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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300002/2019

Anordnung von Hausdurchsuchungen bei einem Immobilienentwickler zur Aufklärung verdeckter Ausschüttungen und angeblicher Bargelddarlehen, Beschwerde des Verdächtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300002/2019vom 19.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von der Betriebsprüferin wurde entdeckt, dass die abgerechneten Leistungen teilweise noch gar nicht erbracht worden waren, wobei sie als Beispiel die Schlussrechnung mit einer Gesamtsumme von brutto € 571.000,00 betreffend das Objekt QQQ aus dem Jahre 2015 anführt: Bei einer Liegenschaftsbesichtigung am 21. September 2016 war das Gebäude nur teilweise saniert und noch unbewohnbar vorgefunden worden. Offensichtlich ist zumindest der H-GmbH rechtswidrigerweise massiv Kapital entzogen worden und ist die Begleichung der Rechnung im Ausmaß der Überhöhung aus außerbetrieblichen Motiven erfolgt. Im Ausmaß der Überhöhung ist wiederum die Geltendmachung einer Vorsteuer nicht zulässig gewesen; ebenso stellen die Bargeldentnahmen - siehe nachstehend - zumindest im Ausmaß der Überhöhung verdeckte Ausschüttungen dar, von welchen Kapitalertragsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. 3.4.4. Obwohl das Objekt QQQ nicht bewohnbar gewesen ist, wurde es angeblich von der H-GmbH bereits ab dem 1. Jänner 2016 um monatlich € 6.000,00 an die GD-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht des ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und entsprechende Kapitalertragsteuern verkürzt worden. 3.4.5. Hinsichtlich der Geldflüsse zwischen den von ihm kontrollierten Unternehmen hat A laut Aktenlage eine kreative Gestaltung an den Tag gelegt: So habe er laut Betriebsprüferin die von der H-GmbH, der GH-GmbH und der GI-GmbH überwiesenen Gelder (für die zumindest teilweise noch gar nicht erbrachten Leistungen) sofort nach ihrem Einlangen am Bankkonto der GC-GmbH in bar abgehoben und - wohl zur Verdunkelung - als Bareingang mittels Eigenbeleg auf dem Kassakonto erfasst, dann aber wiederum mittels Eigenbeleg entnommen (womit die Zahlungen durch die angeblichen Leistungsempfänger verschleiert waren), dann als Bargelddarlehen der GE-GmbH zur Verfügung gestellt und von dort angeblich wiederum in bar an verschiedene Personen als "Darlehensnehmer" ausbezahlt. Wollte man etwa die Entnahmen des Geschäftsführers A bei der GC-GmbH samt nachfolgender "Einlage" bei der GE-GmbH als betrieblich veranlasste Geschäftsfälle, etwa als Darlehen der GC-GmbH an die GE-GmbH verstehen, erschiene es im Vergleich zu Vorgängen im normalen Geschäftsleben völlig unüblich, wie laut Aktenlage offensichtlich gegeben, keinerlei Urkunden, etwa Verträge etc., darüber anzufertigen und auch kein Entgelt dafür zu verlangen (zum Vergleich: E und I wurde laut dortigem Darlehensvertrag 5 % Zinsen verrechnet). Eine der "Darlehensnehmer" ist E gewesen. Die Genannte war Teil einer Personengruppe, welche von A in Rechtsgeschäften - so die Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes - gleichsam besachwaltert worden war (wenngleich ohne Kontrolle eines Pflegschaftgerichtes), indem er mittels Generalvollmacht die Kontrolle über deren finanzielle Angelegenheiten übernommen hatte. So vermochte A anlässlich einer Befragung durch die Betriebsprüferin immerhin zehn verschiedene Bankomatkarten und sieben Kontokarten ihm nahestehender Personen vorzuweisen, über welche er als Generalbevollmächtigter verfügen konnte und mittels welcher er die Bankgeschäfte dieser Personen ausübte. 3.4.6. Anlässlich ihrer Einvernahme beschreibt E, gelernte Schneiderin, Hausfrau und Mutter von vier Kindern, nunmehr Inhaberin einer Änderungsschneiderei - anders als von der Verteidigerin vermeint - durchaus schlüssig und nachvollziehbar, in welcher Weise A ihre Rechtsgeschäfte geführt hat und in wie weit sie davon Kenntnis hatte (Niederschrift vom 9. Februar 2017): A habe viele Firmen in Gmunden und kenne sich mit den Abläufen aus. Daher übergebe sie ihm sämtliche Eingangsrechnungen, die ihr Geschäft, die Änderungsschneiderei, betreffen. Auch die Losungen (zwischen € 800,00 und € 1.200,00) übergebe sie einmal wöchentlich in bar an ihn, wofür sie keinen Quittungsbeleg bekomme. € 300,00 lasse er ihr da zur Bestreitung der Barkosten des Lebensunterhaltes für ihre dreiköpfige Familie. A begleiche von diesem Geld großteils auch die Unkosten. Die Bankomatkarte für ihr Bankkonto bei der Hausbank besitze A, welcher für dieses Konto zeichnungsberechtigt sei. Er erhalte für seine Leistungen nichts, zumindest habe er noch nie eine Honorarnote gelegt. [An anderer Stelle:] Zur Bezahlung der Betreuung könne sie nichts sagen, A meinte immer: "Das kriegen wir schon." Vom Konto würden die Betriebskosten, Darlehenskosten des Privathauses, die Leasingkosten der zwei Fahrzeuge und die Zahlungen für eine Lebensversicherung in Höhe von € 500,00 monatlich abgebucht. [Anmerkung: Folgt man dem erhobenen Verdacht, wonach A den von ihm kontrollierten Unternehmen auf rechtswidrige Weise, auch unter Verwendung von Scheinrechnungen, Kapital entzogen hat, welches er dann unter Verwendung bestimmter, von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierter Personen in bestimmte Anlageobjekte investiert hat, dies mit dem Plan, einerseits anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und im übrigen Aktivvermögen vor den andrängenden Gläubigern in Sicherheit zu bringen, ist es natürlich in seinem ureigensten Interesse gewesen, die Kontrolle über die Rechtsgeschäfte der von ihm verwendeten Strohfrauen und -männer aufrecht zu halten und diese nicht etwa mit Honorarnoten über geleistete Betreuungsdienste abzuschrecken. Im Übrigen musste ihm solcherart eine Abrechnung für seine "Dienste" egal gewesen sein: Er hat ja ohnehin schon über das Vermögen der "betreuten" Personen verfügt. Hätte aber andererseits auf Seite des A eine andere Motivlage bestanden, erschiene es in Anbetracht des beständigen geschäftlichen Aufwandes sehr ungewöhnlich, dass ein Geschäftsmann wie der Verdächtige sich diese Mühewaltung nicht honorieren oder zumindest seine Unkosten abdecken hätte lassen.] Zu ihrem Finanzstatus vermag E keine Auskunft zu geben. Vor kurzem habe sie auf der Bank Unterschriften für die Zeichnungsberechtigung des A geleistet, sie könne aber keine Durchschriften vorlegen. Sie wisse nicht, wie viele Konten auf ihren Namen ausgestellt worden seien. A habe ihr und ihrem Ehemann I das Objekt PPP4 zum Kauf angeboten. Die Bonität wäre gut, denn die Mietzahlungen deckten den Kredit ab und irgendwann gehörte das Haus dann ihnen. Das Objekt sei € 700.000,00 wert und daher wären € 450.000,00 ein günstiger Preis. Der Kauf sei zur Gänze über einen Kredit der J-AG finanziert worden. Sie sei nur ein einziges Mal mit A dort gewesen. An diesem Tag wären sämtliche Unterlagen von ihm bereits vorbereitet gewesen, sie und I mussten nur noch unterschreiben. Da A die Rückzahlungen bediene, seien ihr die Rückzahlungen und die Zinssätze egal. Das werde alles von A erledigt. Zu dem als Sicherheit für den Kredit verpfändeten Guthaben von € 50.000,00 könne sie keine Angaben machen, weil sämtliche finanziellen Belange von A geregelt würden. Unterlagen zu dem Objekt könne sie keine vorlegen, auch nicht den Mietvertrag. Wissentlich habe sie keinen Mietvertrag unterschrieben, aber A lege immer wieder Unterlagen vor, welche sie dann einfach unterschreibe. Da die Bankauszüge über den Kredit an ihre Postadresse geschickt werden, bevor sie an A weitergegeben werden, erinnere sie sich, dass noch rund € 350.000,00 des Kredites offen sei. Die Tilgung des Kredites erfolge nicht immer reibungslos. Um Renovierungsarbeiten am Objekt kümmere sich A; [an anderer Stelle:] eine Gartengestaltung habe sie nicht in Auftrag gegeben. [An späterer Stelle:] Auf Vorhalt, dass sich laut [Kreditvertrag] die monatlichen Rückzahlungen an die Sparkasse auf € 2.645,16 belaufen, an Miete aber [monatlich] nur € 2.000,00 eingenommen würden, wie denn die Differenz finanziert werde: Auch dazu könne sie nichts sagen, weil alles A gemacht habe. [Anmerkung: Ein Widerspruch in der Aussage selbst oder gegenüber dem erhobenen Verdacht begangener schuldhafter Abgabenverkürzungen durch A erschließt sich daraus nicht: Folgt man dem erhobenen Verdacht, wonach A den von ihm kontrollierten Unternehmen auf rechtswidrige Weise, auch unter Verwendung von Scheinrechnungen, Kapital entzogen hat, welches er dann unter Verwendung bestimmter, von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierter Personen in bestimmte Anlageobjekte investiert hat, dies mit dem Plan, einerseits anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und im übrigen Aktivvermögen vor den andrängenden Gläubigern in Sicherheit zu bringen, ist es im Verhältnis zwischen E und A für den Verdächtigen völlig bedeutungslos gewesen, dass der angeblich von B an E bzw. an I zu zahlende fiktive Scheinmietzins für das Objekt PPP4 die Kreditrückzahlungen nicht abzudecken vermochte: Real wären für A lediglich die Kreditrückzahlungen an die Bank gewesen, welche er aus seiner - durch die Kapitalentziehungen aus den GmbHs gespeisten - Schwarzgeldkasse zu begleichen hatte. Allenfalls ist diese Diskrepanz ein handwerklicher Fehler des Verdächtigen bei der Gestaltung der Deckungsverträge gewesen, welcher lediglich bekräftigte, dass es eben sich bei den Bargeldentnahmen aus Betriebsvermögen der genannten GmbHs nicht um betriebliche, sondern um privat veranlasste Vorgänge gehandelt hat.] Nach Vorhalt u.a. der Darlehensverträge mit der GE-GmbH (wonach die Rückzahlung dieser Darlehen bereits begonnen habe), der Generalvollmacht, der Bargeldübernahmebestätigungen (wonach sie im Jahr 2013 € 86.857,78 und im Jahr 2015 € 290.664,67 in bar erhalten hätte) E: Ihres Wissens nach habe sie diese Verträge nicht wissentlich unterschrieben. Sie habe auch die angeführten Bargeldbeträge nicht erhalten und auch nicht bezahlt. Sie wüsste ja nicht, woher sie das Geld genommen hätte. Ihr sei auch nicht bekannt, dass sie für diese Darlehen seit 1. Jänner 2016 monatlich € 2.000,00 Rückzahlung zu leisten habe. Sie könne sich erinnern, dass A immer wieder mit mehreren Belegen gekommen sei, welche sie dann unterfertigte. Da diese während der Unterschriftleistung aufeinander gelegen hätten, könne sie nicht sagen, ob darunter auch Blankobelege gewesen wären. [Wiederholend:] Sie habe definitiv kein Bargeld erhalten. Auf die Frage, welche Unterlagen sie zur Darlehensgeberin "FCx-GmbH" vorlegen könne [Anmerkung: gemeint war offensichtlich die hier bereits genannte GE-GmbH oder die FC-GmbH; zur Kontrolle: eine "FCX-GmbH" findet sich im Firmenbuch nicht]: Dazu könne sie nichts sagen. Sie wisse, dass A die "FCx-GmbH" [die GE-GmbH / die FC-GmbH] gewesen sei. Er habe "uns" [ihr und ihrem Ehemann] immer wieder Geld geborgt. Das sage sie deshalb, da oft Zahlungen von ihm erledigt wurden, wo sie nicht wisse, von wo er das Geld genommen habe, da "unser" Bankkonto ausgeschöpft gewesen sei. [Anmerkung: Der von der Verteidigung geortete Widerspruch in der Aussage der E ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar: Ja, A hat im Rahmen seiner Generalverwaltung des Vermögens von E oft offene Rechnungen bezahlt, obwohl das Bankkonto der E bei der Hausbank ausgeschöpft gewesen ist; E hat dabei nicht gewusst, von woher er die Geldmittel genommen hat. Und nein, sie hat von A oder von einer der von ihm kontrollierten GmbHs kein Bargeld erhalten und wusste nichts von Kreditverträgen mit der GE-GmbH bzw. auch nichts von Kreditrückzahlungen an diese.] [...] Von einem [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf einer Eigentumswohnung in der PPP5 wisse sie nichts. An den [offensichtlich von A in ihrem Namen] geplanten Kauf der Liegenschaft in PPP6 könne sie sich erinnern; der Kauf wurde nicht zum Abschluss gebracht. Die Wohnung an der Anschrift PPP7 hätte E und ihr Ehemann von einer Tochter übernommen. Die Wohnung wurde nach ihrer Renovierung durch einen Mitarbeiter des A um ca. € 600,00 vermietet. Diese Information habe sie vom Verdächtigen; mit der Vermietung habe sie selbst nichts zu tun. Die Bezahlung der Renovierung habe wie immer A geregelt, eine Rechnung habe sie nicht gesehen, sie wisse nicht, ob er überhaupt etwas verlangt hat. 3.4.7. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach laut Betriebsprüfung in den eingesehenen Unterlagen bare Leihgelder von A und B aufschienen, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten: Laut Aktenlage hätte z.B. B in den Jahren 2012 bis 2015 folgende Barmittel als Darlehen zur Verfügung gestellt: 21. Februar 2012: € 55.000,00, 31. August 2012: € 30.000,00, 14. September 2012: € 5.000,00, 19. November 2012: € 50.000,00, 8. März 2013: € 70.000,00, 17. September 2013: € 15.000,00, 30. Oktober 2013: € 100.000,00, 16. Dezember 2014: € 10.000,00, 29. Juni 2015: € 10.000,00, 31. Juli 2015: € 32.000,00, und 3. August 2015: € 92.000,00. Es war für die Prüferin offenkundig, dass die Genannte diese Gelder nicht durch ihr eigenes Einkommen erwirtschaftet hat. Diese Wahrnehmung der Betriebsprüfung erscheint in Zusammenhang mit dem bereits geschilderten Verdacht gegenüber A durchaus relevant: Es war lebensnah, dass der Verdächtige auch seine Ehegattin in seine Machenschaften eingebunden hätte, um auch hier eine weitere Person vorzuschieben, womit ein von ihm tatsächlich selbst vorgenommener rechtswidriger Vermögenstransfer verschleiert werden sollte. 3.4.8. Zu der kritisierten Begründungsausführung in der Durchsuchungsanordnung, wonach auch der Verdacht bestehe, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter D gehörenden - Eigentumswohnungen sei: Wie in der Anordnung ausgeführt, waren der Genannten anlässlich einer Befragung von der Vielzahl ihrer (auch) vermieteten Eigentumswohnungen nur ihre beiden Wohnungen in QQ1 bekannt gewesen. Auch D wird geschäftlich von A betreut. Es erscheint naheliegend, dass der Verdächtige auch in diesem Fall eine dritte Person vorgeschoben hat, um verdeckt Geschäfte betreiben zu können. Da letztendlich auch Geldmittel für den Erwerb dieser Wohnungen vorhanden sein musste, erscheint es - im Zusammenhang mit der dargestellten Verdachtslage - naheliegend, dass auch diese Mittel aus verdeckten Ausschüttungen des A aus von ihm kontrollierten Unternehmen stammten. 3.4.9. Es sind daher durch die Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck auf Basis der obigen Ausführungen laut der zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A an der Anschrift PPP4 vorliegenden Aktenlage tatsächlich mit großer Deutlichkeit und nicht lediglich auf singuläre Ereignisse reduzierbare ungewöhnliche Sachverhalte festgestellt gewesen, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht von durch A begangene gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen indizieren - etwa wenn von der Prüferin durchaus überzeugend der Modus des rechtswidrigen Kapitalentzuges aus den von A kontrollierten Unternehmungen, die Weiterleitung der erbeuteten Geldmittel an dem Verdächtigen nahestehende Personen, deren rechtsgeschäftliche Identität von ihm faktisch übernommen worden war, und die Verwendung dieser verdunkelten Geldmittel zum Erwerb bestimmter Vermögenswerte dargestellt wurde und sich diese Darstellung auch in Übereinstimmung mit weiteren Beweisergebnissen befindet, wie etwa - beispielshaft - den Umstand der laut Ortsaugenschein zwar abgerechneten, aber nicht erbrachten Sanierungsleistungen, oder etwa die überzeugende Bestreitung der angeblichen Bargeldflüsse durch E anlässlich einer Einvernahme (siehe oben). Der aufzuklärende strafrelevante Sachverhalt ist komplex und leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen des Verdächtigen, welcher mit hoher deliktischer Energie den tatsächlich abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu verdunkeln getrachtet hätte. Die oben angegeben Höhen der Scheinentgelte, der verdeckten Ausschüttungen und der bereits notierten "Bargeldentnahmen" verweisen auch auf eine beträchtliche Höhe der gegebenenfalls verkürzten Abgaben. Da der Verdächtige scheinbar die Geschäftsunterlagen der von ihm in geschäftlicher Hinsicht kontrollierten Personen an sich gezogen hat, ist es auch naheliegend, dass die elektronischen oder physischen Dokumente, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnten, in seinem Nahebereich, sei es in den Geschäftsräumen der von ihm geleiteten Unternehmen und auch bei ihm zu Hause aufgefunden werden konnten. Eine ausreichende Aufklärung alleine durch Einvernahme der vom Verdächtigen vorgeschobenen Personen, welche aber über die tatsächlichen Vorgänge scheinbar große Wissenslücken aufweisen, ist wohl ohne Zugriff auf diese Unterlagen gefährdet bzw. wohl überhaupt unmöglich, weshalb die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auch nicht unverhältnismäßig gewesen ist. Ob der Verdächtige die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen, welcher er aufgrund der damals gegebenen Aktenlage zu Recht verdächtigt wurde, auch tatsächlich begangen hat, ist - ebenso wie ihre weitere Konkretisierung - Gegenstand des weiteren Finanzstrafverfahrens. Das Begehren des A, die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung an der Anschrift PPP4 für rechtswidrig zu erklären, ist daher spruchgemäß abzuweisen. 3.4.10. Mit seinen weiteren Begehren auf Aufhebung der - tatsächlich eine Folge der nicht bekämpften Hausdurchsuchung selbst darstellenden - Beschlagnahme bzw. auf Erteilung eines Ausfolgeantrages an die Finanzstrafbehörde hinsichtlich der in weiterer Folge beschlagnahmten Beweismittel ist der Beschwerdeführer auf die obige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnung zu verweisen.   Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.   Linz, am 19. August 2019

Normen und Schlagworte

Bargeldeinlagenbegründeter Verdachtverdeckte AusschüttungenBeschwerdelegitimation durch eigenes HausrechtAnordnung von Hausdurchsuchungenwirtschaftliches Eigentum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300002/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300002.2019
Stammnummer
126255
Gültig
19.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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