Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103032/2013
Zuschreibung einer Beteiligung nach § 6 Z 13 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103032/2013vom 13.02.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Unternehmensbewertung wird grundsätzlich zwischen subjektiven und objektiven Unternehmenswert unterschieden. Während beim subjektiven Unternehmenswert persönliche Verhältnisse und Vorstellungen des Auftraggebers einfließen, ist der objektivierte Unternehmenswert ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzeptes mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und sonstige Einflussfaktoren ergibt (vgl. Egger, Das neue Fachgutachten der Unternehmensbewertung, verabschiedet am 27.2.2006, RWZ 2006/32, S. 97ff).
Bei allen Verfahren zur Unternehmensbewertung handelt es sich um Zahlungsstromverfahren: sowohl das Ertragswertverfahren als auch die Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) und damit auch das WACC-Verfahren ermitteln den Unternehmenswert als Barwert künftiger Überschüsse. Einer der möglichen Unterschiede liegt in der Berechnung des Risikozuschlages, der bei den DCF-Verfahren jedenfalls nach kapitalmarktorientierten Methoden zu erfolgen hat (vgl. Egger, a.a.O., RWZ 2006/32, S. 97ff).
Ertragswertverfahren ermitteln den Unternehmenswert einstufig durch Errechnung des Barwertes des aus dem Jahresüberschuss abgeleiteten Mittelzuflusses, wobei Planbilanzen, Plangewinn- und verlustrechnungen und Finanzpläne die Grundlage für die Feststellung der Mittelzuflüsse bilden (vgl. Egger, a.a.O., RWZ 2006/32, S. 97ff).
Discounted Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) ermitteln den Unternehmenswert durch Kapitalisierung des Free-Cash-Flow mit einem Mischzinssatz aus Eigenkapitalverzinsung und Fremdkapitalverzinsung. Der Unterschied zwischen den einzelnen Varianten der DCF-Verfahren liegt in der differenzierten Berücksichtigung des steuerlichen Wertvorteiles durch Fremdfinanzierung (Tax Shield) im Bewertungskalkül. Dabei handelt es sich beim "Weighted Average Cost of Capital-Verfahren" (WACC-Verfahren) um das in der Bewertungspraxis am häufigsten verwendete Verfahren, das die größte praktische Bedeutung hat (vgl. Sylle, Die modellkonforme Finanzierungsstrategie bei Anwendung des WACC-Verfahrens unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Anpassungen in Bezug auf den Betafaktor, RWZ 2015/49, S. 189).
So den verwendeten DCF-Verfahren konsistente Annahmen zugrunde gelegt werden, führen alle DCF-Verfahren zu gleichen bzw. denselben Ergebnissen (vgl. Hachmeister, Der Discounted Cash Flow als Maß der Unternehmenswertsteigerung, 2000, S. 108-123).
Nach dem Konzept der gewichteten Kapitalkosten (WACC-Konzept) wird der Marktwert des Gesamtkapitals durch Kapitalisierung der Free Cash-Flows mit dem WACC ermittelt. Der Marktwert des Eigenkapitals (Unternehmenswert) ergibt sich, indem vom Marktwert des Gesamtkapitals der Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals abgezogen wird. Der WACC ist somit ein nach der Kapitalstruktur gewichteter Mischzinssatz aus Eigen- und Fremdkapitalkosten, wobei die Gewichtung nach dem Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital erfolgt.
Der Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals entspricht bei marktüblicher Verzinsung dem Buchwert des Fremdkapitals. Wird das Fremdkapital niedriger verzinst, als es dem marktüblichen Zinssatz entspricht, ergibt sich der Marktwert des Fremdkapitals aus den mit dem marktüblichen Zinssatz kapitalisierten Fremdfinanzierungszahlungen.
Die künftigen Free Cashflows werden dabei unter der Fiktion vollständiger Eigenfinanzierung ermittelt. So eine integrierte Planungsrechnung nicht vorliegt, die explizite Annahmen über die Entwicklung des verzinslichen Fremdkapitals enthält, unterbleibt eine explizite Darstellung des Cash-Flow aus dem Finanzierungsbereich. Die Finanzierung wird durch die Kapitalstruktur determiniert, die in den WACC eingeht.
Bei kleineren und mittleren Unternehmen ist die Unternehmensleitung zu veranlassen, eine Erfolgs- und Finanzprognose zu erstellen, wobei vom Wirtschaftstreuhänder im Zuge der Plausibilisierung entsprechende Anpassungen vorzunehmen sind.
Nach dem für die Unternehmensbewertung geltenden Stichtagsprinzip sind bei der Unternehmensbewertung alle jene Informationen zu berücksichtigen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können. Demnach sind Änderungen der wertbestimmenden Faktoren im Zeitraum zwischen Bewertungsstichtag und Abschluss der Bewertung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Wurzel vor dem Bewertungsstichtag liegt.
Darüber hinaus hat die Unternehmensbewertung zu Planwerten zu erfolgen, wobei im Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) von einer Planerstellung durch das Unternehmen ausgegangen wurde. Mangels vorhandener Planunterlagen einigten sich die beteiligten Parteien seinerzeit darauf, der Prognose der zukünftig erzielbaren Jahresüberschüsse - der Anwendung des Ertragswertverfahrens - die Durchschnittswerte der Jahre 2007 und 2008 zugrunde zu legen, was jedoch dem Bewertungsstandard nach KFS/BW 1 widerspricht (vgl. Fachgutachten KFS/BW 1, Rz. 53ff).
Aufgrund des 15 Jahre zurückliegenden Bewertungsstichtages 31.12.2008 wird es als glaubhaft angesehen, dass die Erstellung einer fundierten Planungsrechnung für Gutachter Dr. Aschauer nur mit unvertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Gutachter Dr. Aschauer greift daher aus pragmatischen Gründen - ebenso wie die beteiligten Parteien - auf den Durchschnitt der historischen Ergebnisse 2007 und 2008 in seinem Gutachten zurück.
Da weiters vorhandene Verlustvorträge in der Planungsrechnung zu berücksichtigen sind, wurden in dem von Dr. Aschauer erstellten Gutachten die prognostizierten Cashflows so lange um die jährlich erlaubte Verrechnung mit Verlustvorträgen gekürzt, bis dass diese gänzlich aufgebraucht wurden. Dies insbesondere, als das Fachgutachten KFS/BW 1 die Bewertung von Kapitalgesellschaften auf Basis des Ergebnisses nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Einkommensteuern gestattet (vgl. Egger, a.a.O., RWZ 2006/32, S. 97ff).
Darüber hinaus wird im Rahmen der Unternehmensbewertung in der Regel auf eine unendliche Lebensdauer des Unternehmens abgestellt und nach eine Detailplanungsphase von 3 bis 5 Jahren ein eingeschwungener Zustand unterstellt, der durch Ansatz einer ewigen Rente berücksichtigt wird (vgl. Aschauer/Purtscher, Einführung in die Unternehmensbewertung, S. 214).
2.2.2 Kapitalkosten zur Herleitung des Diskontierungsfaktors:
Da nach den Ausführungen des Gutachters Dr. Aschauer sowohl die Ansätze der Bf. als auch der belangten Behörde fehlerhafte Prämissen bzw. methodische Inkonsistenzen beinhalten, erfolgte durch Gutachter Dr. Aschauer eine eigenständige Herleitung der Kapitalkosten.
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Allgemeinen aus einem Basiszinssatz und einem Risikoschlag zusammen.
2.2.2.1 Basiszinssatz:
Der Basiszinssatz ist gemäß Rz. 68 des Fachgutachtens KFS/BW 1 2006 aus risikolosen Kapitalmarktanlagen unter Berücksichtigung der Laufzeitäquivalenz aus der zum Bewertungsstichtag gültigen Zinsstrukturkurve abzuleiten. Hier besteht im vorliegenden Fall Einverständnis hinsichtlich der Höhe von 4,25% und der Berücksichtigung eines Steuerabschlages von 1,06. Der Steuerabschlag soll den Umstand berücksichtigen, dass Fremdkapitalzinsen durch die steuerliche Absetzbarkeit die Steuerbelastung eines Unternehmens verringern. Diesem Umstand wird im Rahmen der Berechnung gewichteten Kapitalkosten Rechnung getragen.
Der Steuerabschlag ist im vorliegenden Fall jedoch nicht bereits im Zuge der Ermittlung der unverschuldeten Eigenkapitalkosten zu berücksichtigen, da kein verzinsliches Fremdkapital besteht.
2.2.2.2 Risikozuschlag:
Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters Dr. Aschauer besteht zwischen den beteiligten Parteien Einvernehmen darüber, dass die Marktrisikoprämie mit 4,91% angenommen wird.
Wenngleich die Marktrendite in einem Korridor zwischen 7,5% und 9% liegen sollte und zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 die Marktrenditen aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise 2008 deutlich über diesem Korridor lagen, war auch bereits zum Bewertungsstichtag 2008 davon auszugehen, dass diese nicht in Ewigkeit fortbestehen werden. Daher erscheine der Ansatz von 9% plausibel. Durch Abzug des risikolosen Basiszinssatz von 3,76% ergibt sich daraus eine Marktrisikoprämie von 5,24%.
Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters Dr. Aschauer entspricht das Branchenbeta von 1,13 der Branche "Electronics" eher dem Umfeld der ***2***, weshalb dieser Wert als Ausgangsbasis anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung des Blume Adjustements ergibt sich somit ein "unlevered Beta" von 1,0871.
Die für die Ermittlung des Betafaktors zu berücksichtigende Kapitalstruktur ergibt sich aus dem Verhältnis vom verzinslichen Fremdkapital zum Eigenkapital, unabhängig davon, ob dieses kurz- oder langfristig ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in das Fremdkapital keine unverzinslichen Schulden und auch keine Schulden der laufenden operativen Tätigkeit (zB Lieferantenverbindlichkeiten, sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten eingerechnet werden (vgl. Egger, a.a.O., RWZ 2006/32, S. 97ff). Gutachter Dr. Aschauer hat daher von der Berücksichtigung eines Debt Betas abgesehen.
Im Rahmen der Unternehmensbewertung wird regelmäßig unterstellt, dass die finanziellen Überschüsse mit einer konstanten Rate anwachsen. Dabei wird oftmals das langfristige Inflationsziel der EZB von 2% herangezogen, unterstellt man jedoch ein geringeres Wachstum, ist lt. Gutachter Dr. Aschauer auch der Ansatz einer Wachstumsquote von 1% angemessen. Ohne Berücksichtigung der Wachstumsquote würden die finanziellen Überschüsse eines Unternehmens auf lange Sicht von der Inflation vernichtet werden. Hintergrund der Berücksichtigung einer Wachstumsquote lt. Gutachter Dr. Aschauer ist, dass ein Unternehmen inflationsbedingte Preiserhöhungen zu einem gewissen Teil auf die Kunden überwälzen kann.
2.2.3 Zusammengefasste Darstellung des Bewertungsergebnisses:
Unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustvorträge stellen sich lt. Gutachter Dr. Aschauer die bewertungsrelevanten Überschüsse (Flow to Equity - FtE), basierend auf dem Mittelwert der Jahre 2007 und 2008 wie folgt dar:
|
Bezeichnung:
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2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
EGT:
|
522.889,62
|
528.118,52
|
533.399,70
|
538.733,70
|
544.121,04
|
Steuersatz:
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
Steuern:
| | | | |
|
Str. Verlustvortrag BoP:
|
3.444.384,00
|
3.052.216,78
|
2.656.127,90
|
2.256.078,12
|
1.852.027,85
|
Zufuhr:
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Verwendung:
|
- 392.167,22
|
- 396.088,89
|
- 400.049,78
|
- 404.050,27
|
- 408.090,78
|
Str. Verlustvortrag EoP:
|
3.052.216,78
|
2.656.127,89
|
2.256.078,11
|
1.852.027,84
|
1.443.937,06
| | | | | |
|
Steuer mit str. Verlustvorträge:
|
32.680,60
|
33.007,41
|
33.337,48
|
33.670,86
|
34.007,56
|
Flow to Equity (FtE):
|
490.209,02
|
495.111,11
|
500.062,22
|
505.062,84
|
510.113,47
|
Bezeichnung:
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
EGT:
|
549.562,25
|
555.057,87
|
560.608,45
|
566.214,53
|
571.876,68
|
Steuersatz:
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
Steuern:
| | | | |
|
Str. Verlustvortrag BoP:
|
1.443.937,07
|
1.031.765,39
|
615.471,99
|
195.015,65
|
-
|
Zufuhr:
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Verwendung:
|
- 412.171,68
|
- 416.293,40
|
- 420.456,34
|
- 195.015,65
|
-
|
Str. Verlustvortrag EoP:
|
1.031.765,39
|
615.471,99
|
195.015,65
|
-
|
-
| | | | | |
|
Steuer mit str. Verlustvorträge:
|
34.347,64
|
34.691,12
|
35.038,03
|
92.799,72
|
142.969,17
|
Flow to Equity (FtE):
|
515.214,61
|
520.366,75
|
525.570,42
|
473.414,81
|
428.907,51
|
Bezeichnung:
|
ab 2018
|
Flow to Equity (FtE):
|
428.907,51
Die Kapitalkosten zur Diskontierung dieser Flow to Equity (FtE) stellen sich daher wie folgt dar:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Basiszins (Basis Dt. Bundesbank):
|
3,76%
|
Marktrisikoprämie:
|
5,24%
|
SUMME:
|
9,00%
|
Beta (Adjustment Blume):
|
1,0871
|
Kapitalisierungszins:
|
9,46%
Für den Terminal Value wurde ein Wachstumsfaktor von 1% berücksichtigt, woraus sich ein Terminal Value von EUR 5.071.984,59 ergibt.
Nach Diskontierung der Flow to Equity (FtE) ergibt sich ein Unternehmenswert (Barwert) iHv EUR 5.188.617,72. Dabei wird seitens des Gutachters Dr. Aschauer festgehalten, dass dieser Wert aufgrund des lange in der Vergangenheit zurückliegenden Bewertungsstichtages 2008 und fehlender Planungsunterlagen unter erhöhter Unsicherheit ermittelt wurde.
2.3 weitere Überlegungen betreffend Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988:
Würde man ausgehend von einem Branchenbeta von 1,13 den Unternehmens- bzw. Teilwert zum 31.12.2008 nach dem Ertragswertverfahren ermitteln und diesem den durchschnittlichen Jahresüberschuss der Jahre 2007 und 2008, unter Berücksichtigung der eingeschränkt zur Verrechnung gelangenden Verlustvorträge - vereinfachend von "ewigen" Verlustvorträgen ausgehend - ergäbe sich ein Diskontierungszinssatz von 8,74% sowie ein Unternehmenswert iHv EUR 5.228.287,40.
Der von Gutachter Dr. Aschauer unter erhöhter Unsicherheit ermittelte Unternehmens- bzw. Teilwert zum 31.12.2008 iHv rund EUR 5.188.617,42 kann daher als plausibel angesehen werden.
So sich im vorliegenden Fall ergibt, dass zum 31.12.2008 die Gründe für die seinerzeitige Teilwertabschreibung 2003 nicht mehr bestehen, ist demnach nach § 208 Abs. 1 UGB iVm § 6 Z 13 EStG 1988 eine anteilige Zuschreibung des Buchwertes der Beteiligung in Höhe der Differenz zum Buchwert zum 31.12.2008 geboten.
Die Höhe der Zuschreibung für das Jahr 2008 gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 wird demnach wie folgt ermittelt:
|
Jahr 2008:
|
Betrag:
|
Buchwert zum 31.12.2008:
|
4.345.120,03
|
Unternehmenswert lt. Gutachten:
|
5.188.617,72
|
Zuschreibung 2008 § 6 Z 13 EStG:
|
843.497,69
|
Zuschreibung 2008 (gerundet):
|
843.000,00
2.4 steuerliche Berücksichtigung von AfA-Siebentel gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988:
Trotz der Verteilung des Aufwandes auf sieben Jahren, mindert eine Teilwertabschreibung den Buchwert der Beteiligung sofort im vollen Ausmaß, also im ersten Jahr. Da eine steuerlich abzugsfähige Teilwertabschreibung den steuerlichen Buchwert im Jahr der eingetretenen Wertminderung zur Gänze reduziert, kommt es im Jahr der bilanzmäßigen Abschreibung zur außerbilanzmäßigen Zurechnung von sechs Siebenteln des Abschreibungsbetrages (positive MWR) (vgl. Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 12 Rz. 277).
Soweit der Veranlagungsbescheid des ersten Jahres der (außerplanmäßigen) Teilwertabschreibung bindend über den vollen Betrag der Teilwertabschreibung abspricht, spricht dieser auch bindend für die folgenden sechs Siebentel an Abschreibungsbeträgen ab. Dies insoweit, als die Siebentelung Ausfluss einer im "Wurzeljahr" bzw. im ersten Jahr getroffenen Bewertungsentscheidung ist (vgl. Papst, Erstes Siebentel einer Teilwertabschreibung: Bindungswirkung für die Folgejahre, ÖStZ 2017, Heft 8, S. 300).
Wird in späteren Wirtschaftsjahren die abgeschriebene Beteiligung wieder zugeschrieben oder mit Gewinn veräußert, sind in diesen Fällen die noch offenen Siebentel gegen den Gewinn gegenzurechnen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es mit dieser Gegenverrechnung auch zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraumes kommen (vgl. ErläutRV 72 BlgNR 20. GP). Finden nicht alle offenen Siebentel im Gewinn Deckung, ist der verbleibende Betrag nicht auf die offene Laufzeit zu verteilen, sondern mit der bisherigen Ratenhöhe festzusetzen (vgl. Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, zu § 12 Abs. 3, Rz. 337).
Die Gegenverrechnung erfolgt insoweit, als der Gewinn aus der Zuschreibung das offene Siebentel des laufenden Jahres übersteigt. Da mit der Gegenverrechnung der Verteilungszeitraum verkürzt wird, haben zunächst die am weitesten in der Zukunft liegenden Siebentel auf das Jahr des Wertzuwachses vorgezogen zu werden (vgl. Lachmayer/Strimitzer/ Vock, KStG, zu § 12 Abs. 3, Rz. 338).
Dabei ist im Jahr der Zuschreibung zunächst das laufende Siebentel anzusetzen. Ein übersteigender Zuschreibungsbetrag ist mit Siebenteln der Folgejahre zu verrechnen, wobei er beginnend mit dem zeitlich letzten und sodann mit den vorausgegangenen Siebenteln zu verrechnen ist. Dies bewirkt ein Vorziehen offener Siebentel (vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 12, Rz. 289).
Der Verteilungszeitraum verkürzt sich in jenem Ausmaß, in dem noch nicht abgesetzte Siebentelbeträge in der Zusatzabschreibung Deckung finden (s. sinngemäß Rz. 1302 KSt-Richtlinien 2013).
Mit dieser Regelung wird letztlich bezweckt, den Gegensatz zwischen sofort steuerpflichtigen Gewinn aus der Zuschreibung und den zu verteilendem Verlust zu entschärfen. Aus diesem Grund ist bei der Verrechnung offener Siebentel zunächst ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres des Gewinnes - also mit dem laufenden Siebentel - vorzunehmen und nur darüber hinaus kann es zu einer Verkürzung des Siebenjahreszeitraumes kommen (s. BMF 28.10.1999, SWK 34/1999, S. 780).
So im vorliegenden Fall für das Jahr 2008 aufgrund der Ergebnisse der Unternehmensbewertung aufgrund des vorliegenden Gutachtens Dr. Aschauer eine Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 iHv EUR 843.000,00 vorzunehmen ist, werden für diese Zuschreibung die nachstehenden restlichen Siebentel-AfA-Beträge in Abzug gebracht:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
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Zuschreibung 2008 gemäß § 6 Z 13 EStG:
|
843.000,00
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- Siebentel-Afa aus 2008:
|
- 300.000,00
|
- Siebentel-Afa aus 2009:
|
- 300.000,00
|
Gewinnerhöhung 2008:
|
243.000,00
Für das Jahr 2009 ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass infolge der reduzierten Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 für 2008 sowie des Verbrauches der anteiligen AfA-Siebentel iHv jeweils EUR 300.000,00 für 2008 und für 2009 im Jahre 2008 es für das Jahr 2009 zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen (mehr) kommt.
2.5 rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 werden daher wie folgt ermittelt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008:
|
Betrag:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP:
|
3.583.201,22
|
- Gewinnerhöhung lt. BP:
|
- 1.800.000,00
|
Differenz:
|
1.783.201,22
|
+ Zuschreibung 2008 gemäß § 6 Z 13 EStG lt. BFG:
|
+ 843.000,00
|
- Siebentel-AfA aus 2008:
|
- 300.000,00
|
- Siebentel-AfA aus 2009:
|
- 300.000,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG:
|
2.026.201,22
3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es sich bei der Frage des Zuschreibungserfordernisses nach § 6 Z 13 EStG 1988 um eine Sachverhaltsermittlung und damit um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wird für das Jahr 2008 wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
2008
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP:
|
3.583.201,22
|
- Gewinnerhöhung lt. BP:
|
- 1.800.000,00
|
+ Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG lt. BFG:
|
843.000,00
|
- Siebentel-AfA aus 2008:
|
- 300.000,00
|
- Siebentel-AfA aus 2009:
|
- 300.000,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG:
|
2.026.201,22
|
davon 25% KÖSt:
|
506.550,31
|
anrechenbare Steuer:
|
- 88,10
|
Körperschaftsteuer:
|
506.462,21
Wien, am 13. Februar 2024
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Normen und Schlagworte
- § 204 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 207 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 228 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 204 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103032/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103032.2013
- Stammnummer
- 143490
- Gültig
- 13.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF