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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100482/2015

Abweisung Wertberichtigung Darlehen mangels Nachweis/Glaubhaftmachung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100482/2015vom 21.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Empfänger ist nach § 2 Z. 1 ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person. Als Empfängerin des verfahrensgegenständlichen Bescheides scheint die Bf., zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung auf; die Zustellung sollte demnach an die Steuerberatungsgesellschaft erfolgen. In diesem Zusammenhang ist § 13 Abs. 4 ZustG zu beachten, wonach in dem Fall, in dem der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden darf. Nunmehr behauptet die steuerliche Vertreterin, dass ihre Kanzlei während der Weihnachtsfeiertage vom 24.12.2014 - 06.01.2015 geschlossen und sohin am Tag des Zustellversuches, dem 02.01.2015 (einem Freitag), unbesetzt gewesen sei. Der Betriebsurlaub sei per Mail und auch mündlich den Klienten gegenüber kommuniziert, sowie mittels eines Hinweisschildes, welches per Klebeband an der Tür befestigt war, nach außen dargetan worden. Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen legte die steuerliche Vertretung Erklärungen einzelner Mitarbeiterinnen, sowie diverse E-Mails vor. Nach Ansicht der Bf. sei demnach unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 ZustG die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag, sohin am 07.01.2015 wirksam geworden, weshalb von einer Verfristung keine Rede sein könne. Der vom erkennenden Gericht einvernommene Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, der im strittigen Zeitraum für Zustellungen an der Adresse der steuerlichen Vertretung zuständig war, gab - sofern für die rechtliche Beurteilung von Relevanz - an, dass er die Sendung am 02.01.2015 hinterlegt habe, zumal er davon ausgegangen sei, dass sich die steuerliche Vertretung regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten würde; am besagten Tag sei die Kanzleitüre jedoch - im Gegensatz zur Zustellung vom 30.12.2014, die problemlos vorgenommen werden konnte - versperrt gewesen. Er könne nicht ausschließen, dass auf der Kanzleieingangstüre im Hausinneren ein Hinweisschild bezüglich des Betriebsurlaubes angebracht gewesen sei, darauf habe er jedoch dann nicht geachtet, wenn die Kanzleitüre unversperrt war; diesfalls habe er das Büro betreten und Zustellungen vorgenommen. All diese Prämissen vorausgeschickt, ist zur Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Behörde, wenn sie davon ausgehen möchte, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde, von amtswegen verpflichtet ist, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Somit ist der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 19.05.1993, 92/09/0331; 26.03.19 96,95/19/0981; uvam). Nunmehr hat zwar die belangte Behörde diesbezüglichen Ermittlungen vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unterlassen, die vom erkennenden Gericht durchgeführten Erhebungen zeigen jedoch, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die steuerliche Vertretung im besagten Zeitraum tatsächlich aufgrund eines Betriebsurlaubes nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Selbst der einvernommene Zusteller konnte nicht mit Sicherheit angeben, ob ein Hinweisschild bezüglich der Kanzleischließung an der Eingangstüre angebracht war. Somit ist der belangten Behörde aber jedenfalls der Beweis missglückt, dass die steuerliche Vertretung im besagten Zeitraum regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig war. Fraglich ist jedoch, welchen Einfluss die Abwesenheit eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß 13 Abs. 4 ZustG auf den Zustellvorgang hat. Nach hL und Rechtsprechung hindert nämlich die Abwesenheit eines Vertreters von seiner Kanzlei die Zustellung jedenfalls nicht (Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 13 ZustG Rn 37/1 mwN; OGH 21.6.1988, 15Os6/88; 14Os74/92; 14Os75/92), da die leg. cit. der ständigen Aufrechterhaltung einer geordneten und stets unbehinderten Zustellmöglichkeit dient; die Pflicht eine ungehinderte Zustellung zu garantieren, greift sohin nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater (sog. "Residenz- oder Kanzleipflicht"; zu den Begriffen s. Walter/Mayer, Zustellrecht, § 4 Anm 11 und § 13 Anm 19 ff). Den berufsmäßigen Parteienvertreter trifft zwar nicht die Pflicht, sich für Zustellungen durch Anwesenheit an der Abgabestelle "Kanzlei" gleichsam "bereit zu halten", es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen in der Kanzlei ungehindert vorgenommen werden können (so bereits VwGH 29.6.1984, 84/17/066; Oberhammer, Zustellvereitelung durch Ortsabwesenheit von Unternehmern, RdW 1997, 384 mwN). Ob sich der Vertreter selbst an der Abgabestelle "Kanzlei" aufhält oder nicht, ist sohin unbedeutend für den Zustellvorgang (Ritz, Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter, ÖJZ 1992, 145); der Tag, an dem ein Angestellter den Empfang bestätigt, ist der Tag der Zustellung (VwGH 24.1.1996, 93/13/0207). Eine Hinterlegung wegen einer bloßen Abwesenheit eines Kanzleiinhabers wäre folglich unzulässig, weil eine Übernahme durch einen Angestellten die Rechtswirkungen einer Zustellung auslöst (VwGH 21.10.1986, 86/07/0135; 31.5.1988, 88/11/0048; 19.4.1989, 89/02/0018). Zum Verhältnis des § 13 Abs. 4 ZustG zur Hinterlegung des § 17 leg. cit. vertritt der VwGH die Ansicht, dass § 13 Abs. 4 ZustG im Umfang seines Anwendungsbereiches keinen Raum für die Anwendung des § 17 ZustG lässt. § 17 leg. cit. "käme nur in dem Fall zum Tragen, dass entweder in der Kanzlei kein Angestellter vorhanden ist oder nur ein solcher, der gemäß § 13 Abs. 4 2. HS des Zustellgesetzes von der Entgegennahme von Postsendungen ausgeschlossen ist"; nach der Lehre liegt ein weiterer Grund für die Hinterlegung dann vor, wenn Angestellte des Parteienvertreters die Annahme der Sendung verweigern (VwGH 31.05.1988, 88/11/0048; Ritz, aaO). Für den konkreten Fall ist somit vorerst festzuhalten, dass die Kanzlei der steuerlichen Vertretung am 02.01.2015 unbesetzt war. Zu klären gilt sohin, ob - trotz der lex specialis des § 13 Abs. 4 ZustG - eine Hinterlegung nach § 17 leg. cit. zulässig war. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus nachfolgenden Überlegungen zu bejahen: Wenn nach Ansicht des Höchstgerichtes eine Hinterlegung zulässig ist, wenn in der Kanzlei kein Angestellter vorhanden ist, dem zugestellt werden könnte, so muss dies auch dann gelten, wenn der Parteienvertreter zwar grundsätzlich über Angestellte verfügt, diese aber zum Zeitpunkt des Zustellversuches physisch nicht anwesend sind, sodass der Zusteller weder der steuerlichen Vertretung noch einem Angestellten das Schriftstück aushändigen kann. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Zusteller das Schriftstück am 02.01.2015 hinterlegen durfte. § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustellG fingiert nunmehr die erfolgte wirksame Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist (gegenständlich dem 05.01.2015). Abs. 3 Satz 4 leg. cit. hingegen schiebt diesen Zeitpunkt jedoch dann hinaus, wenn der Empfänger oder sein Vertreter wegen Abwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Im Sinne der letztgenannten Norm war der Empfänger der Sendung, nämlich die steuerliche Vertretung, aufgrund des Betriebsurlaubes über die Weihnachtsfeiertage von der Abgabestelle abwesend, weshalb insgesamt festzuhalten ist, dass die Zustellung erst am 07.01.2015 wirksam wurde, und folglich die am 06.02.2015 eingebrachte Beschwerde rechtzeitig ist. Zur Wertberichtigung zum 31.12.2009 Vorauszuschicken ist, dass die Bf. - als in der Rechtsform einer GmbH errichtete juristische Person - ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Gem. § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Der Teilwert richtet sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Nach § 224 UGB gehören zum Umlaufvermögen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Forderungen wie zB Gehaltsvorschüsse, Schadenersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche (Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 156). Die Zuordnung in der UGB-Bilanz gilt mangels eigener Vorschriften im EStG auch für die Steuerbilanz (Doralt/Mayr, aaO, § 6 Tz 153). Das Umlaufvermögen unterliegt bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 dem strengen Niederstwertprinzip. Es ist auch dann der niedrigere Teilwert anzusetzen, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt. Die Bewertung in der Bilanz hat sich nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen (Doralt/Mayr, aaO, § 6 Tz 14 und Tz 179 mwN). Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag sind daher grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (sogenannte "werterhellende" Umstände). Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt werden. Der Teilwert ermittelt sich allgemein nach § 6 Z. 1 EStG 1988 als Betrag, den der Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei eine Betriebsfortführung des Erwerbes angenommen wird (Laudacher in Jakom, EStG-Kommentar13, § 6 Tz 78). Forderungen können wertberichtigt werden, wobei die Entwertung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist (VwGH 25.06.2007, 2005/14/0121 mwN). Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Nachweis oder Glaubhaftmachung ist auch für jene Sachverhalte erforderlich, aufgrund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen ist (VwGH 22.04.200 9,2006/15/0213). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und umso größer sind die an den Nachweis einer Teilwertvermutung zu stellenden Anforderungen. Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (Doralt/Mayr, aaO, § 6 Tz 146 mwN; Laudacher in Jakom, aaO, § 6 Tz 80). Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, ist der Bf. der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Entwertung zum 31.12. 2009 nicht gelungen. Die Gefährdung der Einbringlichkeit muss darüber hinaus vom Abgabepflichtigen durch tatsächliche Umstände, wie erfolglose Mahnungen, Klagen, notwendig gewordene Anmeldungen im Ausgleichs- und Konkursverfahren oder sonstige beachtliche Bestreitungsgründe des Schuldners bewiesen werden. Eine Wertberichtigung einer Forderung scheint ungerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt (VwGH 16.6.1970, 405/1968; BFG 29.12.2016, RV/6100399/2010 uvam). Festgestelltermaßen hat die Bf. keinerlei derartige Maßnahmen gesetzt. Es entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinesfalls den Erfahrungen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, dass ein Unternehmer, der eine Leistung erbracht hat, auf die Gegenleistung (großteils) verzichtet, ohne vorher entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruches zu setzen. Jeder Unternehmer würde versuchen, zumindest nachträglich eine Besicherung seiner Darlehensforderung zu erhalten, bzw. den Anspruch im Klagswege geltend zu machen, um über einen (über 30 Jahre) exequierbaren Titel zu verfügen. Während des gesamten Verfahrens wurde jedoch kein einziger Nachweis dafür erbracht, dass die Einbringung des Darlehens überhaupt ernsthaft versucht wurde; selbst im erst Jahre später durchgeführten Insolvenzverfahren meldete die Bf. trotz des beträchtlichen Außenstandes keine Forderung an. Dadurch dass eine Einbringlichmachung durch die Bf. nicht einmal ansatzweise versucht wurde, zeigt sie - aus welchen Gründen auch immer - auf, dass sie offensichtlich am Weiterbestand der Schuldnerin interessiert war. Auch, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses zahlungsunfähig gewesen wäre - wie von der Bf. zumindest konkludent unter Hinweis auf das negative Eigenkapital behauptet - wurde weder nachgewiesen noch würde dies alleine eine Wertberichtigung zum Bilanzstichtag rechtfertigen. Das Gericht geht in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles davon aus, dass die Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass die Forderung zum Bilanzstichtag teilweise uneinbringlich war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 1.2. Zu Spruchpunkt 2. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich unter welchen Voraussetzungen von der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ausgegangen werden darf bzw. wann eine Teilwertabschreibung einer Forderung zulässig ist, existiert ausreichend höchstgerichtliche Judikatur, von der sich das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Entscheidung leiten ließ. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist im Übrigen der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung des Wertberichtigungsbedarfs in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.     Klagenfurt am Wörthersee, am 21. September 2020  

Normen und Schlagworte

Residenzpflicht Steuerberater Betriebsurlaub Nachweispflicht BehördeWertberichtigung Darlehen vor Fälligkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100482/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100482.2015
Stammnummer
130796
Gültig
21.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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