…würden lediglich die Fortbildungskosten und ein Teil der Stromkosten die Coachingtätigkeit betreffen. Das Betriebsergebnis werde daher wie folgt ermittelt: [Grafik] Aufgrund der Bereinigung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung um die nicht das Coaching betreffende Ausgaben liege keine von vornherein aussichtslose Betätigung, sondern eine Tätigkeit nach …
…dass bei Beendigung einer Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes folgendes Fälle zu unterscheiden seien: - von vornherein erkennbar aussichtslose Betätigung (Rz 18) - vorzeitige Beendigung aufgrund eingetretener Unwägbarkeiten oder unvorhergesehener Betätigungsrisken (Rz 19) - vorzeitige Beendigung aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Rz 20) - sonstige vorzeitige Beendigung (Rz 21) Bei einer…
…unterscheiden. von vornherein erkennbar aussichtslose Betätigung (Rz 18): trifft nicht zu vorzeitige Beendigung auf Grund eingetretener Unwägbarkeiten oder (Rz 19) unvorhergesehener Betätigungsrisken: trifft nicht zu vorzeitige Beendigung auf Grund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Rz 20): trifft nicht zu sonstige vorzeitige Beendigung (Rz 21): trifft zu Die Betätigung…
…zu unterscheiden: von vornherein erkennbar aussichtslose Betätigung, vorzeitige Beendigung auf Grund eingetretener Unwägbarkeiten oder unvorhergesehener Betätigungsrisiken, vorzeitige Beendigung auf Grund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, sonstige vorzeitige Beendigung. Da es sich hier um eine sonstige vorzeitige Beendigung handeln würde, sei zu beachten: Werde eine Betätigung vor Erzielen eines…
…im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, welche seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beeinsprucht wurde. Diese Berechnung ergibt für das erste Jahr (2021) einen Verlust von 2.765,82 €. Es liegt keine von vornherein aussichtslose Bestätigung vor, sodass die Tätigkeit der beschwerdeführenden GesbR als…
…Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert (VwGH 03.07.1996, 91/13/0139). Ist eine Betätigung aufgrund besonderer Umstände von vornherein erkennbar aussichtslos und ist daher damit zu rechnen, dass sie vor Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird, liegt insgesamt Liebhaberei vor…
…zu finden. Als sich herausgestellt habe, dass sämtliche österreichische Bewerbungsgespräche wegen des anhängigen Strafverfahrens von Vornherein aussichtslos gewesen seien, sei er nach London gezogen, das Zentrum der europäischen Finanzindustrie, und habe von dort aus seine internationale Suche fortgesetzt. Doch selbst in der Schweiz, wo es…
…gewählte Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (2010 bis 2014) jedenfalls angemessen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass ein solcher Beobachtungszeitraum jedenfalls entbehrlich ist, wenn wie im vorliegenden Fall nach den Umständen des Einzelfalles die Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint…
…bzw. wollte nicht etabliert werden, sodass die erwerbswirtschaftliche Betätigung von vornherein aussichtslos war. Aus diesen Gründen war jedenfalls von Beginn an damit zu rechnen, dass die Betätigung ohne Aussicht auf die Erzielung eines Gesamtgewinns beendet werden hätte müssen. 2.4. Kriterienprüfung 2.4.1. Ausmaß…
…Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen." Auf der Grundlage der vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Wirtschaftlichkeitskriterien, war die Betätigung im Hinblick auf die Erzielung eines Gesamtgewinns von vornherein aussichtslos. Nicht…
…Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen." Auf der Grundlage der vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Wirtschaftlichkeitskriterien, war die Betätigung im Hinblick auf die Erzielung eines Gesamtgewinns von vornherein aussichtslos. Nicht…
…Betätigung in der geführten Art und Weise ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) nicht erzielt werden wird (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2. Auflage, Rz 334). Ist die Betätigung auf Grund der konkreten Ausgestaltung nicht von vornherein als aussichtslos…
…ist (Beobachtungszeitraum), außer, wenn bei einer Betätigung nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (siehe VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171). Die Erlassung der angefochtenen Bescheide erfolgte daher zu Recht vorläufig, weil zum gegenwärtigen…
…nicht nur an Eigenkapital, sondern an jeglichen Bewilligungen zum Bau auf Grund von fehlenden Investoren. Auf Grundlage der vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilung der Wirtschaftlichkeitskriterien, erweist sich die Betätigung im Hinblick auf die Erzielung eines Gesamtgewinns als von vornherein aussichtslos. Dies wurde auch…
…nicht nur an Eigenkapital, sondern an jeglichen Bewilligungen zum Bau auf Grund von fehlenden Investoren. Auf Grundlage der vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilung der Wirtschaftlichkeitskriterien, erweist sich die Betätigung im Hinblick auf die Erzielung eines Gesamtgewinns als von vornherein aussichtslos. Dies wurde auch…
…gewählte Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (2010 bis 2014) jedenfalls angemessen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass ein solcher Beobachtungszeitraum jedenfalls entbehrlich ist, wenn wie im vorliegenden Fall nach den Umständen des Einzelfalles die Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint…
…bzw. wollte nicht etabliert werden, sodass die erwerbswirtschaftliche Betätigung von vornherein aussichtslos war. Aus diesen Gründen war jedenfalls von Beginn an damit zu rechnen, dass die Betätigung ohne Aussicht auf die Erzielung eines Gesamtgewinns beendet werden hätte müssen. 2.4. Kriterienprüfung 2.4.1. Ausmaß…
…Da jedoch zu erwarten war, dass die Einnahmen und Werbungskosten der Prognoserechnung für den Zeitraum 10/2014 bis 9/2017 tatsächlich erzielbar gewesen wären, musste eine ertragreiche Vermietung als Geschäftsräumlichkeit von vornherein nicht als aussichtslos erscheinen (vgl. VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007…
…Beantwortung eine periodenübergreifende Betrachtung. Die dazu nötigen Sachverhaltsfeststellungen unterliegen als Tatfragen der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde bzw. des BFG. Sofern ein positives Gesamtergebnis nicht von vornherein aussichtslos erscheint, bedarf es zur endgültigen Beurteilung regelmäßig eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen die Veranlagungsbescheide nach § 200 BAO vorläufig…
…Falles die Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint. Die durch den Prüfer ***Betriebsprüfer*** am 28.05.2013 festgestellte fehlende Vermarktung einer möglichen Vermietung der Liegenschaft sowie bloßer Behauptung, aber nicht Darlegung von konkreten Werbemaßnahmen stehen einer nach außen hin objektiven…