Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100501/2016
Liebhaberei und vorzeitige Beendigung einer kleinen Vermietung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100501/2016vom 05.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Kaufvertrag vom 08.01.2009 erwarben die Bf. je zur Hälfte im Rahmen der Bildung einer Eigentümerpartnerschaft gemäß Wohnungseigentumsgesetz die der Verkäuferin gehörigen 500/1000 Anteile der Liegenschaft ***8*** mit der Grundstücksadresse ***Straße***, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an WE I untrennbar verbunden war, um einen Kaufpreis von EUR 50.000,00. Dabei erfolgte die Berichtigung dieses Kaufpreises im Wege eines Barkaufpreises von EUR 44.574,00 und der Übernahme eines grundbücherlich nicht sichergestellten Wohnbauförderdarlehens im aushaftenden Betrag per 27.10.2008 von EUR 5.426,00.
5.2.2. Grundbuchsauszug vom 30.07.2010
Aus dem Auszug zur Liegenschaft ***8*** geht hervor, dass die Bf. im Wege einer Wohnungseigentümerpartnerschaft jeweils mit der Tagebuchzahl ***9*** zu je 500/2000-Anteilen als Miteigentümer der beschwerdegegenständlichen Wohnung "WE I" eingetragen wurden.
5.2.3. Mietvertrag vom 09.07.2009
Laut Punkt Sechstens des vorgelegten Mietvertrages begann das Mietverhältnis am 01.08.2009 und wurde auf 10 Jahre abgeschlossen, wobei es am 31.07.2019 mit Zeitablauf endete, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der nach dem VPI wertgesicherte Hauptmietzins betrug laut Punkt Siebtens EUR 850,00. Dieser setzte sich aus einem Hauptmietzins von EUR 750,00 und einer 50%igen Tragung von Kosten für Betrieb, öffentliche Abgaben und Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen (Ausnahme Grundsteuer: hier 71% bis 31.12.2013) in der Höhe einer monatlichen Akontozahlung von EUR 100,00 zusammen. Unter Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wurden gem. Punkt 10 die in den §§ 21-24 MRG genannten Positionen verstanden, unter anderem auch die Kosten für die Hausbündelversicherung (Feuer, Haftpflicht, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch) sowie die Kosten für die Verwaltung des Hauses. Eine Kaution von EUR 1.500,00 wurde vereinbart. Ein PKW-Abstellplatz im Freien wurde mitvermietet.
Nach Punkt 17. konnte das Mietverhältnis unabhängig von seiner vereinbarten Dauer nach Ablauf der ersten drei Mietjahre beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Letzten eines jeden Monats vorzeitig aufgelöst werden.
5.2.4 Prognoserechnungen der Bf. und deren steuerlichen Vertretung vom 11.11.2015 betreffend W I
[Grafik]
[Grafik]
Zur Prognose der steuerlichen Vertretung, die im Zuge der Betriebsprüfung am 11.11.2015 vorgelegt wurde, wurden folgende Detailinformationen genannt:
Getroffene Annahmen für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren:
Auszug der Mieter mit Ende des Mietvertrages 31.07.2010
Bis zu diesem Ende - VPI-Anstieg geplant mit 5%
Mietausfall ab 01.08.2017; Weitervermietung ab Mitte 2018
neuer Mietzins Anstieg VPI-Anstieg: 4%
Betriebskosten: gleiches Niveau wie Vorjahr 2018, Reduktion aufgrund bisheriger Erfahrungen: 4%
prognostiziertes Mietausfall/Leerstandswagnis p.a.: 10%
Stichtag laut bestehenden Mietvertrag: 01.08.2009
Stichtag laut Annahme: 01.07.2018
Als Ergebnis würden sich prognostizierte Gesamteinnahmen von EUR 198.806,11 (Jahresmiete EUR 9.000,00 und Betriebskosten von EUR 1.200,00/Jahr) und Gesamtausgaben von EUR 193.021,99 ergeben, wobei eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 1,5%/Jahr in der Höhe von EUR 331,51 sowie eine Zehnjahresverteilung von 2009 angefallenen Instandsetzungskosten in der Höhe von EUR 6.238,58/Jahr angesetzt wurden.
Die Prognoserechnung der steuerlichen Vertretung lautet im Detail wie folgt:
[...]
5.2.5. Betriebsprüfungsbericht vom 14.01.2016
Siehe dazu bereits Punkt 2.4.
5.2.6. Immobiliengutachten für WE I und WE II im Rahmen einer Finanzierung im Auftrag der Bf. vom 10.06.2008 (Bewertungsstichtag)
Die belangte Behörde legte ein Immobilien-Bewertungsgutachten für die WE I (die streitgegenständliche Vermietung betreffend) und ebenso eines für die Wohnanlage WE II (Wohnsitz der Bf. während der Vermietung von WE I) vor. Beide Gutachten zeigen eingangs folgende Abbildung:
[...]
Der rechnerische Sachwert des Objekttyps Wohnung mit 111,1 m² Wohnnutzfläche (offenbar "W I") betrage laut dem vor dem Kauf der Immobilie durch die Bf. erstellten Gutachten EUR 49.535,00. Aufgrund einer Aufwertung von 20% ("Heizung 10 Jahre alt, Dach 2007 erneuert jedoch nur eingedeckt - Dachstuhl und Eternitdach sind nicht entfernt worden, Fenster zum Teil erneuert") sei der Immobilienwert auf Basis einer Besichtigung mit EUR 59.400,00 ermittelt worden. Jedoch müsse bei einem getrennten Verkauf von Top 1 und Top 2 wegen "massiver Schwierigkeiten bei einer Teilung (gemeinsames und nicht trennbares Grundstück)" ein Abschlag von 30-40% berücksichtigt werden. Der Verwendungszweck dieses Gutachtens sei "An- bzw. Verkaufsbewertung". Die Wohnhausanlage sei 53 Jahre alt und verfüge noch über eine Restnutzungsdauer von 37 Jahren. Die Erhaltung der Anlage sei "dem Alter entsprechend", Wärmedämmmaßnahmen seien nicht erkennbar, der Substandardanteil sei "sehr hoch". Die Wohnung selbst sei bezüglich der Erhaltung stark abgewohnt und im Hinblick auf den Grundriss und die Ausstattung nicht mehr zeitgemäß. Ein PKW-Abstellplatz wurde werterhöhend berücksichtigt, ein fehlender Lift wertsenkend.
Der rechnerische Sachwert des Objekttyps Wohnung mit 88,00 m² Wohnnutzfläche und 16,7 m² Terrassenfläche (offenbar "W II") betrage EUR 105.725,00. Aufgrund einer Aufwertung von 15% ("1990 renoviert [Kanal, Heizung, Elektro, Dach]") sei der Immobilienwert auf Basis einer Besichtigung mit EUR 121.600,00 ermittelt worden. Jedoch müsse bei einem getrennten Verkauf von Top 1 und Top 2 wegen "massiver Schwierigkeiten bei einer Teilung (gemeinsames und nicht trennbares Grundstück)" ein Abschlag von 30-40% berücksichtigt werden. Der Verwendungszweck dieses Gutachtens sei "An- bzw. Verkaufsbewertung". Die Wohnhausanlage sei 35 Jahre alt und verfüge noch über eine Restnutzungsdauer von 55 Jahren. Die Erhaltung der Anlage sei "gut", Wärmedämmmaßnahmen seien nicht erkennbar, der Substandardanteil "gering". Die Wohnung selbst sei bezüglich der Erhaltung "gut (gepflegtes Aussehen)" und im Hinblick auf den Grundriss entspreche sie den heutigen Anforderungen; die Ausstattung entspreche der Norm. Ein PKW-Abstellplatz sowie ein Garagenplatz wurden werterhöhend, ein fehlender Lift wertsenkend berücksichtigt. Als "ergänzende Anmerkung zur Wohnhausanlage" ist im Zuge der Beschreibung der Wohnhausanlage im Gutachten vermerkt: "Wintergarten kann nur als Terrasse gerechnet werden. Schlafzimmer wurden ohne Genehmigung errichtet."
5.2.7. Weiters wurde ein E-Mail-Verkehr aus 2009 und 2015 vorgelegt, insbesondere ein E-Mail von ***3*** ***1*** vom 29.06.2009 an einen Finanzierungsberater sowie ein E-Mail dieses Finanzierungsberaters an ***3*** ***1*** vom 21.12.2015, wonach laut Letzterem eine "Bestätigung seitens des Finanzierungsberaters, dass immer von einer langfristigen Vermietung ausgegangen wurde" gegeben sei. Diese E-Mails lauten auszugsweise, soweit relevant:
5.2.7.1. E-Mail von ***3*** ***1*** an den Finanzierungsberater vom 29.06.2009
"Anbei die beiden Schätzgutachten der ***7*** über unseren Teil (WE2) und das alte Haus in unsaniertem Zustand (WE1). Die General-Sanierungskosten betragen ca. € 90-100.000 (darin enthalten auch eine Wärmedämmung für unseren Teil, was den Wert unseres Teiles erhöht). Davon gibt es für ca. 24.000,- einen Annuitätenzuschuß von voraussichtl. 35% (Landesförderung), weiters haben wir eine Zusicherung für 5.000,- Zuschuß im Rahmen des Sanierungsschecks. Die Kreditlaufzeit soll 10-15 Jahre sein. An Miete haben wir mit den Mietern 750,- vereinbart, Mietvertrag wird demnächst abgeschlossen."
5.2.7.2. E-Mail des Finanzierungsberaters an die Bf. vom 21.12.2015
"Anbei das Email vom 29.6.2009. Weiters kann ich bestätigen, dass immer von einer langfristigen Finanzierung und Vermietung die Rede war, die in das
Pensionsalter hineinreichen würde. Als 1. Etappe wurde der Sachverhalt wie unten angeführt und mit einer Finanzierung von 15 Jahren umgesetzt!"
5.2.7.3. E-Mail der Bf. an die Betriebsprüfung vom 10.01.2016
"Im Anhang bzw. untenstehend finden Sie einen Schriftverkehr aus dem Jahr 2009, sowie die Bestätigung seitens des Finanzierungsberaters, dass immer von einer langfristigen Vermietung ausgegangen wurde."
6. Mit einem Auftrag zur Aktenergänzung vom 11.04.2016 forderte das Gericht die belangte Behörde auf, offenbar noch fehlende Aktenteile wie Vorbescheide und Abgabenerklärungen vorzulegen. Die belangte Behörde kam diesem Auftrag mit Eingabe vom 19.04.2016 nach und übermittelte die Abgabenerklärungen und vorläufigen Bescheide zur Einkünftefeststellung der Bf., jeweils für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie einen Aktenvermerk zur vorläufigen Veranlagung vom 30.07.2010.
Im genannten Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.07.2010 zur vorläufigen Veranlagung ist festgehalten, dass Gegenstand der Vermietung die "Haushälfte des Doppelhauses in ***Ort***, ***Straße***, 'kleine Vermietung' lt. ESt-E Liebhaberei" sei und dass die Vorgangsweise (vorläufige Veranlagung) mit Frau ***2*** ***1*** telefonisch am 30.07.2010 besprochen worden sei. Der Kaufvertrag, der Mietvertrag und eine Prognoserechnung würden sich im Dauerakt befinden.
7. Mit Beschlüssen vom 27.05.2020 bzw. vom 02.06.2020 wurde den Parteien des Verfahrens bzw. der beschwerdeführenden Partei der bisherige Verfahrensablauf und Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, eine abschließende Stellungnahme zum Verfahrensablauf und den bisherigen Parteienvorbringen abzugeben und allenfalls ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
8. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.06.2020 bringt diese unter Verweis auf den BP-Bericht und den Vorlagebericht vor, dass eine vorzeitige Beendigung aufgrund von Unwägbarkeiten nicht vorliege, da es sich um typische Vermietungsrisiken handle. Somit sei von einer sonstigen vorzeitigen Beendigung auszugehen, bei der der Abgabepflichtige nachzuweisen habe, dass seine ursprüngliche Planung auf Aufrechterhaltung der Tätigkeit bis (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat (VwGH 24.06.2010, 2006/15/0343). Dieser Nachweis habe nicht erbracht werden können, weshalb die Beschwerde daher abzuweisen sei.
9. Seitens der der Bf. wurde keine weitere Stellungnahme erstattet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") bewohnten seit 1990 eine Wohnung (WE II) an der Adresse ***Straße***, ***Ort***. Sie erwarben im Jänner 2009 von der Schwester von Herrn ***1*** die daran angrenzende und im selben Gebäude befindliche, sanierungsbedürftige Wohnung (WE I), welche von dieser Schwester zuvor an Dritte vermietet worden war.
Die Bf. nahmen ein Darlehen mit 15 Jahren Laufzeit auf, sanierten die Wohnung WE I (Fenstertausch, Fassadendämmung, neuer Fußbodenaufbau mit Fußbodenheizung, Dämmung von Kellerdecke und Dachboden, Erneuerung von Verputz und Leitungen an bzw. in den Wänden) und vermieteten diese ab 01.08.2009 auf Basis eines Mietvertrages mit 10 Jahren Laufzeit.
Teile der Sanierung wurden entsprechend den Wünschen der zukünftigen Mieter ausgeführt: Im Erdgeschoß wurde eine Mauer zwischen zwei Räumen abgerissen, um einen größeren Raum zu schaffen. Zudem wurde ein Zylinderschloss in der Terrassentür eingebaut, um auch diese als Eingangstür nutzen zu können. Nach Angaben der Bf. beabsichtigten die Mieter bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, nach 10 Jahren in eine Eigentumswohnung umzuziehen.
Zwischen den Bf. und den Mietern kam es sodann im Laufe der Zeit zu fortwährenden Streitigkeiten betreffend die Mitbenützung und Wartung von Gemeinschaftsanlagen (zB. Garten, Pool, Hauswasserpumpe) und betreffend von den Mietern beanstandeten Mängeln an WE I. Um zwecks Wartungsarbeiten oder Kontrollen zur Poolpumpe und zur von beiden Wohnungen genutzten Hauswasser-Pumpenanlage zu gelangen, war es seitens der Bf. notwendig, über Schlüssel und Zugang zur Wohnung WE I und den Keller von WE I zu verfügen. Der Kellerabgang und -eingang befand sich in WE I und die Pumpenwartung musste jeweils im Keller erfolgen. Dies löste wiederum Streit mit den Mietern aus. Das Mietverhältnis wurde schließlich seitens der Mieter vorzeitig zum 30.06.2013 aufgekündigt.
Bei der Wohnung WE II hatte sich zudem anlässlich einer baubehördlichen Überprüfung vom 17.04.2012 herausgestellt, dass ein von den Bf. nach Geburt der Tochter (geb. 2000) im Jahr 2002 erfolgter Ausbau über der Garage der Wohnung WE II nicht baubehördlich genehmigt worden und unzulässig war. Dieser Raum (Schlafzimmer für die Tochter der Bf.) durfte daher nicht als Wohnraum genutzt werden, womit in der WE II nur ein Schlafzimmer für die Bf. und die Tochter zur Verfügung stand. Eine endgültige Entscheidung dieses baubehördlichen Sachverhalts wurde am 03.12.2015 durch die zuständige Gemeinde getroffen.
In dieser Situation stießen die Bf. auf Online-Plattformen, die zum Gegenstand hatten, die eigene Wohnung für einen kurzen Zeitraum inklusive voller Möblierung zu vermieten. Auch aufgrund der Probleme mit dem Keller und den Vormietern entschieden sich die Bf. als Eigentümer der WE I und der WE II, fortan die WE II dafür zur Verfügung zu stellen und selbst in die WE I zu übersiedeln.
Die Bf. zogen daraufhin nach Sanierung des Badezimmers in der WE I von der bisherigen Wohnung WE II in die zuvor vermietete Wohnung WE I um. In der Folge kam es zu keiner weiteren Vermietung der betreffenden Wohnung WE I mehr. Seit dem Auszug der Mieter wurden seitens der Bf. keine Maßnahmen mehr zur weiteren Vermietung der WE I gesetzt. Die Bf. vermieteten danach die WE II (mit Ausnahme des von der Baubehörde beanstandeten Raumes) erfolgreich an Kurzzeitmieter, nachdem diese zunächst noch für den Zeitraum von 28.08.2014 bis 31.01.2015 an eine Freundin lediglich für eine Miete in Höhe der Betriebskosten vermietet worden war.
Die Bf. erklärten im Zuge der betreffenden Steuererklärungen zunächst Einkünfte aus der betreffenden Vermietung und Verpachtung der Wohnung WE I zusammengefasst wie folgt:
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Jahr
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Einnahmen
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Ausgaben
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Ergebnis
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|
|
insgesamt
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davon Zehntelabsetzungen gem. § 28/2 EStG
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2009
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4.250,00
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18.321,89
|
6.238,76
|
-14.071,89
|
2010
|
10.200,00
|
14.314,25
|
6.238,76
|
-4.114,25
|
2011
|
10.200,00
|
14.457,93
|
6.238,76
|
-4.257,93
|
2012
|
10.200,00
|
14.455,91
|
6.238,76
|
-4.255,91
|
2013
|
5.619,29
|
6.963,20
|
222,97
|
-1.343,91
|
Summen
|
40.469,29
|
68.513,18
|
|
-28.043,89
Im Zuge der Betriebsprüfung stellte sich zudem heraus, dass im Jahr 2013 ohne erkennbaren Grund geringere Zehntel-Absetzungen gem. § 28 Abs. 2 EStG als zuvor geltend gemacht wurden (EUR 222,97 anstatt von EUR 6.238,76), was auch im Zuge einer am 11.11.2015 der belangten Behörde vorgelegten Prognoserechnung (vgl. Punkt 5.2.4) seitens der Bf. korrigiert wurde. Aus dieser Prognoserechnung ergab sich, dass die Vermietungstätigkeit 19 Jahre nach Beginn der Tätigkeit einen Gesamtgewinn aufgewiesen hätte. Dabei wurde seitens der Bf. eine Leerstandsquote von 10% angenommen, Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 EStG wurden auf 10 Jahre verteilt und die Ergebnisse (Verluste) der im damals laufenden Verfahren geprüften Jahre wurden an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Würde in der Berechnung das Mietausfalls-/Leerstandswagnis entsprechend der Rechtsprechung (VwGH 18.10.2012, 2010/15/0167) mit 4 % festgesetzt, ergäbe sich ein Gesamtüberschuss von EUR 18.754,53.
Die belangte Behörde traf die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO betreffend die beschwerdegegenständlichen Jahre zunächst vorläufig unter Anerkennung der Verluste aus der Vermietung. Nach einer Betriebsprüfung wurde mit den angefochtenen Bescheiden seitens der belangten Behörde gemäß § 190 Abs. 1 BAO festgestellt, dass betreffend die Jahre 2009-2013 die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterbleibt und die Verluste mangels bestehender Gesamtgewinnerzielungsabsicht somit nicht anerkannt werden, weil die von der Bf. vorgebrachten Gründe für die Beendigung (Streitigkeiten mit Mietern, Notwendigkeit des Auszugs aus der WE II) entgegen der Meinung der Bf. keine unvorhersehbaren Unwägbarkeiten darstellen würden.
Die Bf. konnten im Zuge des Verfahrens nicht nachweisen, dass ihre ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Vermietung (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist, soweit entscheidungsrelevant und nicht im Folgenden anders dargestellt, unbestritten und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Parteienvorbringen.
Strittig war jedoch erstens, ob es unvorhersehbar war, dass es zu den genannten Streitigkeiten mit den Mietern und die darauffolgende Kündigung durch die Mieter kommen würde.
Sobald für den Mieter feststand, dass er eine - wenn auch der konkreten Ausübung nach temporäre - Mitbenützung von gemieteten Flächen durch den Vermieter zu dulden haben würde, konnte insbesondere für den Vermieter nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Verhältnisse stets friktionsfrei bleiben würden. Die Notwendigkeit der Mitbenützung von Teilen von W I durch den Vermieter stand offenbar bereits vor Beginn der Laufzeit des Mietvertrages fest, da sich die Hauswasserpumpe (offenbar schon damals) im Keller des zu vermietenden Objekts befand und der Garten bereits bisher von Vermieterin und Mietern gemeinsam genutzt worden war. Im konkreten Fall verfügten die Bf. als Vermieter ständig über einen Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung und hatten mit den Mietern sichtlich keine (zufriedenstellenden) klaren Abmachungen und Informationsmaßnahmen betreffend die nötigen Wartungsarbeiten getroffen, wie aus dem Vorbringen der Bf. und dem Reklamationsschreiben der Mieter vom 29.02.2012 (siehe Punkt 4.4.) hervorgeht. Demnach sei die Mietwohnung in zahlreichen Punkten reparaturbedürftig und sollten nach Ansicht der Mieter noch einige Punkte bezüglich der Gartenbenützung und hinsichtlich von Handwerksarbeiten, insbesondere, falls diese an Wochenenden oder abends durchgeführt werden sollten, geklärt werden. Dass die gemeinsame Benützung eines Gartens mit Pool stets (allgemein und damit auch losgelöst vom konkreten Fall) zumindest Konfliktpotential birgt, war zu erwarten und keine später hervorgekommene Erkenntnis. Es war objektiv betrachtet von Anfang an mit derartigen Problemen zu rechnen und dies in die Überlegungen betreffend eine Vermietung der so beschaffenen Liegenschaft miteinzubeziehen. Dass sich dieses Risiko im gegenständlichen Fall offenbar im Gegensatz zur vorherigen Vermietung durch die genannte Schwester von Herrn ***1***, die zudem andere Mieter betraf, nun tatsächlich verwirklicht hatte, war aus Sicht der Bf. daher nicht vollkommen unvorhersehbar, sondern stellte angesichts der Umstände vielmehr ein typisches Risiko derartiger Konstellationen dar.
Zweitens war strittig, ob die Probleme, die sich aus der fehlenden Baugenehmigung betreffend das Schlafzimmer oberhalb der Garage der WE II ergaben im Hinblick auf eine Beendigung der Vermietung der Wohnung WE I vorhersehbar waren. Das Problem lag in der Notwendigkeit des Auszugs aus WE II, da dort für die Tochter der Bf. keine zulässige Schlafgelegenheit zur Verfügung stand. Wenn die Bf. trotz erforderlicher behördlicher Akte konsenslos Bautätigkeiten vornahmen, welche die Bewohnbarkeit der WE II durch die betreffende Familie betrafen und dies im Zuge einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Prüfung hervorkam, so war dies keine unvorhersehbare Unwägbarkeit, sondern eine von der Bf. stets in Kauf genommene Tatsache. Diese basierte auf einem von der Bf. selbst gesetzten Verhalten, welches sich nun nachträglich als (privat und nicht von außen veranlasstes) Problem herausstellte. Bereits vor dem Ausbau des Kinderzimmers in WE II hätte seitens der Bf. eine allenfalls notwendige baubehördliche Bewilligung eingeholt werden müssen bzw. hätte eine diesbezügliche Abklärung erfolgen müssen. Ob eine Nutzung des entsprechenden Raumes ohne Bewilligung als Wohnraum zulässig war, hätten die Bf. als Eigentümer der Liegenschaft somit bereits bei Beginn der Nutzung klären müssen. Daher ist diese Problematik bereits zu Beginn der Vermietung vorgelegen und entgegen der Ansicht der Bf. nicht erst später (ab dem Jahr 2012) aufgekommen und war somit durchaus nicht unvorhersehbar.
Drittens war allgemein strittig, ob die ursprüngliche Planung der Bf. auf die Aufrechterhaltung der Vermietung (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat (VwGH 23.03.2000, 97/15/0009; 27.04.2000, 99/15/0012; 23.11.2000, 95/15/0177; 08.02.2007, 2004/15/0079; 11.11.2008, 2006/13/0199; 24.06.2010, 2006/15/0343; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 240; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Lfg., § 2 Rz 373). Es kommt dabei nach (mittlerweile) ständiger Rechtsprechung auch solchen Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (VwGH 27.04.2000, 99/15/0012; 03.07.2003, 99/15/0017; 27.06.2017, Ra 2017/13/0029).
Bereits im Rahmen der Besprechung vom 11.11.2015 im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass die ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war. Auch mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.05.2020 bzw. vom 02.06.2020 wurde den Bf. nach umfassender Darstellung des Verfahrensablaufes Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
Bezüglich des genannten Nachweises haben die Bf. - bereits in Kenntnis der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage - unter Pkt. II der Stellungnahme "Darstellung der Überlegungen zur langfristigen Vermietung" vom 08.12.2015 (vgl. Punkt 2.2.2.2. und die Stellungnahme der belangten Behörde unter Punkt 2.3.) und im Rahmen des weiteren Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt:
Die Sanierung des Objekts sei teilweise in Absprache mit den zukünftigen Mietern durchgeführt worden, wodurch von den Vermietern angenommen werden könne, dass ein langfristiges Bestandsverhältnis eingegangen wurde ("mindestens 10 Jahre laut Mietvertrag").
Dazu ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Bf., wonach der Mietvertrag (vgl. 5.2.3.) auf "mindestens" 10 Jahre ausgelegt sei, dieser laut dessen Punkt 6. am 31.07.2019 mit Zeitablauf, also ohne, dass es einer Kündigung bedürfe, enden würde. Wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt, sind Sanierungen in Absprache mit potentiellen Mietern nicht unüblich und ein Mietvertrag mit 10 Jahren Gültigkeitsdauer noch kein Beweis für eine auf solche Dauer, welche ein Gesamtüberschuss erfordert, angelegte Vermietung. Die Bf. wussten laut eigener Aussage, dass seitens der künftigen Mieter geplant gewesen war, nach 10 Jahren Mietdauer in ein Eigenheim zu ziehen und dass daher diese Mieter den Mietvertrag nach Ablauf dieser 10 Jahre - aus damaliger Sicht - nicht verlängern würden.
Aufgrund der finanziellen Situation des Ehepaars im Jahr 2009 und den familiären Umständen (Krankheit der Tochter) war es für die Vermieter notwendig, eine langfristige, gewinnbringende Vermietung zu unterhalten und diese nicht vorzeitig aufzugeben. Der Grund für den Erwerb von WE I sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, das Objekt zu vermieten und aus den Erträgen dieser Vermietung die Kosten von privatärztlichen Untersuchungen und Therapien der unter Angststörungen leidenden Tochter der Bf., welche für einen längeren Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig sein würde, zu finanzieren.
Nach Angaben der Bf. beliefen sich diese Kosten in den Beschwerdejahren auf insgesamt EUR 10.423,00 (ca. EUR 2.085 pro Jahr), wobei in diesen Kosten ab September 2011 ein zu zahlendes Schulgeld enthalten ist und Teile der Therapiekosten von Versicherungen rückerstattet wurden. Laut der Stellungnahme der Bf. vom 08.12.2015 seien diese selbst nach Ablauf des 10jährigen Mietvertrages "dringend" auf die Mieteinnahmen angewiesen gewesen und ein Umzug in die WE I und Vermietung der WE II sei aus damaliger Sicht nicht verkraftbar gewesen. Dann wäre es jedoch gerade in dieser geschilderten, schwierigen finanziellen Situation gerade nicht tunlich oder nachvollziehbar, ein Gebäude unter Aufnahme eines erheblichen Kredites anzuschaffen und zudem noch in dieses Gebäude umfassende Investitionen zu tätigen, welche sich erst knapp 20 Jahre später rechnen würden und in der Zwischenzeit erheblich Liquidität binden würden. Dies angesichts der bereits damals bekannten, oben behandelten Problempotentiale des Objekts bzgl. Mietern und der eigenen Wohnsituation, nach der ein Ausbau von WE II wegen Platzmangels und ohne Genehmigung erfolgte und im Jahr 2009 angesichts der Warnung in dem Bewertungsgutachten ein Umzug in die größere Wohneinheit wie WE I nicht auszuschließen war, was wiederum gegen eine langfristige Vermietung von WE I sprach. Es wäre für die Bf. und somit für die Finanzierung der Therapiekosten der Tochter der Bf. in allen Jahren vor der Erreichung des Gesamtüberschusses wesentlich mehr Liquidität und (abgesehen von potentiellen Wertsteigerungen, die jedoch kein Argument für eine Vermietungsabsicht sind) auch mehr Gesamtvermögen zur Verfügung gestanden, hätten die Bf. den Kauf, die umfassende Sanierung und die Vermietung der Liegenschaft nicht zu diesem Zeitpunkt in Angriff genommen.
Die Vorbesitzerin habe die Liegenschaft über Jahre ohne Probleme vermietet.
Dies stellt kein Indiz dafür dar, dass die Bf. eine langfristige Vermietung beabsichtigt hätten, die so lange andauern würde, bis zumindest ein Gesamtüberschuss erzielt wäre.
Aus einem von den Bf. vorgelegten E-Mail des Finanzierungsberaters vom 21.12.2015 an die Bf. geht hervor, dass der Berater "bestätigte", dass immer von einer langfristigen Finanzierung und Vermietung die Rede gewesen sei, die in das Pensionsalter hineinreichen würde.
Darin liegt zwar ein Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. die Vermietung längerfristig betreiben wollten, jedoch noch nicht dafür, dass dies auch bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes der Fall sein sollte.
Das von den Bf. vorgelegte E-Mail zur Finanzierung des Gebäudeumbaus auf 15 Jahre, die genannten Bewertungsgutachten über die Liegenschaften und das von den Bf. vorgelegte E-Mail an den Finanzierungsberater vom 29.06.2009 liefern keinen geeigneten Nachweis dafür, dass im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht bestand, das Objekt langfristig und zwar bis zur Erreichung eines Gesamtgewinnes (bzw. für einen unbegrenzten Zeitraum, vgl. VwGH 08.02.2007, 2004/15/0079) zu vermieten und nicht etwa vor diesem Zeitpunkt zu verkaufen oder selbst dort einzuziehen. Das im Zuge des Kaufes der Liegenschaft eingeholte Gutachten führt als seinen Verwendungszweck "An- bzw. Verkaufsbewertung" an und stellte keine Berechnungen zu möglichen Ertragswerten, beispielsweise aus Vermietungen, auf und taugte aus diesem Grund nicht als Nachweis einer konkreten und dauerhaften Vermietungsabsicht. Es war aus dem Vorbringen der Bf. lediglich erkennbar, dass im Zeitpunkt der Anschaffung geplant gewesen war, das Objekt nach Abschluss der Renovierungsarbeiten zunächst zu vermieten. Dabei wussten die Bf. wie ausgeführt, dass seitens der künftigen Mieter geplant gewesen war, nach 10 Jahren Mietdauer in ein Eigenheim zu ziehen und daher diese Mieter den Mietvertrag nach Ablauf dieser 10 Jahre - aus damaliger Sicht - voraussichtlich nicht verlängern würden. Der Mietvertrag (vgl. 5.2.3.) endete laut dessen Punkt 6. am 31.07.2019 mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Nach Punkt 17. des Vertrages konnte das Mietverhältnis unabhängig von seiner vereinbarten Dauer nach Ablauf der ersten drei Mietjahre beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Letzten eines jeden Monats vorzeitig aufgelöst werden. Aus der 10jährigen Vertragsdauer konnte daher noch nicht geschlossen werden, dass bereits damals jedenfalls seitens der Bf. die Absicht bestanden hätte, das Objekt bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses, welcher auch nach damaligen Prognoserechnungen erst nach knapp 20 Jahren eintreten würde, zu vermieten.
Die Bf. brachten in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 (Punkt 2.2.3. "Conclusio") vor, dass im Jahr 2013 keine weiteren Anstrengungen unternommen wurden, um die WE I weiterzuvermieten, weil sich dies aus den im Sachverhalt dargestellten Unwägbarkeiten ergäbe. Daraus geht hervor, dass im Jahr 2013 nach dem Auszug der Mieter seitens der Bf. keine Anstrengungen mehr unternommen wurden, die WE I zu vermieten. Da den Bf. die von diesen geschilderten "Unwägbarkeiten" bzw. Problemfelder jedoch schon zu Beginn der Vermietung bekannt waren, ist zu hinterfragen, warum im Jahr 2013 keine Anstrengungen für eine weitere Vermietung unternommen wurden, da es - wie ausgeführt - zu keinen Unwägbarkeiten oder neuen Problemfeldern gekommen war. Vielmehr ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass bereits zu Beginn der Vermietung nicht die Absicht gegeben war, diese bis zur Erreichung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses fortzuführen. Es wurde somit von den Bf. kein Plan dokumentiert, dass diese zu Beginn der Vermietung die Absicht hatten, diese jedenfalls bis zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses betreiben zu wollen (vgl. BFG 16.10.2017, RV/4100066/2016).
Rechtliche Beurteilung
Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung (LVO) 1993, BGBl. Nr. 33/1993 idF. BGBl. II Nr. 15/1999 (im Folgenden: LVO 1993) ist Liebhaberei ua. bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen "aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten." Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen."
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 lautet:
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Erwägungen
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mitwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Die beschwerdegegenständliche Vermietung betrifft lediglich die Wohnung WE I. Diese fällt, da das betreffende Bauwerk nur zwei Wohneinheiten (WE I und WE II) umfasst, unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO ("kleine Vermietung"). Sie ist steuerlich von der Bewirtschaftung der Wohnung WE II zu trennen, da es sich dabei um verschiedene Objekte handelt, die trotz ihrer baulichen Zusammenhänge steuerlich organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz LVO darstellen und daher jeweils selbstständig zu betrachten sind (VwGH 29.01.1997, 97/13/0015).
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs 4 erster Satz LVO ergibt sich, dass die Betätigung objektiv ertragfähig sein muss.
Betreffend WE I liegt eine positive Prognoserechnung vor. Diese war bereits im Zuge der Betriebsprüfung am 11.11.2015 von den Bf. vorgelegt worden (vgl. Punkt 5.2.4). Es ist unstrittig, dass diese den steuerlichen Erfordernissen entspricht und innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 20 Jahren (konkret im 19. Jahr) einen Gesamtüberschuss für die WE I (Wohnhaus) ausweist. Eine offenbar bereits davor erstellte Prognoserechnung sah bereits zu einem etwas früheren Zeitpunkt der Vermietungstätigkeit das Erreichen eines Totalgewinns vor, wurde jedoch bereits im Zuge der Betriebsprüfung von den Parteien verworfen (vgl. Punkt 5.2.4) und ist daher nicht weiter relevant, da beispielsweise vorzunehmende Absetzungen nicht im nötigen Ausmaß berücksichtigt worden waren.
Es ist weiters unstrittig, dass die Vermietung von WE I nach dem Auszug der Mieter mit 30.06.2013 vor der Erzielung eines Gesamtgewinns beendet wurde und daher ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt. Die in der Folge von den Bf. vorgenommene Vermietung von WE II ist dabei - wie ausgeführt - gesondert zu betrachten und fließt daher nicht in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der Vermietung von WE I ein.
Bei der Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Wurde eine Betätigung, für die ein Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn die Vermietung auf Grund von Unwägbarkeiten beendet worden ist. Hingegen ist von Liebhaberei auszugehen, wenn die Betätigung aus anderen ("sonstigen") Motiven beendet wurde, sei es, dass sie von vornherein (latent) zeitlich begrenzt geplant war, dass sich auf Grund typischer Betätigungsrisiken ein zu geringer Erfolg einstellte (vgl. Jakom EStG13 § 2 Rz 246) oder die Beendigung aufgrund eines nachträglich gefassten freiwilligen Entschlusses erfolgt ist (BFG 16.10.2017, RV/4100066/2016). Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein (VwGH 03.07.2003, 99/15/0017; 14.12.2005, 2002/13/0001).
Wenn wie gegenständlich eine Vermietung vor der Erzielung eines Gesamtgewinns beendet wurde, kommt es im Hinblick auf die Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, entscheidend auf die Gründe für die Beendigung der Vermietungstätigkeit an. Dabei obliegt es den Bf., darzutun, dass ihre ursprüngliche Planung darauf gerichtet war, sich bis zum Erreichen eines Gesamterfolgs zu betätigen (VwGH 23.11.2000, 95/15/0177; 03.07.2003, 99/15/0017; 14.12.2005, 2002/13/0001; 06.07.2006, 2002/15/0170; 24.06.2010, 2006/15/0343). Gelingt dieser Nachweis nicht, stellt die Beendigung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses ein Indiz dafür dar, dass die Betätigung von vornherein für die Dauer eines begrenzten Zeitraumes beabsichtigt war. Im Falle des Auftretens von (unvorhergesehenen) Unwägbarkeiten wäre im Falle der dadurch verursachten vorzeitigen Beendigung der Vermietungstätigkeit bei einer positiven Prognoserechnung und bei einer berechtigten positiven Gewinnerwartungshaltung nicht von einer Liebhabereibeurteilung, sondern einer Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung auszugehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn typische Betätigungsrisiken zur Beendigung führten.
Während mit gewöhnlichen (in der Branche auftretenden) Geschäftsrisiken (typischerweise anfallenden Umständen) zumindest gerechnet werden muss, können Unwägbarkeiten als Umstände angesehen werden, die atypisch für den Geschäftsablauf sind und die der Steuerpflichtige auch nicht beeinflussen kann und bei der Beurteilung der Liebhaberei außer Acht zu lassen sind.
Als solche Unwägbarkeiten wurden zum Beispiel ein Leerstehungen verursachender Ameisenbefall (UFS 29.10.2007, RV/0752-G/06), Konkursverfahren oder sonstige Schwierigkeiten von Geschäftspartnern (VwGH 16.05.2007, 2002/14/0083), unredliches Vorgehen eines Vertragspartners, wodurch die Aufnahme der Tätigkeit verhindert wird (VwGH 20.09.2001, 98/15/0132), der Verlust der (Mit)Arbeitsfähigkeit bei freien Berufen, der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Partnerunternehmens (VwGH 17.03.1999, 94/13/0167) und ein Notverkauf betrachtet (Jakom, EStG13 § 2 Rz 243 mit Verweis auf Arnoldi, taxlex 16, 104). Ebenfalls als Unwägbarkeiten qualifiziert wurden unvorhersehbare und unabwendbare Mehraufwendungen aufgrund von Brand-, Wasser- oder Sturmschäden, nicht hingegen das Wechselkursrisiko bei einem Fremdwährungskredit (UFS 18.06.2010, RV/0221-G/05).
Unwägbarkeiten liegen dabei jedoch nur vor, wenn sie auch bei Einhaltung durchschnittlicher Sorgfaltspflichten nicht erkennbar waren (Jakom, EStG13 § 2 Rz 253).
Die im gegenständlichen Beschwerdefall von den Bf. ins Treffen geführten Probleme mit den Mietern, die Tatsache der baubehördlichen Mängel und die Schwierigkeiten mit den Pumpenwartungen im Keller etc. stellen in Anbetracht der obigen Ausführungen keine Unwägbarkeiten, sondern vielmehr geradezu typische und hinsichtlich des Risikos ihrer Verwirklichung vorhersehbare Vermietungsrisiken, die zudem subjektiv und nicht objektiv (von außen) veranlasst sind (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Lfg., § 2 Rz 370 mit Verweis auf BFG 14.06.2017, RV/5101309/2014), dar:
Die Tatsache, dass die Wasserpumpenanlagen nur über den Eingang zu WE I und damit nur mit einem Schlüssel für die sodann vermietete WE I erreichbar waren, stand bereits bei Abschluss des Mietvertrages fest (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0046 betreffend die bereits vor Beginn der Vermietung feststehende Pflegebedürftigkeit des Adoptivvaters). Dass es aufgrund des jederzeitigen Zugangs der Bf. als Vermieter zur Wohnung W I daher zu Streitigkeiten mit den Mietern hinsichtlich des Zuganges kam, war daher nicht auszuschließen, wobei sich - wie bereits ausgeführt - in diesem Fall dieses konkrete, vorhersehbare Streitpotential auch tatsächlich verwirklicht hat und daher keine (notwendigerweise unvorhersehbare) Unwägbarkeit vorliegen kann.
Die baubehördlichen Probleme in der privat genutzten Wohnung der Eigentümer (WE II) als Grund für den Umzug in WE I und damit als Grund für die Beendigung der Vermietung von WE I können ebenfalls nicht als Unwägbarkeit angesehen werden, da offenbar bereits vor dem Ausbau des Kinderzimmers in WE II die baubehördliche Bewilligung eingeholt hätte werden müssen, um eine Nutzung des entsprechenden Raumes als Wohnraum sicherzustellen. Wenn die Bf. trotz erforderlicher behördlicher Akte offenbar konsenslos Bautätigkeiten vornahm, welche die Bewohnbarkeit von W II durch die betreffende Familie betrafen und dies im Zuge einer im Jahr 2012 von der zuständigen Behörde vorgenommenen Prüfung hervorkam, so war dies keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern eine von den Bf. stets in Kauf genommene Tatsache. Zudem fand sich in dem von den Bf. vorgelegten und anlässlich des Kaufes von WE I erstellten Wertgutachten vom 10.06.2008 und somit bereits im Jahr 2008 und damit vor Beginn der Vermietung von WE I bezüglich der WE II ein ergänzender Vermerk: "Schlafzimmer wurden ohne Genehmigung errichtet". Es kann daher entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht die Rede davon sein, dass dieses Problem auch bei Einhaltung durchschnittlicher Sorgfaltspflichten nicht erkennbar gewesen wäre, sondern basierte dieses vielmehr auf einem von der Bf. selbst gesetzten Verhalten (Bautätigkeit), welches sich nun nachträglich als (privat und nicht betrieblich veranlasstes) Problem herausstellte. Ob eine Nutzung des entsprechenden Raumes ohne Bewilligung als Wohnraum zulässig war oder nicht, hätten die Bf. bereits weitaus früher abklären müssen und stellt keine sich erst später (ab 2012) ereignende Unwägbarkeit dar.
Die genannten Motive für die Beendigung der Vermietungstätigkeit betreffen somit - wie dargestellt - keine konkreten Unwägbarkeiten, sondern Tatsachen, die bereits vor Beginn der Vermietung für die Bf. feststanden, absehbar waren oder zumindest von diesen abgeklärt hätten werden müssen. Da es sich bei keinem von den Bf. vorgebrachten Beendigungsgründen um eine Unwägbarkeit im Sinne der Literatur und Judikatur handelt, liegt eine vor Erreichung eines Gesamtgewinns erfolgte ("sonstige") Beendigung einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO vor.
Bei der hier vorliegenden Einstellung der Vermietung wegen typischer Betätigungsrisiken ist grundsätzlich keine Einkunftsquelle anzunehmen, da auch die Weiterführung der Betätigung nicht zu einer solchen geführt hätte (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Lfg., § 2 Rz 373).
Wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Vermietungstätigkeit vor Erzielen eines positiven Gesamtergebnisses ohne Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses beendet wird und im absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielbar gewesen wäre, hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Betätigung (zumindest) bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat (UFS 19.11.2013, RV/0228-G/10; VwGH 23.03.2000, 97/15/0009; 27.04.2000, 99/15/0012; 23.11.2000, 95/15/0177; 08.02.2007, 2004/15/0079; 11.11.2008, 2006/13/0199; 24.06.2010, 2006/15/0343; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 240; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Lfg., § 2 Rz 373). Es kommt dabei - wie ausgeführt - nach (mittlerweile) ständiger Rechtsprechung auch solchen Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (VwGH 27.04.2000, 99/15/0012; 03.07.2003, 99/15/0017; 27.06.2017, Ra 2017/13/0029).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte kein Plan der Bf. dokumentiert werden, dass diese zu Beginn der Vermietung die Absicht hatten, diese jedenfalls bis zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses betreiben zu wollen (vgl. BFG 16.10.2017, RV/4100066/2016).
Es konnte daher in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände angesichts der nicht ausgeräumten Zweifel an der Absicht einer ausreichend langfristigen Vermietung und eines strengen anzulegenden Maßstabes (vgl. UFS 19.11.2013, RV/0228-G/10, Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 489) nicht als erwiesen angesehen werden, dass der konkrete Plan der Bf. auf die Vermietung für einen unbegrenzten Zeitraum bzw. auf einen zumindest für einen Gesamterfolg ausreichenden Zeitraum ausgerichtet gewesen war. Für die Beendigung der Tätigkeit lagen keine Unwägbarkeiten als Ursache vor.
Es war daher festzustellen, dass den Bf. der diesen obliegende Nachweis für eine ursprünglich geplante Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses nicht gelungen ist.
Gelingt dieser Nachweis nicht, stellt die Beendigung der Vermietungstätigkeit ein Indiz dafür dar, dass die Betätigung von vornherein für eine begrenzte Dauer beabsichtigt war (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Lfg., § 2 Rz 373).
Selbst wenn eine ursprünglich zeitlich unbegrenzt geplante Betätigung schließlich freiwillig aufgrund privater Motive (wie Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Privatnutzung) vorzeitig beendet wird, ist diese von Beginn an Liebhaberei (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 238). Denn für die Art der Wirtschaftsführung und damit für die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigung ist nicht der Plan, sondern seine tatsächliche Handhabung entscheidend (VwGH 20.01.1990, 90/14/0131). Gegenständlich waren die Motive für die Beendigung der Vermietung von WE I offenbar die Überlegungen, dass man sich künftig Streit mit allfälligen Mietern von WE I ersparen wollte (alleinige Garten- und Poolnutzung), als Familie aus baurechtlichen Gründen aus WE II ausziehen musste und offenbar stattdessen keine Mietwohnung, sondern die bereits "vorhandene" im Eigentum befindliche und mittlerweile renovierte WE I beziehen wollte, somit im Wesentlichen private Motive. Dies stellen auch die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 nicht in Abrede: "Die Nicht-Weitervermietung der WE I ergab sich teilweise aus privaten, teilweise aus wirtschaftlichen Überlegungen". Als private Überlegung wurden die Folgen der baubehördlichen Feststellung und als wirtschaftliches Motiv für die Beendigung der Vermietung von WE I die Erwirtschaftung höherer Überschüsse mit einer Vermietung der WE II angeführt.
Als steuerliche Konsequenz war aus diesen Gründen davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung der Wohnung WE I von Anfang an (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 241; VwGH 24.06.2010, 2006/15/0343) und somit den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend um Liebhaberei handelte.
Die mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 190 Abs. 1 BAO ausgesprochene Feststellung, dass in den Jahren 2009 bis 2013 betreffend die Liegenschaft in ***Straße***, ***Ort*** eine Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterbleibt, erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde konnte keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen und war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, insbesondere dazu, ob die ursprüngliche Planung der Bf. auf eine die Aufrechterhaltung der Vermietungstätigkeit bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet war und ob Unwägbarkeiten vorlagen, die zur vorzeitigen Beendigung der Vermietung führten.
Linz, am 5. August 2020
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Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100501/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100501.2016
- Stammnummer
- 129398
- Gültig
- 05.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF