…den Wertverhältnissen können bei der Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (so genannte "werterhellende" Umstände). Als werterhellende Umstände sind jedoch nur Tatsachen zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben…
…Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Wertminderungen sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind für die Bilanzansätze Umstände zu berücksichtigen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag tatsächlich bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt (Zeitraum der Bilanzerstellung) bekannt wurden (werterhellende Umstände, VwGH 16.12.1999…
…70.000,00 S nicht einbringlich sei, da dieser nunmehr insolvent sei. Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag seien für die Forderungsbewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Tatsache sei, dass die uneinbringlichen Forderungen bereits aus dem Zeitraum 08/2000 resultierten, wodurch die Zahlungsschwäche offenbar gewesen sei und…
…Einigung (Vergleich) mit dem Schuldner zustandegekommen ist, die Ansprüche also zum Bilanzstichtag ausreichend konkretisiert sind. Das Anerkenntnis bzw. das Urteil ist kein werterhellender Umstand, der eine frühere Bilanzierung rechtfertigen würde, weil die Wirtschaftsgut-Eigenschaft nicht rückprojeziert werden kann. Eine bloß zum Teil bestrittene Forderung ist…
…Leistungen Bestrittene Forderungen aus Schadenersatzansprüchen und Vertragsverletzungen sind idR erst dann zu bilanzieren, wenn ein Anerkenntnis oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; das Anerkenntnis bzw das Urteil ist hier allerdings kein werterhellender Umstand, der eine frühere Bilanzierung rechtfertigen würde (Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13…
…Betracht. Eine Rückstellung wäre auch nur im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens des Schuldgrundes zu bilden. Treten innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes bessere Einsichten in die bereits zum Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse auf (Auftreten sogenannter "werterhellender Umstände"), so wären diese besseren Einsichten zu berücksichtigen. Einstufung als Verbindlichkeit zum 31…
…habe aber einen Kursgewinn von € 3.805,67 erfasst. Grundsätzlich seien die Fremdwährungsdarlehen mit dem Kurs zum Bilanzstichtag zu bewerten, allerdings seien spätere bessere Einsichten über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende Umstände") zu berücksichtigen. "Am Tag der Bilanzerstellung betrug der Umrechnungskurs 1,2080…
…Leistungsprämien beschlossen, ist die Bildung einer Rückstellung ausgeschlossen (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109), da ein wertändernder und nicht werterhellender Umstand vorliegt. Gleitzeitüberlänge Rz 3478: Siehe Urlaubsrückstellung, Rz 3523 (sinngemäß). GSVG-Beiträge Rz 3478a: Rückstellungen können nach § 9 Abs. 1 EStG 1988 nur gebildet…
… allerdings hatte der Anspruch auf Abgeltung als solcher bereits zum Bilanzstichtag bestanden und ist daher als werterhellender Umstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung (SB datiert mit 28.9.2016) zu berücksichtigten. Dass die Forderungen der Bf gegenüber ***IN*** aufgrund des Beratungsvertrages mit einem besonderen Ausfallsrisiko behaftet…
…2013, 2010/15/0157), auf die Doralt hinweist, ist auch ein werterhellender Umstand im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Erstellungszeitraum jedenfalls zu berücksichtigen. Ein Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 begeht nach der Verwaltungspraxis keinen Verstoß gegen Grundsätze der Bewertungsstetigkeit, wenn er erstmals eine Rückstellung…
…Ermessensübung kommt dem Gleichheitssatz und dem Zweck der Norm Bedeutung zu. Ziel ist ein rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. Die Berücksichtigung werterhellender Umstände, welche nach dem Bilanzstichtag (31.12.2010) und…
…dass das wirtschaftliche Eigentum auch schon im Jahr 2011 übergegangen ist (unabhängig von de späteren Rechnungslegung). Im Zeitpunkt der Bilanzerstellung 2011 war das Nichtzustandekommen der Leasingvariante bereits bekannt (werterhellender Umstand). Daher wurden die Einrichtungsgegenstände bereits 2011 in den Jahresabschluss der Stiftung aufgenommen. Der Vorsteuerabzug erfolgte…
…Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag (BFH v. 9.2.1993 - VIII R 29/91, BStBl. II 1993, 747) unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz (BFH v. 26.9.1996 - IV R 105/94, BStBl. II 19997, 277). Im gegenständlichen Fall wurde…
…einer nach Einstellung seiner Tätigkeit erfolgten GPLA-Prüfung im Jahre 2010 vorgeschrieben. Begründet wurde das Begehren mit dem Argument, dass werterhellende Umstände im offenen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen seien, um so eine periodengerechte Zuordnung von Ausgaben herbeizuführen. Von Seiten des Finanzamtes wurde dazu die Ansicht vertreten…
… vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse ("werterhellende" Umstände). Es kommt nicht auf das Wissen am Bilanzstichtag an, sondern auf die Erkenntnissee, die bis zur Bilanzerstellung über die Verhältnisse am…
…zur Niederschrift über die Schlussbesprechung] Wertberichtigungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn zum Bilanzstichtag konkrete Risken bestehen, die einzelnen Forderungen zugerechnet werden können. Es müssen somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen werden…
…Umstände) zu berücksichtigen. Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände…
…iSd § 6 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Abgabepflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (werterhellende Umstände). Dagegen sind Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die…
…Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung einer Bilanz relevant sind (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. erweitere Auflage, § 6 Tz. 14-24, WUV-Universitätsverlag, VwGH 4.11.1998, 93/13/0186). Zu unterscheiden sind somit werterhellende und wertbeeinflussende Umstände. Werterhellende Umstände nach dem…
…Umstände) zu berücksichtigen ... Als "werterhellend" ("wertaufhellend") sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden. Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw. wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände…