, bei dem nicht die Kapitalbeteiligung, sondern das Motiv des allgemeinen wirtschaftlichen Engagements bei der Gesellschaft oder Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dasselbe gilt, wenn das Angebot auf die Einzelinteressen naher Angehöriger oder der Geschäftspartner zugeschnitten ist, weil…
…werden, sind nicht als "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeit anzusehen. Ihnen liegt nicht das Motiv der Einnahmenerzielung zugrunde, sondern das eines Zusammenwirkens auf familienhafter Basis (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 39). An der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden…
…sichergestellt werden, dass sich private Investitionsentscheidungen an wirtschaftlichen und nicht an steuerlichen Kriterien ausrichten, um der Gefahr von Fehlallokationen vorzubeugen. Die Bestimmung knüpft an einen bestimmten Investitionstypus an, dessen Investitionsentscheidung nicht primär anhand wirtschaftlicher Erwägungen getroffen wird, sondern im Kern überwiegend steuerlich motiviert ist. Ausdruck…
…bis 2022 als Geschäftsführer der ***GmbH*** (FN ***FN***) angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Beteiligungsausmaß von 25%; keinerlei Ausschüttungen). Ende 2021 geriet die ***GmbH*** zusehends in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um die Liquidität seines Arbeitgebers zu sichern und eine Insolvenz zu vermeiden…
…und in der Praxis auch "gelebt" werde. Dieses Vertretungsrecht sei der Freizeittätigkeit immanent, andernfalls zerfiele der Chor. Das gebotene Entgelt stelle weder Motiv noch Anreiz für die Tätigkeit dar. Es liege - bezogen auf die zeitliche Dauer des Studierens der Partie, des Auswendiglernens in verschiedenen Sprachen…
…k M., jedenfalls die Position eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten. Aus welchem Motiv diese Übertragung erfolgt ist, ist für die Frage des Eigentumserwerbs unerhelblich. Die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums war der Einbringung des Grundstückes in das Vermögen der M. GmbH zeitlich vorgelagert: zunächst sind vier Fünftel…
…nach diese Überlegungen auch nicht den Elementen und der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts entsprechen. Unserer Auffassung zufolge ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Gewährung von Fremdkapital in Form von (Gesellschafter)Darlehen auszugehen. Die in der Schlussbesprechung von uns vorgebrachten Überlegungen zum verdeckten Eigenkapital stellen lediglich…
…seien zu keiner Zeit über die Bf. beliefert worden. Nicht zielführend sei es, das Nichtvorliegen einer steuerlichen Motivation durch das Nichtausnützen einer steuerlichen Option hinsichtlich Teilwertabschreibung zu begründen. Grundsätzlich liege es zwar in der Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen, eine Holdingkonstruktion zu gestalten, die Frage sei jedoch…
…unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird, sondern vielmehr im familiären Naheverhältnis der Vertragspartner und somit im privaten Lebensbereich der Bf. begründet liegt: Ein gegenüber der Bf. fremder Dritter hätte dieser (allein von Seiten der Bf. motivierten) nachträglichen Änderung mit an Sicherheit…
…in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit (Nutzungsüberlassung) gewöhnlich ausgeübt wird, festzustellen. Anhand der tatsächlichen Verhältnisse ist zu beurteilen, ob die Tätigkeit innerhalb der Bandbreite der dafür bestehenden üblichen Regeln ausgeübt wird und den Anforderungen für ein planvoll angelegtes Wirtschaften entspricht oder von privat motivierten Kriterien überlagert…
…dass diese nicht von der Gastgeberin geliefert werden, ist aber als allgemein bekannt zu unterstellen. Nach Ansicht der Außenprüfung liege demnach nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Unternehmereigenschaft der Gastgeberin vor, obgleich diverse Belege Gegenteiliges untermauern würden. Eine Einnahmenerzielungsabsicht zu bejahen sei nach Ansicht der…
…§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO). Die 2005 bis 2007 erzielten Einnahmen ließen in wirtschaftlicher Betrachtung auf Dauer keinen Einnahmenüberschuss erwarten. Die für die Jahre 2008 und 2009 erklärten Gewinne seien nur auf Grund der Pauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 erzielt worden…