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BFG RV/7100465/2018
1. § 2 Abs. 2a EStG trifft nicht zu, weil das Erzielen steuerlicher Vorteile bei den Beteiligten nicht im Vordergrund stand; 2. Ergebniszuteilung nur im Ausmaß des Beteiligungsverhältnisses; 3. Bei rückwirkendem Zusammenschluss > keine Ergebniszuteilung im Rückwirkungszeitraum
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100465/2018vom 23.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Allgemein angeboten wird der Erwerb (Ankauf bestehender Beteiligung) oder das Eingehen (Einlagenleistung in bestehende Gesellschaft oder Gemeinschaft) einer Beteiligung jedenfalls dann, wenn sich der Organisator des Modells an ein breites Publikum wendet, das heißt ein "allgemeiner Anlegermarkt" vorhanden ist. Wieviele Personen mit dem Angebot angesprochen werden sollen oder an einem Verlustzuweisungsmodell tatsächlich beteiligt sind, ist nicht entscheidend (Doralt/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 2, Rz 176/11).
Ein allgemeines Angebot wird abstrakt für eine größere Anzahl von Anlegern geeignet sein müssen. Ein öffentliches Angebot bzw ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis ist nicht gefordert. Zu gewährleisten ist die Nachfrage durch eine Vielzahl von Anlegern. Ein Angebot an diese sollte auch tatsächlich erfolgen, wobei ein bestimmtes Marktsegment ausreicht, weil konkrete Anlageprodukte auch nur für Teilmärkte interessant sind. Anlagen für alle (oder bestimmte) Kunden und Mitarbeiter eines Kreditinstituts (EStR 2000 Rz 168) können ein solches Marktsegment repräsentieren, soweit damit noch keine Spezialisierung auf bestimmte Einzelinteressen oder eingeschränkte Personenkreise stattfindet. Wie viele Anleger sich tatsächlich beteiligen, spielt für die Frage der "Allgemeinheit" des Angebots keine Rolle. Auch einem breiten Publikum angebotene Verlustmodelle, die nur wenige zeichnen, unterliegen dem Verlustausgleichsverbot. Kein allgemeines Angebot liegt vor, wenn ein bestimmter Personenkreis als Anleger ausgewählt wird, bei dem nicht die Kapitalbeteiligung, sondern das Motiv des allgemeinen wirtschaftlichen Engagements bei der Gesellschaft oder Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dasselbe gilt, wenn das Angebot auf die Einzelinteressen naher Angehöriger oder der Geschäftspartner zugeschnitten ist, weil es dann an einem allgemeinen Anlegermarkt fehlt (Jakom/Ehgartner EStG, 2025, § 2 Rz 152).
Den beiden vorliegenden Angeboten ist zu entnehmen, dass ein Anlegerkreis angesprochen wird, der die Bereitschaft mitbringt, ein überdurchschnittlich hohes unternehmerisches Risiko zu tragen. Bei allen befragten Anlegern war das Motiv für die Beteiligung nur die Kapitalbeteiligung, nicht auch ein wirtschaftliches Engagement.
Die Bf. führen in der Beschwerde aus, dass kein allgemeines Angebot vorliege, weil alle Gesellschafter von der ***Beratung***-Gruppe telefonisch kontaktiert worden seien, weil sie bereits Anleger in anderen Modellen der ***Beratung***-Gruppe (Modell ***R, I, G***) gewesen und somit der ***Beratung*** auch persönlich bekannt gewesen seien.
Der Personenkreis, an den sich die Angebote gerichtet haben, ist sehr allgemein gehalten. Wenn nun, wie hier vorliegend, (nur) bereits vorhandene Anleger anderer Modelle auf die mögliche Beteiligung angesprochen werden, so liegt nach Ansicht des erkennenden Senates dennoch ein allgemeines Angebot vor, weil ein unbestimmter Personenkreis nicht gefordert und auch ein bestimmtes Marktsegment (wie zB gute Kunden eines Kreditinstitutes) für ein allgemeines Angebot ausreichend ist.
2. Renditevergleich
Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, beträgt die Rendite nach Steuern nicht mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern. Wenn der Prüfer in der Niederschrift zur Schlussbesprechung anmerkt, dass der Renditevergleich aus den Prospekten nicht nachvollzogen werden kann, weil die Ausgangsgrößen, nämlich die Planzahlen der ***GmbH***, diesen Zahlen nicht entsprechen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2a EStG 1988 verlangt (für das Regelbeispiel) eine Berechnung der Rendite auf Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes. Alle befragten Anleger haben angegeben, nur die Anlegerinformationen/Prospekte erhalten zu haben. Selbst wenn diese Zahlen mit den Budgetzahlen nicht übereinstimmen, wussten dies die Anleger nicht - bzw ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Mehrheit der Anleger davon in Kenntnis gesetzt war, dass die Zahlen nicht übereinstimmen. Der vorgelegte Renditevergleich selbst basiert auf den Zahlen des Anlegerprospektes 2006.
Voraussetzung dafür, dass bereits aufgrund des in § 2 Abs. 2a Teilstrich 1 Satz 2 EStG 1988 angeführten Regelbeispiels das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, ist das kumulative Vorliegen der beiden Merkmale (allgemeines Angebot und Rendite). Weil die Rendite nach Steuern nicht mehr als das Doppelte jener vor Steuern beträgt, ist dieser Punkt nicht erfüllt. Daher ist nicht schon aufgrund des Regelbeispiels davon auszugehen, dass bei diesen Beteiligungen das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
Die weitere Prüfung, ob das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, kann sich nach Ansicht des erkennenden Senates nur darauf beziehen, ob bei der Mehrzahl der Beteiligten Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen sich ableiten lässt, dass für sie das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund gestanden ist. Dabei ist nicht vom einzelnen konkreten Anleger auszugehen, sondern das Gesamtmodell in typisierender Betrachtung für alle Beteiligten zu würdigen.
A. Weil sich die Folge, ob die Verluste ausgleichsfähig bzw vortragsfähig sind oder nicht, nur bei den Beteiligten selbst auswirkt, kann die Beurteilung, ob das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund gestanden ist, nur in der eigenen Sphäre der Beteiligten erfolgen. Nicht abstellen kann man auf die Intention der im Hintergrund auf Seiten der Modellinitiatoren tätigen Personen.
Auch das Gesetz stellt, wie zuvor ausgeführt, beim Renditevergleich auf das angebotene Gesamtkonzept ab; somit darauf, welche Kenntnisse (hier im Hinblick auf die Rendite) die Anleger selbst hatten. Auch daher kommt das Gericht zur Beurteilung, dass das Erzielen steuerlicher Vorteile den Beteiligten selbst zugerechnet werden können muss, um den § 2 Abs. 2a EStG zu erfüllen. Dies wird weiters dadurch untermauert, dass sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2026 (Ra 2024/15/0069) auf die Situation der Anleger und deren getätigte Aussagen bezieht.
Die befragten Beteiligten haben mehrheitlich glaubhaft andere Gründe für das Eingehen der Beteiligung genannt. Auch konnte sich nicht erhärten, dass sie beim Eingehen der Beteiligung von den zukünftigen hohen Verlusten - mit Ausnahme des ersten Jahres - wussten. Der Senat ist daher zum Ergebnis gekommen, dass es den Beteiligten weder zuzurechnen ist, dass die Budgetzahlen nicht mit dem Angebot bzw der Renditeberechnung übereinstimmten, noch dass die Geschäftsführer gemeinsam mit der ***Beratung*** Konstrukte wählten (wie zB einen nicht werthaltigen Know-How-Vertrag), um künstlich Verluste zu erzielen.
B. Im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO ist auch über allfällig nicht vortrags- bzw nicht abzugsfähige Verluste abzusprechen (vgl zB VwGH 18.10.2005, 2004/14/0154; 25.06.2020, Ra 2019/15/0016). Diese Feststellung kann hinsichtlich der Ausgleichs- bzw Vortragsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2a EStG nur einheitlich in typisierender Betrachtung für alle Beteiligten zu treffen sein. Andernfalls müsste bei Beteiligungen an Gesellschaften immer für jeden einzelnen Beteiligten geprüft werden, ob das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist vor allem bei Publikumsgesellschaften mit vielen Beteiligten - die den Hauptanwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG bilden - weder möglich noch zielführend.
Auch im Erkenntnis (VwGH 21.02.2018, Ro 2016/13/0027) hat der Gerichtshof zur Frage, ob das Erzielen steuerlicher Vorteile bei den Beteiligungen im Vordergrund stand, ausgesprochen, dass das Bundesfinanzgericht beurteilen muss, inwieweit diesbezüglich vorliegende Akteninhalte für das Gesamtgeschehen repräsentativ sind.
Auf dieser Grundlage ist der Senat davon ausgegangen, dass zu prüfen und zu beurteilen war, ob der Tatbestand des Erzielens steuerlicher Vorteile bei der Mehrzahl der befragten Anleger - als repräsentativer Maßstab für das Gesamtgeschehen - gegeben war. Eine Einzelbeurteilung und unterschiedliche Behandlung eines jeden Anlegers, war daher nicht vorzunehmen.
Das Gericht kommt aus den angeführten Gründen zum Ergebnis, dass § 2 Abs. 2a EStG 1988 in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt.
Höhe der Ergebniszurechnung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.10.2025 ausführt, muss für eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebniszuweisung - auch bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern - ein wichtiger wirtschaftlicher Grund vorliegen. Ein solcher wird insbesondere dann vorliegen, wenn die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebniszuteilung dazu dient, einen im Verhältnis zur Beteiligungshöhe überproportionalen Beitrag eines Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszweckes abzugelten (bsplw die Arbeitsleistung eines Gesellschafters mit Kapitalanteil) (VwGH 07.10.2025, Ro 2024/15/0002 mVa VwGH 01.07.2017, Ro 2015/15/0017).
Den Fragebögen bzw Einvernahmen durch das LKA ist durchwegs zu entnehmen, dass es im Zuge der Beteiligungen zu keinen Sondervereinbarungen gekommen ist. Beispielsweise wäre eine Arbeitsleistung neben der Kapitalhingabe durch eine Sondervereinbarung sichtbar geworden. Auch sonst deutet bei den befragten Beteiligten nichts auf einen abseits der Geldhingabe weiteren Beitrag der Gesellschafter hin. Auch bei den vom Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen lag kein weiterer über die Kapitalhingabe hinausgehender Beitrag vor.
Wie im Verfahrensgang dargestellt, erfolgte die Ergebniszuteilung ursprünglich abweichend vom Beteiligungsverhältnis und auch entgegen den mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen und war daher schon aus diesem Grund so nicht zulässig. Der Abgabenbehörde ist daher grundsätzlich zuzustimmen, dass sie den Berechnungen des Prüfers gefolgt ist und die Verluste nur im Ausmaß des Beteiligungsverhältnisses zugeteilt hat. Allerdings ist weiters auch noch Folgendes zu berücksichtigen:
In demselben Erkenntnis (VwGH 07.10.2025, Ro 2024/15/0002) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 20.01.2016, 2012/13/0013, weiters auch ausgesprochen, dass - unter der Annahme, dass § 23 UmgrStG dahingehend zu interpretieren ist, dass diese Bestimmung auch einen Zusammenschluss von begünstigtem Vermögen iSd § 23 Abs. 2 UmgrStG einerseits mit nicht begünstigtem Vermögen (hier: bloße Geldeinlage) andererseits erfasst (vgl. ErlRV UmgrStG, 266 BlgNR 18. GP 32) - ein solcher Zusammenschluss auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt grundsätzlich rückwirkend erfolgen kann. Es kann also insbesondere die Zusammenschlussbilanz auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erstellt werden und begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs. 2 UmgrStG mit Ablauf des in der Vergangenheit liegenden Zusammenschlussstichtages nach Maßgabe des § 25 UmgrStG zu den steuerlichen Buchwerten als auf die übernehmende Personengesellschaft übergangen gewertet werden; die Bareinlage ist in der Zusammenschlussbilanz zu erfassen.
Aus dem Gesetz ergibt sich aber nicht, dass Personen, die nicht begünstigtes Vermögen iSd
§ 23 Abs. 2 UmgrStG (hier: Geld) einbringen, für Zeiträume vor Abschluss des Zusammenschlussvertrages an gemeinschaftlichen Einkünften der Personengesellschaft partizipieren können. Der Zusammenschluss kann also in Bezug auf vor dem Abschluss des Zusammenschlussvertrages (im Rückwirkungszeitraum) erwirtschaftete Einkünfte für Personen, die nicht begünstigtes Vermögen einbringen, keine Zurechnung bewirken.
Der steuerliche Vertreter verweist in seinem E-Mail vom 29.01.2026 (BFG-Akt, OZ 120) auf eine interne Weisung des BMF (BMF-Anfragebeantwortung vom 26.11.2025, https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/fachinformationen---ertragsteuern/fachinformationen---est-kst/anregung-zur-umsetzung-des-vwgh-erkenntnisses-zu-art.-iv-umgrstg.html ), dass das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2025 erst auf Fälle ab 05.11.2025 anzuwenden sei, weil aufgrund der bis dahin geltenden Verwaltungsmeinung (UmgrStR 2002) eine rückwirkende Zuweisung möglich gewesen und daher eine genaue monatliche Aufteilung der Verluste nicht erforderlich gewesen sei. Eine monatliche GuV sei daher nicht erstellt worden.
Da die Verluste erst durch die Einzahlungen der Mittel der stillen Beteiligten möglich gewesen seien, weil die Gesellschaft die nötigen Mittel für diese Betriebsausgaben zuvor nicht gehabt habe, sei eine pauschale aliquote Verlustaufteilung nicht zielführend.
Dazu ist anzumerken, dass die Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (hier Umgründungssteuerrichtlinien 2002) einen Auslegungsbehelf zum Umgründungssteuergesetz für die Finanzverwaltung darstellen, jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten davon abgeleitet werden können. Vor allem stellen sie keine für das Bundesfinanzgericht maßgebende Rechtsquelle dar. (vgl dazu VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134).
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2025 beurteilte Rechtslage betraf das Jahr 2010, und es war hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Jahre 2006 bis 2010 keine anderslautende Rechtslage zu verzeichnen.
Dass die Gesellschaft den Umgründungssteuerrichtlinien gefolgt ist und keine monatliche GuV erstellt hat, kann keine Auswirkungen für das Gericht darauf haben, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Liegen Besteuerungsgrundlagen nicht vor, so sind diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Das Gericht hat diese Schätzung folgendermaßen vorgenommen:
1. für die Zurechnung des Ergebnisses anhand des jeweiligen Beteiligungsverhältnisses: aliquote Aufteilung des zu verteilenden Jahresergebnisses auf zwölf Monate
2. Für die Abgrenzung des Rückwirkungszeitraumes vom Zeitraum ab Vertragsunterzeichnung: tageweise Aufteilung (365 Tage)
Hier vorliegend brachten die Personen allesamt Geld und somit nicht begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs. 2 UmgrStG ein. Aufgrund der Möglichkeit des rückwirkenden Zusammenschlusses ist das Beteiligungsverhältnis zum jeweiligen Zusammenschlussstichtag anzupassen. Die Ergebniszuteilung (entsprechend dem Beteiligungsverhältnis) muss in einem zweiten Schritt allerdings auch noch hinsichtlich des Rückwirkungszeitraumes abgegrenzt werden und sind die auf diesen Zeitraum entfallenden Ergebnisse der ***GmbH*** zuzuteilen.
Das bedeutet am Beispiel der Tranche I/2006 (Stichtag: 30.09.2006) Folgendes:
Die Gesellschaftsverträge über den Zusammenschluss wurden allesamt im Mai bzw Juni 2007 geschlossen, weshalb die Ergebniszuteilung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 (Rückwirkungszeitraum) gänzlich an die GmbH zu erfolgen hat.
Hinsichtlich der Ergebniszuteilung 2007 ist der Rückwirkungszeitraum für jeden Beteiligten abzugrenzen: ab Vertragsdatum bis Ende des Jahres sind die Ergebnisse dem jeweiligen Beteiligten zuzuteilen; für den Zeitraum davor der GmbH (weil Rückwirkungszeitraum).
Da 2007 zwei weitere Tranchen an Zusammenschlüssen erfolgt sind (Tranche I/2007, Stichtag 31.12.2006; Tranche II/2007, Stichtag 31.08.2007), müssen hier auch noch die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zum jeweiligen Stichtag beachtet werden.
Die genaue Darstellung der einzelnen Beteiligten mit ihren Einlagen zu den jeweiligen Tranchen sowie den Daten der Vertragsabschlüsse, Ausmaß des jeweiligen Beteiligungsverhältnisses, Ergebniszuteilung und Abgrenzung hinsichtlich des Rückwirkungszeitraumes ist der Beilage II zu entnehmen.
Hinsichtlich des Vertragsdatums ist noch anzumerken, dass nicht für alle Beteiligten ein datierter Vertrag vorliegt. In diesen Fällen wurde zur Abgrenzung das Datum der Einzahlung des Nominales herangezogen. Auch dieser Umstand ist der Beilage II zu entnehmen.
Diese Beilage II wurden den Parteien als vorläufiger Berechnungsentwurf mit Beschluss vom 01.06.2026 zur Durchsicht übermittelt. Es wurden keine Beanstandungen rückgemeldet.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des VwGH zur Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 2a EStG abgewichen, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom 28.05.2026, Ra 2024/15/0069 und vom 21.02.2018, Ro 2016/13/0027 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Auch hinsichtlich der Ergebniszuteilung folgt das Gericht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom 07.10.2025, Ro 2024/15/0002.
Es war daher gem. § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100465/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100465.2018
- Stammnummer
- 152292
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF