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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100107/2023

Liegt bei der Vermietung einer Wohnung, die im Zusammenhang mit einer gemischten Schenkung liegt, Einnahmenerzielungsabsicht vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100107/2023vom 11.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Daraus geht klar hervor, dass dieses Rechtsgeschäft die Übergeber klar benachteiligt hat. Ein so für die Übergeber nachteiliges Geschäft wäre unter Fremden niemals abgeschlossen worden. Dieses Rechtsgeschäft ist nur dadurch erklärbar, dass die Übergeber die Übernehmer bereichern wollten und eine vorweggenommene Erbfolge herbeiführen wollten. Es handelt sich daher bei der Übergabe um eine gemischte Schenkung. 2. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Pflichtteilsverzichtsvertrag sowie dem Mietvertrag und steht außer Streit. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Säumniszuschläge: § 264 Abs 4 lit e BAO lautet: "(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)," Voraussetzung für die Erhebung eines Vorlageantrages ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle des Finanzamtbescheides durch das Bundesfinanzgericht (Beschwer). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06. März 2023 hat das Finanzamt Österreich den Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide stattgegeben und diese ersatzlos aufgehoben. Durch diese Beschwerdevorentscheidungen sind die Beschwerdeführer daher nicht beschwert. Die Vorlageanträge sind daher mangels Beschwer unzulässig. Die Vorlageanträge waren daher mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Umsatzsteuer: Gemäß § 1 Abs 1 erster Satz UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. § 2 Abs 1 UStG lautet: "(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird." Leistungen, die auf familienhafter Grundlage erbracht werden, sind nicht als "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeit anzusehen. Ihnen liegt nicht das Motiv der Einnahmenerzielung zugrunde, sondern das eines Zusammenwirkens auf familienhafter Basis (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 39). An der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, des familiären Zusammenwirkens udgl bestimmt ist (VwGH 29.11.2013, 2013/17/0242) oder causa societatis erfolgt. In diesem Fall führen auch allfällige Einnahmen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, nicht zur Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 58). Die Formulierung "Leistung gegen Entgelt" bringt zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere Beziehung, eine innere Verknüpfung bestehen muss (vgl zB VwGH 30.3.1976, 402/75; 10.7.1996, 94/15/0010; 29.6.1999, 98/14/0166; 14.6.2013, 2010/15/0058). Sie liegt jedenfalls vor, wenn im Rahmen synallagmatischer Verträge eine Leistung erbracht wird, um eine Gegenleistung zu erhalten, und die Gegenleistung aufgewendet wird, um die Leistung zu erhalten (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 63). An einem umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch fehlt es, wenn Leistungen zwischen Angehörigen aus familiären Motiven - Unterstützung, Gefälligkeit, familienhafte Pflichtmitwirkung - erbracht werden, mögen hiefür auch "Gegenleistungen" gewährt werden. Derartige Leistungen dienen nicht dem Zweck der Einnahmenerzielung, den "Gegenleistungen" fehlt die Entgelteigenschaft (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 179). Bei einer gemischten Schenkung ist Unentgeltlichkeit anzunehmen. Eine gemischte Schenkung liegt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Vertragsparteien bewusst die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und zum Ausdruck gebracht haben, also einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen (vgl Schubert in Rummel, ABGB3, Rz 9 zu § 938 mwN; dem folgt VwGH 23.10.1990, 90/14/0102). Entscheidend ist somit bei Vorgängen, die Elemente eines unentgeltlichen und eines entgeltlichen Geschäfts vereinigen, die Motivation des Leistenden, deren Feststellung eine Beweisfrage ist. Ist eine Leistung insgesamt vom Beweggrund der Unentgeltlichkeit bestimmt, kommt ein Leistungsaustausch nicht zustande. Die Aufspaltung eines gemischten Vorganges in einen entgeltlichen und einen nichtentgeltlichen Teil kommt nicht in Frage (VwGH 11.9.1989, 88/15/0129). Im gegenständlichen Fall haben die (Schwieger)Eltern den Beschwerdeführern ein Grundstück mit einem Wert von ca 600.000,00 € zugewendet und dafür eine Leibrente in Höhe von ca 135.000,00 € erhalten. Zudem haben sich die Geschenkgeber ein Wohnrecht an einer von den Geschenknehmern noch zu errichtenden Wohnung vorbehalten. Für dieses Wohnrecht mussten aber die Geschenkgeber ein fremdübliches Entgelt in Höhe von 1.000,00 € pro Monat leisten. Dieses für die Geschenkgeber so nachteilige Rechtsgeschäft wäre unter Fremden niemals abgeschlossen worden. Diese gemischte Schenkung erfolgte nur auf Grund der Tatsache der nahen Verwandtschaft. Dies ergibt sich auch aus Punkt FÜNFTENS D) Vermietungsverbot in dem sich die Geschenknehmer mit Rechtswirksamkeit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der gegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte W 1 und G 3 verpflichtet haben, die Wohnungseigentumsobjekte W 1 und G 3 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Geschenkgeber weder zu vermieten noch sonst entgeltlich oder unentgeltlich Dritten und aus welchem Rechtstitel auch immer zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; ausgenommen die Überlassung an eigene Kinder. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Geschenkgeber wollten, dass das von ihnen den (Schwieger)Kindern geschenkte Haus nicht von Fremden bewohnt wird. Auch aus Punkt DRITTENS und FÜNFTENS des Schenkungs- Wohnungseigentums und Pflichtteilsverzichtsvertrag geht klar hervor, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt; insbesondere Punkt DRITTENS ist mehrfach von Schenkung die Rede. In Punkt FÜNFTENS ist von Bedingungen, Gegenleistung und Auflagen der Schenkung die Rede. Da es auch im Bereich der Umsatzsteuer unzulässig ist einen Rechtsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten, ist die beschwerdegegenständliche gemischte Schenkung die aus der Schenkung gegen Leibrente und Vorbehalt eines entgeltlichenWohnungsgebrauchsrechtes, die Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie eines Vermietungsverbotes als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten, das nicht in entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte aufgespalten werden darf. Dieses einheitliche Rechtsgeschäft ist ausschließlich durch die Familienzugehörigkeit erklärbar. Ihm fehlt es daher an einer Einnahmenerzielungsabsicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sämtliche im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind und das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Feldkirch, am 11. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100107/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100107.2023
Stammnummer
147000
Gültig
11.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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