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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106418/2016

Drohverlustrückstellung im Kfz-Handel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106418/2016vom 19.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei einer Rücknahmeverpflichtung eines bereits veräußerten Wirtschaftsguts zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis, kann bei drohendem Verlust aus einzelnen Geschäften eine Rückstellung gebildet werden (BFH, BStBl 1998 II 249; BFH 25.7.2000, VIII R 35/97, BStBl 2001 II 566; Perl in Doralt, EStG 198812, § 9 Tz 42/2). Im Falle von vornherein geplanter Verluste ist die Drohverlustrückstellung nicht ausgeschlossen (BFH BStBl 1984 II 56; Quantschnigg/Schuch EStHB § 5 Tz 46; Zorn, FJ 1990, 250). In der Regel wird ein Kaufmann Verluste nur dann gezielt eingehen, wenn damit ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel (zB Markteinführung eines Produktes) verfolgt wird. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind grundsätzlich zu berücksichtigen und stehen der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung entgegen. Die wirtschaftlichen Vorteile sind konkretisiert, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestimmbar sind. Hoffnungen und vage Erwartungen zählen nicht zu den wirtschaftlichen Vorteilen (Doralt, EStG 198812, § 9 Tz 37). Gegenständlich war im Gegensatz zur Darstellung der Behörde zu erkennen, dass die Bf. auf Grund der vorliegenden Rahmenverträge verpflichtet war, die verkauften Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt zu festgelegten Konditionen zurückzukaufen. Aus den Rahmenvereinbarungen und den Beilagen ist ersichtlich, dass die Bf. die Fahrzeuge zu einem Preis zurücknehmen musste, der über dem gemeinen Wert, Eurotax-Wert bzw. dem jeweiligen Teilwert lag. Bei der Weiterveräußerung dieser Fahrzeuge konnte die Bf. unstrittig nicht die Einkaufspreise bzw. Teilwerte aus dem verbindlichen Rückkaufsvorgang erzielen. Für die zum Bilanzstichtag verkauften und noch nicht rückgekauften Fahrzeuge war daher aus der Sicht der Bf. zwingend mit der Erzielung eines Verlustes aus diesem für sie verpflichtend abzuschließenden Beschaffungsgeschäft zu rechnen. Die Ausführungen des Finanzamtes, dass die jeweiligen Vertragspartner teilweise das Recht zur Selbstverwertung der Fahrzeuge gehabt hätten ändert nichts daran, dass die Bf. eine rechtlich bindende Rückkaufszusage übernommen hat. Auch die Bewertungsvorgänge bei den Fahrzeugen mit langer, ein Jahr überschreitender Laufzeit ändern nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Rückkauf über den Wiederverkaufspreisen. Für die Bildung einer Drohverlustrückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, wobei werterhellende Umstände im Bilanzerstellungszeitraum zu berücksichtigen sind. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich zudem die Verpflichtung, jedes einzelne schwebende Geschäft daraufhin zu überprüfen, ob daraus ein Verlust droht. Bei der Berechnung der Rückstellung wurde von der Bf. eine Einzelbewertung vorgenommen und der Verlust für jedes einzelne Fahrzeug anhand einer Gegenüberstellung des Rückkaufspreises und des Teilwertes zum Bilanzstichtag errechnet. Die saldierten Verluste wurden ungeachtet der unterschiedlichen Rücklaufquoten der einzelnen Vertragspartner in einer Summe rückgestellt. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, "die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist" (§ 211 Abs. 1 UGB). Eine Rückstellung ist mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig sein wird (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag); der Erfüllungsbetrag einer Sachleistungsverpflichtung ist regelmäßig zu schätzen (BFH 19.11.2003, I R 77/01, NV 2004, 271; Doralt, EStG 198812, Tz 52). Die Grundsätze der Einzelbewertung und des Stichtagsprinzips gebieten im gegebenen Fall aber auch die Rückkaufwahrscheinlichkeit bei der gebotenen schätzungsweisen Berechnung der Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen. Zum Bilanzerstellungszeitpunkt war der Bf. für das abgelaufene Wirtschaftsjahr die Höhe der Rückkaufquote des jeweiligen Vertragspartners bekannt. Sie konnte daher davon ausgehen, dass die zum Bilanzstichtag verkauften und von der Rücknahmeverpflichtung umfassten Fahrzeuge des jeweiligen Vertragspartners ebenfalls in etwa diesem Prozentausmaß zurückzukaufen wären. Dementsprechend sind die oben dargestellten jährlichen Rücklaufquoten je Geschäftspartner bei Berechnung der Drohverlustrückstellung des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der Rückkaufquoten i.Z. mit dem Vertrag zur ***4*** (***5***), d.h. einem Kunden mit Verträgen mit vertraglich vereinbarten Laufzeiten die ein Jahr überschreitet, konnte auf die zum Bilanzerstellungszeitpunkt bekannte Rückkaufsquote zurückgegriffen werden, wobei diesfalls auf die Bestimmung des § 9 Abs. 5 EStG 1988 i.d.F. BGBl I 71/2003 Bedacht zu nehmen war. Aus den, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen ergeben sich für die einzelnen Jahre folgende Rücklaufquoten: | Rücklaufquote Fahrzeuge |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | 2010 |   |   |   |   |   |   | Kunde | Höhe BB-RÜ | Volumen | rückgekauft | in % | in % gerundet | Anmerkung | ***8*** | 1.275.385,57 | 311 | 306 | 98,39% | 98% |   | ***9***/***10*** | 99.400,00 | 149 | 149 | 100,00% | 100% |   | Summe | 1.374.785,57 |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | 2011 |   |   |   |   |   |   | ***8*** | 548.005,89 | 127 | 119 | 93,70% | 94% |   | ***9***/***10*** | 54.500,00 | 80 | 80 | 100,00% | 100% |   | ***5*** di.v. H. | 192.971,76 | 20 | 2 | 10,00% | 8% | § 9 Abs. 5 EStG | Summe | 795.477,65 |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   |   | 2012 |   |   |   |   |   |   | ***8*** | 560.704,13 | 99 | 95 | 95,96% | 96% |   | ***9***/***10*** | 466.426,52 | 97 | 91 | 93,81% | 94% |   | ***11*** ***5*** | 328.090,97 | LZ 48 bzw. 60 Mo |   |   |   | ***3*** | 51.278,00 | nach 5 Jahren |   |   |   | Summe | 1.406.499,62 |   |   |   |   |   Gemäß § 9 Abs. 5 EStG 1988 idgF sind Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 4 mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bezogen auf die hier zu beurteilende Drohverlustrückstellung ist bei jenen Rückstellungsbeträgen die die ***4*** (***5***) betrifft, wegen der langen Laufzeit der Verträge (48-60 Monate) zwischen Verkauf und Rückkaufzeitpunkt - von langfristigen Rückstellungen auszugehen. Demgemäß sind die Rückstellungsbeträge für diesen Kunden im Jahr 2011 nur mit 80% von 10% - sohin 8% der rechnerischen Gesamtverluste aus diesem Vertrag in der Steuerbilanz lt. BFG anzusetzen. Selbstanzeige Die Bf. hat mit Eingabe vom 21. Februar 2018 eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG (Selbstanzeige) eingebracht. Sie geht dabei davon aus, dass das Jahr 2011 (und Vorjahre) infolge Verjährung einer Korrektur nicht mehr zugänglich ist und bezieht sich - für das Jahr 2011 - auf die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO i.V.m. § 208 (1) bzw. § 209 Abs. 1 BAO. Dabei übersieht sie, dass für die Jahre 2010 bis 2012 die gegenständlich zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde und somit ein offenes Rechtsmittel vorliegt. Es kommt d.h. § 209a (1) BAO zur Anwendung. § 209a (1) BAO lautet: Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Ohne auf die oben, bei der Darstellung des Verfahrensganges von der Bf. aufgezeigten Verfehlungen näher einzugehen, Konsequenzen ergeben sich daraus auch für die Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2010-2012, waren diese in dem von ihr betraglich dargestellten Ausmaß zu berücksichtigen. Umsatzsteuer 2010-2012 tauschähnlicher Umsatz - Pressefahrzeuge Die Behörde ging im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrzeugen an Journalisten von einem tauschähnlichen Umsatz aus, wohingegen die Bf. Entgeltlichkeit im Sinne einer inneren Verknüpfung zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers verneint. Auch zu Pressefahrzeugen liegt bereits einschlägige Rechtsprechung des BFG vor (vgl. 11. Februar 2019, RV/7101000/2016) wobei die Bf. dazu dargelegt hat, dass sich der gegenständliche Sachverhalt nicht von jenem, der in dem benannten Erkenntnis unterscheidet. Gemäß einem von der Bf. vorgelegten Leihvertragsmuster wird ein Fahrzeug dem ,Entlehner' zu Testzwecken überlassen. Das überlassene Fahrzeug wird von der Bf. gegen Haftpflicht versichert, wobei zusätzlich eine Vollkaskoversicherung für Eigenschäden am Fahrzeug abgeschlossen wurde. Der Verursacher von Schäden hat einen Selbstbehalt von € 600,- bzw. 5% der Schadenssumme zu übernehmen. Die Kosten der Betriebsmittel (Treibstoff, Maut…) hat der Fahrzeugnutzer zu tragen. Aus der Formulierung des Vertrages ,1. Die Firma Bf. ....verleiht an....zu Testzwecken das ihr gehörige, zugelassene, nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug…' ist eine Gegenleistung - nämlich Testtätigkeit - eindeutig ersichtlich. Die Überlassung erfolgt daher zweckgebunden. Eine Verleihung von Fahrzeugen zu "Testzwecken" findet nur an Journalisten statt. Wenn die Bf. davon spricht, dass sich die von der Bf. an Tester erbrachte Leistung im Wesentlichen nicht von einer sonstigen Zur-Verfügung-Stellung von Fahrzeugen an potentielle Kunden unterscheidet so ist dem entgegenzuhalten, dass die Verleihung zu Probefahrten an potentielle Käufer von der wirtschaftlichen Intention eines erhofften nachfolgenden Verkaufs an den ausleihenden Kunden getragen ist. Ausleihungen zu Probefahrzwecken an Kunden, bei welchen von vorherein anzunehmen ist, dass sie kein Fahrzeug erwerben wollen, können daher nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens wohl ausgeschlossen werden. Kaufinteressenten dagegen können keine Vorführfahrzeuge für einen derart langen Zeitraum "testen". Dass die ausleihenden Journalisten Kaufinteressenten gewesen wären, wird von der Bf. nicht behauptet und lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass auch nur einer der Journalisten nach der "Ausleihung zu Testzwecken" das getestete oder ein vergleichbares Fahrzeug erworben hätte. Die Intention der Ausleihung an die Journalisten zu Testzwecken seitens der Bf. lag daher ersichtlich nicht in dem erhofften Ankauf durch die Ausleiher. Auch darin unterscheidet sich das streitgegenständliche Leihverhältnis von herkömmlichen Probefahrten. Eben der von der Bf. angezogene Ehrenkodex der Journalisten ist ein Argument für die erwartete Gegenleistung in Form eines den tatsächlichen Testerfahrungen des Journalisten entsprechenden Testberichts. Die testweise Überlassung eines Fahrzeuges an einen Journalisten ohne nachfolgende Reportage/Testbericht wäre eine den gängigen Compliance-Bestimmungen zuwiderlaufende Vorteilszuwendung. Die Bf. konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der vertragsgegenständliche Fahrzeugtest in der Regel eine entsprechende Reaktion (veröffentlichte Testbericht, Reportage oÄ) des Journalisten auslösen würde. Das Handeln der Bf. als Unternehmer am Markt ist unstrittig gewinnorientiert. In einem inhaltlich vergleichbaren Fall führt der UFS in seiner Berufungsentscheidung vom 11.07.2011, RV/1766-W/10 im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmer seine Leistungen grundsätzlich nicht gratis erbringt. Selbst wenn der Leistung nicht ein unmittelbares Entgelt gegenübersteht, ist davon auszugehen, dass das Handeln des Unternehmers auf einen Vorteil für sein Unternehmen gerichtet ist. Sollten die Berichte in den Medien für die Bf. wertlos sein und lediglich die Presse einen Nutzen daraus ziehen, so müßte unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes von der Presse zumindest eine vollständige Abgeltung der Kosten, die der Bf. für die Überlassung der Fahrzeuge entstehen, verlangt werden. Da eine derartige Abgeltung nicht erfolgt, ist daher davon auszugehen, dass die Presseberichte den geschäftlichen Vorteilsausgleich darstellen. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall auch, dass die Bf., obwohl sie eine am österreichischen Markt eingeführte Automarke vertreibt, umfangreiche Werbe- und Marketingmaßnahmen setzt. Auch diese Automarke bringt regelmäßig neue oder verbesserte Modelle auf den Markt, deren Platzierung am Absatzmarkt durch die Bf. mittels umfangreicher Marketingmaßnahmen erfolgt. Daher besteht auch bei einer eingeführten Marke großes Interesse an Medienpräsenz und Veröffentlichung von Testberichten. Daraus ergibt sich, dass die unentgeltliche Überlassung von Vorführfahrzeugen zur Probefahrten Kaufinteressenten in der wirtschaftlich begründeten Erwartung eines Ausgangsumsatzes erfolgte. Die Vermietung an Journalisten erfolgte in Erwartung der Veröffentlichung von Testberichten und damit einer Gegenleistung. Des BFG geht daher davon aus, dass die streitgegenständliche Überlassung von Fahrzeugen zu Testzwecken an Journalisten nur deshalb erfolgte, weil die Bf. eine Gegenleistung in Form eines Testberichtes oder andere Erwähnungen in den Medien erwartete und damit ein Werbeeffekt für die getesteten Fahrzeuge bewirkt werden sollte. Zur Höhe der von der Bf. im Rahmen der Zurverfügungstellung der Testfahrzeuge übernommenen Aufwendungen wird auf die Berechnungen der Ap. verwiesen. Die Beträge sind unstrittig und umfassen gemäß Niederschrift zur Schlussbesprechung die anteilige Abnutzung sowie übernommene Betriebskosten. Gemäß Art. 2 (1) lit. a der RL 2006/112/EG unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 der entsprechenden nationalen Regelung unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Das Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (VwGH 22.3.2010, 2006/15/0140). Ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird, ist gleichgültig. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. bei Schenkungen, Subventionen, Spenden) ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (VwGH 25.1.2001, 95/15/0172; 26.4.2011, 2011/03/0027). Ob eine bestimmte Leistung gegen Entgelt vorliegt, ist eine Sachfrage (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0010). Gegenleistung und damit Entgelt ist das, was vom Leistenden gefordert oder erwartet wird, Leistung und Gegenleistung brauchen sich nicht gleichwertig gegenüberstehen. Die Erwartung des leistenden Unternehmers kann von vornherein auf eine seiner Leistung ungleichwertige Gegenleistung (zB nur teilweise Aufwandsentschädigung) gerichtet sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht von Bedeutung, ob der Wert der Leistung dem Wert der Gegenleistung entspricht (VwGH 19.3.2002, 97/14/0133). Entscheidend ist nur, dass mit der Leistung die Erwartung auf eine Gegenleistung verbunden ist. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, dass sich die Entgeltserwartung nicht erfüllt. Ein unternehmerisch agierender Anbieter wird im Allgemeinen keinen Grund haben, Dienste/Leistungen ohne Gegenleistung anzubieten, wenn er sich dafür nicht einen anderen, wirtschaftlich verwertbaren Vorteil verspricht. (Ruppe/Achatz UStG Kommentar § 1 Rz 68/1 bezogen auf digitale Gratis-Dienstleistungen). Zwischen Leistung und Gegenleistung muss eine innere Verknüpfung gegeben sein. Es ist erforderlich, dass sich die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte oder erwartbare Gegenleistung auslöst, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind (Kolacny/Caganek, UStG, § 1 Anm 5). Auch ohne zweiseitiges Verpflichtungsgeschäft kann es zum Leistungsaustausch kommen. Die Gegenleistung braucht nicht vereinbart worden sein. Auch wenn die Gegenleistung freiwillig erbracht wird oder kein Rechtsanspruch besteht, liegt Leistungsaustausch vor (Kolacny/Caganek, UStG § 1 Anm 6). Ein Leistungsaustausch kann schließlich außerhalb vertraglicher oder gesetzlicher Austauschbeziehungen zustande kommen. Die innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung kann auch rein faktischer Natur sein (Ruppe/Achatz, UStG, § 1 Tz 63). Die für den Leistungsaustausch vorausgesetzte Zweckgerichtetheit des Handels fehlt aber dann, wenn der leistende Unternehmer den ernstgemeinten und den sich aus den Umständen ergebenden Willen hat, für seine Leistung kein Entgelt zu nehmen. Er muss dem Leistungsempfänger gegenüber erkennbar die Möglichkeit der Entgegennahme einer Gegenleistung ausgeschlossen haben (BFH vom 7. 5. 1981, BStBl II 1981, 495, Grundsatzurteil zum Leistungsaustausch, zitiert bei Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 46 Rz 454). Eine Gegenleistungsausschluß ist im vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet. Gemäß § 3a Abs. 2 UStG 1994 liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Bei Dienstleistungen umfasst nach Art. 73 MwSt-RL 2006/112/EG die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 der nationalen Regelung ist Entgelt alles, was der Empfänger einer sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gehört zum Entgelt auch, was der Empfänger einer sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die sonstige Leistung zu erhalten. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 4 Abs. 6 UStG 1994 der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wenngleich Bemessungsgrundlage beim tauschähnlichen Umsatz sowohl nach dem UStG als auch nach der MwSt-RL 2006/112/EG der Wert der Gegenleistung ist, muss dieser Wert in richtlinienkonformer Auslegung - wenn er nicht aus einem Geldbetrag besteht - derjenige subjektive Wert sein, den der Empfänger der Dienstleistung (hier: der Fahrzeughändler) den Dienstleistungen (hier: Testberichte in Medien) beimisst, die er sich verschaffen will, und dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH 2. 6. 1994, C-33/93, Rs Empire Stores, sowie EuGH 3. 7. 2001, C-380/99, Bertelsmann; BFH 16.4.2008, XI R 56/06, Rz. 33; UFS 11.07.2011, RV/1766-W/10). Das sind alle für die Überlassung des Fahrzeuges dem Fahrzeughändler erwachsenden Kosten, einschließlich AfA-Anteil (Scheiner/Kolacny/Caganek Mehrwertsteuer-Kommentar, § 12 Rz 330/7). Bezogen auf den Streitfall ist ersichtlich, dass die Verleihung der Fahrzeuge an Journalisten in Erwartung der Gegenleistung - nämlich Veröffentlichung von Testberichten in Medien - erfolgte, welche allenfalls ausblieb. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist jedoch erkennbar, dass die Verleihung nur zum Zweck der erhofften Gegenleistung erfolgte, woraus sich die innere Verknüpfung das dem Leistungsaustausch innewohnende finale Element erkennen lässt. Die Bf. erbrachte durch das vorübergehende Überlassen der Fahrzeuge an diverse Journalisten eine sonstige Leistung. Dieser Leistung der Bf. stand eine Leistung der Journalisten in Form von Berichten und Artikeln in den diversen Zeitschriften gegenüber. Zwischen diesen beiden Leistungen bestand ein innerer Zusammenhang, weil die Überlassung der Fahrzeuge durch die Bf. die erwartbare und gewollte Gegenleistung in Form von Berichten und Artikeln über die Fahrzeuge der Bf. auslöste. Da die Berichte dem wirtschaftlichen Interesse (Marketing) der Bf. dienten, erfolgte die Überlassung der Fahrzeuge zu Testzwecken auch im Rahmen des Unternehmens. Dass die Bf. die Artikel ihrem Inhalt nach nicht bestellen konnte, sondern diese seitens der Presse allenfalls freiwillig verfasst wurden, ist für die Bejahung eines Leistungsaustausches und eines inneren Zusammenhanges für die beiden Leistungen nicht maßgeblich, weil auch eine innere Verknüpfung rein faktischer Natur ausreicht. Die Überlassung der Fahrzeuge löst die erwartbare und auch von der Bf. gewollte Gegenleistung, nämlich die Darstellung und Beschreibung der Fahrzeuge der Bf. in diversen Medien, aus. Eines Rechtsanspruches der Bf. auf die erwartbare Gegenleistung bedarf es zur Bejahung des Leistungsaustausches nicht, weil auch freiwillige Leistungen einen Leistungsaustausch begründen können. Da der Leistung der Bf. eine Leistung der Journalisten/Presse gegenübersteht, welche im Rahmen des Unternehmens erfolgt und die mit der Überlassung der Fahrzeuge erwirkten Artikel die Gegenleistung darstellen, stellen diese das Entgelt für die Leistung der Bf. dar. Die Bf. verwirklichte damit einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz. Zur Bemessung und Bewertung des Entgelts ist nach der gesetzlichen Definition darauf abzustellen, was die Bf. aufwenden musste, um diese Leistung zu erhalten. Dies umfasst alle Aufwendungen, die die Bf. zu tragen hatte, um die Gegenleistung zu erhalten. Dazu gehören u.a.die Wertminderung der Fahrzeuge sowie die übernommen Betriebskosten. Ob die Summe der übernommen Aufwendungen dem Wert der erhaltenen Gegenleistung in Form der veröffentlichten Artikel entspricht, ist nicht maßgeblich. Vorsteuerkorrektur Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1988 gilt die Anschaffung (Herstellung), Miete oder der Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Eine Ausnahme besteht u.a. für Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind. Der Bf. wurde im Prüfungszeitraum der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Fahrzeugen des technischen Dienstes bzw. Flottenfahrzeugen aberkannt. Sie erläutert dazu, dass Fahrzeuge des ,technischen Dienstes' benötigt werden, um Mitarbeiter der Werkstätten des Händlernetzes auf neue Motorisierungen und technische Änderungen hin zu schulen. Nach Beendigung der Einschulungen werden die Fahrzeuge verkauft. Flottenfahrzeuge kommen nach ihrer Darstellung teilweise als Vorführfahrzeuge und z.T. als Ersatzfahrzeuge für Werkstattkunden kurzfristig in Verwendung und werden danach ebenfalls verkauft. Die Ap. hat im Zuge der Stellungnahme zur Beschwerde dargelegt, dass die Bf. als Importeur über keine klassischen Vorführwagen verfügt, bei denen der Endkunde Testfahrten unternehmen kann, wobei diese beim jeweiligen Vertragshändler stattfinden. Die Fahrzeuge wurden nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung auch von Mitarbeitern genutzt. Weite Bereiche der Beschwerde behandeln Ausführungen der Ap., die in der den Bescheid begründenden Niederschrift dargelegt hat, dass die betroffenen Fahrzeuge keine den Vorsteuerabzug begünstigende Verwendung finden, aber für den Fall, dass sie im selben Veranlagungszeitraum veräußert werden, die Vorsteuer zu Gunsten des Unternehmers berichtigt werden kann. Auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Ap. dabei bezieht ist nicht ersichtlich. Die Bf. ist im Recht wenn sie ausführt, dass die zugestandene Vorsteuerberichtigung auf eine Korrektur nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 hinweist. Dies schon aufgrund der Tatsache, dass die Ap. die Behandlung der Fahrzeuge als Umlaufvermögen nicht releviert hat (vgl. Niederschrift, ,Raum für weitere Vermerke'). Zu Recht hat die Bf. auch darauf hingewiesen, dass dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass eine derartige Berichtigung nur im Anschaffungsjahr möglich wäre, was ihr von Seiten der Ap. im Zuge der Stellungnahme zur Beschwerde bestätigt wurde. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass sowohl Fahrzeuge des technischen Dienstes wie auch Flottenfahrzeuge ungeachtet der Absicht der baldigen Weiterveräußerung (zunächst) einer betrieblichen Nutzung durch die Bf. zugeführt wurden. In einer zu der, im Wesentlichen (zur gegenständlichen Regelung) gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit c zum UStG 72 ergangenen Judikatur hat der VwGH mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, 87/15/0094 dargelegt: ,Betrachtet man die von der Ausnahme erfaßten Fälle in ihrer Gesamtheit, so wird deutlich, daß der Gesetzgeber in allen Ausnahmefällen den Unternehmern den Vorsteuerabzug nur dann zubilligt, wenn die Anschaffung, die Miete oder der Betrieb der Kraftfahrzeuge ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, sie als Fahrschul- oder Vorführkraftfahrzeuge zu verwenden oder sie der gewerblichen Weiterveräußerung, Personenbeförderung oder der Vermietung zuzuführen. Allen Ausnahmen gemeinsam ist, daß die Kraftfahrzeuge nicht der innerbetrieblichen Nutzung zugeführt werden…'. Die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1988 sind nach Ruppe/Achatz UStG, § 12 Rz. 197 strikt auszulegen: ,Einer analogen Anwendung steht die konkrete Bezeichnung der ausgenommenen Fahrzeuge entgegen.' Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung für Fahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind auf solche, die zuvor eine, wenn auch geringfügige innerbetriebliche Verwendung fanden, steht schon der klare Gesetzeswortlaut - 'Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind' entgegen. Der VwGH hat dazu in einer weiterführenden Entscheidung vom 10. Juni 1991, 90/15/0111 u.a. ausgeführt, dass Fahrzeuge um nicht unter die Vorsteuerausschlussbestimmung zu fallen, "ausschließlich", das bedeutet ohne jede, auch nur die geringste Ausnahme, der gewerblichen Weiterveräußerung dienen müssen (vgl. Melhardt/Tumpel Umsatzsteuergesetz 2015, § 12 Rz. 303, bzw. Kolacny/Mayer, UStG2 § 12 Rz. 18). Ruppe Achatz Umsatzsteuergesetz § 12 Rz. 184 erläutern dazu: Nach der inzwischen gefestigten Rsp des VwGH erschöpft sich der Inhalt der Regelung in diesem Vorsteuerausschluss; die Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen wird nicht tangiert (VwGH 16.12.1991, 91/15/0045; 22.9.1999, 98/15/0136). Die Entnahme oder Verwendung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke oder für Zwecke des Personals bildet dennoch - mangels Vorsteuerabzuges - keinen Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 oder § 3a Abs 1a (UStR Rz 1931; vgl schon § 1 Tz 147; § 3 Tz 219 f). § 198 Abs 4 UGB definiert als Umlaufvermögen Gegenstände, die nicht bestimmt sind, dauernd (idR mehr als ein Jahr) dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Daraus folgt, dass eine kurzfristige betrieblich Nutzung der Annahme von Umlaufvermögen nicht entgegensteht und die fraglichen Fahrzeuge dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 betreffend die gewerbliche Weiterveräußerung war daher aus den oben dargelegten Gründen weder auf die Flottenfahrzeuge noch auf die Fahrzeuge des technischen Dienstes anwendbar. Zur teilweisen Verwendung von Flottenfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge ist festzustellen: Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind weiters Vorführkraftfahrzeuge ausdrücklich vom Vorsteuerausschluss ausgenommen. Nach der benannten Bestimmung wären Flottenfahrzeuge, soweit sie als Vorführkraftfahrzeuge Verwendung fanden, einem Vorsteuerabzug zugänglich. Kolacny/Mayer, UStG 19942 § 12 Rz. 20 stellen dazu fest, dass Fahrzeuge nur dann als Vorführ-Kfz gewertet werden können, wenn sie überwiegend für Vorführzwecke verwendet werden. Konkret stellt sich die Frage, ob die Flottenfahrzeuge, die nach Angaben der Bf. als Vorführfahrzeuge Verwendung finden, unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Die Flottenfahrzeuge fanden auch als Ersatzfahrzeuge für Werkstattkunden und von Mitarbeitern der Bf. Verwendung. Konkrete Aufzeichnungen über die Nutzung, insbesondere das Ausmaß der Nutzung der einzelnen Fahrzeuge als Vorführwagen wurden nicht vorgelegt. Gemäß Melhardt/Tumpel UStG 2015 § 12 Rz. 296 ist die Frage, ob ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen. Die Voraussetzungen muss der Unternehmer durch geeignete Unterlagen wie Fahrtenbuch oder sonstige Nutzungsaufzeichnungen nachweisen (vgl. UFS v. 9. November 2004, RV/2476-W/02). Da keine Aufzeichnungen vorliegen, die eine ausschließliche oder zumindest überwiegende Nutzung der jeweiligen Fahrzeuge als Vorführfahrzeuge darlegen würden, es lag auch eine anderweitige innerbetriebliche Verwendung vor, war die in § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 normierte Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. Ein Vorsteuerabzug stand somit sowohl für die als Fahrzeuge des technischen Dienstes bzw. Flottenfahrzeuge verwendeten Fahrzeuge nicht zu. Da ein solcher nicht zulässig war, ist auch die nachfolgende Veräußerung der Fahrzeuge von der Umsatzsteuer nach Art. 136 lit b MwSt-RL zu befreien. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz § 12 Rz. 184 verweisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH vom 27. August 2008, 2006/15/0127, der eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 26 UStG 1994 annimmt. Anspruchszinsenbescheide 2010-2012 Die Bf. erhob neben den Wiederaufnahme- und Sachbescheiden auch Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2010 bis 2012. Anspruchszinsen sollen nach ihrer Zielsetzung (mögliche) Zinsvor- bzw. -nachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl. Ritz, BAO6 § 205 Rz. 2) und gemäß § 205 Abs. 4 BAO für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer festzusetzen. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Grundlagenbescheides voraus. Anspruchszinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist an den rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden. Ritz BAO6 § 205 Rz. 34, 35 führt dazu aus: ,Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer (Körperschaftsteuerbescheid) sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides; m.w.N.'. Eine prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn die Grundlagenbescheide (hier: Körperschaftsteuerbescheide für 2010 und 2011) rechtswirksam erlassen worden sind. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen konnte der Beschwerde somit kein Erfolg beschieden sein. Ergänzend wird angemerkt, dass im Fall der hier vorliegenden (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde gegen die bekämpften Grundlagenbescheide neue Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen - basierend auf dem gegenständlichen Erkenntnis - zu ergehen haben. Auch für das Jahr 2012 wurde Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid erhoben. Wie die Behörde bereits im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juni 2016 dargelegt hat, ist für dieses Jahr ein solcher nicht ergangen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: Berechnungsblatt Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständlichen Entscheidung keine der im vorangegangenen Satz angeführten Umstände zu Grunde liegen, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.     Wien, am 19. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106418/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106418.2016
Stammnummer
130828
Gültig
19.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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