Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103032/2013
Zuschreibung einer Beteiligung nach § 6 Z 13 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103032/2013vom 13.02.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, St. Veit-Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. November 2011 betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008
wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009
wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet), die ***Bf1*** (ab 31.05.2011, vormals: ***1a***) ist als eine im Firmenbuch als eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in ***Bf1-Adr***, in der Errichtung von ***Anlagen*** tätig. Zudem verfügt diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des ***Gewerbes***.
Als Aktiengesellschaft ist die Bf. seit 2000 als Alleingesellschafterin der ***1***, ***FBNr1***, (im Folgenden ***2***, vormals: ***5***) mit einem Stammkapital iHv EUR 72.672,84 mit Sitz in ***PLZ-Ort1***, ***Adresse1***, beteiligt, deren Betriebsgegenstand in der ***Technik*** sowie in der *** besteht. Die ***2*** wird beim ***Finanzamt*** unter der St.Nr. St.Nr.1 veranlagt.
Im Jahre 2007 erwarb die Bf. die Beteiligung an der ***3***, ***FBNr2***, in ***PLZ-Ort2***, ***Adresse2***, mit einem Stammkapital im Nominale von EUR 40.000,00 um EUR 1.910.580,00. In weiterer Folge wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 9. Mai 2007 die ***3*** als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum Stichtag 31.12.2006 auf die ***2*** als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Demnach wurde der Buchwert der Beteiligung der Bf. an der ***2*** im Jahre 2007 um EUR 1.910.580,00 erhöht. Es liegt somit eine Verschmelzung von zwei Schwestergesellschaften auf die ***2*** vor.
Die Beteiligung der Bf. an der ***2*** ab deren Erwerb durch die Bf. lt. Abtretungsvertrag vom 8. November 2000 wies demnach die nachstehenden Buchwerte auf:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Kaufpreis lt. Abtretungsvertrag vom 08.11.2000:
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0,07
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Kaufpreiserhöhung lt. Vereinbarung 29./30.12.2000:
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663.902,79
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Buchwert zum 31.12.2000:
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663.902,86
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Gesellschafterzuschuss 01.03.2001:
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426.189,72
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Gesellschafterzuschuss 2001:
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1.308.111,02
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Anteilserwerb lt. Abtretungsvertrag 12.12.2001:
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36.336,43
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Gesellschafterzuschuss 31.12.2001:
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100.000,00
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Buchwert zum 31.12.2001 und 31.12.2002:
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2.534.540,03
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außerplanmäßige AfA 2003:
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- 2.100.000,00
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indirekter Gesellschafterzuschuss 29.10.2003:
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1.500.000,00
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Buchwert zum 31.12.2003 bis 31.12.2005:
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1.934.540,03
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direkter Gesellschafterzuschuss vom 28.04.2006:
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500.000,00
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Buchwert 31.12.2006 ohne Anteilserwerb ***3***:
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2.434.540,03
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Anteilserwerb ***3*** 2007:
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1.910.580,00
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Buchwerte zum 31.12.2007 und 31.12.2008:
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4.345.120,03
Im Jahre 2003 leistete die Bf. an die ***2*** einen indirekten Gesellschafterzuschuss iHv EUR 1.500.000, der auf den Beteiligungsansatz der Bf. auf diese Beteiligung aktiviert wurde. Im Geschäftsjahr 2006 leistete die Bf. einen weiteren direkten Gesellschafterzuschuss iHv EUR 500.000,00.
Die Buchwerte der Beteiligung der Bf. an der ***2*** zum 31.12.2007 und 31.12.2008 betragen nach Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung im Jahre 2003 in Höhe von -EUR 2.100.000,00 somit EUR 4.345.120,03.
1. abgabenbehördliche Prüfung für 2008 und 2009:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2008 und 2009 wurde in Tz. 17 des BP-Berichtes sowie in Tz 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgestellt, dass aufgrund der anhaltenden Gewinnsituation der Jahre 2005 bis 2008 zum 31.12.2008 eine Werterhöhung der Beteiligung der Bf. an der ***2*** gegeben sei. Bedingt durch die anhaltende Gewinnsituation der Jahre 2005 bis 2008 werde zum 31.12.2008 eine Zuschreibung iSd § 6 Z 13 EStG 1988 in Höhe von EUR 2.100.000,00 im Wege einer außerbilanzmäßigen Berichtigung vorgenommen.
Eine Unterlage über die Schätzung des Teilwertes der Beteiligung an der ***2*** sei der Bf. am 24. Juni 2011 übermittelt worden.
Nach den Feststellungen der BP sei der Unternehmenswert der Beteiligung der Bf. an der ***1*** zum 31.12.2008 mit EUR 7.875.990,00 wie folgt ermittelt worden:
a) Nettozuflüsse:
|
Nettozuflüsse:
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2005
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2006
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2007
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2008
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SUMME:
|
Durchschnitt:
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Jahresüberschuss:
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100.900,77
|
197.217,62
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380.728,66
|
593.912,44
|
1.272.759,49
|
318.190,00
b) Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:
|
Bezeichnung:
|
in %
|
Risikozuschlag CAPM:
|
in %
|
risikoloser Basiszinssatz:
|
4,25
|
Länderrisiko Österreich:
|
4,91
|
Steuerabschlag:
|
- 1,06
|
"Unlevered Beta" (ßu)
|
0,58
|
Differenz:
|
3,19
|
Risikozuschlag:
|
2,85
|
GESAMT:
|
6,04
| |
|
- Wachstumsabschlag:
|
- 2,00
| |
|
Diskontierungszinssatz:
|
4,04
| |
Anmerkungen der BP:
ad Beta-Faktor: Das Unternehmen weist kein verzinsliches Fremdkapital auf, daher sei keine Umrechnung auf "Levered Beta" (ßv) erfolgt.
ad Wachstumsrate: Absinken im Dezember 2008 auf 1,3%, im Jahresdurchschnitt 2008 jedoch bei rund 3,5%. Für die Schätzung werde die Inflationsrate daher mit 2% angenommen (lt. OeNB)
c) Unternehmenswert als Barwert der Nettozuflüsse:
|
Bezeichnung:
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Betrag:
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Mittelwert (Jahresüberschuss):
|
318.190,00
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Diskontierungszinssatz:
|
4,04%
|
Unternehmenswert:
|
7.875.990,00
Mangels Planungsdaten werden die finanziellen Überschüsse nicht in einem zweistufigen Planungsprozess geplant, sondern es werde der Durchschnitt der Jahresüberschüsse 2005 bis 2008 kapitalisiert. Der Unternehmenswert werde daher mit EUR 7.875.990,00 ermittelt.
Da somit für das Jahr 2008 eine Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 der Beteiligung an der ***2*** iHv EUR 2.100.000,00 vorzunehmen sei, werden für das Jahr 2008 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 1.800.000,00 (d.s. EUR 2.100.000,00 Zurechnung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 abzüglich EUR 300.000,00 laufendes AfA-Siebentel aus 2003) erhöht. Betreffend das Jahr 2009 habe somit die Berücksichtigung des AfA-Siebentels gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 iHv EUR 300.000,00 aus der Siebentelung der außerplanmäßigen Abschreibung in Höhe von EUR 2.100.000,00 zu entfallen, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009 um EUR 300.000,00 erhöht worden seien.
1.1 Entgegnung der Bf. im BP-Verfahren lt. Eingabe vom 5. Mai 2011:
Der Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 werden im BP-Verfahren mit Eingabe vom 5. Mai 2011 die von der Bf. die als Beilage J, Beilage K und Beilage L erstellten Budgets 2008 bis 2010 entgegengehalten:
Zur Vermeidung von Missverständnissen werde darauf verwiesen, dass es sich um Ausdrucke aus dem SAP-System handle, das revisionssicher gestaltet und nach der Approbation der Budgets keine nachträglichen Veränderungen zulasse. Zum Beweis, welchen Vorbringens auch, werde die Vernehmung von ***4***, als Auskunftsperson angeboten. Zu diesen Budgets würden schon vorweg die folgenden Erläuterungen ergehen:
geplant werde nur der Betriebserfolg ("EBITA"), sodass zur Ermittlung des Jahresüberschusses jedenfalls der (negative) Finanzerfolg und die Ertragssteuern in Abzug gebracht werden müssen;
die Planung sei nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS) erfolgt, wobei die wesentliche Abweichung zum österreichischen Unternehmens- und Steuerrecht darin bestehe, dass die Bewertung der halbfertigen Erzeugnisse mit einem höheren Betrag nach der "Percentage of Completion"-Methode durchgeführt worden sei, was gegenüber den österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Grundsätzen zu einer Verbesserung des Betriebserfolges geführt habe.
Die Planung sei nach den Vorgaben der Konzernzentrale hinsichtlich der diversen "Eingangsparameter" erstellt und sei damit wider besseren Wissens der Bf. aufgrund konzernaler Weisung deutlich besser als eine "autonome" Planung der Bf. ausgefallen wäre. Daraus erkläre sich auch, dass die tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2010 deutlich unter den in den vorgelegten Budgets dokumentierten Planwerten gelegen seien.
Im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 31.5.2005, Zl. 2000/15/0059 (vgl. vorletzter Absatz des verwaltungsgerichtlichen Erwägungsteils zu Punkt 1.) werde ersucht, die seitens der Groß-BP vorzunehmenden "Bewertung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen, Überlegungen und Schlussfolgerungen zur Kenntnis zu bringen", um der Bf. die Möglichkeit einzuräumen, vor Bescheiderlassung Einwendungen zu erheben.
1.2 Stellungnahme der BP vom 24. Juni 2011 im BP-Verfahren:
Soweit nach den Ausführungen der Bf. in der Eingabe vom 5. Mai 2011 hinsichtlich der in Rede stehenden Beteiligung mangels Werterhöhung keinesfalls eine Zuschreibungspflicht gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 gegeben, und dies damit begründet worden sei, dass die Budgets 2008, 2009 und 2010 "zeitnah" zum 31.12.2007 erstellt und der Behörde übergeben worden seien, werde seitens der BP darauf verwiesen, dass die übergebenen Budgets jeweils ein Genehmigungs- und Ausgabedatum 2. Mai 2011 aufweisen.
Darüber hinaus würden die übergebenen Budgets 2008, 2009 und 2010 nur ein EBITDA ermitteln - somit würden das Finanzergebnis und die Steuerbelastung fehlen.
In ständiger Rechtsprechung des VwGH sei der Teilwert einer Beteiligung idR durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Die Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 stelle das Gegenstück zur Teilwertabschreibung dar. Für die Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Wertsteigerung einer Beteiligung würden daher die gleichen Grundsätze wie für die Teilwertabschreibung gelten. Auch eine Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 setze somit in der Regel eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden voraus.
Da den vorgelegten Plandaten der Nachweis fehle, dass diese tatsächlich zeitnah zum Bilanzstichtag 31.12.2007 erstellt worden seien, werden von der Behörde die Jahresabschlüsse 2005 bis 2008 für die Teilwertermittlung herangezogen werden. Seitens der Behörde werde die Ablehnung der vorgelegten Plandaten wie folgt begründet:
Der Planungsprozess in Form der durch die Verantwortlichen (Planungsverantwortlichen) unterfertigten Abteilungsbudgets und deren Zusammenfassung in einem genehmigten Jahresbudget 2008 nicht vorgelegt worden seien;
Die vorgelegten Planzahlen würden lediglich das EBIT ermitteln - die Behörde sei aber nicht in der Lage, das Finanzergebnis zu planen.
Es sei keinerlei nachvollziehbare Plausibilisierung der zukünftigen Ergebnisse erfolgt;
Nach dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung KFS/BW 1 würde eine integrierte Planungsrechnung (Planbilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Finanzpläne) die Grundlage der Ermittlung der finanziellen Überschüsse bilden.
Diese Grundlagen für die Ermittlung der finanziellen Überschüsse und damit des Unternehmenswertes seien der Behörde nicht vorgelegt worden.
Die gesicherten Daten, die der Behörde zur Verfügung stehen, seien die Jahresabschlüsse 2005 bis 2008. Für die Schätzung des Teilwerts der Beteiligung zum 31.12.2008 werden die Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2005 bis 2008 herangezogen und die Schätzung des Teilwertes der Beteiligung nach den Empfehlungen des Fachgutachtens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW 1 erfolgt:
Bewertungsanlass: Prüfung, ob eine Zuschreibungspflicht gegeben sei
Bewertungszweck: (KFS/BW 1, Rz 14): Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes
Bewertungsmethode: Ertragswertverfahren (KFS/BW 1, Rz. 86)
Diskontierungszinssatz: risikoloser Basiszinssatz und Risikozuschlag (KFS/BW 1, Rz 67-73)
Der ermittelte objektivierte Unternehmenswert zum Stichtag 31. Dezember 2008 betrage EUR 5.268.064,00. Zu beachten sei, dass die Ergebnisse 2007 und 2008, die eine nominell hohe Steigerung aufweisen, durch die nominell geringen Ergebnisse 2005 und 2006 normalisiert werden. Der nunmehr mit EUR 5.268.064,00 sei wie folgt ermittelt worden:
b) Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:
|
Bezeichnung:
|
in %
|
Risikozuschlag CAPM:
|
in %
|
risikoloser Basiszinssatz:
|
4,25
|
Länderrisiko Österreich:
|
4,91
|
Steuerabschlag:
|
- 1,06
|
"Unlevered Beta" (ßu)
|
0,58
|
Differenz:
|
3,19
|
Risikozuschlag:
|
2,85
|
GESAMT:
|
6,04
| |
c) Ermittlung des Unternehmenswertes:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Mittelwert (Jahresüberschuss):
|
318.190,00
|
Diskontierungszinssatz:
|
6,04%
|
Unternehmenswert:
|
5.268.064,00
Auch eine Zuwachsrate der zukünftigen Ergebnisse für die Jahre nach 2008 - wie in den Jahren 2005 bis 2008 - sei für die Schätzung des Teilwerts nicht unterstellt worden. Diese Wertermittlung könne daher als defensiv bezeichnet werden.
2. Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009:
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und erließ mit 18. November 2011 in dem gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009 entsprechend den Feststellungen der BP.
Dabei wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 u.a. um den Betrag der Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 iHv EUR 2.100.000,00 erhöht und diese gleichzeitig um -EUR 300.000,00 (d.s. ein Siebentel der außerplanmäßigen Teilwertabschreibung 2003 iHv EUR 2.100.000,00) vermindert, sodass im Ergebnis die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 um EUR 1.800.000,00 erhöht wurden.
Infolge der Zuschreibung der Beteiligung an der ***1*** gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 entfiel nach den Feststellungen der BP für das Jahr 2009 die Berücksichtigung eines weiteren Siebentels iHv EUR 300.000,00 aus der seinerzeitigen außerplanmäßigen Teilwertabschreibung 2003.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2008 und 2009 wurden iHv EUR 3.583.201,22 (2008) bzw. EUR 1.093.966,59 (2009) ermittelt und die Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 895.712,21 (2008) bzw. EUR 273.488,47 (2009) festgesetzt.
3. Beschwerde vom 18. November 2011:
Gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 vom 18. November 2011 erhob die Bf. mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Abänderung der Bescheide iSd Beschwerdebegehrens. Demnach seien die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2008 und 2009 um EUR 1.800.000,00 (2008) bzw. EUR 300.000,00 (2009) auf EUR 1.783.201,22 (2008) bzw. EUR 793.966,59 (2009) herabgesetzt werden.
Nach den weiteren Beschwerdeausführungen stehe ausschließlich die in Tz. 17 des BP-Berichtes zusammengefasste Prüfungsfeststellung der Zuschreibung von EUR 1.800,000,00 (2008) bzw. EUR 300.000,00 (2009) in Streit, der im Übrigen ein unstrittiger Sachverhalt zu Grunde liege.
Im Jahresabschluss der Bf. zum 31.12.2003 sei eine außerplanmäßige Abschreibung ihrer Beteiligung an der ***2*** gemäß § 204 Abs. 2 HGB (UGB) iHv -EUR 2.100.000,00 vorgenommen worden, welche in Ansehung des § 7 Abs. 2 und 3 KStG 1988 iVm §§ 5 Abs. 1 und 6 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden gewesen sei. Die entsprechende Teilwertabschreibung sei auf sieben Jahre zu verteilen gewesen.
Die außerplanmäßige Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung des Jahres 2003 habe sich auf EUR 2.100.000,00 belaufen, sodass die Beteiligung an der ***2*** nach dieser Abschreibung mit EUR 4.345.120,03 zu Buche gestanden sei - dies unverändert bis zum 31.12.2008. Die Teilwertabschreibung habe nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 im Wirtschaftsjahre 2003 und in den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren, sohin in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2009, jeweils eine Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 300.000,00 nach sich gezogen.
Im gegenständlichen BP-Verfahren werde die Auffassung vertreten, dass der Abschreibungsbetrag von EUR 2.100.000,00 gemäß § 6 Z 13 vorletzter und letzter Satz EStG 1988 im Jahresabschluss 31.12.2008 mit Wirksamkeit für die Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wieder zugeschrieben werden müsse. Dies insbesondere, weil eine gemäß § 183 Abs. 4 BAO vorgehaltene Schätzung des Unternehmenswertes der ***2*** zum 31.12.2008 einen Unternehmenswert von EUR 7.875.990,00 ergeben habe.
Diese im BP-Verfahren für erforderlich gehalten Zuschreibung bedinge im Jahre 2008 eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 um EUR 1.800.000,00, da einerseits der Zuschreibungsbetrag gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 von EUR 2.100.000,00 den Einkünften hinzuzurechnen und andererseits nach § 12 Abs. 3 Z 3 KStG ein "Vorziehen" des ansonsten noch im Jahre 2009 zu berücksichtigenden, aus der Teilwertabschreibung des Jahres 2003 stammenden "AfA-Siebentels" iHv EUR 300.000,00 stattzufinden habe.
Dies ziehe weiters eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2009 um EUR 300.000,00 deshalb nach sich, weil das ohne diese Korrekturvornahme und sohin im Rahmen der Erstveranlagung des Jahres 2009 noch für dieses Jahr berücksichtigte "Siebentel" der Teilwertabschreibung aus 2003 klarerweise zu entfallen habe.
In Streit stehe daher die Höhe des Unternehmenswertes der ***2*** zum 31.12.2008: In der mit 7. Juli 2011 auf elektronischem Wege zugestellten Äußerung habe die Bf. - unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher - die Auffassung vertreten, dass der Unternehmenswert der ***2*** mit höchstens EUR 3.640.618,00 zu veranschlagen sei.
Dies insbesondere deshalb, da seitens der BP der sog. "Betafaktor" bei der Ermittlung Diskontierungszinssatzes unrichtig angesetzt worden sei, da die ***2*** nicht der Branche "Property" (Liegenschaftsbesitz), sondern der Branche "Electronics" zugehöre.
Überdies sei bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes kein Wachstumsabschlag in Ansatz zu bringen, weil ein solcher dann gerechtfertigt sei, wenn man von einem stärkeren Unternehmenswachstum als der Inflation ausgehe, wofür Hinweise völlig fehlen würden.
Die Stellungnahme der Bf. vom 7. Juli 2011 werde solcherart zum Bestandteil dieser Beschwerde erhoben und nochmals mitsamt Gutachten Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher beigefügt. Die Bf. behalte sich vor, diese Berufungsschrift um weitere Argumente dahingehend zu ergänzen, weshalb die Ermittlung des Unternehmenswertes der ***2*** zum 31.12.2008 im in Rede stehenden Außenprüfungsverfahren unrichtig erfolgt sei.
Sei sohin der Unternehmenswert der ***2*** zum 31.12.2008 mit höchstens EUR 3.640.618,00 (und nicht mit EUR 7.875.990,00) anzusetzen, so bedeute dies, dass eine Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 vorletzter und letzter Satz EStG deshalb zu unterbleiben habe, weil der Unternehmenswert ohnehin geringer als der Buchwert der Beteiligung iHv EUR 4.345.120,13 gewesen sei. Die mit der solcherart unzulässigen Zuschreibung verbundenen Folgen hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. für die Jahre 2008 und 2009 würden daher nicht eintreten, woraus sich dieses Beschwerdebegehren gründe.
3.1 angepasste Schätzung des Teilwertes der Beteiligung ***2***:
Nach der Stellungnahme von Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher sei der Diskontierungszinssatz und in weiterer Folge der Unternehmenswert wie folgt zu ermitteln:
|
Bezeichnung:
|
in %
|
Risikozuschlag CAPM:
|
in %
|
risikoloser Basiszinssatz:
|
4,25
|
Länderrisiko Österreich:
|
4,81
|
Steuerabschlag:
|
- 1,06
|
"Unlevered Beta" (ßu)
|
1,13
|
Differenz:
|
3,19
|
Risikozuschlag:
|
5,55
|
GESAMT:
|
8,74
| |
|
- Wachstumsabschlag:
|
- 0,00
| |
|
Diskontierungszinssatz:
|
8,74
| |
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Mittelwert (Jahresüberschuss):
|
318.190,00
|
Diskontierungszinssatz:
|
8,74%
|
Unternehmenswert:
|
3.640.618,00
Darüber hinaus sei der Ansatz einer ewigen Rente keinesfalls gerechtfertigt, weil kein Unternehmenskäufer im Erwerbszeitpunkt davon ausgehen werde, dass das Unternehmen ewig bestehe, und noch dazu sämtliche künftigen Erträge (gewissermaßen "in alle Ewigkeit") dem Verkäufer abgelten werde. Vielmehr werden nur diejenigen Erträge abgegolten, die während derjenigen Periode anfallen, bis sich der vom Verkäufer geschaffene (aus Sicht des Käufers) derivative Firmenwert durch einen vom Käufer selbst geschaffenen originären Firmenwert substituiert habe. Diese Periode könne in Anlehnung an die Firmenwertabschreibungsnorm des § 8 Abs. 3 EStG 1988 (die die Nutzungsdauer des derivativen Firmenwertes abgebildet) mit 15 Jahren angenommen werden.
Unter Ansatz einer 15-jährigen Rentenperiode betrage der nachschüssige Rentenbarwertfaktor 8,1881 (Ermittlung: Rentenbarwertfaktor bei 8% 8,5595; Rentenbarwertfaktor bei 9% 8,0607; lineare Interpolation). Solcherart ergebe sich ein Unternehmenswert von nur EUR 2.605.372,00 (Berechnung: EUR 318.190,00 x 8.1881).
Selbst wenn man nicht von dem von der BP angenommenen Jahresüberschuss als Nettozufluss ausgehe, sondern vom tatsächlich im Jahre 2009 (dem ersten Jahr nach dem Bewertungsstichtag 31.12.2008) erzielten Jahresüberschuss, der im Übrigen annähernd dem Jahresüberschuss 2010 entspreche, ergebe sich ein Unternehmenswert von nur EUR 3.501.641,00 (Berechnung: 427.650,00 x 8,1881).
Dazu komme, dass nach der Stellungnahme von Prof. (FH) Dr. Röhrenbacher auch der Substanzwert zu berücksichtigen sei, wie dies auch der VwGH im Erkenntnis vom 29.4.1992, Zl. 90/13/0031, gefordert habe. In diesem Sinne auch Rz. 2243 der ESt-Richtlinien).
Der Substanzwert zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 entspreche aber mangels stiller Reserven dem buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft zu diesem Stichtag und liege sogar bei nur EUR 1.225.354,00. Es erscheine daher sachgerecht, bei der Teilwertermittlung des Substanzwert zumindest mit einem Gewicht von 25% und den Ertragswert im Sinne der vorstehenden Ausführungen sohin mit einem Gewicht von höchstens 75% zu berücksichtigen.
Somit könne das Vorliegen eines Zuschreibungserfordernisses gemäß § 6 Z 13 letzter Satz EStG 1988 jedenfalls verneint werden.
3.2 Stellungnahme Dr. Röhrenbacher vom 6. Juli 2011:
Zur Beurteilung der vorliegenden Rechnung des Finanzamtes seien die einzelnen Parameter kritisch zu würdigen.
ad Nettozuflüsse:
Soweit das Finanzamt vom durchschnittlichen Jahresüberschuss iHv EUR 318.190,00 als Ausgangsbasis für die Berechnung des Unternehmenswertes ausgehe, entspreche dies auch der Praxis der deutschen Finanzverwaltung, die nunmehr den Mittelwert der letzten drei Jahre und einen Risikozuschlag von 4,5% auf den risikofreien Zinssatz annehme (vgl. Jonas Martin, Die Wirtschaftsprüfung, 7/2011, S. 299).
ad Ermittlung des Diskontierungsfaktors:
Der Basiszinssatz sei anzuerkennen, Gegenargumente seien praktisch unmöglich.
Der Steuerabschlag sei ebenfalls anzuerkennen, weil systemkonsequent.
Der Risikozuschlag sei kritisch zu sehen:
Das Länderrisiko sei mit 4,91% auch zutreffend angenommen.
Der Betafaktor sei unrichtig, da "Property" Liegenschaftsbesitz, Liegenschaftsentwicklung und Liegenschaftsverwaltung meine und als Branche mit einem Beta-Faktor von 0,58 sehr gering sei.
Die zutreffende Branche "Electronics" habe einen Betafaktor von 1,13 und bilde das Unternehmen besser ab.
Das "Unlevered Beta" sei (mangels Fremdkapital) irrelevant.
Der Kapitalisierungszinssatz sei nicht akzeptabel. Ein Wachstumsabschlag sei nur dann gerechtfertigt, wenn man von einem stärkeren Unternehmenswachstum als der Inflation ausgehe, wofür Hinweise völlig fehlen würden.
Die rechnerischen Auswirkungen sollen mit folgenden Nebenrechnungen gezeigt werden:
Variation des Wachstumsabschlages mit 2%, 1% und 0%:
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Bezeichnung:
|
Betrag:
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Wachstums-
abschlag 2%:
|
Wachstums-
abschlag 1%:
|
Wachstums-
abschlag 0%:
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Jahresüberschuss:
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318.190,00
| | |
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Kapitalisierungszinssatz:
| |
6,04%
|
6,04%
|
6,04%
|
Wachstumsabschlag:
|
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-2,00%
|
-1,00%
|
0,00%
|
Zinssatz:
| |
4,04%
|
5,04%
|
6,04%
|
Unternehmenswert:
| |
7.875.990,00
|
6.313.294,00
|
5.268.046,00
Die vorstehenden Berechnungen zeigen, dass eine Verminderung des Wachstumsabschlages um 2%-Punkte den Unternehmenswert von rund EUR 7,880.000,00 auf EUR 5.270.000,00 mindere. Das sei eine Minderung um ca. 33%!
Beim Wachstumsabschlag handle es sich daher um das wesentlichste Kriterium für die Verminderung des Unternehmenswertes. Dies deshalb, da
bei dem geringen Kapitalisierungszinssatz von nur 6,05% und
einem hohen Wachstumsabschlag von 2%
der Multiplikator fast exakt das 25-fache des durchschnittlichen Jahresüberschusses der Jahre 2005 bis 2008 ausmache.
Demgegenüber würden übliche Multiplikatoren zur Berechnung des Unternehmenswertes, die am Jahresüberschuss anknüpfen, in einem Bereich von nur ca. 5 bis 10 liegen.
Argumentation mit dem Substanzwert:
Die Argumentation mit dem Substanzwert, der wohl geringer als der Ertragswert sei, sei gleichfalls möglich und entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Konkursproblematik:
In der Literatur werde zum Thema "Ewige Rente" vermehrt argumentiert, dass bei der Berechnung des Unternehmenswertes auch (zukünftige) Insolvenzrisiken zu berücksichtigen seien.
"So zeige sich, dass bei mittelständischen Unternehmen die übliche Wahrscheinlichkeit für Überschuldung oder Illiquidität (Insolvenz) von 2% bei einem angenommenen Kapitalkostenersatz von 10% zu einer Reduzierung des Terminal Values um ca. 17% führe (vgl. Gleißner Werner, Unternehmenswert, Rating und Risiko, Die Wirtschaftsprüfung 14/2010, S. 735).
Unter diesen Aspekten könne die ewige Rente keinesfalls angesetzt werden, da die Gesellschaft in die Gruppe der KMUs falle und somit vermehrten Risiken ausgesetzt sei. Für KMUs würden
Abschläge für die (geringe) Größe (Size discount),
Abschläge für die geringe Handelbarkeit etc. angesetzt.
4. Stellungnahme der BP vom 25. Juli 2012:
Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die im Zuge des BP-Verfahrens vorgenommene Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 im Jahre 2008 auf den Buchwert der Anteilsrechte an der ***2***.
In der "gutachterlichen Stellungnahme des Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher sei der Unternehmenswert mit EUR 3.640.618,00 ermittelt worden, der mangels Werterhöhung keine Zuschreibung iSd § 6 Z 13 EStG 1988 auslösen könne.
4.1 Die Teilwertermittlung im umgekehrten Fall:
Grundsätzlich gelte, dass der Teilwert nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Erwerbes und den darauffolgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspreche (vgl. BFH 28.4.2004, Zl. I R 20/03). Es handle sich somit um die sog. "Teilwertvermutung" der folgende Definition zu Grunde liege: "Die tatsächliche Vermutung sei eine Regel, wonach eine zu beweisende Tatsache aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes bis zur Widerlegung durch Gegenbeweis für nachgewiesen angesehen werden könne (Dänzer, Die tatsächliche Vermutung, 1914)."
Die Teilwertvermutung hinsichtlich der Anteilsrechte an der ***2*** sei zum Bilanzstichtag 31.12.2003 durch Gegenbeweis erschüttert worden, sodass zu diesem Stichtag der niedrigere Teilwert iSd § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusetzen gewesen sei. Das Absinken des Teilwertes unter die Anschaffungskosten bedeute aber nicht, dass die Teilwertvermutung ihre Gültigkeit verliere. Die Teilwertvermutung könne dann nur die Bedeutung haben, dass der niedrigere Teilwert stets zu den höheren Anschaffungskosten strebe und diesen erreiche.
Diese Vermutung werde ihre Bestätigung dann finden, wenn im Zeitablauf feststellbar sei, dass eine Werterholung eingetreten sei. Der VwGH habe in dem Erkenntnis vom 22.4.2009, Zl. 2007/15/0074, zum Zuschreibungsgebot iSd § 6 Z 13 vorletzter Satz EStG 1988 festgestellt, dass für die Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Wertsteigerung einer Beteiligung daher die gleichen Grundsätze wie für die Teilwertabschreibung gelten.
Auch eine Zuschreibung leg.cit. setze somit in der Regel eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden voraus. Der Nachweis der Wertsteigerung der in den Vorjahren abgeschriebenen Beteiligung zum jeweiligen Bilanzstichtag sei unter Bedachtnahme auf die Teilwertvermutungsregel zu führen. Die Vermutungsregel gehe davon aus, dass der Teilwert den historischen Anschaffungskosten entspreche. Der Zeitpunkt, zu dem der Teilwert der abgeschriebenen Beteiligung wieder die Anschaffungskosten erreicht habe, sei zu jenem Bilanzstichtag gegeben, zu dem gesicherte Aussagen über die Erholung des Teilwertes gefällt werden können. Indiz für eine Werterhöhung würden positive Ergebnisse an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen darstellen, soferne nicht zukünftige Entwicklungen die zum betreffenden Bilanzstichtag erkennbar und quantifizierbar seien, der Werterholung entgegenstehen.
Die Anwendung der Vermutungsregel auf den umgekehrten Fall bedeute für die Praxis der Wertermittlung, dass die Feststellung des gestiegenen Teilwertes insoweit erleichtert werde, als der niedrigere Teilwert zu den Anschaffungskosten strebe. Somit würden Tendenzen, die eine Werterholung der abgeschriebenen Beteiligung aus den Umständen des Einzelfalles dokumentieren, für sich bereits den Eintritt der Vermutung zu bestätigen können.
4.2 Bestätigung der Vermutungsregel durch Unternehmensbewertung:
Im vorliegenden Fall sei dem berufungsgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid 2008 ein Unternehmenswert zum 31.12.2008 iHv EUR 7.875.990,00 zu Grunde gelegen. Folgende Überlegungen und Prämissen der Ermittlung des Unternehmenswertes zum 31.12.2008 würden zu Grunde gelegt:
Für die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 31.12.2008 sei in Betracht zu ziehen, dass zum Umgründungsstichtag 31.12.2006 die ***3***, FN1, auf die zu bewertende Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden sei (Schwesterverschmelzung). Relevant seien daher nur die Jahresüberschüsse der Jahre 2007 und 2008, da lediglich diese auch die Ergebnisse aus dem Betrieb der historischen ***3***, FN1, beinhalten würden. Die Nettozuflüsse seien daher in folgender Höhe anzusetzen:
A) Ermittlung der Nettozuflüsse:
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Bezeichnung:
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2007
|
2008
|
SUMME:
|
Durchschnitt:
|
Jahresüberschüsse:
|
380.728,66
|
593.912,44
|
974.641,10
|
487.320,55
Variante a:
Durchschnitt der Jahresüberschüsse 2007 und 2008: EUR 487.321,00;
Variante b:
Jahresüberschuss 2008: EUR 593.912,44
B) Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:
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Bezeichnung:
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in %
|
Risikozuschlag CAPM:
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in %
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risikoloser Basiszinssatz:
|
4,25
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Länderrisiko Österreich:
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4,91
|
Steuerabschlag:
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-1,06
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"Unlevered Beta" (ßu)
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1,00
|
Differenz:
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3,19
|
Risikozuschlag:
|
4,91
|
GESAMT:
|
8,10
| |
|
- Wachstumsabschlag:
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- 0,00
| |
|
Diskontierungszinssatz:
|
8,10
| |
C) Ergebnis:
Unter Zugrundelegung der Nettozuflüsse gemäß Punkt A) würden sich nach den Varianten a) und b) die nachstehend bezeichneten Unternehmenswerte ergeben:
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Bezeichnung:
|
Mittelwert
2007-2008:
|
JÜ 2008:
|
Jahresüberschuss:
|
487.321,00
|
593.912,44
|
Kapitalisierungszinssatz:
|
8,10%
|
8,10%
|
Wachstumsabschlag:
|
0,00%
|
0,00%
|
Zinssatz:
|
8,10%
|
8,10%
|
Unternehmenswert:
|
6.016.308,64
|
7.332.252,35
4.3 Zu den Einwendungen in der Beschwerdeschrift:
Zu den Einwendungen in dem Beschwerdeschriftsatz sei daher im Einzelnen festzuhalten:
ad a) unrichtiger Betafaktor:
Die Wertermittlung des Prof. (FH) Dr. Hans Röhrenbacher ziehe für die Ermittlung des Beta-Faktors die veröffentlichten Daten für die Branche "Electronics" heran. Diese Branche bilde aber nicht den tatsächlichen Geschäftszweig der zu bewertenden Gesellschaft ab. Die aktenkundigen Geschäftszweige der ***2*** seien: Großhandel mit ***, ***, ***, *** und ***. Folgende Gewerbeberechtigungen würden zum Bewertungsstichtag bestehen:
Errichter von ***Anlagen***, ***Einrichtungen***, ***Technik***
***Gewerbe***
Da diese Branchen nicht in den zugänglichen Quellen abgebildet seien, sei - wie unter Punkt 3B) ausgeführt, der Betafaktor mit "1,00" angenommen worden. Diese Annahme finde auch in der bewertungswissenschaftlichen Literatur Deckung, da von der Annahme auszugehen sei, dass der Betafaktor im Zeitablauf gegen "1,00" konvergiere (vgl. Ulrich Schacht/Mathias Fackler, (Hrsg.), S. 124).
ad b) Wachstumsabschlag:
Entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde sei kein Wachstumsabschlag angesetzt worden (s. Punkt 3b).
ad c) Ansatz einer ewigen Rente:
In der Beschwerdeschrift werde ausgeführt, dass der Ansatz einer ewigen Rente verfehlt sei. Diese Argumentation entbehre jeder sachlichen Begründung. Gemäß dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/BW1 sei gemäß Tz 60 bei unbegrenzter Lebensdauer der Unternehmenswert grundsätzlich der Barwert der künftig den Eignern für eine unbegrenzte Zeit zufließenden finanziellen Überschüssen. Die einschlägige bewertungswissenschaftliche Literatur gehe grundsätzlich von der unbegrenzten Lebensdauer eines Unternehmens aus. Die Beschwerdeschrift führe nicht aus, welche Gründe vorliegen würden, dass beim zu bewertenden Unternehmen nur eine begrenzte Lebensdauer zu unterstellen sei (KFS/BW1, Tz 60).
Zusammenfassend ergebe sich unter Bedachtnahme auf die Teilwertvermutungsregel im umgekehrten Fall, den rechnerischen Ergebnissen unter Punkt 3 dieser Stellungnahme und den im Zeitraum 2005 bis 2008 stetig wachsenden Jahresüberschüssen der Gesellschaft schlüssig und nachvollziehbar, dass zum Bilanzstichtag 31.12.2008 der Teilwert der Beteiligung wiederum den historischen Anschaffungskosten entspreche.
5. Gegenäußerung vom 29. April 2013:
Nach den weiteren Ausführungen in der mit 29. April 2013 erstatteten Gegenäußerung ergebe sich aus der Judikatur des VwGH, dass für die Frage des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Wertsteigerung einer Beteiligung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 die gleichen Grundsätze wie für die Teilwertabschreibung gelten, sodass eine Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG 1988 eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden voraussetze.
Als derartige wissenschaftlich anerkannte Methode habe der VwGH in den Erkenntnissen vom 6.7.2006, Zl. 2006/15/0186 und 25.6.2007, Zl. 2005/14/0121, ausdrücklich ausgesprochen, dass die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden als wissenschaftlich anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung angesehen werden können. Es sei daher der BP beizupflichten, dass sie eine Unternehmensbewertung der ***2*** zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung der Standards des Fachgutachten KFS/BW1, beschlossen am 27.2.2006, verlangt habe.
Nach Rz 9 KFS/BW1 ergebe sich der Unternehmenswert aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an den Unternehmenseigner, vorliegendenfalls also der Bf., die aus der Fortführung des Unternehmens und aus der Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erzielt werden, wobei vorliegendenfalls betriebsnotwendiges Vermögen nicht vorliege.
Nach Rz 10 KFS/BW1 könne dieser sog. "Zukunftserfolgswert" nach dem Ertragswertverfahren oder nach einem Discounted Cash-Flow-Verfahren ermittelt werden, wobei zwischen der Groß-BP und der Bf. schon in dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Außenprüfungsverfahren das Einvernehmen dahingehend hergestellt worden sei, dass vorliegendenfalls aus Zweckmäßigkeitsgründen nach dem Ertragswertverfahren vorgegangen werden solle.
Damit seien aber bei der Unternehmensbewertung insgesamt drei Fragen zu lösen: Es sei nämlich
erstens eine Schätzung der an die Bf. als Unternehmenseigner ausschüttbaren Beträge und damit unter Ertragswertgesichtspunkten eine Schätzung der künftig voraussichtlich erzielbaren Jahresüberschüsse der ***2*** vorzunehmen,
zweitens derjenige Kapitalisierungszinssatz zu ermitteln, mit dem diese Jahresüberschüsse (das Fachgutachten KFS/BW1 spreche von "finanziellen Überschüssen" und meine damit entweder - bei Anwendung des Ertragswertverfahrens - den Jahresüberschuss oder - bei Anwendung des Discounted Cash-Flow-Verfahrens - den in Zukunft zu erzielenden Free Cash-Flow) auf den Bewertungsstichtag, vorliegendenfalls auf den 31.12.2008 zu diskontieren seien, und
schließlich eine Entscheidung darüber zu treffen, für einen wie langen Zeitraum eine derartige Diskontierung vorzunehmen sei, wobei entweder von einer begrenzten oder von einer unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens und damit von einem begrenzten Zeitraum, für den die Jahresüberschüsse diskontiert werden, oder aber von einer "ewigen Rente" dieser Jahresüberschüsse auszugehen sei (vgl. Rz 60f KFS/BW1).
Während also hinsichtlich der grundsätzlichen Modalitäten der erforderlichen Ermittlung des Unternehmenswertes der ***2*** bzw. des Teilwertes der 100%igen Beteiligung der Bf. an dieser Gesellschaft zum 31.12.2008 durchaus Übereinstimmung zwischen der Groß-BP und der Bf. herrsche, würden die Ansichten, wie die drei vorgeschriebenen Komponenten der Wertermittlung im Einzelnen zu bestimmen seien, wesentlich auseinander gehen. Diesbezüglich sei zu diesen drei Komponenten auszuführen:
5.1 Prognose der erzielbaren Jahresüberschüsse:
Die Groß-BP wünsche eine Ermittlung der künftig zu erwartenden Jahresüberschüsse der ***2*** aus der Sicht zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 dergestalt, dass Vergangenheitswerte, also die bis einschließlich des Jahres 2008 von dieser Gesellschaft tatsächlich erzielten Jahresüberschüsse, fortgeschrieben werden sollen.
Die Groß-BP begründe diese Vorgangsweise (s. BP-Vorhalt vom 27. Juni 2011) damit, dass der Nachweis fehle, dass die vorgelegten Plandaten tatsächlich zeitnah zum Bilanzstichtag 31.12.2007 erstellt, dass der Planungsprozess in Form unterfertigter Abteilungsbudgets und deren Zusammenfassung in einem genehmigten Jahresbudget für das Jahr 2008 nicht vorgelegt, dass die vorgelegten Planzahlen lediglich das "EBIT" (richtig: EBITA) ermitteln würden und dass keinerlei nachvollziehbare Plausibilisierung der zukünftigen Ereignisse erfolgt sei. Überdies fordere das Fachgutachten KFS/BW1 die Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse im Rahmen einer integrierten Planungsrechnung, die aus Planbilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Finanzplänen bestehen müsse. Eine derartige integrierte Planungsrechnung sei aber von der Bf. für die ***2*** nicht erstellt worden.
Die Bf. trete der von der Groß-BP offenbar gewünschten Prognose der künftig erzielbaren Jahresüberschüsse der ***2*** unter Zugrundelegung der entsprechenden Vergangenheitswerte nicht entgegen: Auch Rz 51 KFS/BW1 gestehe nämlich zu, dass die Vergangenheitsanalyse "konkrete Anhaltspunkte für die Prognose der Unternehmenserfolge liefern" solle, wobei freilich Erfolgsfaktoren der Vergangenheit daraufhin zu analysieren seien, inwieweit sie auch künftig wirksam werden.
Aber auch nach Ansicht des VwGH liefere eine Vergangenheitsanalyse grundsätzlich sehr konkrete Anhaltspunkte für die Prognose künftiger Zahlungsflüsse, sodass nach Ansicht des VwGH gegen die Heranziehung von Vergangenheitsergebnissen keine Bedenken bestehen, wenn stichtagsbezogen davon ausgegangen werden könne, dass die Verhältnisse nach dem bilanzstichtag den Gegebenheiten vor dem Bilanzstichtag vergleichbar sein werden (vgl. VwGH 28.11.2001, Zl. 99/13/0254; ferner Hirschler/Pröll, Beteiligungsbewertung, in Achatz/Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg.), Praxisfragen der Unternehmensbesteuerung (2011), 329 (243f)).
Während die Groß-BP in ihrem Vorhalt vom 27. Juni 2011 noch die Auffassung vertrete, dass der zukünftig zu erwartende Jahresüberschuss der ***2*** als Durchschnitt der Jahresüberschüsse 2005 bis 2008, sohin der letzten 4 Jahre vor dem Bewertungsstichtag, zu ermitteln wäre und damit der in der Literatur vertretenen Auffassung folgt, wonach im allgemeinen "im Rahmen der Rückschau" nur die letzten 3 bis 7 zurückliegenden Jahre unter die Lupe genommen werden, weiche die Groß-BP in ihrer nunmehrigen Stellungnahme von dieser Vorgangsweise dahingehend ab, dass sie für die Prognose des künftig erzielbaren Jahresüberschusses nur mehr den Durchschnitt der Jahresüberschüsse 2007 und 2008 oder - in einer Variante b) - überhaupt nur mehr den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008 heranziehen wolle.
Gegen die Heranziehung des Durchschnittes der Jahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 anstatt des Durchschnittes der letzten 4 Geschäftsjahre sei im vorliegenden Fall deshalb nichts einzuwenden, weil - wie die Groß-BP in ihrer Stellungnahme durchaus zutreffend ausführe - die ***2*** unter bilanzrechtlicher Rückwirkung zum 31.12.2006 mit der "***3***" als übertragender Gesellschaft verschmolzen worden sei, sodass nur die Jahresüberschüsse der Jahre 2007 und 2008 für die Zukunftsprognose deshalb relevant seien, "da lediglich diese auch die Ergebnisse aus dem Betrieb der historischen "***3***" beinhalten".
Widersprochen werden hingegen der Vorgangsweise, bei der die künftig zu erwartenden Jahresüberschüsse per 31.12.2008 lediglich mit dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008 gleichgesetzt werden. Es sei nämlich zu fragen, ob der Abgabepflichtige nach dem Kenntnisstand am 31.12.2008 davon ausgegangen und mit guten Gründen davon ausgehen habe können, dass der (im Vergleich zum Jahresüberschuss 2007 deutlich höhere) Jahresüberschuss 2008 nur ein "positiver Ausreißer" sei, der sich in Zukunft keineswegs nachhaltig in dieser Größenordnung fortsetzen werde, in welchem Fall die Prognose der künftig erzielbaren Jahresüberschüsse nur aus einer Durchschnittsbetrachtung der Jahresüberschüsse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 sachgerecht wäre.
Zur Beantwortung der Frage, welche Erfolgserwartungen die Bf. für die ***2*** zeitnah zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 gehabt habe, könne - entgegen der offenbaren Auffassung der Groß-BP - durchaus auf diejenige Planrechnung zurückgegriffen werden, die diese Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 Ende 2008 für die ***2*** erstellt und der Bf. als seiner "Konzernmutter" vorgelegt habe: Diese Planungsrechnung sei im vorangegangenen Außenprüfungsverfahren als Beilage ./K zum Schriftsatz vom 5. Mai 2011 vorgelegt worden. Dem Einwand der BP, dieser Planung fehle der Nachweis, dass sie tatsächlich zeitnah zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 erstellt worden sei, sei zu entgegnen, dass schon im Schriftsatz vom 5. Mai 2011 die zeugenschaftliche Vernehmung von ***, dem damaligen CFO der ***2*** zum Beweis der zeitnahen Erstellung dieser Planungsrechnung gemäß § 183 Abs. 1 BAO beantragt worden sei. Dieser Beweisantrag werde nunmehr wiederholt.
Dem Einwand der Groß-BP, dass diese Planungsrechnung nur das EBIT (richtig: EBITA) plane, könne insofern entgegengetreten werden, als es leicht möglich sei, das geplante EBITA (sohin: "earnings before interest, tax and amortisation") durch Abzug der Abschreibungen auf das Anlagevermögen, des Zinsaufwandes sowie des Steueraufwandes gemäß den Istwerten des Jahres 2009 in einen Plan-Jahresüberschuss überzuleiten. Diese Überleitung wäre demnach wie folgt vorzunehmen:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
geplantes EBITA 2009 lt. Beilage ./K zum Schriftsatz vom 05.05.2011:
|
668.503,00
|
- Abschreibungen 2009 gemäß Jahresabschluss zum 31.12.2009:
|
-134.665,00
|
- Finanzerfolg 2009 gemäß Jahresabschluss zum 31.12.2009:
|
- 20.415,00
|
- KÖSt-Aufwand 2009 gemäß Jahresabschluss zum 31.12.2009:
|
- 29.086,00
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Differenzbetrag:
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484.337,00
Die Bf. habe also zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 für die Folgejahre mit einem Jahresüberschuss gerechnet, der dem Durchschnitt der Jahresüberschüsse der Jahre 2007 und 2008 - und nicht nur dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008 allein - mit einer Abweichung von nur rund EUR 3.000,00 entspreche. Dass diese Erwartung zum 31.12.2008 durchaus realistisch gewesen sei, würden auch die tatsächlich in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 von der ***2*** erzielten Jahresüberschüsse beweisen, die mit rund EUR 427.649,87 (2009) bzw. EUR 445.844,09 (2010) sogar um rund 12% (2009) bzw. rund 8% (2010) unter diesem Planwert gelegen seien.
Es wäre daher Sache der Groß-BP darzulegen, "dass konkret mit derartigen Ergebnissen zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 ... gerechnet habe werden können". Dies insbesondere, wenn sie nur den Jahresüberschuss 2008 und sohin nicht den Durchschnitt der Überschüsse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 der Prognose der künftig erzielbaren Jahresüberschüsse der ***2*** zu Grunde legen wolle. Nach Auffassung der Bf. sei es jedenfalls sachgerecht, diesbezüglich vom Durchschnittswert der Jahresüberschüsse 2007 und 2008 und sohin von einem Betrag iHv EUR 487.321,00 auszugehen.
Freilich sei bei der Prognose der Zukunftserfolge aus den Vergangenheitserfolgen - und darin liege ein entscheidender Fehler der Groß-BP - nach Rz 131 KFS/BW1 so vorzugehen, dass die Vergangenheitserfolge um "erkennbare Veränderungen der für die Vergangenheit wirksam gewesenen Erfolgsfaktoren zu berichtigen" seien. Eine solche Veränderung eines für die Vergangenheit wirksam gewesenen Erfolgsfaktors liege vorliegendenfalls insoweit vor, als - wie Rz 80 KFS/BW1 ausdrücklich feststelle - "Basis für die Kapitalisierung ... der ausschüttbare Gewinn (Jahresüberschuss)" sei. Es müsse daher die jeweilige Körperschaftsteuerbelastung bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse in Abzug gebracht werden.
In den Geschäftsjahren 2007 und 2008 habe sich diese KÖSt-Belastung jeweils auf nur 6,25% des Jahresüberschusses belaufen, und zwar deshalb, weil noch Verlustvorträge in einer diese Jahresüberschüsse bei weitem übersteigenden Höhe aus Vorjahren vorhanden gewesen seien: Sobald diese Verlustvorträge aufgebraucht seien, sei bei der Ermittlung der zukünftigen Jahresüberschüsse von einer KÖSt-Belastung von 25% auszugehen, was die Groß-BP bei ihrer Prognose der künftigen Jahresüberschüsse gänzlich unbeachtet gelassen habe.
Der Beilage ./1 zu dieser Eingabe sei zu entnehmen, dass die Verlustvorträge nach Verrechnung gegen die positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 sich auf EUR 3.444.384,00 belaufen haben.
Unter der (vereinfachenden) Annahme, dass die (körperschaftsteuerrechtlichen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem (unternehmensrechtlichen) Jahresüberschuss vor Körperschaftsteuer entsprechen, ergebe sich die "Reichweite" dieser Verlustvorträge nach folgender Berechnung:
|
Prognostizierter künftiger Jahresüberschuss nach KÖSt:
|
487.321,00
|
dividiert durch 93,75% (zur Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser durchschnittl. Jahresüberschuss der Geschäftsjahre 2007 und 2008 infolge der 75%igen Verlustvortragsverrechnung nur mit 6,25% KÖSt belastet gewesen sei), ergebe den prognostizierten künftigen Jahresüberschuss vor KÖSt mit
|
519.809,00
|
davon können jährlich 75% gegen vorhandenen Verlustvortrag verrechnet werden, was eine jährliche Verrechnungsmöglichkeit von bedeutet.
|
389.857,00
Dividiere man die per 31.12.2008 vorhandenen Verlustvorträge iHv EUR 3.444.384,00 durch einen solcherart jährlich verrechenbaren Betrag von EUR 389.857,00, so ergebe sich mit dem Quotienten von 8,83 oder gerundet 9 Jahren diejenige "Reichweite" der Verlustvorträge, während derer die KÖSt-Belastung nur 6,25% betrage. Das sei also für die Jahre 2009 bis 2017 der Fall. Ab dem Jahre 2018 sei mit einer KÖSt-Belastung von 25% bei einem prognostizierten Jahresüberschuss vor Körperschaftsteuer mit EUR 519.809,00 zu rechnen, sodass sich für die Jahre ab 2018 ein Jahresüberschuss nach Körperschaftsteuer von 75% von EUR 519.809,00, d.s. EUR 389.857,00 ergebe.
Man gelange sohin zum Zwischenergebnis, dass die seitens der ***2*** erzielbaren Jahresüberschüsse für die Jahre 2009 bis 2017 mit EUR 487.321,00 pro Jahr zu prognostizieren seien. Für die Zeit danach, sohin für die Jahre ab 2018, infolge dann erfolgten vollständigen "Aufbrauchs" der Verlustvorträge aber nur mehr mit EUR 389.857,00.
Lege man diese Werte den Berechnungen zu Grunde, wobei zunächst die sonstigen von der Groß-BP gewünschten Parameter unverändert gelassen werden, also von einem Diskontiertungszinssatz von 8,1% p.a. unter der Annahme einer ewigen Rente ausgegangen werde, so lasse sich der Unternehmenswert der ***2*** wie folgt berechnen:
Der Rentenbarwertfaktor für 9 Jahre bei einem Zinssatz von 8,1% p.a. betrage 6,221 und sei wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
Der Barwert der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 lasse sich sohin mit EUR 3.031.624,00 (Berechnung: EUR 487.321,00 x 6,221 Barwertfaktor) angeben.
Für die Jahre ab 2018 sei - wie bereits ausgeführt - von einem Jahresüberschuss iHv EUR 389.857,00 in Form einer ewigen Rente auszugehen, deren Barwert per 31.12.2017, nämlich zum Beginn der ewigen Rente, daher EUR 4.813.049,00 (Berechnung: EUR 389.857,00 dividiert durch 0,081) betrage. Zur Diskontierung dieses Barwertes der ewigen Rente per 31.12.2017 auf den Bewertungsstichtag 31.12.2008 sei dieser Barwert durch 1,081 hoch 9 oder durch 2,0157 zu dividieren. Man erhalte daher den Barwert der Überschüsse der Jahre ab 2018 zum 31.12.2008 mit EUR 2.387.781,00.
Durch Addition des Barwertes der Jahresüberschüsse der Jahre 2009 bis 2017 (EUR 3.031.624,00) und des Barwertes der Jahresüberschüsse der Jahre ab 2018 (EUR 2.387.781,00) erhalte man sohin den Unternehmenswert der ***2*** zum 31.12.2008 mit EUR 5.419.405,00.
Selbst wenn man also nur die Prognose der künftig erzielbaren Jahresüberschüsse gegenüber den diesbezüglichen Darstellungen der Groß-BP berichtige und zunächst den von der Groß-BP angewandten Diskontierungszinssatz sowie die Annahme einer ewigen Rente unverändert lasse, ergebe sich lediglich ein Unternehmenswert von EUR 5.419.405,00. Dieser liege um EUR 1.074.285,00 über dem Buchwert der Beteiligung der Bf. an der ***2*** zum 31.12.2008, sodass schon nach diesen Überlegungen lediglich eine Zuschreibung iHv EUR 1.074.285,00 (und nicht eine solche iHv EUR 2.100.000,00) zu erfolgen hätte.
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Normen und Schlagworte
- § 204 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 207 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 228 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 204 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103032/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103032.2013
- Stammnummer
- 143490
- Gültig
- 13.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF