…Leistungen Bestrittene Forderungen aus Schadenersatzansprüchen und Vertragsverletzungen sind idR erst dann zu bilanzieren, wenn ein Anerkenntnis oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; das Anerkenntnis bzw das Urteil ist hier allerdings kein werterhellender Umstand, der eine frühere Bilanzierung rechtfertigen würde (Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13…
…habe aber einen Kursgewinn von € 3.805,67 erfasst. Grundsätzlich seien die Fremdwährungsdarlehen mit dem Kurs zum Bilanzstichtag zu bewerten, allerdings seien spätere bessere Einsichten über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende Umstände") zu berücksichtigen. "Am Tag der Bilanzerstellung betrug der Umrechnungskurs 1,2080…
… allerdings hatte der Anspruch auf Abgeltung als solcher bereits zum Bilanzstichtag bestanden und ist daher als werterhellender Umstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung (SB datiert mit 28.9.2016) zu berücksichtigten. Dass die Forderungen der Bf gegenüber ***IN*** aufgrund des Beratungsvertrages mit einem besonderen Ausfallsrisiko behaftet…
…2013, 2010/15/0157), auf die Doralt hinweist, ist auch ein werterhellender Umstand im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Erstellungszeitraum jedenfalls zu berücksichtigen. Ein Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 begeht nach der Verwaltungspraxis keinen Verstoß gegen Grundsätze der Bewertungsstetigkeit, wenn er erstmals eine Rückstellung…
…Ermessensübung kommt dem Gleichheitssatz und dem Zweck der Norm Bedeutung zu. Ziel ist ein rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Die Berücksichtigung werterhellender Umstände, welche nach dem Bilanzstichtag (31.12.2010) und…
…dass das wirtschaftliche Eigentum auch schon im Jahr 2011 übergegangen ist (unabhängig von de späteren Rechnungslegung). Im Zeitpunkt der Bilanzerstellung 2011 war das Nichtzustandekommen der Leasingvariante bereits bekannt (werterhellender Umstand). Daher wurden die Einrichtungsgegenstände bereits 2011 in den Jahresabschluss der Stiftung aufgenommen. Der Vorsteuerabzug erfolgte…
…zur Niederschrift über die Schlussbesprechung] Wertberichtigungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können. Es müssen somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen werden…
…Umstände) zu berücksichtigen. Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände…
…Umstände) zu berücksichtigen ... Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände…
…langer, ein Jahr überschreitender Laufzeit ändern nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Rückkauf über den Wiederverkaufspreisen. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich zudem die Verpflichtung…
…grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (sogenannte "werterhellende" Umstände). Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und…
…VwGH 16.12.1999, 95/15/0027, wo der VwGH zum Ergebnis kam, dass aufgrund des Wordings des Kaufvertrages mit den nachträglichen Ereignissen "werterhellende Umstände" vorlagen und deswegen im Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen waren. Ähnlich BFH 14.6.2005, VIII R 14/04, BStBl II 2006…
…nach der Rechtsprechung eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung in diesem Jahr eingetreten sein müsse. Dabei seien die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag zugrunde zu legen, werterhellende Umstände seien zu berücksichtigen. Aus einem mail des Masseverwalters S vom 23. August 2021 an die steuerliche Vertretung der Bf…
…deren Entstehung (Wurzel) vor dem Bewertungsstichtag liege. Ereignisse, deren Wurzel auf einen späteren Stichtag zurückzuführen seien, seien außer Acht zu lassen. Während bei einem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss werterhellende Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und Abschlussaufstellung aufkommen, zu berücksichtigen seien, sei bei der Unternehmensbewertung stets auf das Wurzelprinzip…
…sein. Damit sind die laut Bf. nach der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 (21.06.2018) bekanntgewordenen (werterhellenden) Umstände in Zusammenhang mit der drohenden Haftung nicht mehr in den Jahresabschluss zum 31.12.2017 einzubeziehen. Die Einreichung des - nach Ansicht der Bf. korrigierten…
…eine Abtretung des Rentenanspruches an einen Dritten erfolgt. Nur wenn ein Betriebsvermögen in Form einer bereits realisierten Forderung auf Pensionsabfindung zum Bilanzstichtag auch tatsächlich vorhanden ist, können werterhellende Umstände für die Ermittlung des Wertes dieses Bilanzansatzes berücksichtigt werden. Zahlungen, die anlässlich einer Betriebsaufgabe bezogen werden…
…Werterhellende Umstände sind Gegebenheiten die eine spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag maßgebenden Verhältnisse bewirken und damit bei der Bewertung in der Bilanz zu berücksichtigen sind. Ein im Laufe des Jahres 2015 oder ein zum Bilanzerstellungszeitpunkt (stärker) gesunkener Wechselkurs Euro/CHF, stellt keinen werterhellenden…
…als auch die ***1*** den gleichen Abschlussstichtag mit 31. März gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin_1 die Wertminderung als werterhellenden Umstand noch zu diesem Abschlussstichtag nach dem Prinzip der Vorsicht berücksichtigen müssen. Da die Forderungen, welche vorher zu fremdüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt worden seien…
…gefordert) eingegangen, wodurch bereits am Bilanzstichtag werterhellende Umstände vorliegen würden die durch Rückstellungsbildung zwingend zu berücksichtigen seien. Als Conclusio für die Rückstellungspflicht der Drohverluste aus schwebenden Geschäften führt die Beschwerde wörtlich aus: Die Rückstellungspflicht ergibt sich aus den folgenden Sachverhaltselementen: - vertragliche Verpflichtung seitens Bf. mit…
…ist. Umstände, die nach dem Bilanzstichtag eine bessere Einsicht in die Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen ("werterhellende Umstände"), sind zu berücksichtigen. Ebenso sind vorhersehbare Risiken und Verluste, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, im…