Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0249-W/02
Teilwertabschreibung einer Beteiligung; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-W/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekannt gewordene Tatsachen sind nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung einer Bilanz relevant sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Plan-Treuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften in Wien betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird gem. § 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden)
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1979 gegründet. Betriebsgegenstand
ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere technischen Artikeln für
Kraftfahrzeuge und Fahrzeugbau. Die Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 1994 und der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 wurden am
1. April 1996 beim Finanzamt für Körperschaften
eingereicht.
Das Finanzamt erließ am
26. April 1996 den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 ohne
von der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994
abzuweichen.
Am 27. März 1997 wurden
von der Bw. die Abgabenerklärungen und der Jahresabschluss für das
Jahr 1995 beim Finanzamt eingereicht. Mit Schreiben vom 24. April 1997 ersuchte
das Finanzamt den im Jahr 1994 geltend gemachten Aufwand aus Beteiligungen in
Höhe von ATS 1,915.000,00 (€ 139.168,48) dem Grunde und der Höhe
nach ausführlich zu erläutern und bekanntzugeben, an welcher
Gesellschaft diese Beteiligung bestehe.
Die Bw. teilte mit Schreiben
vom 6. Mai 1997 mit, dass sich der Aufwand aus Beteiligungen im Jahr 1994 wie
folgt zusammensetze:
Teilwertabschreibung X
GesmbH: ATS 1,790.000,00 (€ 130.084,37)
Teilwertabschreibung Y
GesmbH: ATS 125.000,00 (€ 9.084,10)
Die Bw. habe mit Notariatsakt
vom 14. September 1990 die Anteile an der X GesmbH um ATS 2,000.000,00 (€
145.345,67) zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von ATS 40.000,00 (€
2.906,91) erworben. Das Stammkapital habe zu diesem Zeitpunkt ATS 500.000,00
(€ 36.336,42) betragen und sei zur Hälfte bar einbezahlt gewesen.
Die Tätigkeit der X GesmbH
sei insbesondere der Import von bulgarischem Käse und Oliven, griechischem
Wein und anderen Spezialitäten gewesen. Als inländische Abnehmer sei
ein Bestand von hauptsächlich griechischen Lokalen vorhanden gewesen.
Geplant und erwartet sei die erfolgreiche Etablierung der Bw. als
Großhändler und Lieferant für Supermarktketten gewesen. In den
Geschäftsjahren 1991 und 1992 seien entsprechende Anstrengungen am Markt
gesetzt worden. Dabei hätten sich Schwierigkeiten mit der weiteren
Belieferung von griechischen Lokalen, um die sich auch andere gut
eingeführte Mitbewerber bemüht hätten, ergeben. Auch die
Einführung bei heimischen Supermarktketten habe sich als wesentlich
schwieriger, kosten- und zeitintensiver als angenommen erwiesen.
Aufgrund der mittlerweile
angelaufenen Verluste sei die Einzahlung der noch ausstehenden Einlage von ATS
250.000,00 (€ 18.168,21) sowie eine Kapitalerhöhung von ATS 500.000,00
(€ 36.336,42) auf ATS 1,000.000,00 (€ 72.672,83) erforderlich gewesen.
Der Beteiligungsansatz habe somit zum 31. Dezember 1992 ATS 2,790.000,00 (€
202.757,21) betragen.
Die Geschäftsjahre 1993
und 1994 hätten, trotz verstärkter Anstrengungen der X GesmbH, keine
signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gebracht. Die X GesmbH habe
zum 31. Dezember 1994 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von
ATS 3,987.805,53 (€ 289.805,13) ausgewiesen. Die Bw. sei daher zum 31.
Dezember 1994 entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen gezwungen
gewesen, eine Neubewertung ihres Beteiligungsansatzes von ATS 2,790.000,00
(€ 202.757,21) vorzunehmen. Auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse zum 31. Dezember 1994 sei eine Abwertung des
Beteiligungsansatzes auf das Stammkapital der X GesmbH in Höhe von ATS
1,000.000,00 (€ 72.672,83) geboten und ausreichend gewesen.
Der Geschäftsanteil an der
Y GesmbH sei entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen wegen mangelnder
wirtschaftlicher Werthaltigkeit im Geschäftsjahr 1994 abzuschreiben
gewesen.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1997
nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer
für das Jahr 1994 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ den angefochtenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1994. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, dass im Jahresabschluss 1994 die Aufwendungen aus Beteiligungen in
Höhe von ATS 1,915.000,00 (€ 139.168,48) ausgewiesen, jedoch nicht
näher erläutert worden seien. Mit Vorhalt vom 24. April 1997 sei die
Bw. ersucht worden, eben diese im Jahr 1994 geltend gemachten Aufwendungen aus
Beteiligungen dem Grunde und der Höhe nach ausführlich zu
erläutern und bekanntzugeben, an welcher Gesellschaft diese Beteiligung
bestehe. Erst dem Schreiben vom 12. Mai 1997 sei zu entnehmen, dass es sich bei
den im Jahr 1994 angefallenen Aufwendungen um Teilwertabschreibungen von
Beteiligungsansätzen handle. Die Bw. habe die Abschreibung der Beteiligung
an der X GesmbH mit der schlechten wirtschaftlichen Lage der X GesmbH
begründet. Diese habe zum 31. Dezember 1994 einen nicht durch Eigenkapital
gedeckten Fehlbetrag von ATS 3,987.805,53 (€ 289.805,13) ausgewiesen. Wie
der Bilanz der X GesmbH zum 31. Dezember 1995 zu entnehmen sei, habe sich die
wirtschaftliche Lage soweit verbessert, dass das Eigenkapitalkonto mit ATS
36.784,44 (€ 2.673,23) einen positiven Saldo ausweise. Da somit keine
für eine Teilwertabschreibung erforderliche dauernde Wertminderung vorliege
und dies durch das Vorhalteverfahren neu hervorgekommenen sei, sei die
Wiederaufnahme des Verfahrens geboten und der Verlust 1994 um ATS 1,790.000,00
(€ 130.084,37) zu verringern gewesen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1997
wurde von der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin
führt die Bw. zur wirtschaftlichen Entwicklung der X GesmbH aus:
Die X GesmbH habe keineswegs
die in sie gesetzten und naturgemäß durch den Kaufpreis, der auf
Ertragserwartungen (Ertragswertverfahren) abgestellt gewesen sei,
vorweggenommenen Erwartungen erfüllt, sondern sei durch die schlechten
wirtschaftlichen Ergebnisse nicht in der Lage gewesen, den bezahlten Kaufpreis
für die Geschäftsanteile zu rechtfertigen. Vielmehr seien zur
Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft die Einzahlung der noch
ausstehenden Einlage und eine Kapitalerhöhung erforderlich gewesen. Diese
zusätzliche Kapitalausstattung und die verstärkten Bemühungen der
Geschäftsleitung hätten allerdings nicht die erhofften Erfolge
erbracht. Ausschüttungen seien bis dato nicht möglich gewesen. Die
Ergebnisse sowie das Eigenkapital der X GesmbH hätten sich, unter
Gegenüberstellung des Beteiligungsansatzes bei der Bw., wie folgt
entwickelt:
[Grafik]
Wie ersichtlich sei, habe sich
die Geschäftstätigkeit der X GesmbH mit Erwerb der
Geschäftsanteile nachhaltig verschlechtert, insbesondere auch deshalb, weil
mit dem Verkäufer auch der bisherige Geschäftsführer
ausgeschieden und damit die persönlichen Kontakte verloren gegangen seien.
Im Geschäftsjahr 1995 sei
es gelungen, ein außerordentlich profitables Einzelgeschäft
abzuschließen. Damit sei die Gesellschaft zwar in der Lage, den bisher
angelaufenen Bilanzverlust teilweise abzudecken, doch bestehe nach wie vor eine
buchmäßige Unterdeckung zwischen dem Beteiligungsansatz und dem
Eigenkapital der Tochtergesellschaft von ATS 963.215,56 (€ 69.999,60).
Selbst mit Kenntnis des außerordentlichen Ergebnisses des
Geschäftsjahres 1995, das aus handelsrechtlicher Sicht für die
Beurteilung einer erforderlichen Beteiligungsabschreibung zum 31. Dezember 1994
nicht maßgeblich sei, sei eine Abwertung der Beteiligung im vorgenommenen
Ausmaß als dringend geboten zu beurteilen.
In der Bescheidbegründung
sei darauf verwiesen, dass offenbar schon das Vorliegen eines geringfügigen
Eigenkapitals ausreiche, keine handelsrechtliche Wertanpassung vorzunehmen und
die Höhe des Wertansatzes der Beteiligung selbst unberücksichtigt
bleibe, unabhängig davon, wie groß die Differenz zum ausgewiesenen
Eigenkapital der Tochtergesellschaft sei. Dies widerspreche den geltenden
handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen, die auf einer
betriebswirtschaftlichen Beurteilung der Werthaltigkeit beruhe. Die bei
Erstellung des Jahresabschlusses 1994 bekannten Umstände würden zu
einer zwingenden Abwertung im durchgeführten Ausmaß führen, die
weitere wirtschaftliche Entwicklung der Tochtergesellschaft habe diese
Beurteilung als zutreffend bestätigt.
Im Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat teilte die Bw. mit Schreiben vom 7. und 9. Oktober
2003 mit, dass der Gewinn der X GesmbH im Wirtschaftsjahr 1995 aus einem
einmaligen und außergewöhnlichen Handelsgeschäft
(Erdölgeschäft) resultiert habe. Dieses Handelsgeschäft sei nicht
geplant gewesen und habe sich damals sehr kurzfristig ergeben. Der
diesbezügliche Vertrag sei am 17. April 1995 abgeschlossen worden und die
Fakturierung sei im Juni und Juli 1995 erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Teilwertabschreibung:
Beteiligungen sind als
nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG
1988, BGBl 400/1988, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung hat sich die Bewertung in der Bilanz nach den Verhältnissen
zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag darstellen. Nach dem jeweiligen
Bilanzstichtag bekanntgewordene Tatsachen sind (unabhängig davon, zu
welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt und die Abgabenerklärung eingereicht
wird) nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu
diesem Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung
einer Bilanz relevant sind (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4.
erweitere Auflage, § 6 Tz. 14-24, WUV-Universitätsverlag, VwGH
4.11.1998, 93/13/0186).
Zu unterscheiden sind somit
werterhellende und wertbeeinflussende Umstände. Werterhellende
Umstände nach dem Bilanzstichtag sind bei der Bilanzerstellung zu
berücksichtigen, wertbeeinflussende Umstände sind nicht zu
berücksichtigen.
Entscheidend dafür, ob und
in welchem Ausmaß die Bw. eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der
X GesmbH zum Bilanzstichtag 31.12.1994 vornehmen konnte, können somit nur
die am Bilanzstichtag tatsächlich gegebenen Verhältnisse sein.
Zum Bilanzstichtag 31. Dezember
1994 wies die X GesmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von
ATS 3,987.805,53 (€ 289.805,13) aus. Die Bw. erwarb die Beteiligung an der
X GesmbH im Jahr 1990. In den Jahren 1991 und 1992 erzielte die X GesmbH jeweils
Verluste. Die trotz der im Jahr 1992 als Sanierungsmaßnahme
durchgeführten Kapitalerhöhung erzielten Verluste in den Folgejahren
1993 und 1994 führten zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 zu der von der
Bw. dargestellten Überschuldung der X GesmbH. Für die Ermittlung des
Teilwertes einer Beteiligung sind nach herrschender Lehre der Substanzwert der
Beteiligung, beurteilt nach dem Wert des Vermögens der Gesellschaft, und
der Ertragswert der Beteiligung, gemessen nach den Ertragsaussichten der
Gesellschaft maßgeblich (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4.
erweitere Auflage, § 6 Tz. 187, WUV-Universitätsverlag).
Der Bw. ist zuzustimmen, dass
auf Grund der zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 vorliegenden
Überschuldung der X GesmbH und der sich auch aus den bisher erzielten
jährlichen Verlusten ergebenden mangelnden Ertragsaussicht, die
Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gerechtfertigt war.
Der Rechtsansicht des
Finanzamtes, dass eine Teilwertabschreibung einer Beteiligung nur bei einer
dauernden Wertminderung zulässig ist, ist grundsätzlich zuzustimmen.
Auch können nach dem Bilanzstichtag eintretende werterhellende Ereignisse
geeignet sein, Rückschlüsse auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt
des Bilanzstichtages zu ziehen. Dem Finanzamt kann aber dahingehend nicht
zugestimmt werden, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der X
GesmbH im Jahr 1995 auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 1994
zurückprojiziert wird.
Die Bw. hat glaubwürdig
dargelegt, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der X GesmbH im
Jahr 1995 auf Grund eines außergewöhnlichen und einmaligen
Handelsgeschäftes, dessen Abschluß zum 31. Dezember 1994 noch nicht
erkennbar war, eingetreten ist.
Die später eingetretene
Änderung des Wissensstandes über nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember
1994 eingetretene Ereignisse hat auf die Richtigkeit der Bilanz, die alle zum
Stichtag bestehenden Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt
hat, keinen Einfluß. Die Nichtanerkennung der Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert der Beteiligung an der X GesmbH durch das Finanzamt
für Körperschaften erfolgte daher zu Unrecht.
Wiederaufnahme:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes sind zwar durch das
Vorhalteverfahren im Jahr 1995 neue Tatsachen hervorgekommen von denen das
Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Diese neu
hervorgekommenen Tatsachen sind jedoch - wie aus oben dargestellter
rechtlicher Würdigung zu entnehmen ist - nicht geeignet, einen im
Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Da die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der X GesmbH
zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1994 zulässig war, kommt eine Änderung
des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1994 vom 26. April 1996
nicht in Betracht. Daher ist die vom Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vom
10. Juni 1997 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 nicht zu Recht erfolgt. Der
Bescheid wird aufgehoben.
Damit scheidet der gem. § 307 Abs. 1 BAO erlassene
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 10. Juni 1997 aus dem
Rechtsbestand aus und der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1994 vom 26. April 1996 lebt wieder auf. Die Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 10. Juni 1997
richtet sich somit gegen einen Bescheid, der sich nicht mehr im Rechtsbestand
befindet, weswegen die Berufung gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig geworden zurückzuweisen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Oktober 2003
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Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-W/02
- Stammnummer
- 6274
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF