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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103032/2013

Zuschreibung einer Beteiligung nach § 6 Z 13 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103032/2013vom 13.02.2024Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Fall, dass die eben dargestellte rechnerische Durchführung der Bewertung, sohin die Ableitung des Unternehmenswertes aus den prognostizierten Jahresüberschüssen, hinsichtlich ihrer Richtigkeit in Zweifel gezogen werden sollte, werde diesbezüglich gemäß § 183 Abs. 1 BAO die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiet der Finanzmathematik beantragt, wobei sich die Bf. zur diesbezüglichen Kostentragung bereit erkläre. 5.2 Ermittlung des Diskontierungszinssatzes: Was die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes (in Fachgutachten KFS/BW1 mit dem diesbezüglichen Synonym "Kapitalisierungszinssatz" bezeichnet) angehe, so bestehe mit der Groß-BP im Sinne von Rz 67 KFS/BW1 Einvernehmen dahingehend, dass sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetze, wobei bei der Bestimmung des Basiszinssatzes von einer risikolosen Kapitalmarktanlage (vgl. Rz 68 KFS/BW1) auszugehen sei, deren Zinssatz von der Groß-BP in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung des Steuerabschlages mit 3,19% p.a. angegeben werde. Ebenso bestehe Einvernehmen dahingehend, dass der Risikozuschlag auf Grundlage des Capital Asset Pricing Model (CAPM) im Sinne von Rz 70 KFS/BW1 zu ermitteln sei und sich "durch Multiplikation der Marktrisikoprämie mit dem unternehmensindividuellen Beta-Faktor" ergebe. Dabei stehe auch die Marktrisikoprämie für Österreich ("Länderrisiko Österreich") mit 4,81% p.a. außer Streit, sodass Widerspruch nur gegen die Ermittlung des Beta-Faktors durch die Groß-BP zu erheben sei. Die Groß-BP habe den Beta-Faktor mit "1" angesetzt, was in zweifacher Hinsicht zu beanstanden sei: die Groß-BP lasse das Erfordernis eines branchenspezifischen Beta-Faktors unberücksichtigt und die Groß-BP missachte, dass das von ihr berücksichtigte sog. "Unlevered Beta" in das "Levered Beta" zu transformieren sei. Zu diesen beiden vorstehenden Kritikpunkten sei im Einzelnen jeweils auszuführen: 5.2.1 zur Berücksichtigung des branchenspezifischen Betafaktors: Durch den Beta-Faktor werde die dem allgemeinen Unternehmensrisiko entsprechende Marktrisikoprämie in eine Prämie für das unternehmens- bzw. branchenspezifische Risiko umgewandelt. Der Beta-Faktor gebe an, wie sich das Unternehmen im Vergleich zum Markt entwickle. Je höher der Beta-Faktor für ein bestimmtes Unternehmen sei, desto größer sei das Risiko einer Veranlagung in den Unternehmensteil im Verhältnis zur Investition in das Marktportefeuille (vgl. Hirschler/Pröll in Achatz/Aigner/Kofler/Tumpel 346). Der Beta-Faktor zeige also das Risiko eines Investments in ein konkretes Unternehmen im Vergleich zu einem Investment im Gesamtmarkt (vgl. Sylle, Equity-Ansatz als Verfahren der Nettokapitalisierung zur Bestimmung des Shareholder-Value, in SWK 2011, S. 1125, 1127). Je höher der Beta-Faktor für ein bestimmtes Unternehmen sei, desto höher sei das Risiko des Investors bei einer Anlage in dieses Unternehmen im Verhältnis zu einer Investition in das Marktportefeuille und damit die zu fordernde Risikoprämie: Ein Unternehmen mit einem Beta-Faktor größer "1" reagiere überproportional zur Entwicklung des Marktrisikos. Liege der Beta-Faktor zwischen "0" und "1", weise das Unternehmen ein geringeres Risiko als das Marktrisiko auf. Daraus sei zu folgern: "Das Marktportefeuille selbst habe einen Beta-Faktor von "1", da sich die Gesamtmarktschwankung aus der Summe aller Einzelschwankungen ergebe" (vgl. Aschauer/Purtscher, Einführung in die Unternehmensbewertung (2011), S. 177). Während die Bestimmung des Beta-Faktors bei börsennotierten Unternehmen mit Hilfe einer linearen Regression erfolge, bei der die Rendite des entsprechenden Unternehmens mit der Rendite des Marktportefeuilles regressiert werde (vgl. Aschauer/Purtscher, a.a.O., S. 177), sei es bei nicht börsennotierten Unternehmen üblich - wie auch Rz 70 KFS/BW1 ausdrücklich festhalte - Beta-Faktoren für Branchen heranzuziehen. Dabei greife man regelmäßig auf die entsprechenden Publikationen von Damodoran zurück, die dieser mit alljährlicher Aktualisierung veröffentliche (vgl. Hirschler/Pröll in Achatz/Aigner/Kofler/Tumpel, 347). Diese Vorgangsweise habe auch die Groß-BP noch im Vorhalt vom 27. Juni 2011 gewählt, indem sie auf die von Damodoran diesbezüglich veröffentlichte Homepage ausdrücklich verweise. Allerdings habe die Groß-BP in diesem Vorhalt die ***2*** der Branche "Property" oder, wie die genaue Bezeichnung bei Damodoran laute, "Property Management" zugeordnet. Dem sei bereits in der Stellungnahme der Bf. vom 7. Juli 2011 von Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher entgegengetreten worden, der zu diesem Thema ausführe: "Der Beta-Faktor sei unrichtig, da 'Property' Liegenschaftsbesitz, Liegenschaftsentwicklung und Liegenschaftsverwaltung meine und als Branche mit einem Beta-Faktor von 0,58 sehr gering sei. Die zutreffende Branche 'Electronics' habe einen Beta-Faktor von 1,13 und bilde das Unternehmen der Bf. besser ab". Dem werde seitens der Groß-BP entgegengehalten, dass von einem Beta-Faktor von "1" ausgegangen werden müsse und setze dafür zwei Argumente an:  Die Branche "Electronics" bilde nicht den tatsächlichen Geschäftszweig der ***2*** ab, weil die aktenkundigen Geschäftszweige dieser Gesellschaft "Großhandel mit ***Anlagen***, ***, ***, *** und ***" seien und die Gesellschaft am Bewertungsstichtag über die Gewerbeberechtigungen "Errichter von ***Anlagen, ***, ***" sowie "***Gewerbe***" verfügt habe. Da diejenigen Branchen, denen die ***2*** zuzuordnen sei, nicht in den zugänglichen Quellen abgebildet seien, sei der Beta-Faktor deshalb mit "1" anzunehmen, weil nach der bewertungswissenschaftlichen Literatur von der Annahme auszugehen sei, dass der Beta-Faktor im Zeitablauf gegen "1" konvergiere. Im Übrigen bedeute nach den Ausführungen der Bf. ein Beta-Faktor von "1", dass die Groß-BP das Risiko einer Investition in die ***2*** dem Risiko einer Investition in das Marktportefeuille gleichsetze. Den vorstehenden Argumenten der Groß-BP sei daher seitens der Bf. zu erwidern: Die ***2*** sei sowohl zum Bewertungsstichtag als auch in den Jahren davor und danach nicht als Großhändlerin tätig, sondern als Errichterin von ***Anlagen***, ***, ***, *** und ***. Eine allfällige davon abweichende Aktenlage der Groß-BP gebe die tatsächliche Geschäftstätigkeit der ***2*** unzutreffend wieder. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit der ***2*** entspreche auch der von der Groß-BP angeführten Gewerbeberechtigung "Errichter von ***Anlagen***, ***, ***", nicht jedoch der Gewerbeberechtigung "***Gewerbe***". Zwar verfüge die ***2*** auch über diese Gewerbeberechtigung, doch übe sie dieses Gewerbe schon seit langem nicht mehr aus. Zum Beweis dieses Vorbringens werde gemäß § 183 Abs. 1 BAO die Aufnahme der folgenden Beweise beantragt: Zeugenschaftliche Vernehmung des für die technischen Belange zuständigen Geschäftsführers der ***2***, ***, ***PLZ-Ort1***, ***Adresse1***; Einsichtnahme in die Ausgangsrechnungen der ***2*** für die der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Geschäftsjahre bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da sich aus dem Rechnungstext jeweils die Tätigkeit der ***2*** ableiten lasse; Einsichtnahme in die Homepage der Bf., wo im Unterpunkt "Leistungsangebot" in dessen Subpunkt "Dienstleistungen" der weitere Unterpunkt "*** und ***" enthalten sei, der die Leistungen der ***2*** umfassend darstelle. Alle hier wiederum aufgeführten Unterpunkte, nämlich "***", "***", "***", "***", "***" und "***" würden mit der Ausnahme des Punktes "***", der von der Bf. selbst betrieben werde, das (dadurch vollständig umschriebene) Leistungsspektrum der ***2*** darstellen. In diesem Zusammenhang werde auf die Beilage ./3 verwiesen, aus der sich ergebe, dass die ***2*** bei der Planung, Errichtung und Wartung der von ihr angebotenen Systeme modernste technische Komponenten auf elektronischer Grundlage einsetze. Aufgrund dieser Beweismittel müsse außer Zweifel stehen, dass die ***2*** hinsichtlich ihrer tatsächlichen derzeitigen Geschäftstätigkeit der Branche "Electronics" zuzuordnen sei, für die gemäß der Publikation von Damodoran der Beta-Faktor mit "1.13" zu veranschlagen sei. Dass die ***2*** der Branche "Electronics" zuzuordnen sei, ergebe sich auch aus dem folgenden Umstand: Damodoran veröffentliche auf seiner Homepage auch die Namen sämtlicher 5.928 Unternehmen, die er seiner Analyse zu Grunde lege, wovon 158 Unternehmen der Branche "Electronics" zugehören. Unter diesen 158 der Branche "Electronics" zugehörigen Unternehmen finde sich die auch ein börsennotierter, unmittelbarer Konkurrent des "Mutterkonzernes" bzw. der Bf. auf dem Gebiet der Errichtung *** in den USA, nämlich "*** Electronics", der von Damodoran eben der Branche "Electronics" zugeordnet worden sei (s. Beilage ./5). Auf der Internet-Homepage dieser Gesellschaft würden sich als Angebot von "*** Electronics" genau dieselben *** auf elektronischer Grundlage, die auch die ***2*** anbiete, nämlich "***", "***", "***", "***" und "***" (vgl. Beilage ./6). Damit erscheine das Argument der Groß-BP klar widerlegt, dass die ***2*** in den zugänglichen Quellen nicht abgebildet sei. Vielmehr sei im Sinne der Stellungnahme von Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher vom 6. Juli 2011 als erwiesen anzunehmen, dass die ***2*** der Branche "Electronics" zuzuordnen sei, zumal sie *** auf elektronischer Grundlage anbiete. Die ***2*** sei auch einer der wesentlichen in den USA börsennotierten Mitbewerber ihres "Mutterkonzerns" auf dem dortigen Markt. Dem weiteren Argument der Groß-BP, dass der Beta-Faktor im Zeitablauf gegen "1" konvergiere, sei entgegen zu halten: Dieser Schluss der Groß-BP könne nicht von der von ihr zitierten Arbeit von Pankoke/Petersmeier, Der Zinssatz in der Unternehmensbewertung, abgeleitet bzw. gezogen werden (s. Beilage ./7). Die von der Groß-BP zitierten Autoren meinen, dass die Prognosegüte der Betas durch einfache lineare Transformation verbessert werden könne, da sie im Zeitablauf gegen "1" konvergieren würden. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die von der Groß-BP zitierten Autoren keineswegs vorschlagen, den Beta-Faktor mit "1" anzusetzen, sondern dergestalt ein "Adjusted Beta" zu ermitteln, dass das "Raw Beta" mit dem Faktor 0,67 gewichtet und dazu 0,33 addiert werde. Ausdrücklich würden sich Pankoke/Petersmeier auf den Seiten 125f dafür aussprechen, bei nicht börsennotierten Unternehmen den Beta-Faktor als Branchen-Beta zu ermitteln, weil dies ja auch die Groß-BP noch in ihrem Vorhalt vom 27. Juni 2011 (freilich fehlerhaft) getan habe. Führe man demnach ein sog. "Adjusted Beta" ein, so sei dies bei einer Zugehörigkeit der ***2*** zur Branche "Electronics" mit 1,13 wie folgt zu ermitteln: | Bezeichnung: | Betrag: | Beta-Faktor "Electronics": | 1,13 | Gewichtung: | 0,67 | Produkt: | 0,76 | Markt-Beta: | 0,33 | SUMME: | 1,09 | Marktrisikozinssatz: | 4,91% | Risikozuschlag: | 5,34% | Basiszinssatz: | 3,19% | Diskontierungszinssatz: | 8,53% Schon diese geringfügige Zinserhöhung habe eine nicht unbeträchtliche Auswirkung auf den Unternehmenswert der ***2***, wie die folgende Berechnung, die auf den Darlegungen am Ende des vorstehenden Punktes 1. beruhe, zeige: Der Rentenbarwertfaktor für 9 Jahre bei einem Zinssatz von 8,5% p.a. betrage 6,119. Sohin lasse sich der Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 mit EUR 2.981.917 (Berechnung: EUR 487.321,00 x 6,119 Barwertfaktor) angeben. Der Barwert der ewigen Rente für die Jahre ab 2018 per 31.12.2017 sei mit EUR 4.586.553 (Berechnung: EUR 389.857,00 dividiert durch 0,085) anzugeben. Die Diskontierung dieses Barwertes auf den Bewertungsstichtag 31.12.2008 erfolge durch Division durch 1,085 hoch 9 oder durch 2,0839. Man erhalte daher den Barwert der Jahresüberschüsse ab 2018 zum 31.12.2008 mit EUR 2.200.947,00. Durch Addition des Barwerts der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 (EUR 2.981.917,00) und des Barwertes der Jahresüberschüsse ab 2018 (EUR 2.200.947,00) erhalte man sohin den Unternehmenswert der ***2*** zum 31.12.2008 mit EUR 5.182.864,00. Vergleiche man diesen Unternehmenswert mit dem Buchwert der Beteiligung der Bf. an der ***2*** zum 31.12.2008 (EUR 4.345.120,00) so würde sich ein Zuschreibungserfordernis iHv EUR 837.744,00 (anstatt: EUR 2.100.000,00) ergeben. 5.2.2 Zur Berücksichtigung des "Unlevered Beta" in das "Levered Beta": Die Groß-BP lasse bei ihren Berechnungen vollkommen unberücksichtigt, dass das im Sinne des vorstehenden Abschnittes 2.1 als "Adjusted Beta" mit 1,0871 anzusetzende "Unlevered Beta" (in der Literatur üblicherweise "ßu" bezeichnet) vor der Multiplikation mit der Marktrisikoprämie von 4,91% p.a. in das sog. "Levered Beta" (in der Literatur üblicherweise als "ßv" bezeichnet) umgerechnet werden müsse. Die Groß-BP habe auf eine derartige Umrechnung zur Gänze verzichtet: Dies habe sie schon in ihrem Vorhalt vom 27. Juni 2011 (vgl. Beilage ./2) damit begründet, dass die ***2*** kein verzinsliches Fremdkapital aufweise, weshalb keine Umrechnung von "ßu" auf "ßv" stattzufinden habe. Die Richtigkeit dieser Behauptung der Groß-BP werde ausdrücklich bestritten: Die Umrechnung des "ßu" in "ßv" habe jedenfalls immer dann stattzufinden, wenn ein Unternehmen überhaupt über Fremdkapital verfüge. Es komme nicht darauf an, ob dieses Fremdkapital verzinslich oder unverzinslich seitens der Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werde. Dafür seien folgende Überlegungen maßgeblich: Schon Rz 71 KFS/BW1 würde ausführen: "Risikoprämien nach CAPM würden das Geschäftsrisiko (Business Risk) und das Kapitalstrukturrisiko (Financial Risk) erfassen. Der Beta-Faktor für ein verschuldetes Unternehmen sei höher als jener für ein unverschuldetes Unternehmen, weil er auch das Kapitalstrukturrisiko berücksichtige". Davon, dass dieses Kapitalstrukturrisiko nur dann bestehe, wenn das Fremdkapital verzinslich sei, sei nicht die Rede. Dies wäre auch vollkommen unschlüssig: Wie Pankoke/Petersmeier in Schacht/Fackler 120 darlegen, sei der Beta-Faktor umso größer, je höher der Verschuldungsgrad sei, "da das finanzielle Risiko aufgrund der Belastung des Betriebsergebnisses durch Zinsen und Tilgung zunehme. Bei einem Finanzierungsanteil von "0" spiegle der Beta-Faktor ausschließlich das operative Risiko wider; in diesem Fall werde er als Unternehmens-Beta (ßu) oder der Beta-Faktor des verschuldeten Unternehmens ("Unlevered Beta") bezeichnet. Erst durch Berücksichtigung der Unternehmensverschuldung, also der Anpassung des Unternehmens-Betas an die Kapitalstruktur ergebe sich .... der Beta-Faktor der verschuldeten Unternehmung." Ein verschuldetes Unternehmen habe das finanzielle Risiko des Erfordernisses der Rückzahlung des Fremdkapitals völlig unabhängig davon zu tragen, ob dieses Fremdkapital verzinslich sei oder nicht: Daher spiele es auch für das Erfordernis der Überleitung des "ßu" in das "ßv" keine Rolle, ob eine Verzinslichkeit oder Unverzinslichkeit des Fremdkapitales vorliege. Deshalb würden auch - und zwar unabhängig von der Verzinslichkeit des Fremdkapitals - Hirschler/Pröll in Achatz/Kofler/Tumpel 348 verlangen, dass das "Unlevered Beta", welches - von der Annahme ausschließlicher Eigenkapitalfinanzierung ausgehend - zu ermitteln sei, nach der Formel ßv = ßu x [1 + (1-s) x FK/EK] in ein "Levered Beta" umzurechnen sei, wobei diese Formel genau derjenigen Formel entspreche, die auch die Groß-BP in ihrem Vorhalt vom 27. Juni 2011 (vgl. Beilage ./2) angeführt habe. Ganz in diesem Sinne heiße es bei Sylle in SWK 2011, 1127 wörtlich: "Sei das zu bewertende Unternehmen anteilig fremdfinanziert, dann müsse der Beta-Faktor auch das finanzwirtschaftliche Kapitalstrukturrisiko berücksichtigen, das die Eigenkapitalgeber zusätzlich zum operativen Risiko zu tragen haben. .... Das finanzwirtschaftliche Risiko sei umso größer, je höher der Verschuldungskoeffizient (Fremdkapital/Eigenkapital) des Unternehmens sei. Diese Tatsache werde im Beta verschuldet abgebildet. .... Aus der Formel sei ersichtlich, dass die Renditeforderung der Eigenkapitalgeber mit steigendem Verschuldungskoeffizienten steigen werde". Auch hier sei mit keinem Wort davon die Rede, dass die Überleitung des "ßu" in ein "ßv" nur bei Verzinslichkeit des Fremdkapitals stattzufinden hätte. Zur für die Überleitung des "ßu" in ein "ßv" anzuwendenden Formel, -ßu = ßu + ßu x [(1-s) x FK/EK], wobei "s" den Ertragssteuersatz angebe, würden Aschauer/Purtscher, Einführung 185, ausführen: "Hier bezeichne der erste Teil der Formel das "Operating Beta" und der zweite Teil der Formel das "Financial Beta" - bei einem Verschuldungsgrad von Null setze sich das gesamte systematische Risiko nur aus dem operativen Risiko zusammen, je größer der Verschuldungsgrad, desto größer das Finanzierungsrisiko und damit das gesamte systematische Risiko des Unternehmens". Auch hier sei mit keinem Wort erwähnt, dass das "Financial Beta" nur dann zum Ansatz zu kommen hätte, wenn das Fremdkapital verzinslich gestaltet sei: Das wäre auch nicht nachvollziehbar, weil im Sinne der vorstehenden Ausführungen das Risiko der Fremdkapitaltilgung den Eigentümer des Unternehmens natürlich auch dann treffe, wenn das Fremdkapital unverzinslich sei. Dazu komme, dass die sog. "Textbook-Formel" von der Annahme ausgehe, dass das Fremdkapital risikofrei sei, also die Fremdkapitalkosten dem risikofreien Zinssatz entsprechen würden. Im Fall, dass auch die Fremdkapitalgeber Risiko übernehmen und daher die Fremdkapitalkosten über dem risikofreien Zinssatz liegen, reduziere sich das "Financial Beta" um diesen Anteil, nämlich das sog. "Debt Beta", das als Verhältnis der von den Fremdkapitalgebern geforderten Risikoprämie gegenüber der risikofreien Veranlagung zur insgesamt bestehenden Marktrisikoprämie definiert werde. Daher treffe das genaue Gegenteil der Behauptung der Groß-BP zu: Je höher die Verzinsung des Fremdkapitales sei, eine je größere Risikoprämie also die Fremdkapitalgeber fordern, desto geringer werde das "Financial Beta" und desto mehr nähere sich das "Levered Beta" dem "Unlevered Beta" an (vgl. Beispiel 48 bei Aschauer/Purtscher, Einführung 188). Stehe das Fremdkapital nicht einmal zum risikofreien Zinssatz, sondern sogar unverzinslich zur Verfügung, so ergebe sich ein negatives "Debt-Beta" (in Höhe des Quotienten zwischen dem risikofreien Zinssatz und der Marktrisikoprämie. Die Bereitstellung von unverzinslichem Fremdkapital habe also - entgegen der Auffassung der Groß-BP - nicht die Konsequenz, dass das "Financial Beta" "0" werde und daher eine Überleitung des "Unlevered Beta" in ein "Levered Beta" wegen ßu=ßv unterbleiben könne, sondern vielmehr die Auswirkung, dass das "Financial Beta" gegenüber demjenigen Fall, bei dem das Fremdkapital zum risikofreien Zinssatz zur Verfügung stehe, sogar steige und die "Hebelwirkung" zwischen "Unlevered Beta" und "Levered Beta" größer werde. Von Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher werde in diesem Zusammenhang bemerkt, dass das "Unlevered Beta" mangels Fremdkapital bzw. richtigerweise mangels Berücksichtigung des Fremdkapitals irrelevant sei. Sohin sei das "ßu" von - wie unter Punkt 2.1 dargetan - 1,0871 in das "ßv" überzuleiten. Der Unternehmenssteuersatz der ***2*** sei klarerweise mit dem Körperschaftsteuersatz von 25% anzusetzen, das Verhältnis des Fremdkapitals zum Eigenkapital (FK/EK) ermittle sich zum 31.12.2008 wie folgt: | Bezeichnung: | Betrag: | Rückstellungen: | 838.766,52 | Verbindlichkeiten: | 1.271.650,38 | passive Rechnungsabgrenzungsposten: | 145.001,37 | Fremdkapital: | 2.255.418,27 | Eigenkapital: | 1.225.354,00 | ergebe als Quotient: | 1,8406 Die Überleitung des "ßu" in das "ßv" habe demnach wie folgt stattzufinden: ßv = 1,0871 + 1,0871 x [(1-0,25) x 1,8406] = 1,0871 ("Operating Beta") + 1,5007 ("Financial Beta") = 2,5878. Daraus resultiere eine Risikozuschlag von 12,71% p.a. (Berechnung: Marktrisikoprämie für Österreich 4,91% p.a. mal "Levered Beta" 2,5878), zu dem der risikolose Basiszinssatz abzüglich Steuerabschlag in Höhe von 3,19% p.a. hinzuzurechnen sei, um schließlich den richtigen Diskontierungszinssatz von 15,9% p.a. zu erhalten. Unter sinngemäßer Anwendung der am Ende des Abschnittes 1 gemachten Ausführungen lasse sich unter Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes von 15,9% p.a. der Unternehmenswert der ***2*** zum 31.12.2008 wie folgt ermitteln: [Grafik]   Der Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 lasse sich sohin mit EUR 2.252.885,00 (Berechnung: EUR 487.321,00 x 4,623 Barwertfaktor) angeben. Der Barwert per 31.12.2017 der für die Jahre ab 2018 mit EUR 389.587,00 in Form einer ewigen Rente anzunehmenden Jahresüberschüsse belaufe sich auf EUR 2.451.931,00 (Berechnung: EUR 389.857,00 dividiert durch 0,159). Zur Diskontierung dieses Barwerts der ewigen Rente per 31.12.2017 auf den Bewertungsstichtag 31.12.2008 sei dieser Barwert durch 1,159 hoch 9 oder durch 3,7736 zu dividieren. Man erhalte daher den Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre ab 2018 zum 31.12.2008 mit EUR 649.759,00. Durch Addition des Barwerts der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 (EUR 2.252.885,00) und des Barwerts der Jahresüberschüsse ab 2018 (EUR 649.759,00) erhalte man sohin den Unternehmenswert der ***2*** zum 31.12.2008 mit EUR 2.902.644,00. Da dieser Unternehmenswert unzweifelhaft unter dem Buchwert der Beteiligung der Bf. an der ***2*** zum 31.12.2008 liege, ergebe sich, dass eine Zuschreibungsverpflichtung in Ansehung des § 6 Z 13 EStG nicht bestehe. 5.2.3 Zur Berechtigung des Ansatzes einer ewigen Rente bei der Unternehmensbewertung: Das Fachgutachten KFS/BW1 unterscheide in Rz 60f zwischen Fällen der unbegrenzten Lebensdauer und Fällen der begrenzten Lebensdauer, schweige sich aber darüber aus, was nun als Normalfall zu unterstellen sei. Gegen die Annahme einer unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens und damit gegen den Ansatz einer ewigen Rente spreche zunächst, dass der VwGH bereits im Erkenntnis vom 29.4.1992, Zl. 90/12/0031, ausgeführt habe, dass sich der Teilwert von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften am Substanzwert, Ertragswert und am strategischen Wert als wertbestimmende Faktoren orientiere. Der VwGH habe daher die ausschließliche Berücksichtigung des Ertragswertes, die ihren Ausdruck im Ansatz einer ewigen Rente fände, verworfen. Diese Regel für die Ermittlung des Teilwertes von Beteiligungen werde auch in Rz 2243 ESt-RL 2000 ausdrücklich unter Berufung auf die zitierte VwGH-Judikatur geteilt. Auch die späteren VwGH-Erkenntnisse vermögen an diesem Grundsatz nichts zu ändern, da das Fachgutachten KFS/BW1 eben - wie dargetan - in Rz 61 ausdrücklich die Unterstellung einer begrenzten Lebensdauer zulasse und für diesen Fall angebe, dass "sich der Unternehmenswert als Summe der Barwerte der künftigen Nettozuflüsse bis zur Aufgabe des Unternehmens zuzüglich des Barwerts der Nettozuflüsse aus der Aufgabe des Unternehmens (zB der Liquidation) errechne". Der letztere Wert entspreche aber gerade dem diskontierten Substanzwert im Zeitpunkt der Beendigung der Unternehmenstätigkeit. Die vom VwGH gewünschte Berücksichtigung des Substanzwertes bei der Teilwert-Ermittlung lasse sich nur dadurch erreichen, dass man von einer begrenzten Unternehmensdauer ausgehe, weil nur bei Annahme einer begrenzten Unternehmensdauer auch der Substanzwert als Barwert des aus der Unternehmensliquidation erzielbaren Nettozuflusses bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt werde. In diesem Sinne würden Aschauer/Purtscher, Einführung 190, ausführen, dass "daher der Substanzwert für die Handlungsmöglichkeit ... der Liquidation beachtlich" sei. Aber noch eine weitere, aus der Sicht der Bf. bisher nicht ausreichend berücksichtigte Argumentation spreche für die Annahme eines begrenzten Betrachtungszeitraumes im Sinne von Rz 61 KFS/BW1: Es sei nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass eine unkritische Gleichsetzung des Unternehmenswertes mit dem Teilwert der 100%igen Beteiligung am Unternehmen unzulässig sei. Bei der Frage, ob eine Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG stattzufinden habe, gehe es aber nicht um den Unternehmenswert der ***2***, sondern um den damit nicht zwingend gleichzusetzenden Teilwert der 100%igen Beteiligung der Bf. an dieser Gesellschaft. Nach § 6 Z 1 EStG 1988 sei der Teilwert der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises - unter der Annahme der Betriebsfortführung - für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Es könne nun nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ein fiktiver Erwerber des Betriebes der Bf. als Veräußerer für die in Rede stehende Beteiligung an der ***2*** die diskontierten Jahresüberschüsse der ***2*** für einen unbegrenzten Zeitraum vergüten würde. Der Erwerber der Beteiligung würde argumentieren, dass die künftigen Jahresüberschüsse der ***2*** in ihrer Höhe insbesondere von der Qualität der Managementleistungen bei dieser Gesellschaft abhängen, die aber ab dem Kaufzeitpunkt nicht mehr der Sphäre der Bf. als Veräußerer, sondern der Sphäre des Erwerbers zuzurechnen seien: Die erwarteten künftigen Jahresüberschüsse würden sich nur dann tatsächlich einstellen, wenn auch nach dem Kaufzeitpunkt eine entsprechende Qualität der Managementleistungen sichergestellt sei. Anders gesagt: Würde der Erwerber dem Veräußerer im Kaufpreis die diskontierten Jahresüberschüsse für einen unbegrenzten Zeitraum vergüten, so hieße dies zugleich, dass von der Annahme ausgegangen werde, dass diese künftigen Jahresüberschüsse ausschließlich aus Managementleistungen bis zum Kaufzeitpunkt resultieren. Gerade dies sei aber nicht der Fall: Es werde bei der Höhe der künftig erzielbaren Jahresüberschüsse entscheidend darauf ankommen, dass auch die bereits in der Verantwortung des Erwerbers zu erbringenden Managementleistungen der Zukunft eine entsprechende Qualität aufweisen. Der Erwerber werde daher nicht bereit sein, die künftigen Jahresüberschüsse (in diskontierter Form) zu vergüten. Dies bedeute aus anderer Perspektive: Die künftig erzielbaren Jahresüberschüsse des Tochterunternehmens würden im Falle eines Asset Deals dem im Unternehmenskaufpreis vergüteten Firmenwert entsprechen. Nach dem Kaufzeitpunkt komme es zu einer kontinuierlichen Substitution des derivativen, im Kaufpreis abgegoltenen Firmenwertes durch den vom Erwerber neu aufgebauten originären Firmenwert. Der im Kaufpreis abgegoltene derivative Firmenwert resultiere nämlich aus Managementleistungen des Veräußerers bis zum Kaufzeitpunkt, wohingegen aus den Managementleistungen des Erwerbers nach dem Kaufzeitpunkt ein originärer Firmenwert neu entstehe (vgl. VwGH 18.7.1995, Zl. 91/14/0047; Doralt, EStG, § 8, Rz 51). Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 3 EStG 1988 eine Abschreibungsdauer für den derivativen Firmenwert von 15 Jahren normiert, sei also in typisierender Betrachtungsweise von der Annahme ausgegangen, dass sich im Falle eines Unternehmenserwerbes im Wege eines Asset Deals während eines Zeitraumes von 15 Jahren der erworbene derivative Firmenwert durch einen vom Erwerber aufgrund seiner eigenen Managementleistungen neu aufgebauten originären Firmenwert vollständig substituiert habe, sodass jedenfalls nach Ablauf dieses Zeitraumes die aus dem erworbenen Unternehmen erwirtschafteten Jahresüberschüsse ausschließlich durch die im originären Firmenwert repräsentierten Managementleistungen des Erwerbers nach dem Kaufstichtag verursacht seien. Es sei daher von auszugehen, dass nach Ablauf des Zeitraumes von 15 Jahren die Jahresüberschüsse des erworbenen Beteiligungsunternehmens ihre Ursache ausschließlich in den unter der Verantwortung des Erwerbers nach dem Erwerbsstichtag erbrachten Managementleistungen haben. Bei dieser Betrachtung werde der Erwerber einer Beteiligung aber nur für den begrenzten Zeitraum von 15 Jahren dem Veräußerer im Kaufpreis die nach dem Erwerbsstichtag erzielbaren Jahresüberschüsse vergüten, weil nur für diese noch Managementleistungen unter der Verantwortung des Veräußerers vor dem Erwerbsstichtag verantwortlich und dem Erwerber daher nicht zugesonnen werden könne, auch diejenigen künftigen Jahresüberschüsse zu berücksichtigen, für die zuallererst die Managementleistungen unter der Verantwortung des Erwerbers nach dem Kaufstichtag ausschlaggebend gewesen sei. Selbst wenn man für das Unternehmen selbst (und damit für den Unternehmenswert) von einer unbegrenzten Lebensdauer auszugehen habe, sei doch für die Ermittlung derjenigen Periode, für die der Erwerber bereit sei, dem Veräußerer die künftigen Jahresüberschüsse in diskontierter Form im Beteiligungskaufpreis zu vergüten, von einem begrenzten Zeitraum auszugehen. Dieser könne in analoger Übertragung der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 EStG 1988 für den Fall des Asset Deals (betreffend die Substitution des im Kaufpreis vergüteten derivativen Firmenwertes durch einen originären, vom Erwerber geschaffenen Firmenwert) angewandten typisierenden Betrachtungsweise auf die Verhältnisse beim Share Deal mit einem Zeitraum von 15 Jahren in Ansatz gebracht werden. Vergüte der Erwerber im Beteiligungskaufpreis solcherart nur die künftigen Jahresüberschüsse für einen Zeitraum von 15 Jahren, so werde der Veräußerer mit Recht verlangen, dass es zu einer zusätzlichen Vergütung des Substanzwertes, des Saldos aus Vermögensgegenständen und Schulden, komme, die der Veräußerer auf den Erwerber übertragen habe und die nach Ablauf des 15-jährigen Zeitraumes noch vorhanden seien. Man werde also für eine korrekte Teilwertermittlung zum Barwert der Jahresüberschüsse für einen Zeitraum von 15 Jahren noch den Barwert des nach Ablauf dieses 15-jährigen Zeitraumes voraussichtlich vorhandenen Substanzwertes hinzurechnen müssen, um damit im Ergebnis zu derjenigen Bewertungsregel zu kommen, die - wie dargetan - Rz 61 KFS/BW1 bei Unterstellung einer begrenzten Unternehmensdauer verlange: Bei den hier anzuwendenden Teilwertgesichtspunkten gehe es nicht um eine begrenzte Lebensdauer des Unternehmens selbst, sondern um die Tatsache, dass der Erwerber nur für einen begrenzten Zeitraum bereit sein werde, im Beteiligungskaufpreis die künftigen Jahresüberschüsse dem Veräußerer zu vergüten. Auch wenn der Unternehmenswert der Beteiligung aufgrund der Annahme einer unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens zu ermitteln sei, sei doch für die Ermittlung des Teilwertes der Beteiligung am Unternehmen notwendigerweise von einem begrenzten Betrachtungszeitraum auszugehen. Nur durch eine solche Vorgangsweise sei sichergestellt, dass bei der Teilwertermittlung der Substanzwert als "Barwert der Nettozuflüsse aus der (fiktiven) Aufgabe des Unternehmens (nach 15 Jahren) entsprechend Berücksichtigung finde". Die erste Komponente, nämlich der Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017, bleibe mit EUR 2.252.885,00 unverändert. Als zweite Komponente sei der Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2018 bis 2023 zu ermitteln, da der 15-jährige Betrachtungszeitraum im Sinne der vorstehenden Überlegungen von 2009 bis 2023 reiche. Der Rentenbarwertfaktor für 6 Jahre bei einem Zinssatz von 15,9% p.a. sei wie folgt zu ermitteln: [Grafik]   Der Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2018 bis 2023 per 31.12.2017 lasse sich sohin mit EUR 1.440.132,00 (Berechnung: EUR 389.857,00 x 3,694 Barwertfaktor) angeben. Zur Diskontierung dieses Barwertes per 31.12.2017 auf den Bewertungsstichtag 31.12.2008 sei dieser Barwert durch 1,159 hoch 9 oder durch 3,7736 zu dividieren. Man erhalte daher den Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2018 bis 2023 zum 31.12.2008 mit EUR 381.663,00. Schließlich sei noch der Barwert des Substanzwertes des Unternehmensvermögens der ***2*** zum 31.12.2023 per 31.12.2008 zu ermitteln: Was die Höhe des Substanzwertes zum 31.12.2023 angehe, so erscheine es sachgerecht, davon auszugehen, dass sich der Substanzwert im Betrachtungszeitraum von 2009 bis 2023 nicht ändere, weil sämtliche Gewinne an die Bf. ausgeschüttet und ausscheidende Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durch den aus den Abschreibungen generierten Cash-Flow ersetzt werden. Da im Unternehmensvermögen der ***2*** zum 31.12.2008 keine stillen Reserven enthalten gewesen seien, lasse sich der Substanzwert des Unternehmensvermögens zu diesem Stichtag und damit zugleich zum 31.12.2023 mit dem Buchwert des Eigenkapitals iHv EUR 1.225.354,00 angeben. Zur Diskontierung dieses Substanzwertes per 31.12.2023 auf den 31.12.2008 habe eine Division 1,159 hoch 15 oder durch 9,1464 zu erfolgen. Der Barwert des Substanzwertes des Unternehmensvermögens zum 31.12.2008 belaufe sich daher auf EUR 133.971,00, was die dritte Komponente des Teilwertes der Beteiligung der Bf. an der ***2*** darstelle. Der gesamte Teilwert der Beteiligung ergebe sich sohin als Summe des Barwerts der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 (EUR 2.252.885,00), des Barwerts der Jahresüberschüsse der Jahre 2018 bis 2023 (EUR 381.633,00) und schließlich des Barwerts des Substanzwertes des Unternehmensvermögens zum Ende dieses Betrachtungszeitraumes (EUR 133.971,00). Sohin erhalte man den Teilwert der Beteiligung der Bf. an der ***2*** zum 31.12.2008 mit EUR 2.768.489,00. Wie schon der in Abschnitt 2.2 ermittelte Unternehmenswert liege dieser Teilwert unzweifelhaft unter dem Buchwert der Beteiligung der Bf. an der "***1***" zum 31.12.2008 (EUR 4.345.120,00), sodass eine Zuschreibungsverpflichtung in Ansehung des § 6 Z 13 EStG 1988 nicht bestehe. 5.3 Zusammenfassung: Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die Ermittlung des Teilwertes der Beteiligung der Bf. an der ***2*** zum 31.12.2008 in der der Bf. zur Kenntnis gebrachten (undatierten) Stellungnahme der BP in fünf Punkten fehlerhaft sei: Bei der Ermittlung der zukünftig erzielbaren Jahresüberschüsse der Bf. als sei vom Durchschnitt der Jahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 (und nicht bloß allein vom Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008) auszugehen; Bei dieser Ermittlung der künftig erzielbaren Jahresüberschüsse sei ferner zu berücksichtigen, dass die ***2*** für einen Zeitraum von 9 Jahren über körperschaftsteuerlich relevante Verlustvorträge verfüge, sodass für die Zeit danach, sohin ab die Geschäftsjahre 2018, bei der Prognose der Jahresüberschüsse statt von einer 6,25%igen KÖSt-Belastung von einer 25%igen KÖSt-Belastung auszugehen sei. Dadurch würden sich die prognostizierenden Jahresüberschüsse, die für die Zeit bis einschließlich des Jahres 2017 EUR 487.321,00 betragen, für die Jahre danach auf nur EUR 389.857,00 reduzieren. Bei der Ermittlung des Beta-Faktors sei das Branchen-Beta für die Branche "Electronics" zu Grunde zu legen, das als "Raw-Beta" aufgrund der Untersuchungen von Damodoran 1,13 betrage, woraus sich ein "Adjusted-Beta" von 1,0871 ableiten lasse. Dieses sog. "Unlevered Beta" sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ***2*** in beträchtlichem Umfang mit (wenngleich unverzinslichem Fremdkapital finanziert sei, in ein "Levered Beta" umzuwandeln, das mit 2,5878 ermittelt werden könne. Daraus resultiere ein Risikozuschlag von 12,71% p.a. zum risikolosen Basiszinssatz abzüglich Steuerabschlag iHv 3,19% p.a., sodass man den richtigen Diskontierungszinssatz mit 15,9% p.a. erhalte. Selbst wenn bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der ***2*** von einer unbegrenzten Unternehmensdauer auszugehen wäre, sei doch der Ermittlung des Teilwertes dieser Beteiligung (in analoger Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG) ein begrenzter Betrachtungszeitraum von 15 Jahren zu Grunde zu legen. Dies mit der Folge, dass anstelle einer ewigen Rente der Barwert der Jahresüberschüsse der ***2*** für einen 15jährigen Zeitraum zu ermitteln und diesem der Barwert des Substanzwertes des Unternehmensvermögens nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes hinzuzurechnen sei. Ermittle man den Teilwert der Beteiligung der Bf. an der ***2*** unter Beachtung dieser Korrekturen, so ergebe er sich mit einem Betrag von EUR 2.768.489,00, sodass in Ansehung des Buchwertes dieser Beteiligung zum 31.12.2008 eine Zuschreibungsverpflichtung nach § 6 Z 13 EStG 1988 jedenfalls zu verneinen sei. Die Plausibilität dieser Werte ergebe sich auch aus dem Hinweis von Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher, in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011, wonach "übliche Multiplikatoren zur Berechnung des Unternehmenswertes, die am Jahresüberschuss anknüpfen, in einem Bereich nur von ca. 5 bis 10" liegen: Unter Zugrundelegung des Durchschnittswertes der Jahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 (und damit des zugestandenen Prognosewertes für die Jahresüberschüsse 2009 bis 2017) iHv EUR 487.321,00 ergebe sich rechnerisch ein Multiplikator von 5,68. Unter Zugrundelegung des Durchschnittswertes des ab dem Geschäftsjahr 2018 voraussichtlich erzielbaren Jahresüberschusses iHv EUR 389.857,00 ergebe sich ein Multiplikator von 7,10. Dass man damit vorliegendenfalls eher im unteren Bereich der in Rede stehenden "Multiplikator-Bandbreite" liege, erkläre sich daraus, dass - wie im Abschnitt 2.2 eingehend dargetan - die ***2*** zu einem erheblichen Anteil mit Fremdkapital finanziert sei, dessen Tilgung natürlich auch aus den Jahresüberschüssen stattzufinden habe. Dem bereits dargelegten Argument, dass aufgrund der teilweisen Fremdfinanzierung der ***2*** das "Unlevered Beta" in ein "Levered Beta" zu transformieren sei, komme quantitativ besondere Bedeutung zu. Selbst wenn man - wie von der Groß-BP gewünscht - von einem "Unlevered Beta" von "1" ausgehen wollte, würde sich doch das "Levered Beta" nach der folgenden Formel ergeben: ßv = ßu + ßu x [(1-0,25) x 1,8406] = 1 + 1 x [(1-0,25) x 1,8406] = 2.3804. Bei Anwendung des "Levered Beta" ergäbe sich ein Risikozuschlag von 11,69% p.a. (Berechnung: 4,91% p.a. Marktrisikoprämie Österreich x "Levered Beta" 2,3804), woraus bei Hinzurechnung des risikolosen Basiszinssatzes abzüglich Steuerabschlag von 3,19% p.a. ein Diskontierungssatz von 14,88% p.a., d.s. gerundet 14,9% p.a., resultieren würde. Selbst wenn man den zu progostizierenden Jahresüberschuss nach der von der Groß-BP gewünschten "Variante b)" mit EUR 593.912,44 ansetzen und weiters - wie gleichfalls von der Groß-BP gewünscht - von der Annahme einer ewigen Rente ausgehen wollte, würde sich solcherart nur ein Unternehmenswert iHv EUR 3.985.990,00 (Berechnung: EUR 593.912,44 dividiert durch 0,149) ergeben, der unter dem Beteiligungsbuchwert von EUR 4.345.120,00 liege, sodass das Erfordernis einer Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG 1988 selbst dann nicht bestehe, wenn nur das im obigen Abschnitt 2.2 dargestellte Argument (Erfordernis der Transformation des "Unlevered Beta" in ein "Levered Beta") richtig sei, die übrigen, in den Abschnitten 1, 2.1 und 3. angeführten Argumente jedoch - entgegen unserer ausdrücklichen Rechtsansicht - unzutreffend wären. Daher werde aus Gründen der Verfahrensökonomie angeregt, bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zunächst zu prüfen, ob dieses im obigen Punkt 2.2 dargestellte Argument zutreffend sei, weil sich im Bejahungsfall die Auseinandersetzung mit den vier übrigen, in den Abschnitten 1., 2.1 und 3. dargelegten Argumenten nach der Beurteilung der Bf. erübrigen würde. Nach der Beilage ./1 zur Gegenäußerung vom 29. April 2013 seien die vorhandenen Verlustvorträge iHv EUR 3.444.384,00 nach deren Verrechnung mit den positiven Einkünften des Jahres 2008 wie folgt ermittelt worden: | Bezeichnung: | Betrag: | eigene Verlustvorträge 1992-1999: | 991.915,82 | Verlust 2000 lt. Erklärung: | 672.408,23 | SUMME eigene Verlustvorträge: | 1.664.324,05 | übernommene Verlustvorträge: | Betrag: | SUMME eigene Verlustvorträge: | 1.664.324,05 | MU-Anteil H-Holding GmbH an S-KG: | 2.254.674,68 | Verlust 2001 lt. Bescheid: | 196.966,64 | SUMME Verlustvorträge GESAMT: | 4.115.965,37 | Bezeichnung: | Betrag: | SUMME Verlustvorträge: | 4.115.965,37 | weggegangene Verlustvorträge durch Abspaltung des Betriebes "***" per 1.1.2002: | -1.448.847,60 | Zwischensumme: | 2.667.117,77 | Bezeichnung: | Betrag: | Zwischensumme (s. oben): | 2.667.117,77 | Verlust 2002 lt. Bescheid: | 1.026.815,69 | Verlust 2003 lt. Bescheid: | 412.698,74 | Verlust 2004 lt. Bescheid: | 429.787,74 | Gewinn 2005 lt. Bescheid - IFB +75%: | - 26.612,60 | Gewinn 2006 lt. Bescheid - Verlustvortrag 75%: | - 178.709,42 | Gewinn 2007 lt. Bescheid - Verlustvortrag 75%: | - 336.312,33 | Gewinn 2008 lt. Bescheid - Verlustvortrag 75%: | - 550.401,60 | SUMME Verlustvorträge (gerundet): | 3.444.384,00 Der Gegenäußerung vom 29. April 2013 wurden Prospekte der ***2*** über die Errichtung von ***Anlagen*** und der damit verbundenen ***Technik*** (***, ***, etc.), ***, *** sowie *** und *** beigelegt. Der Gegenäußerung vom 29. April 2013 wurde u.a. ebenso eine Aufstellung des "Unlevered Beta" je nach Branchen und Sektoren beigelegt. 6. Eingabe vom 25. Mai 2023: Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 25. Mai 2023 des nunmehrigen steuerlichen Vertreters wird ausgeführt, dass die vom BFG angeforderten Budgets 2008, 2009 und 2010 weder beim steuerlichen Vertreter, noch beim Klienten verfügbar seien. Nach der beiliegenden Aufstellung der Buchwerte der Beteiligung der Bf. an der ***2*** habe der Buchwert dieser Beteiligung zu den Stichtagen 31.12.2008 und 31.12.2009 jeweils EUR 4.345.120,03 betragen. In den Jahren 2014 und 2015 sei jeweils bereits wieder eine Zuschreibung der Beteiligung an der ***2*** iHv der 2003 vorgenommenen Teilwertabschreibung iHv insgesamt EUR 2.100.000,00 vorgenommen worden. 7. Beweisantrag vom 14. Juli 2023: Mit Beweisantrag gemäß § 270 BAO vom 14. Juli 2023 beantragte das Finanzamt für Großbetriebe die Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unternehmensbewertung gemäß § 177 Abs. 1 BAO, der den Teilwert für 100% der Anteilsrechte der ***1*** zu den Stichtagen 31.12.2008 und 31.12.2009 feststelle. Durch Judikatur und Bewertungswissenschaft sei vorgegeben, dass der subjektive Unternehmenswert den Teilwert abbilde. Nach dem Fachgutachten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer KFS/BW1 vom 26. März 2014 sei ein subjektiver Unternehmenswert nach den Vorgaben der Rz. 19 des Fachgutachtens zu ermitteln. Beweisthema sei daher die Feststellung des Teilwertes zum 31.12.2008 und 31.12.2009 für 100% der Anteilsrechte an der ***2***. Begründend wurde ausgeführt, dass Finanzamt für Großbetriebe sei mit BFG-Beschluss vom 5. April 2023 aufgefordert worden, Berechnungen und Fragen hinsichtlich des Teilwertes der Beteiligung der Bf. an ihrer Tochtergesellschaft ***1*** (vormals: ***5***) zum 31.12.2008 auszuarbeiten bzw. zu beantworten. Die Ermittlung des Teilwertes iSd § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 dieser Beteiligung zum 31.12.2008 nach dem Stand der Unternehmenswissenschaft sei zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob zum Stichtag 31.12.2008 die Zuschreibungsverpflichtung des § 6 Z 13 vorletzter Satz EStG 1988 eingetreten sei, Voraussetzung. Die Höhe des Teilwertes zum 31.12.2008 sei streitgegenständlich. 8. Eingabe vom 29. August 2023: Mit Eingabe vom 29. August 2023 wird zu der der Bf. übermittelten Sachverhaltsdarstellung vom 25. Juli 2023 seitens des nunmehrigen steuerlichen Vertreters wie folgt Stellung genommen: Die Bf. habe für die Jahre 2008 und 2009 wie alle ***1***-Gesellschaften jährlich ein Budget im Herbst (im September/Oktober) für das folgende Jahr erstellt. Dieses Budget sei auf Basis des EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation und Amortization - Gewinnes vor Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) nach den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften erstellt worden. Es entspreche daher nicht den Tatsachen - wie auf Seite 4 erwähnt - dass die Budgets erst im Nachhinein bzw. nicht zeitnah erstellt worden seien. Die Ausführungen in der Gegenäußerung vom 29. April 2013 sowie das Schreiben des BFG vom 25. Juli 2023 seien dahingehend zu korrigieren, dass die Wiedergabe von Rz 9 KFS/BW1 in der Weise zu korrigieren wäre, dass "nicht betriebsnotwendiges Vermögen jedenfalls nicht vorliege." Im Übrigen werde seitens des steuerlichen Vertreters der in der Gegenäußerung vom 29. April 2013 gestellte Antrag gemäß § 183 Abs. 1 BAO auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgenommen. Ausdrücklich werde festgehalten, dass die Bf. diesbezüglich auch nicht zur Kostentragung bereit sei. Die diesbezügliche Zusage werde hiermit ebenso zurückgezogen. Der nunmehrige steuerliche Vertreter weise darauf hin, dass der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und das Angebot zur Kostentragung am Beginn des Verfahrens im April 2013 gemacht worden sei. Zum heutigen Tag, d.h. mehr als 10 Jahre nach Antragstellung, sehe die Bf. in der Bestellung eines Sachverständigengutachtens keine Notwendigkeit mehr. 9. Unternehmensbewertungsgutachten Dr. Ewald Aschauer vom 22.12.2023: In der Folge wurde Univ. Prof. Dr. Ewald Aschauer vom BFG als gerichtlich beeideter Sachverständiger von Richter ***6*** mit der Erstellung eines Gutachtens der Teilwerte für 100% der Anteilsrechte an der ***2*** zu den Stichtagen 31.12.2008 und 31.12.2009 beauftragt. Dieses Fachgutachten orientiere sich am Fachgutachten KFS/BW 1 des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Aufgrund der mangelnden Datengrundlage handle es sich jedoch nicht um ein vollständiges KFS/BW 1-Gutachten, wobei sich die mangelnde Datengrundlage u.a. auf die weit in der Vergangenheit zurückliegenden Bewertungsstichtage (31.12.2008 und 31.12.2009) zurückführen lasse. Darüber hinaus würden keine Planungsunterlagen vorliegen, weswegen auch die beteiligten Streitparteien, mit unterschiedlichen Prämissen, ihre Argumentation auf historischen Daten aufbauen. Des Weiteren seien die durch den Auftraggeber überlassenen Informationen und Dokumente oder öffentlich verfügbare Informationen weder auf deren Vollständigkeit noch auf deren Richtigkeit überprüft und auch nicht prüferisch durchgesehen worden. Die durch den Gutachter durchgeführten Arbeiten würden nach Art und Umfang nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen (KFS Prüfungsstandard: KFS/PG 1 entsprechen, sondern einer Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen des KFS/BW 1. Aus diesem Grund sei das Ergebnis der Untersuchungen des Gutachters nicht in einem Testat, wie für die Jahresabschlussprüfung vorgesehen, erteilt worden. Der dem Gutachter erteilte Auftrag habe sich auch nicht auf die Aufdeckung von Fälschungen, betrügerischer Handlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten erstreckt. 9.1 theoretische Grundlagen der Unternehmensbewertung: 9.1.1 maßgeblicher Bewertungszweck: Eine Unternehmensbewertung sei als Entscheidungsgrundlage anzusehen, um im Rahmen einer Verhandlung den zu zahlenden Preis für ein(en) Unternehmensanteil zu ermitteln, wobei dem Teilwert besondere Bedeutung zukomme. Unter dem Teilwert verstehe man jenen Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen sei, dass der Erwerber den Betrieb fortführe (going-concern-Ansatz). Da von einem typisierten Erwerber auszugehen sei, müsse auf den objektiven Marktwert abgestellt werden und würden subjektive Wertvorstellungen keine Rolle spielen. Unter dem objektiven Unternehmenswert werde ein typisierter Zukunftserfolg verstanden, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergebe. Dieser objektive Unternehmenswert eigne sich bei der Frage nach der Fremdüblichkeit der Anschaffungskosten für einen Unternehmensteil und damit für den vorliegenden Anlassfall. 9.1.2 zum Stichtagsprinzip: Das Stichtagsprinzip sei dabei eine wesentliche Grundannahme bei der Ermittlung eines Unternehmenswertes, das besage, dass bei der Ermittlung des Unternehmenswertes auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt werden müsse. Nach der dabei zu beachtenden Wurzeltheorie seien zum Bewertungsstichtag jene Informationen zu berücksichtigen, die bei angemessener Sorgfalt hätten erlangt werden können und deren Entstehung (Wurzel) vor dem Bewertungsstichtag liege. Ereignisse, deren Wurzel auf einen späteren Stichtag zurückzuführen seien, seien außer Acht zu lassen. Während bei einem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss werterhellende Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und Abschlussaufstellung aufkommen, zu berücksichtigen seien, sei bei der Unternehmensbewertung stets auf das Wurzelprinzip abzustellen und lediglich der Wissensstand zum Bewertungsstichtag maßgebend. Zudem werden Managemententscheidungen, welche die finanzielle Lage eines Unternehmens direkt beeinflussen, im Zuge der Unternehmensbewertung vernachlässigt, wenn die Ursache nach dem Bewertungsstichtag gelegen sei. Eine Unternehmensbewertung erfolge zu Plan-Werten, wobei eine Abweichung von den tatsächlichen Werten nicht bewirke, dass die Unternehmensbewertung ungültig sei. Die Wurzeltheorie lasse hinsichtlich der Eingrenzung der Informationen noch Ermessenspielräume offen, wodurch ein Rechtfertigungsbedürfnis und ein Haftungsrisiko gegeben sei. Durch den retrospektiven Bezug auf den Bewertungsstichtag bestehe regelmäßig das Risiko von Rückschaufehlern in der Bewertung und es Verzerrungen der Schätzwerte im Vergleich zu den tatsächlichen Entwicklungen gebe. 9.1.3 Berücksichtigung zweckadäquaten Unternehmenskonzepts: Bei der Bewertung müsse eine Festlegung des Unternehmenskonzepts vorgenommen und geprüft werden, ob von dem bestehenden Unternehmenskonzept ausgegangen oder ob Änderungen am bestehenden Unternehmenskonzept vorgenommen werden müssen. Bei der Ermittlung von Marktwerten seien Anpassungen des Unternehmenskonzepts aus der Marktperspektive geboten und müsse beurteilt werden, ob das bestehende Unternehmenskonzept in allen Aspekten einer Marktsichtweise entspreche. 9.1.4 Unternehmensbewertungsverfahren:

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103032/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103032.2013
Stammnummer
143490
Gültig
13.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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