Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103032/2013
Zuschreibung einer Beteiligung nach § 6 Z 13 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103032/2013vom 13.02.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Ermittlung des Marktwertes (objektivierten Unternehmenswert) werden häufig Discounted-Cashflow-Verfahren bzw. spezifischer das WACC-Verfahren, bei dem die Free-Cash-Flows (FCF - freien liquiden Mittel zur Bedienung von Fremd- und Eigenkapital) mit einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) diskontiert werden. Anschließend werde der Marktwert des Fremdkapitals abgezogen. Demnach seien einem ersten Schritt die bewertungsrelevanten Cashflows (FCF) auf Basis einer Planungsrechnung zu ermitteln.
9.1.5 zur Planungsrechnung und der dafür erforderlichen Unterlagen:
Die Unternehmensbewertung basiere grundsätzlich auf einer möglichst umfassenden von der Unternehmensleitung erstellten integrierten Planungsrechnung, die ihre Zusammenfassung in Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplänen finde. Die Planungsunterlagen seien grundsätzlich vom Unternehmen, d.h. vom Management, zu erstellen, wobei der Gutachter keine Aussage treffen könne, ob die ihm vorgelegte Planung richtig sei. Vielmehr würden Spielräume bei der Einschätzung von unsicheren künftigen Entwicklungen bestehen, sodass lediglich die Plausibilität einer Planung beurteilt werden könne.
Dies insbesondere, als das Management des Unternehmens die Aufwands- und Ertragspotentiale am besten einschätzen könne. Da dem Management nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stehen, sei die Erstellung der Planungsrechnung stets mit dem Bewertungssubjekt (Auftraggeber) zu akkordieren. So liege in der Praxis eine unvollständige Plan-Erfolgsrechnung vor.
Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde in der Regel von der unendlichen Lebensdauer eines Unternehmens ausgegangen. Diesem Umstand werde durch den Ansatz einer ewigen Rente Rechnung getragen. Die Annahme der ewigen Rente basiere auf dem Prinzip des "Going Concern", also dass das Unternehmen für unbestimmte Zeit weiterhin operativ tätig sein werde und Cashflows erzeuge. Nur wenn im Einzelfall ausreichend stichhaltige Indikatoren vorliegen, die nahelegen, dass von einer begrenzten Laufzeit auszugehen sei, sei vom Ansatz einer ewigen Rente abzusehen.
9.1.6 Ermittlung des Diskontierungszinssatzes:
Die bewertungsrelevanten Cashflows, die anhand der Planungsrechnung ermittelt werden, seien auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen, um den Barwert zum Bewertungsstichtag zu berechnen. Hiefür werde der nach Eigen- und Fremdkapital gewichtete Kapitalkostensatz (WACC) herangezogen. Der WACC setze sich somit aus den gewichteten Renditeerwartungen der Eigen- und Fremdkapitalgeber zusammen. Das WACC-Verfahren basiere auf den Arbeiten von Modigliani/Miller. Der Fokus liege im vorliegenden Fall auf der Herleitung der Inputfaktoren des WACC (Renditeforderungen der Eigen- und Fremdkapitalgeber).
Bei der Ermittlung der Eigenkapitalkosten handle es sich um die am schwierigsten zu bestimmende Komponente der WACC-Schätzung, da im Gegensatz zu den leicht verfügbaren Renditen auf dem Anleihenmarkt für Aktien kein beobachtbares Gegenstück verfügbar sei. Es gebe unterschiedliche Modelle zur Ableitung der Kapitalkosten, wobei das Capital Asset Pricing Model (CAPM) von Sharpe/Lintner, das auf dem Portfoliomodell von Markotwitz aufbaue, sich in der Praxis als robustes Modell erwiesen und dementsprechend durchgesetzt habe. Eine intensive Diskussion alternativer Kapitalkostenmodelle sei für Zwecke des vorliegenden Gutachtens daher nicht zweckmäßig, da zwischen den beteiligten Parteien Einigkeit bestehe, auf das CAPM zurückzugreifen.
Nach dem CAPM entspreche die erwartete Rendite E[Ri] einer Anlage oder eines Portfolios i daher dem Ertrag einer risikolosen Anlage Rf zuzüglich einer Risikoprämie. Diese Risikoprämie ergebe sich aus dem Produkt eines anlagespezifischen Merkmals ßi und der Differenz aus der erwarteten Rendite des Marktes E[Rm] und der risikolosen Anlage Rf:
E[Ri] = Rf + ßi (E[Rm]-Rf)
De risikolose Zinssatz (Basiszinssatz) stelle den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Eigen- und Fremdkapitalkosten dar. Im theoretischen Idealfall entspreche der Basiszinssatz der Rendite eines Wertpapierbestandes ohne jegliches Ausfallsrisiko sowie ohne Korrelation zu Renditen anderer Kapitalanlagen. Da eine derartige Kapitalanlage am Markt nicht existent sei, greife man in der Praxis auf einen Zinssatz zurück, der diese Anforderungen weitestgehend erfülle, dem sog. Quasi-risikolosen Basiszinssatz. Dieser werde idR aus den Renditen für Staatsanleihen mit höchster Bonität geschätzt. In der Bewertungspraxis werde für die Ermittlung des risikolosen Zinssatzes regelmäßig auf die von Svensson entwickelte Zinsstrukturkurve zurückgegriffen, etwa von der Deutschen Bundesbank oder der Federal Reserve.
Die Marktrendite stelle insofern einen wesentlichen Inputfaktor bei der Ermittlung der Eigenkapitalkosten dar, als dass sie die Ausgangsbasis bei der Berechnung der Marktrisikoprämie bildet. Im CAPM werde die Marktrendite als die Rendite des Marktportfolios definiert, das sich grundsätzlich aus allen auf dem Markt verfügbaren und nicht risikolosen Anlagemöglichkeiten zusammensetze. Aus Vereinfachungsgründen werde das Marktportfolio üblicherweise auf den Aktienmarkt beschränkt. Dabei werde regelmäßig darüber diskutiert, ob auf einen globalen oder lokalen Aktienmarkt abzustellen sei. Indem der risikolose Zinssatz von der Marktrendite subtrahiert wird, errechne sich die Marktrisikoprämie, die durch Multiplikation mit dem Betafaktor den Risikozuschlag zum risikolosen Zinssatz darstelle.
Dieser Betafaktor werde in der Bewertungspraxis meist aus historischen Daten abgeleitet. Die Herausforderung bei der Bestimmung des Betafaktors liege darin, dass bei einem länger beobachteten Zeitraum zwar die statistische Reliabilität steige, aber gleichzeitig das Risiko bestehe, "irrelevante" bzw. "veraltete" Informationen mitaufzunehmen. In der wissenschaftlichen Literatur werden Zeiträume zwischen 2 und 5 Jahren als geeignet angesehen. Die Finanzliteratur zeige unterschiedliche methodische Zugänge auf, die sich insbesondere im Zeitraum, als in der Nutzung der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Daten unterscheiden.
Als weiteres Entscheidungskriterium werde die korrekte Referenzindexwahl angesehen - dies sei insbesondere bei einem Peergroup Beta von Relevanz, da für jedes einzelne Unternehmen der "korrekte" Index gewählt werden müsse. In der Literatur werde neben unterschiedlichen Zeiträumen und der korrekten Auswahl des Referenzindex auch hinsichtlich einer möglicherweise notwendigen "Adjustierung" des Betafaktors diskutiert. Beispielsweise könne auf die Betafaktor-Adjustierung von Levi und Welsch verwiesen werden, die davon ausgehen, dass sich der Betafaktor einem Zielzustand annähern solle. Dabei werde angenommen, dass die Zielfaktoren zwischen 0,5 bis 0,9 liegen.
Einen ähnlichen Zugang habe bereits Blume (1975) aufgezeigt und dargestellt, dass der Betafaktor einen Zielzustand von 1 annehme, und deswegen eine Anpassung erforderlich sei. Auf Basis dieser Arbeiten seien sog. "Adjusted Beta" entwickelt worden, die auch in der Praxis genutzt werden.
Nach Blume werde eine Gewichtung des ermittelten Roh-Beta (Raw Beta) und einer im Lauf der Zeit unterstellten Annäherung zum Mittelwert (d.h. 1) vorgenommen. Demnach werde das Raw-Beta mit 0,67 gewichtet und der unterstellte Mittelwert von 1 mit 0,33. Auch in der Praxis würden sog. Adjusted Betas den Raw Betas regelmäßig vorgezogen.
Adjusted Beta = Raw Beta * 0,67 + 1 * 0,33
In der jüngeren Vergangenheit würden Praktiker als auch Wissenschaftler vermehrt damit argumentieren, dass Fremdkapitalgeber ebenfalls einen Teil des systematischen Risikos übernehmen und deswegen ein Debt-Beta zu berücksichtigen sei. Auch in der praxisorientierten Bewertungsliteratur werde diesem Umstand vermehrt Rechnung getragen. Insbesondere setze der Ansatz eines Debt-Betas voraus, dass die Fremdkapitalgeber tatsächlich Teile des systematischen Risikos übernehmen. Andernfalls würde das Risiko, das die Eigenkapitalgeber übernehmen, überschätzt und das Risiko der Fremdkapitalgeber unterschätzt.
Dabei sei es üblich, das Debt Beta indirekt aus den erwarteten Fremdkapitalzinsen abzuleiten. Die Bestimmung der erwarteten Fremdkapitalzinsen werde anhand der Renditen von börsennotierten Fremdkapitaltitel empfohlen und solle auf der Basis von Ratings vergleichbar gemacht werden. Alternativ könne auch ein Durchschnittszinssatz aus den vergangenen Fremdkapitalzinsen gebildet werden. Insgesamt sei die Berücksichtigung eines Debt-Beta jedoch nach wie vor eher unüblich, da regelmäßig nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Fremdkapitalgeber einen Teil des systematischen Risikos übernehmen.
Werde der Beta-Faktor anhand einer Peer-Group errechnet, so sei zu beachten, dass die Kapitalstruktur des Bewertungsobjekts in der Regel von der Peer-Group abweiche. Um jedoch die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, werde dementsprechend ein "unlevered" Beta ermittelt, das nicht von der Finanzierungsstruktur beeinflusst werde. Der unlevered Betafaktor stelle somit den Betafaktor unter der Fiktion reiner Eigenkapitalfinanzierung des betrachteten Unternehmens dar. Daran anschließend sei der unlevered Beta-Faktor an die Kapitalstruktur zu Marktwerten des Bewertungsobjekts (unter Berücksichtigung der Steuersituation) anzupassen ("relevered" Betafaktor).
9.1.7 Zum Bewertungsstandard im Zeitpunkt des Erwerbs:
Da im vorliegenden Fall der strittige Unternehmenswert für das Jahr 2008 zu ermitteln und in der Zwischenzeit der Bewertungsstandard KFS/BW 1 überarbeitet worden sei, würden sich die nachfolgenden Ausführungen auf den Stand des KFS/BW 1 aus 2006 beziehen. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass die Anwendung des KFS/BW 1 weder national noch international gesetzlich vorgeschrieben werde. Es biete jedoch einen gut ausgearbeiteten Ausgangspunkt für ordnungsgemäße Unternehmensbewertungen.
zum Bewertungszweck:
Aus zeitökonomischen Gründen werde im vorliegenden Fall im Rahmen dieser Stellungnahme nur auf den für dieses Gerichtsverfahren relevanten objektivierten Unternehmenswert eingegangen und auf Ausführungen zum subjektiven Unternehmenswert und Schiedswert verzichtet.
Nach Rz. 14 KFS/BW 1 sei der objektivierte Unternehmenswert "ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergebe."
zum Bewertungsstichtag:
Nach KFS/BW 1 sei Bewertungsstichtag, jener Zeitpunkt, "für den der Wert des Unternehmens festgestellt werde; er ergebe sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen. Ab diesem Zeitpunkt seien die finanziellen Überschüsse (Nettozuflüsse an die Eigner) in die Unternehmensbewertung einzubeziehen. 20) Alle für die Wertermittlung beachtlichen Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können, seien zu berücksichtigen. Änderungen der wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Abschluss der Bewertung seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus dem Bewertungszweck ergebe."
finanzielle Überschüsse bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes:
Hinsichtlich der Ermittlung der finanziellen Überschüsse sei darauf zu achten, dass "die Unternehmensplanungsrechnung mit den daraus resultierenden Erfolgsprognosen auf dem zum Bewertungsstichtag bestehenden Unternehmenskonzept aufbaue. Dies bedeute, dass Maßnahmen, die zu strukturellen Veränderungen des Unternehmens führen sollen, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet bzw. hinreichend konkretisiert seien. Es sei von der Ausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse auszugehen, die entsprechend der Planungsrechnung unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts und rechtlicher Restriktionen zur Ausschüttung zur Verfügung stehen."
zur Prognose der finanziellen Überschüsse:
In diesem Zusammenhang biete das KFS/BW 1 Handlungsempfehlungen, dies insbesondere als "die Prognose der finanziellen Überschüsse das zentrale Problem der Unternehmensbewertung darstelle. Sie erfordere eine umfangreiche Informationsbeschaffung und darauf aufbauende vergangenheits-, stichtags- und zukunftsorientierte Unternehmensanalysen, die durch Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen seien."
Grundsätzlich seien alle Informationen zu erheben, die für die Prognose der finanziellen Überschüsse des Unternehmens von Bedeutung seien. Dazu gehören in erster Linie zukunftsbezogene unternehmens- und marktorientierte Informationen. Unternehmensbezogene Informationen seien insbesondere interne Plandaten sowie Analysen der Stärken und Schwächen des Unternehmens und der von diesem angebotenen Leistungen. Marktbezogene Informationen seien unter anderem Daten über die Entwicklung der Branche, der Konkurrenzsituation und der bearbeiteten Absatzmärkte, aber auch langfristige gesamt wirtschaftliche sowie länder- und branchenspezifische Trendprognosen.
Die Vergangenheitsanalyse solle auf der Grundlage der Jahresabschlüsse, der Geldflussrechnungen so wie der internen Ergebnisrechnungen konkrete Anhaltspunkte für die Prognose der Unternehmenserfolge liefern. Erfolgsfaktoren der Vergangenheit sind insbesondere daraufhin zu analysieren, inwieweit sie auch künftig wirksam sein werden.
Die unternehmensbezogenen Informationen seien um eine Analyse der Unternehmensumwelt in der (jüngeren) Vergangenheit zu ergänzen. Hierzu gehören die Entwicklung der Marktstellung des Unternehmens und sonstige Markt- und Umweltentwicklungen (zB Entwicklungen in politischer, rechtlicher, ökonomischer, technischer, ökologischer und sozialer Hinsicht).
Die Unternehmensrechnung basiere grundsätzlich auf einer möglichst umfassenden vom Management erstellten Planungsrechnung, die ihre Zusammenfassung in integrierten Planbilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplänen finde. Die Planungsrechnung habe die prognostizierte leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der erwarteten Markt- und Umweltbedingungen zu reflektieren. Unter Berücksichtigung der beschafften Informationen und der Erkenntnisse aus der vergangenheits- und stichtagsorientierten Unternehmensanalyse seien aus dieser Planungsrechnung die künftigen finanziellen Überschüsse abzuleiten. Thesaurierungen finanzieller Überschüsse des Unternehmens und deren Verwendung seien in der Planungsrechnung zu berücksichtigen.
Da der Grad der Prognosesicherheit mit zunehmender Entfernung vom Bewertungsstichtag abnehme, werden - bei unterstellter unbegrenzter Lebensdauer des Unternehmens - die finanziellen Überschüsse idR in mehreren Phasen prognostiziert (Phasenmethode). Die Phasen können in Abhängigkeit von Größe, Struktur und Branche des zu bewertenden Unternehmens unterschiedlich lang sein. In den meisten Fällen werde die Planung in zwei Phasen vorgenommen.
Bei erheblicher Unsicherheit erscheine es empfehlenswert, mehrere mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens gewichtete Ergebnisreihen darzustellen, aus denen Ergebnisbandbreiten abgeleitet werden.
9.2 Würdigung strittiger Aspekte:
9.2.1 Bewertungsrelevante finanzielle Überschüsse (Nettozuflüsse):
Im vorliegenden Fall haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, das Ertragswertverfahren zur Unternehmensbewertung anzuwenden, da dieses Verfahren besonders geeignet sei. Dies insbesondere, da es den zukünftigen Nutzen des Unternehmens für die Eigentümer abbilde. Hierbei werde der Barwert aller zukünftigen Erträge des Unternehmens berechnet. Die Einigung auf dieses Verfahren zeige, dass die Parteien eine zukunftsorientierte und ertragsbasierte Bewertung des Unternehmens anstreben, was eine realistische Einschätzung des Unternehmenswertes ermögliche.
Aufgrund des Fehlens von Planungsunterlagen zum Bewertungsstichtag haben sich die Parteien außerdem darauf geeinigt, die Prognose der zukünftig erzielbaren Jahresüberschüsse auf Basis der Durchschnittswerte der Jahre 2007 und 2008 zu erstellen. Diese Entscheidung sei pragmatisch, da sie eine vertretbare Grundlage für die Schätzung zukünftiger Erträge biete, auch wenn sie gewisse Unsicherheiten berge. Darüber hinaus sei zu beachten, dass diese Methode historische Daten nutze und daher Annahmen für die Übertragbarkeit dieser Daten auf die zukünftige Leistung des Unternehmens erfordere und dem Bewertungsstandard KFS/BW 1 widerspreche, wonach eine Planungsrechnung über die zukünftigen Cashflows vorzunehmen sei.
Aufgrund des Bewertungsstichtages (2008) und ohne belastbare Anhaltspunkte sei es für den Gutachter jedoch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich, eine fundierte Planungsrechnung aufzustellen, wonach der nicht streitbaren Vorgangsweise des Rückgriffs auf den Durchschnitt der historischen Ergebnisse 2007 und 2008 zu folgen sei.
Richtigerweise werde von der Bf. vorgebracht, dass die Entwicklung der Verlustvorträge im Zuge der Planungsrechnung berücksichtigt werden müsse. In dem Bewertungsmodell des Gutachters seien demnach die prognostizierten Cashflows so lange um die jährlich erlaubte Verrechnung mit Verlustvorträgen gekürzt worden, bis diese gänzlich aufgebraucht worden seien. Erst danach sei eine ewige Rente angesetzt worden. Demnach seien die verwertbaren Verlustvorträge im Jahre 2017 vollständig aufgebraucht und ab 2018 in der ewigen Rente mit einer Steuerbelastung von 25% zu rechnen. Die stufenweise Herabsetzung der KÖSt ab 2023 sei zum Bewertungsstichtag noch nicht absehbar gewesen und demnach nicht zu berücksichtigen.
9.2.2 Ansatz einer ewigen Rente:
Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde in der Regel auf eine unendliche Lebensdauer des Unternehmens abgestellt. Da es jedoch nicht möglich sein könne, eine Planungsrechnung bis in die Unendlichkeit fortzuführen, werde nach einer Detailplanungsphase (üblicherweise 3-5 Jahre) ein eingeschwungener Zustand unterstellt, der durch den Ansatz einer ewigen Rente berücksichtigt werde.
Eine Argumentation, wonach steuerlich ein etwaiger Firmenwert auf 15 Jahre abzuschreiben und dementsprechend vom Ansatz einer ewigen Rente abzusehen und eine beschränkte Lebensdauer des Unternehmens zu unterstellen sei, entbehre jeder Grundlage und widerspreche den allgemeinen Unternehmensbewertungsgrundsätzen.
Hinsichtlich des Arguments, wonach sich aufgrund der Rechtsprechung des VwGH zur Zl. 90/13/0031 (und nicht wie im BFG-Beschluss vom 6.9.2023 unter Zl. 90/12/0031 festgehalten) der Teilwert von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften am Substanzwert, Ertragswert und am strategischen Wert als wertbestimmende Faktoren orientiere und deswegen die ausschließliche Berücksichtigung des Ertragswertes, die ihren Ausdruck in einer ewigen Rente finde, verworfen habe, sei folgendes anzuführen:
Weder aus dem VwGH-Erkenntnis, Zl. 90/13/0031, noch der Rz. 2243 ESt-Richtlinien lasse sich entnehmen, dass der Ansatz einer ewigen Rente mit den Regelungen des Teilwertes unvereinbar sei. Es werde lediglich beschrieben, dass man sich beim Teilwert am Substanzwert, dem Ertragswert und strategischen Wert orientiere. Dabei werde nicht näher definiert, was unter dem strategischen Wert zu verstehen sei.
Der Substanzwert stelle ein Unternehmensbewertungsverfahren dar, das nicht dem objektivierten Unternehmenswert im Sinne eines Marktwerts entspreche, sondern auf einem Einzelbewertungsverfahren (Cost Approach) basiere. Dabei werden die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte abzüglich der Schulden berücksichtigt und keine zukünftigen Cashflows. Der Wert der einzelnen Vermögenswerte errechne sich dabei aus dem Reproduktions- oder Liquidationswert. Da in diesem Fall kombinatorischen Effekte, die sich aus dem Zusammenspiel der einzelnen Vermögenswerte bei fortlaufender Betriebstätigkeit ergeben, nicht berücksichtigt werden, werden Einzelbewertungsverfahren als eigenständige Methode zur Ermittlung eines Unternehmenswerts idR abgelehnt. Vielmehr stelle der Substanzwert aus Liquidationswerten die absolute Untergrenze für den Unternehmenswert dar.
Es sei zwar richtig, dass das KFS/BW 1 in Rz 61 die Unterstellung einer begrenzten Lebensdauer zulasse, allerdings würden nach Auffassung des Gutachters im vorliegenden Fall keine ausreichenden Hinweise dahingehend vorliegen, die die Annahme einer begrenzten Lebensdauer plausibel erscheinen lassen. Darüber hinaus sei auch bei einer begrenzten Unternehmensdauer am Ende der unterstellten Dauer zu den bis dahin erwarteten Nettozuflüssen, die Nettozuflüsse aus der Aufgabe des Unternehmens (zB der Liquidation) hinzuzurechnen. Würde das Unternehmen also nach einer bestimmten Laufzeit veräußert oder aufgelöst, sei der Erlös aus dieser Veräußerung/Auflösung hinzuzurechnen. Wobei aus Sicht der objektivierten Unternehmensbewertung wiederum der höhere Wert aus Liquidationswert (basierend auf Einzelbewertungsverfahren) und fortgeführtem Unternehmenswert anzusetzen sei, da sich ein rationaler Investor für den höheren der beiden Werte entscheiden würde. Demnach sei es methodisch falsch, davon auszugehen, dass der Erlös aus der Liquidation gleichzusetzen sei mit einem Liquidationswert, basierend auf dem Substanzwert zum Zeitpunkt der Beendigung der Unternehmenstätigkeit.
Ein weiteres Argument, dass gegen die Berücksichtigung einer ewigen Rente im Zusammenhang mit dem Teilwert vorgebracht wurde, sei, dass ein Erwerber des gesamten Betriebes nicht bereit wäre, die Jahresüberschüsse über einen unendlichen Zeitraum zu vergüten. Dabei werde seitens der Bf. darauf verwiesen, dass ein Erwerber argumentieren würde, dass die Jahresüberschüsse der ***2*** von der Qualität des Managements abhängen, die ab dem Kauf nicht mehr der Sphäre des Veräußerers, sondern der Sphäre des Erwerbers zuzurechnen seien. Das sei allerdings eine verkürzte Darstellung:
Ein Erwerber würde zwar richtigerweise darauf abstellen, welche Nettozuflüsse ihm aus der Investition zufließen werden, das bedeute jedoch nicht, dass er nur bereit sei, die zukünftigen Jahresüberschüsse nur für einen begrenzten Zeitraum zu vergüten. Vielmehr sei unter Umständen darauf einzugehen, dass ein Erwerber einen Geschäftsführer einsetzen müsse, der das Management der ***2*** übernehme. Dem Gutachter würden jedenfalls keine Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass das Management der ***2*** von solch herausragender Qualität gewesen sei, dass eine andere Geschäftsführung nicht ähnliche Ergebnisse für den Erwerber hätte erzielen können. Darüber hinaus würden dem Gutachter keine Informationen vorliegen, wonach in den bisher ermittelten bewertungsrelevanten Überschüssen keine ausreichende Berücksichtigung von Kosten der Unternehmensführung erfolgt sei und deswegen ein zusätzlicher Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes vorzunehmen gewesen wäre. Demnach scheide auch der Ansatz von solchen kalkulatorischen Unternehmerlöhnen nach den Informationen des Gutachters aus.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass keine ausreichenden Argumente gegen den Ansatz einer ewigen Rente aufgrund einer zu unterstellenden begrenzten Lebensdauer der ***2*** vorgebracht worden seien. Aus diesem Grund habe der Gutachter in seinem Bewertungsmodell eine ewige Rente ab dem Jahre 2018 (nach Verrechnung der ausstehenden Verlustvorträge) angesetzt, die (wie die bis dahin prognostizierten bewertungsrelevanten Überschüsse) anhand der nachfolgend beschriebenen Kapitalkosten auf den Bewertungsstichtag abgezinst seien.
9.2.3 Kapitalkosten zur Herleitung des Diskontierungsfaktors:
Sowohl die Ansätze der Bf. als auch der belangten Behörde würden methodische Inkonsistenzen bzw. fehlerhafte Prämissen beinhalten. Aus diesem Grund würden die einzelnen vom Gutachter herangezogenen Inputparameter für die Bestimmung der Kapitalkosten unter Würdigung der Überlegungen von Bf. und belangter Behörde dargestellt. In diesem Zusammenhang sei es wichtig zu beachten, dass es methodisch inkonsistent sei, einzelne Faktoren zur Ableitung der Inputparameter der Kapitalkosten herauszupicken. Vielmehr gelte es, die Inputparameter in ihrer Gesamtheit richtig darzustellen, weswegen sich der Gutachter für eine eigenständige Herleitung der Kapitalkosten entschieden habe.
9.2.3.1 Basiszinssatz:
Erster Ausgangspunkt für die Übermittlung der Kapitalkosten nach dem CAPM sei der risikolose Zinssatz (Basiszinssatz). Hier bestehe Einverständnis zwischen der Bf. und belangter Behörde hinsichtlich der Höhe mit 4,25% unter Berücksichtigung eines Steuerabschlags iHv -1,06. Der Steuerabschlag solle den Umstand berücksichtigen, dass Fremdkapitalzinsen durch die steuerliche Absetzbarkeit die Steuerbelastung eines Unternehmens verringern.
Diesem Umstand werde im Rahmen des WACC nicht bei der Ermittlung der Eigenkapitalkosten Rechnung getragen, sondern erst im Rahmen der Berechnung der gewichteten Kapitalkosten. Demnach seien die Eigenkapitalkosten in einem ersten Schritt ohne eines Steuerabschlags auf den Basiszinssatz zu bestimmen. Gemäß der im Rahmen der Unternehmensbewertung anerkannten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Svensson-Zinsstrukturkurve betrage der risikolose Zinssatz zum 31.12.2008 3,76%.
9.2.3.2 Steuerabschlag:
Aus der Sicht des Gutachters erscheine es methodisch inkorrekt, einen Steuerabschlag der Fremdkapitalkosten im Zuge der Ermittlung der unverschuldeten Eigenkapitalkosten zu berücksichtigen. Die steuerliche Absetzbarkeit der Fremdkapitalzinsen werde im Rahmen der Berechnung des WACC zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt. Im vorliegenden Fall entfalle jedoch dieser Schritt, da kein verzinsliches Fremdkapital bestehe und demnach keine Zinszahlungen die Steuerlast des Unternehmens reduzieren.
9.3.2.3 Risikozuschlag:
Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Marktrisikoprämie bestehe zwischen den Parteien ebenfalls Einvernehmen. So werde die Marktrisikoprämie von beiden Parteien mit 4,91% angenommen. In diesem Zusammenhang verweise der Gutachter, trotz Veröffentlichung des fachlichen Hinweises nach dem Bewertungsstichtag, auf KFS/BW 1, E7, wonach die Marktrendite grundsätzlich anhand impliziter Methoden zu ermitteln sei und in einem Korridor von 7,5% bis 9% liegen sollte, da dies dem langfristigen Durchschnitt entspreche. D.h., wenn aktuelle Marktgegebenheiten eine implizite Marktrendite unter oder über dieser Bandbreite aufweisen, sollte sich an der dementsprechenden Grenze orientiert werden. Dies entspreche auch der üblichen Bewertungspraxis in Österreich.
Zum Bewertungsstichtag (2008) seien die Marktrenditen aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise 2008 deutlich über diesem Korridor gelegen. Allerdings sei auch bereits zum Bewertungsstichtag davon auszugehen gewesen, dass diese Zeiten nicht in Ewigkeit fortbestehen werden, weshalb der Ansatz der oberen Bandbreite der Marktrendite von 9% plausibel erscheine. Durch Abzug des risikolosen Basiszinssatz von 3,76% ergebe sich daraus eine Marktrisikoprämie von 5,24%.
Hinsichtlich der Einordnung des Branchenbetas sei es richtig, dass die Branche Electronics dem Umfeld der ***2*** eher entspreche, weshalb dieser Wert als Ausgangsbasis anzuwenden sei. Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Blume Adjustments ergebe sich daraus ein "unlevered Beta" von 1,0871.
Zwischen den Parteien sei strittig, ob dieses unlevered Beta in ein levered Beta umzurechnen sei: Die Bf. argumentiere, dass es unsachgerecht sei, von dieser Überführung abzusehen, nur weil in der ***2*** kein verzinsliches Fremdkapital aufgenommen worden sei. So würde das vorhandene Fremdkapital zB Lieferverbindlichkeiten bereits dazu führen, dass ein relevering stattzufinden habe. Dem sei lt. Gutachter insofern entgegenzutreten, da beim levered Beta berücksichtigt werde, dass durch die Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital das Risiko innerhalb des Unternehmens (durch Zins- und Tilgungsbelastung) erhöht werde. Lieferverbindlichkeiten seien jedoch Teil des operativen Betriebes und würden zu keiner erhöhten Risikoposition innerhalb des Unternehmens führen. Dementsprechend erscheine es nach den Ausführungen des Gutachters sachgerecht, vom relevering abzusehen.
Darüber hinaus gelte es noch zu klären ob, und falls ja wie, ein Debt Beta zu berücksichtigen sei. Ein Debt Beta spiegle das Maß des systematischen Risikos wider, das von Fremdkapitalgebern übernommen werde. Hier werde in der Bewertungspraxis jedoch in der Regel angenommen, dass dieses Debt Beta zu vernachlässigen sei (außer bei extremer Verschuldung).
9.2.3.4 Berücksichtigung von Wachstum in ewiger Rente:
Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde regelmäßig unterstellt, dass die finanziellen Überschüsse nicht in jeder Periode die konstant gleiche Höhe aufweisen, sondern mit einer konstanten Rate anwachsen. Dabei werde oftmals das langfristige Inflationsziel der EZB von 2% herangezogen. Unterstelle man jedoch ein geringeres Wachstum, sei auch der Ansatz einer Wachstumsquote von 1% angemessen. Hintergrund dieser Überlegung sei, dass ein Unternehmen inflationsbedingte Preiserhöhungen zu einem gewissen Teil auf die Kunden überwälzen könne. Ohne diese Berücksichtigung, würden die finanziellen Überschüsse eines Unternehmens auf lange Sicht von der Inflation vernichtet werden. Aus diesem Grund habe der Gutachter für die Berechnung des Terminal Values eine Wachstumsquote von 1% angesetzt.
9.3 Zusammengefasste Darstellung des Bewertungsergebnisses:
Auf Basis der zuvor formulierten Überlegungen und Würdigung der Argumentation seitens der Bf. und belangter Behörde ergebe sich folgendes Bewertungsmodell.
Unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustvorträge würden sich die bewertungsrelevanten Überschüsse (Flow to Equity - FtE), basierend auf dem EGT-Mittelwert der Jahre 2007 und 2008 in den einzelnen Perioden bzw. im Terminal Value wie folgt darstellen:
|
Bezeichnung:
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
EGT:
|
522.889,62
|
528.118,52
|
533.399,70
|
544.121,04
|
549.562,25
|
Steuersatz:
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
Steuern:
| | | | |
|
Str. Verlustvortrag BoP:
|
3.444.384,00
|
3.052.216,79
|
2.656.127,90
|
2.256.078,12
|
1.852.027,85
|
Zufuhr:
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Verwendung:
|
- 392.167,22
|
- 396.088,89
|
- 400.049,78
|
- 404.050,27
|
- 408.090,78
|
Steuerl. Verlustvortrag EoP:
|
3.052.216,78
|
2.656.127,90
|
2.256.078,12
|
1.852.027,85
|
1.443.937,07
| | | | | |
|
Steuer mit str. Verlustvorträge:
|
32.680,60
|
33.007,41
|
33.337,48
|
33.670,86
|
34.007,56
|
FtE:
|
490.209,02
|
495.111,11
|
500.062,22
|
505.062,84
|
510.113,47
|
Bezeichnung:
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
EGT:
|
549.562,25
|
555.057,87
|
560.608,45
|
566.214,53
|
571.876,68
|
Steuersatz:
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
25%
|
Steuern:
| | | | |
|
Steuerl. Verlustvortrag BoP:
|
1.443.937,07
|
1.031.765,39
|
615.471,99
|
195.015,65
|
-
|
Zufuhr:
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Verwendung:
|
- 412.171,68
|
- 416.293,40
|
- 420.456,34
|
- 195.015,65
|
-
|
Str. Verlustvortrag EoP:
|
1.031.765,39
|
615.471,99
|
195.015,65
|
-
|
-
| | | | | |
|
Steuer mit str. Verlustvorträge:
|
34.347,64
|
34.691,12
|
35.038,03
|
92.799,72
|
142.969,17
|
FtE:
|
515.214,61
|
520.366,75
|
525.570,42
|
473.414,81
|
428.907,51
TV ab 2018: EUR 428.907,51
Die Kapitalkosten zur Diskontierung dieser FtE würden sich folgendermaßen darstellen:
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Basiszinssatz:
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3,76%
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Marktrisikoprämie:
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5,24%
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Beta (Adjustment Blume):
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1,0871
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Kapitalisierungszins:
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9,46%
Für den Terminal Value sei ein Wachstumsfaktor von 1% berücksichtigt worden, woraus sich ein Terminal Value von EUR 5.071.984,59 ergebe.
Nach Diskontierung der FtE und des Terminal Value ergebe sich ein Unternehmenswert (Barwert) von EUR 5.188.617,72.
An dieser Stelle werde seitens des Gutachters nochmals darauf hingewiesen, dass für eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung nach KFS/BW 1 eine detailliertere Informationsgrundlage notwendig gewesen wäre. Aufgrund des lange in der Vergangenheit liegenden Bewertungsstichtages (31.12.2008 und 31.12.2009) und mangelnder Planungsunterlagen, die laut Information während des Verfahrens auf Seiten der belangten Behörde verlorengegangen seien, habe der Gutachter sein Bewertungsergebnis unter erhöhter Unsicherheit ermittelt.
Es stehe den betroffenen Parteien offen, Informationen vorzulegen, die eine detailliertere Auseinandersetzung mit bewertungsrelevanten Parametern ermöglichen.
10. Stellungnahme der Bf. vom 1. Februar 2024
Mit Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 1. Februar 2024 werde das von Univ. Prof. Dr. Ewald Aschauer erstellte Gutachten zur Kenntnis genommen. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. Ewald Aschauer sei für eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung nach KFS/BW 1 eine detailliertere Informationslage - als im vorliegenden Fall vorhanden - notwendig.
Aufgrund des lange in der Vergangenheit liegenden Bewertungsstichtags und mangelnder Planungsunterlagen, die lt. Information während des Verfahrens auf Seite der belangten Behörde verlorengegangen sei, sei das Bewertungsergebnis des Dr. Aschauer unter erhöhter Unsicherheit ermittelt worden.
Es werde seitens des steuerlichen Vertreters darauf verwiesen, dass seitens der Bf. im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bereits sämtliche erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt und deshalb keine weiteren bewertungsrelevanten Unterlagen mehr beigelegt werden können.
11. Stellungnahme des Finanzamtes für Großbetriebe vom 9.Februar 2024:
In der Stellungnahme des Finanzamtes für Großbetriebe vom 9. Februar 2024 werde festgehalten, dass lt. Gutachter Dr. Aschauer aufgrund der lange zurückliegenden Bewertungsstichtage und fehlender integrierter Planungsrechnungen zu den Bewertungsstichtagen 31.12.2008 und 31.12.2009 die Teilwertermittlung durch den Gutachter unter hoher Unsicherheit vorgenommen worden sei.
Ein weiteres Eingehen auf das Gutachten erfolge daher seitens der belangten Behörde nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für das Jahr 2008 eine Zuschreibung der Beteiligung der Bf. an der ***2*** iHv EUR 2.100.000,00 gerechtfertigt war, da eine Schätzung des Unternehmenswertes durch die BP einen Unternehmenswert iHv EUR 7.875.990,00 ergeben habe. In weiterer Folge ist strittig, in welcher Weise es dabei auch zu einer (Folge)Änderung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 aus der Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung entsprechender AfA-Siebentel aus 2003 kommt.
Die Bf. ist Alleingesellschafterin der ***1*** (im Folgenden ***2***), mit Sitz in ***PLZ-Ort1***, ***Adresse1***, deren Betriebsgegenstand in der ***Technik*** und in der *** besteht. Die ***2*** ist in der Errichtung von ***Anlagen***, ***, ***, *** und *** tätig. Zudem verfügt diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des ***Gewerbes***. Die ***2*** wird beim ***Finanzamt*** unter der St.Nr. St.Nr.1 veranlagt.
Zum 31.12.2003 nahm die Bf. hinsichtlich ihrer Beteiligung an der ***2*** eine außerplanmäßige, Teilwertabschreibung iHv EUR 2.100.000,00 vor, hinsichtlich derer im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2008 und 2009 festgestellt wurde, dass aufgrund der anhaltenden Gewinnsituation wiederum eine Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 für das Jahr 2008 iHv EUR 2.100.000,00 geboten sei, da der Unternehmens- bzw. Teilwert der ***2*** zum 31.12.2008 mit EUR 7.875.990,00 ermittelt worden sei.
Im Jahre 2003 leistete die Bf. an die ***2*** einen indirekten Gesellschafterzuschuss iHv EUR 1.500.000, der auf den Beteiligungsansatz der Bf. auf diese Beteiligung aktiviert wurde. Im Geschäftsjahr 2006 leistete die Bf. einen weiteren direkten Gesellschafterzuschuss iHv EUR 500.000,00. Im Jahre 2007 erwarb die Bf. die Beteiligung an der ***3***, ***FBNr2***, in ***PLZ-Ort2***, ***Adresse2***, um EUR 1.910.580,00, die in weiterer Folge mit Verschmelzungsvertrag vom 9. Mai 2007 rückwirkend zum Stichtag 31.12.2006 auf die ***2*** als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde. Das Stammkapital der ***3*** in Höhe von EUR 40.000,00 wurde ebenso zur Gänze von der Bf. gehalten. Es liegt somit eine Verschmelzung von zwei Schwestergesellschaften vor.
Die Anschaffungskosten der Beteiligung der Bf. an der ***2*** betragen EUR 6.445.120,03, nach Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung im Geschäftsjahr 2003 beträgt deren Buchwert EUR 4.345.120,03.
Mangels vorhandener Plandaten wurde der Unternehmenswert iHv EUR 7.875.990,00 auf Basis des Mittelwerts der Jahresabschüsse 2005 bis 2008 iHv EUR 318.190,00 ermittelt und ein Diskontierungszinssatz von 4,04% zu Grunde gelegt.
Infolge der Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 iHv EUR 2.100.000,00 und der Berücksichtigung bloß des laufenden AfA-Siebentels für 2008 iHv EUR 300.000,00 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 um EUR 1.800.000,00 (d.s. EUR 2.100.000 abzüglich EUR 300.000) erhöht. Für das Jahr 2009 hat nach den Feststellungen der BP aufgrund der zuvor erfolgenden Wertaufholung die Berücksichtigung des AfA-Siebentels iHv EUR 300.000,00 zu entfallen, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009 um EUR 300.000,00 erhöht wurden.
Auf Basis des - nunmehr nicht (mehr) berücksichtigten Wachstumsabschlages von 2% - wurden im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung ein Diskontierungszinssatz von 6,04% und ein Unternehmens- bzw. Teilwert zum 31.12.2008 iHv EUR 5.268.064,00 ermittelt.
Dieser BP-Feststellung wurden im Beschwerdeverfahren zunächst ein Diskontierungszinssatz iHv 8,74% und ein Unternehmens- bzw. Teilwert iHv EUR 3.640.618,00 entgegengehalten. Dabei wurde der Ansatz einer ewigen Rente in Abrede gestellt, da ein erworbener Firmenwert über 15 Jahre substituiert werden würde.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 der Beteiligung ***2***:
Nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 24/2007 sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
Nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.
Werden nach § 6 Z 13 EStG 1988 nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge oder die Übertragung stiller Rücklagen oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 UGB handelt.
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 darf die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).
Nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
eine Zuschreibung erfolgt oder
stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder
im Wirtschaftsjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.
Nach § 204 Abs. 2 UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
Wird nach § 208 Abs. 1 UGB bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
Gemäß § 228 Abs. 1 UGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.
Mit dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 (EU-GesRÄG 1996), BGBl 304/1996, wurde in § 208 Abs. 1 UGB bei Wegfall des Grundes einer außerplanmäßigen Abschreibung nach § 204 Abs. 2 UGB oder § 207 UGB für Gegenstände des Anlage- und Vermögens ein Wertaufholungsgebot (Zuschreibung) normiert. Unternehmensrechtlich verpflichtend zuzuschreiben ist der Betrag der Abschreibung im Umfang der Werterhöhung inkl. inzwischen vorzunehmender Abschreibungen. Das Wertaufholungsgebot kommt für Geschäftsjahre in Betracht, die nach dem 30.6.1996 begonnen wurden (vgl. Ehgartner in Jakom, EStG, 15. Auflage, § 6, Rz. 193).
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl 797/1996, wurde eine verpflichtende Teilwertaufholung bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören normiert, wenn unternehmensrechtlich eine Zuschreibung zulässig ist und Beteiligungen gemäß § 228 Abs. 1 UGB vorliegen. Für Beteiligungen des Anlagevermögens iSd § 228 Abs. 1 UGB besteht nach § 6 Z 13 EStG 1988 ein Zuschreibungszwang, soweit eine Zuschreibung nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen zulässig ist. Dieser Zuschreibungszwang gilt für alle Steuerpflichtigen mit einem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 6 Rz. 431, S. 205).
Die aus § 208 Abs. 1 UGB resultierende Zuschreibung betrifft außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens, die sich steuerlich ausgewirkt haben, ist aber nicht bei (steuerneutralen) Kapitalrückzahlungen vorzunehmen (vgl. Ehgartner in Jakom, EStG, § 6 Rz. 197).
Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB sind unternehmensrechtlich dazu bestimmt, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch dauernde Verbindung zu dienen, wobei dies nicht mit aktiver Einflussnahme auf die Geschäftsführung einhergehen muss, sondern die kapitalmäßige Verflechtung ist bedeutsam (vgl. Laudacher in Jakom, EStG, § 6 Rz. 199, S. 603).
Die Bestimmung des § 208 Abs. 1 UGB normiert eine verpflichtende Wertaufholung beim Wegfall der Gründe einer in den vorangegangenen Geschäftsjahren außerplanmäßigen Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 iVm § 207 UGB im Umfang der durch den Wegfall der Gründe für die vorgenommene Abschreibung eingetretenen Werterhöhung des Anlage- und Umlaufvermögens. Die Wertaufholung gemäß § 208 Abs. 1 UGB setzt die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Vergangenheit voraus (vgl. U. Torggler, Unternehmensgesetzbuch, § 208 UGB, Wertaufholung, Rz 3 und 4).
Die Zuschreibung erfolgt im Steuerrecht gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 iVm § 208 Abs. 1 UGB, wenn die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen "dafür nicht mehr bestehen". Eine Identität der Gründe ist allerdings nicht Voraussetzung (vgl. VwGH 22.4.2009, Zl. 2007/15/0074). Die Gründe eines Wertverlustes und einer späteren Wertaufholung einer Beteiligung sind oft vielschichtig, sodass sie sich im Einzelnen oft nicht trennen und feststellen lassen. Maßgeblich sind demnach nicht die einzelnen Ursachen des Wertverlustes, sondern der Wertverlust an sich (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 6, Rz. 431, S. 205; Feltl, UGB, § 208 Wertaufholung, Rz. E1).
Der Sinn und Zweck des Wertaufhellungsgebotes besteht darin, die Vermögenslage iSd GOB zutreffend darzustellen, sodass es letztlich unerheblich ist, warum es zur Wertaufholung gekommen ist. Entscheidend ist allein, dass dem abgeschriebenen Vermögensgegenstand inzwischen wieder ein höherer Wert beizumessen ist (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 6, Rz. 431, S. 205).
Die Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG 1988 darf ausschließlich in jenem Wirtschaftsjahr erfolgen, in welchem die Werterhöhung eintritt. Dies ergibt sich aus der Übertragung der Überlegungen zu den zeitlichen Schranken einer steuerlichen Teilwertabschreibung (vgl. VwGH 25.6.2007, Zl. 2005/14/0121).
Betragsmäßig bilden die Anschaffungs- oder Herstellkosten die (erste) Grenze der Zuschreibung, eine weitere (zweite) Grenze ergibt sich aus der außerplanmäßigen Abschreibung, die ihrerseits von der Werterhöhung eingeschränkt wird. Die Zuschreibung darf nicht über den Betrag der Anschaffungskosten hinausgehen (vgl. Vanas, ecolex 1997, S. 46).
Kommt es bei einer außerplanmäßig abgeschriebenen Beteiligung zu einer Einbringung, übernimmt der beizulegende Wert nach § 202 Abs. 1 UGB die Funktion der Anschaffungskosten beim übernehmenden Rechtsträger auch für steuerliche Zuschreibungen und bildet die Obergrenze für Zuschreibungen (vgl. Laudacher in Jakom, EStG, § 6 Rz. 200, S. 605).
Bei Beteiligungen ist darüber hinaus zu beachten, dass Beteiligungen von der Generalausnahme des § 208 Abs. 2 UGB ausgenommen sind. Diese bilden somit grundsätzlich den einzigen Anwendungsfall der Grundregel des § 208 Abs. 1 UGB. Die Bestimmung des § 208 Abs. 2 UGB, deren Zweck darin besteht, die Unternehmen vor einer sich aus der Wertaufholung ergebenden Steuermehrbelastung zu bewahren, ist auch dann nicht anwendbar, wenn (soweit) der Unternehmensbilanzansatz niedriger ist als der steuerliche Ansatz (vgl. Zorn/Petritz in Hofstätter/ Reichel, EStG, zu § 6, Z. 13, Rz. 3.1, S. 5).
§ 6 Z 13 EStG 1988 normiert eine eigenständige Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz: Die den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Zuschreibung ist im Rahmen des § 6 Z 13 auch für die steuerliche Gewinnermittlung von Bedeutung. § 6 Z 13 EStG 1988 durchbricht für Steuerpflichtige, die unternehmensrechtlich buchführungspflichtig sind, den uneingeschränkten Wertzusammenhang iSd § 6 Z 1 EStG 1988 (vgl. Zorn/Petritz in Hofstätter/Reichel, EStG, zu § 6 Z 13, Rz. 3.1, S. 7).
Die Zuschreibung stellt das Gegenstück zur Teilwertabschreibung dar, weswegen für die Frage des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Wertsteigerung einer Beteiligung daher die gleichen Grundsätze wie für die Teilwertabschreibung gelten. Daher bedarf die Zuschreibung - wie die Teilwertabschreibung - einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden (vgl. VwGH 22.4.2009, Zl. 2007/15/0074; Laudacher in Jakom, EStG, § 6 Rz. 200, S. 604). Um im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung eine Zuschreibung feststellen zu können, muss auch die Prüfungsbehörde eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlichen Methoden eigenständig durchführen (vgl. Petritz/Schatzl, SWK 2009, S. 694).
Die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung gelten als wissenschaftlich anerkannte Methoden (vgl. VwGH 6.7.2006, Zl. 2006/15/0186).
In Punkt 2.3 dieser Entscheidung wurde begründet, dass infolge der Ermittlung eines Unternehmens- bzw. Teilwertes zum 31.12.2008 iHv EUR 5.188.617,72 eine anteilige Zuschreibung für 2008 gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 iHv EUR 843.000,00 (gerundet) geboten war. In diesem Zusammenhang wird auf die nachstehenden Erläuterungen in Punkt 2.3 dieser Entscheidung verwiesen.
2.2 Fachgutachten für Unternehmensbewertung des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder:
2.2.1 Grundlagen der Unternehmensbewertung:
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Normen und Schlagworte
- § 204 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 207 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 228 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 204 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103032/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103032.2013
- Stammnummer
- 143490
- Gültig
- 13.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF