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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102535/2015

Liebhaberei; Aufgabe von Vermietung aus persönlichen Gründen (keine männlichen Nachkommen); keine Einkunftsquelle

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102535/2015vom 05.07.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, die RichterinR2 sowie die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 in der Beschwerdesache C als ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schmidt & Schmidt KG, Bahnzeile 10, 2130 Mistelbach, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2012 gegen die gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. Oktober 2012 betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2021 in Anwesenheit der Schriftführerin S1, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang I.1. Bescheidverfahren Beim Beschwerdeführer wurde eine Außenprüfung u.a. betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2005 bis 2008 durchgeführt. Die Prüferin traf im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 5. Oktober 2012 u.a. folgende verfahrensrechtlich relevante Feststellungen: Vermietung der Stallungen auf dem Gutshof G: Die Einnahmen aus der Verpachtung der Stallungen des Gutshofs G, ***, seien den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in 2008 zuzurechnen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mit Vertrag vom xxx sei das Gut G mit Eigenjagd und Schlossanlage der Familie F unter Rückbehaltung eines Fruchtgenussrechtes an den Beschwerdeführer als ältesten Sohn der Familie übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei ständig in Italien aufhältig. Als Gutsverwalter fungiere sein Bruder, B. Ab Jänner 2003 sei die Bewirtschaftung ebenfalls an den Beschwerdeführer übertragen worden. Mit Übergabsvertrag vom xxx (Stichtag xxx) sei das Gut G mit Eigenjagd und Schlossanlage an den Bruder im Schenkungswege übertragen worden. Die Vermietung der *** weise im verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeitraum Verluste aus der Vermietungstätigkeit auf. Im Zeitraum 2005 und 2006 seien vier Wohnungen und zwei Büros in der *** in einem Trakt des Gutshofes "M" ausgebaut worden. Ab Mitte 2006 seien die neu adaptierten Mietobjekte an die Mieter übergeben worden. Die Finanzierung der Wohnungsadaptierung sei über einen Abstattungskredit iHv 940.000,- Euro erfolgt. Weiters sei im April 2006 ein Kredit iHv 116.566,32 Euro aufgenommen worden, wobei diesbezüglich gleichzeitig eine Landesförderung für die Wohnungen beantragt worden sei. Die Kreditannahme sei durch den Verwalter und Bruder des Eigentümers, B, erfolgt. Im Zuge der Veranlagung 2005 sei mit Vorhaltsbeantwortung vom 22.12.2006 seitens der steuerlichen Vertretung eine Prognoserechnung vorgelegt worden. Im Zuge der Veranlagung 2007 sei mit Vorhaltsbeantwortung vom 6.8.2008 neuerlich eine Entwicklung der Werbungskosten über die Einnahmen abverlangt worden, da die tatsächlichen Ergebnisse weit hinter der Prognoserechnung zurückgeblieben seien. Folgendes sei zu den vorgelegten Prognoserechnungen anzumerken: - Auf der Einnahmenseite seien keine Leerstehungen berücksichtigt worden. - Auf der Werbungskostenseite seien keine laufenden Instandsetzungskosten und in der Prognoserechnung 1 keine Verwaltungskosten berücksichtigt worden. Von der Betriebsprüfung würden daher die Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen aus der Vermietung der *** aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Beurteilungseinheit bei Vermietung und Verpachtung: Beurteilungseinheit sei bei den Überschusseinkünften die einzelne Einkunftsquelle. Dies sei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Allgemeinen das einzelne Miethaus, sofern nicht für einzelne Mietobjekte eine gesonderte Bewirtschaftungsart zu erkennen sei. Eine einheitliche Bewirtschaftung liege jedoch nicht schon deshalb vor, weil mehrere Gebäude oder Wohnungen gemeinsam verwaltet würden oder aufgrund eines einheitlichen Rechtsvorgangs (Erbschaft) erworben worden seien. Die Einnahmen aus der Verpachtung des Stalles G an die P zur Kälberaufzucht seien auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzung des Mieters den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Abgeschlossener Beobachtungszeitraum - Unwägbarkeiten: Werde eine Betätigung, für die nach der Kriterienprüfung des § 1 Abs. 1 (Entgeltliche Gebäudeüberlassung) ein Gesamtüberschuss zu erwarten wäre, vor Erzielen des Gesamtüberschusses beendet, so sei für den abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen, wenn die Betätigung nicht aufgrund von Unabwägbarkeiten, sondern insbesondere aus privaten Motiven beendet werde. Eine Unwägbarkeit könne auch bei einer Beendigung aus privaten Gründen gegeben sein, falls die Beendigung auf persönliche Veränderungen der privaten Lebenssituation zurückzuführen sei. Eine Übertragung der Betätigungsgrundlagen auf Dritte (Schenkung) stelle in der Regel keine "Unwägbarkeit" dar. Mit Schreiben vom 25.10.2011 habe der Beschwerdeführer zur Schenkung wie folgt Stellung genommen: "... Nach reiflicher Überlegung und im Gegensatz zur vorgesehenen Beibehaltung des Betriebes, beschloss ich im Frühjahr 2008 im Einvernehmen mit meinem Vater, den Betrieb mitsamt aller Liegenschaften an meinen Bruder B entgeltlos zu übergeben. Diese Entscheidung teilte ich ihm in der Folge am 20.3.2008 schriftlich mit. Wesentliche Gründe dafür waren einerseits die Tatsache, dass ich keinen Sohn habe und andererseits meine Lebensausrichtung auf Italien, wo ich bereits seit 20 Jahren lebe und als Geschäftsführer den Betrieb meiner italienischen Frau führe, es war meine persönliche Entscheidung in Italien zu bleiben was ich mit der Beibehaltung des Betriebes G nicht vereinbaren wollte." Die Vermietung der *** werde seitens der Betriebsprüfung steuerlich nicht als Einkunftsquelle anerkannt (Liebhaberei), da im abgeschlossenen Zeitraum keine Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt worden seien. Die Betätigung sei vor Erzielung eines Gesamtüberschusses aus privaten Motiven ohne Nachweis, dass sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben habe, beendet worden. Eine Änderung der bisherigen und zukünftigen Lebenssituation in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Prognoserechnung: Die Ergebnisse seien hinter der Prognoserechnung zurückgeblieben. Unvorhersehbare oder unabwendbare Mehraufwendungen gegenüber der Prognoserechnung lägen nicht vor. Auf Grund der Nichteinhaltung der in der Prognoserechnung ausgewiesenen Beträge und der bisher erwirtschafteten Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen erfolge die Einstufung der Vermietungstätigkeit der *** als Liebhaberei. Die Vermietung der *** stelle daher keine Einkunftsquelle dar. Mit gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheiden vom 4. Oktober 2012 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für den Beschwerdeführer für die Jahre 2005 und 2006 entsprechend fest. I.2. Beschwerdeverfahren Mit Schreiben vom 13.12.2012 erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tz 2 (Vermietung Stallungen) und Tz 5 (Liebhabereivermutung) des Betriebsprüfungsberichts Beschwerde. Gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBI. Nr. 33/1993, lägen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 falle. Voraussetzung dafür sei, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sei. Unzweifelhaft sei davon auszugehen, dass die vorliegende entgeltliche Gebäudeüberlassung in PLZ G, ***, Einkünfte gem. § 1 Abs. 1 L-VO darstellen würden. Voraussetzung für diese Art der Gebäudeüberlassung sei gem. Rz 14 ff der Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012), dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren, mehrjährigen Zeitraumes für das Vorliegen einer Einkunftsquelle notwendig sei. Maßgeblich sei dabei nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg (Gesamtüberschuss), sondern die objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen. Werde eine Betätigung nun vor Erzielen eines Gesamtüberschusses beendet, sei grundsätzlich einmal die Untersuchung anzustellen, aus welchem Grund die Einkunftsquelle aufgegeben worden sei. Die LRL 2012 würden dazu in der Rz 17 ausführen, dass bei Beendigung einer Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes folgendes Fälle zu unterscheiden seien: - von vornherein erkennbar aussichtslose Betätigung (Rz 18) - vorzeitige Beendigung aufgrund eingetretener Unwägbarkeiten oder unvorhergesehener Betätigungsrisken (Rz 19) - vorzeitige Beendigung aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Rz 20) - sonstige vorzeitige Beendigung (Rz 21) Bei einer Beendigung einer Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtüberschusses ohne Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses und bei Vorliegen der objektiven Eignung der Einkunftsquelle im absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss zu erzielen, obliege dem Steuerpflichtigen die Nachweisführung, dass die ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bis zum Erreichen ihres Gesamtüberschusses ausgerichtet gewesen sei (VwGH 24.06.2010, 2006/15/0343). In einem ersten Prüfschritt sei daher nachzuweisen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers gem. § 2 Abs. 3 L-VO innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von maximal 25 Jahren (28 Jahren) einen Gesamtüberschuss erzielen könne. lm Zweifelsfall sei das Vorliegen einer Einkunftsquelle vom Steuerpflichtigen anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine Prognoserechnung könne, wie der Name bereits impliziere, stets nur Indiz für bzw. gegen die Annahme einer Liebhaberei darstellen. Eine Qualifikation der Einkunftsquelle als Voluptuarbetrieb aufgrund der Nichteinhaltung zweier Prognoserechnungen aus den Jahren 2006 bzw. 2008 sei einerseits vom Gesetzestext der L-VO nicht gedeckt, und könne andererseits - wie von der Finanzverwaltung im BP-Bericht unterstellt - schon alleine wegen allfälliger Unwägbarkeiten, wie z.B. Mietausfällen, unvorhergesehener Instandsetzungsaufwendungen oder Änderungen beim Kreditzinssatzes, nicht per se zur Aberkennung einer Einkunftsquelle führen. Für den hier vorliegenden Fall gehe es nun darum, darüber abzusprechen, ob die ab dem Jahr 2005 begonnene Vermietung und Verpachtung bis zur Einstellung durch die Übertragung der Einkunftsquelle im Jahr 2008 als Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 L-VO anzusehen sei. Dabei müsse man wissen, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits im Jahr xxx vom Vater des Beschwerdeführers an diesen als seinen Sohn per Notariatsakt übertragen worden sei. lm damals zugrunde liegenden Notariatsakt sei das Eigentumsrecht des Übernehmers dadurch eingeschränkt worden, dass dieser sich verpflichte, die Liegenschaften als Familienbesitz an einen männlichen Namensträger überlassen. Weiters werde festgesetzt, dass diese Verpflichtung in erster Linie durch Übergabe oder Vererbung an männliche Nachkommen des Übernehmers zu erfüllen sei. Der Beschwerdeführer sei in Italien verheiratet und habe aktuell 4 Töchter. Die Verfügungsgewalt über die Liegenschaften sei bis zum Jahr 2003 insofern eingeschränkt gewesen, als der Übergeber des Familienvermögens das Fruchtgenussrecht inne gehabt habe. Relativ bald nach Übernahme über den Betrieb in G sei jedoch klar geworden, dass der Gutsbetrieb für sich allein gesehen nur schwer überlebensfähig sei. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, einen zusätzlichen Nutzen aus der Bewirtschaftung des Gutshofes zu ziehen, sei für den Beschwerdeführer die einzig logische Alternative gewesen. Die langfristige Überlegung sei daher gewesen, durch Investitionen in teilweise unbewohnbare Immobilien innerhalb des Gebäudekomplexes der Gutsverwaltung durch eine nachfolgende Vermietung zusätzlichen, nachhaltigen Ertrag für die gesamte Gutsverwaltung zu schaffen. Es sei daher auch ein Investitionskredit iHv ca. 1 Mio. Euro zur Sanierung bzw. Errichtung von vermietbaren Wohneinheiten in der *** bzw. für ebenfalls vermietete Häuser in G aufgenommen worden. In weiterer Folge sei es in den Jahren ab 2005 bis inkl. 2006 zu umfangreichen Sanierungs- bzw. Herstellungsaufwendungen gekommen. Erstmalig seien die Wohnungen in der *** im Jahr 2006 vermietet worden mit laufend steigenden Mieteinnahmen bis zum Jahr 2008. Bedingt vor allem durch die hohen Fremdkapitalkosten seien in den Jahren 2005 bis 2008 Verluste im Ausmaß von insgesamt 152.469,41 Euro erzielt worden. Ende des Jahres 2008 habe schließlich die Familie gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, dass der im Jahr xxx vom Vater übertragene Betrieb in G bzw. W gemäß der familiären Erbfolge an die beiden Brüder des Beschwerdeführers übergeben werden solle. Die Entschlussfassung sei insofern massiv beeinflusst worden, dass der im Anschluss an die Übertragung etwas später verstorbene Vater des Beschwerdeführers zusätzlichen Druck ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt vier Töchter gehabt und die Aussichten auf einen männlichen Nachfolger seien schon aus biologischen Gründen nicht mehr realistisch gewesen. Zusätzlich sei zu diesem Zeitpunkt auch endgültig klar gewesen, dass er den Betrieb in Italien weiterführen wolle. Diese beiden Gründe hätten dazu geführt, dass erst im Jahr 2008 der Entschluss für die Übergabe gefasst worden sei und nicht schon im vorhinein bekannt gewesen sei bzw. der Plan gefasst worden sei, dass dies im Jahr 2008 geschehen solle. Anders sei es auch nicht zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer durch die immens hohe Kreditaufnahme - welche als ein sehr starkes Indiz für das Eingehen eines Unternehmerrisikos angesehen werden müsse - dermaßen belastet hätte, wenn bereits von vornherein festgestanden wäre, dass der Betrieb im Jahr 2008 übergeben werden solle. Das Eingehen eines derart hohen betriebswirtschaftlichen Risikos mit der Aufnahme von Fremdkapital könne auf keinen Fall in Einklang mit einer geplanten Übergabe des Betriebes gebracht werden, da ein potenzieller Nachfolger des Betriebes unter Umständen aufgrund der hohen Kreditverbindlichkeiten eine Übergabe gar nicht akzeptiert hätte. In diesem Kontext müsse nun auch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit im Sinne der Rz 21 LRL 2012 gesehen werden. Es sei nun zu prüfen, ob durch die vorzeitige Einstellung der Vermietungstätigkeit und die unentgeltliche Übergabe nachgewiesen werden könne, ob die Einkunftsquelle zunächst objektiv geeignet gewesen sei, einen Überschuss zu erwirtschaften und, wie bereits dargelegt worden sei, eine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Einkunftsquelle ausgerichtet gewesen sei. Eine von der steuerlichen Vertretung angeregte fortgesetzte Betrachtung der Ergebnisse der vom Rechtsnachfolger fortgesetzten Vermietung und Verpachtung sei seitens der belangten Behörde abgelehnt worden mit dem Hinweis, dass die Einstellung der Einkunftsquelle zu einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum führe und keine Unwägbarkeit für die Einstellung der Tätigkeit vorliege. Dies stehe jedoch in Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 L-VO, wonach unter Zuhilfenahme der Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 bei vorzeitiger Einstellung einer Tätigkeit zu prüfen seit, ob die objektive Eignung als Einkunftsquelle vorhanden sei. Sehe man sich nun die Ergebnisse in fortgesetzter Betrachtung beim Rechtsnachfolger an, könne man feststellen, dass es im Jahr 2009 zu einem Überschuss iHv 52.219,16 Euro gekommen sei und im Jahr 2010 zu einem Überschuss iHv 40.700,43 Euro. Das Jahr 2011 sei noch nicht veranlagt. Dazu sei auszuführen, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Mieteinnahmen aus der Vermietung des Stalles in G inkludiert seien. Im vorliegenden Betriebsprüfungsbericht sei jedoch festgestellt worden, dass die Einkünfte aus dieser Vermietung den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen seien. Auch gegen diese Feststellung richte sich die vorliegende Beschwerde, da nicht nachvollziehbar begründet worden sei, warum Teile des ursprünglichen Betriebsgebäudes in der Gutsverwaltung (die neu adaptierten und hergestellten Wohnungen im Verwaltungsgebäude des Gutshofes) als Einkünfte aus Vermietung angesehen würden, ein - zwar örtlich vom Verwaltungsgebäude getrennter - Stall jedoch den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werde. Selbst unter Außerachtlassung der Einnahmen aus der Vermietung des Stalles komme es in den Jahren 2009 (38.041,47 Euro) bzw. 2010 (26.596,09 Euro) zu entsprechenden Überschüssen. In einer fortgesetzten Betrachtung könne zumindest auch schon für das Jahr 2011 eine Gewinnprognose iHv 39.893,34 Euro (bzw. bei Außerachtlassung der Stallvermietung iHv 23.929,25 Euro) festgestellt werden. Auch das Jahr 2012 solle unter Hochrechnung der Mieteinnahmen und der noch resultierenden Werbungskosten (vor allem Zinsaufwand) zu einem Überschuss iHv 30.936,59 Euro (bzw. 14.000,- Euro) führen. Je nach Betrachtungsweise komme es daher unter Einbeziehung der Einkünfte aus der Stallvermietung bereits im Jahr 2012 zu einem Gesamtüberschuss iHv 13.041,45 Euro bzw. zu einem kumulierten Verlust in den Jahren 2005 bis 2012 iHv 64.383,59 Euro bei Außerachtlassung der Stallvermietung. Gehe man nun von einem absehbaren Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 3 L-VO bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung aus, so könne selbst unter Fortschreibung des Überschusses aus dem Jahr 2012 in etwa viereinhalb Jahren von einem Gesamtüberschuss ausgegangen werden. Damit befände man sich im Jahr 2017 und habe daher erst zwölf Jahre des absehbaren Zeitraumes erreicht. Bei der Entwicklung der Mieteinnahmen ab dem Jahr 2013 sei weiters noch gar nicht berücksichtigt worden, dass zwei Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss des Gutshofes seit zwei Jahren freistünden, was einem Überschuss in der *** in diesen Jahren trotzdem nicht abträglich gewesen sei. Berücksichtige man zusätzlich auch die Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 L-VO, die für Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 im Fall des Vorliegens von Verlusten anzuwenden sei, könne unter Prüfung der Kriterien ebenfalls das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, nachgewiesen werden. Dies sei vor allem durch Punkt 1 (Ausmaß und Entwicklung der Verluste) bzw. Punkt 2 (Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen und Überschüssen) des Kriterienkatalogs nachzuweisen. Stelle man daher nun eine Gesamtbetrachtung der Situation, beginnend mit dem Jahr 2005 und über den Übergabsstichtag Ende 2008 hinaus in fortgesetzter Betrachtungsweise an, dann könne einerseits dokumentiert werden, dass die objektive Eignung der Einkunftsquelle zur Erreichung eines Gesamtüberschusses gegeben sei, und andererseits die Einstellung der Tätigkeit im Jahr 2008 wie weiter oben bereits ausgeführt worden sei, vor allem persönlich begründet gewesen sei, aber keinesfalls zu diesem Zeitpunkt geplant gewesen sei. Die einseitige Betrachtung seitens der Finanzverwaltung unter Heranziehung eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes, aber unter Aussparung der vorgebrachten Begründung betreffend die Einstellung der Vermietungstätigkeit im Zusammenhang mit der objektiven Eignung des Objektes zur Überschusserzielung, widerspreche eindeutig dem Verordnungswortlaut und der Intention der L-VO in § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 bzw. 3 der einschlägigen Verordnung. Zusammenfassend stelle der Beschwerdeführer daher den Antrag, die vorliegenden, aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008, abgeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 aufzuheben und unter Außerachtlassung der Tz 2 (Vermietung Stallungen) und Tz 5 (Liebhabereivermutung) neu zu veranlagen. Es werde gem. § 284 Abs. 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Aufgrund eines Vorhalts der belangten Behörde gab die steuerliche Vertretung weiters mit Schreiben vom 3. April 2013 bekannt, dass der vorliegende Sachverhalt immer unter Rz 21 LRL (sonstige vorzeitige Beendigung) subsumiert worden sei. Im Gegensatz zur Beendigung gem. Rz 19 LRL werde gem. Rz 21 LRL 2012 auch dann eine Einkunftsquelle unterstellt, wenn eine Betätigung vor Erzielen eines positiven Gesamtergebnisses ohne Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses beendet werde und im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn erzielbar gewesen wäre. Der Steuerpflichtige habe hierbei lediglich den Nachweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bis zum Erreichen eines Gesamtgewinnes ausgerichtet gewesen sei und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben habe. Dies sei bereits im Zuge der Berufungsschrift dokumentiert und zum Ausdruck gebracht worden. Grund des Umzuges des Beschwerdeführers nach Rom sei eine Zusammenlegung der gesamten Produktion in Italien gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am xxx verstorben. Die Gattin sei Jahrgang xxx, die Töchter zwischen xxx und xxx geboren. Der nachträgliche Entschluss zur vorzeitigen Einstellung der Vermietung sei zum einen durch die Gewissheit, keinen männlichen Nachfolger von seiner Frau mehr zu bekommen (bedingt durch das erreichte Alter seiner Gattin, die im Jahr 2008 ihren xxx. Geburtstag feierte), und zum anderen die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters des Beschwerdeführers, dem es ein Anliegen gewesen sei, die Nachfolgeregelung jedenfalls noch lebzeitig abzuwickeln, entstanden. I.3. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2. September 2014 wurden die Beschwerden von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Es handele sich bei der gegenständlichen Vermietung von 4 Wohnungen, 2 Büros und Garagen dem Umfang nach um eine entgeltliche große Vermietung im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO 1993. Gem. § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz Liebhabereiverordnung 1993 sei als Beurteilungseinheit "jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit" anzusehen. Nach der Verkehrsauffassung sei das Vermieten von Wohnungen und Büros samt dazugehörigen Autoabstellplätzen als Einheit anzusehen nicht jedoch die Vermietung einer Gebäudefläche die als Stall benutzt werde. Diese Ansicht decke sich mit der Rechtsmeinung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung. Die vermieteten Stallungen, die der Kälberaufzucht dienen, seien den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet worden. Werde eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben hingegen auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehöre sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062). Im Umkehrschluss müsse eine Vermietung, die der Erzielung von landwirtschaftlichen Einkünften diene (wie im konkreten Fall) den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Demnach seien die Einkünfte aus der Vermietung der Stallungen aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszuscheiden. Da es sich bei der gegenständlichen Vermietung von 4 Wohnungen, 2 Büros und Garagen dem Umfang nach um eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) im Sinne des § 2 Abs. 3 LVO 1993 handele, sei das Vorliegen der Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO 1993 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant sei, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Im Zweifel sei das Vorliegen der Gesamtüberschusserzielungsabsicht bzw. das Vorliegen einer Einkunftsquelle vom Abgabepflichtigen anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Die Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung setze nämlich voraus, dass trotz Auftretens von Werbungskostenüberschüssen die Erzielung eines Gesamtüberschusses jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten sei. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden müsse (Kalkulationszeitraum), entspreche nach der Rechtsprechung des VwGH - außerhalb des Anwendungsbereiches der LVO BGBI Nr. 1997/358 - dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs. 4 leg.cit.(vgl. VwGH 24. 09.1996, 93/13/0241, und 29. 02. 2000, 97/15/0166). Entscheidend sei für den VwGH, dass dieser Zeitraum absehbar sei. Als absehbarer Zeitraum werde seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.07.1996, 93/13/0241, bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation stehe. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2000, 98/14/0217, eine Zeitspanne von ca. 20 Jahren "als Richtschnur für den absehbaren Zeitraum" für die "große Vermietung" bestätigt und dies - unter Hinweis auf Zorn, ÖStZ 1996, 417 ff. - mit der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen begründet. Die Verwaltungspraxis gehe bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (große Vermietung) von einem Zeitraum von rund 25 Jahren aus, sei demnach großzügiger als die Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung komme es bei einer Vermietung (auch bei der sog. großen Vermietung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung) ausschließlich darauf an, ob die Betätigung (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart) geeignet sei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (üblicherweise 25 Jahre) einen Gesamtgewinn (Gesamt-Einnahmenüberschuss) zu erwirtschaften (VwGH 15.09.2011, 2011/15/0117). Diese Eignung als Einkunftsquelle geschehe regelmäßig in der Form, dass dies mittels Prognoserechnung nachgewiesen werde. Im Rahmen der Außenprüfung seien zwar Prognoserechnungen vorgelegt worden, diese seien jedoch zu verwerfen. Es seien in diesen Prognoserechnungen weder Reparaturen noch Mietausfälle berücksichtigt worden. Zwar handele es sich beim beschwerdegegenständlichen Objekt um ein generalsaniertes Gebäude, es weise jedoch eine sehr alte Substanz auf und es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass in den nächsten 25 Jahren keine Reparaturen anfielen. Gem. VwGH 99/14/0331 vom 27.5.2003 und VwGH 2005/13/0126 vom 16.1.2011 seien jedoch Reparaturaufwendungen zwingend in die Prognoserechnung aufzunehmen, wobei die Frage ob tatsächlich Aufwendungen angefallen sind, nicht entscheidend sei. Auch sei immer wieder mit Leerstehungen zu rechnen, auch diese seien in der Prognoserechnung nicht aufgeführt. Ein weiteres Faktum warum die Prognoserechnung zu verwerfen sei, sei die Tatsache, dass die 1. Version der Prognoserechnung aus dem Jahr 2007 von einem positiven Ergebnis ausgehe, tatsächlich jedoch für dieses Veranlagungsjahr sogar noch 2008 ein negatives Ergebnis zu verzeichnen gewesen sei. Die 2. Prognoserechnung, die im Rahmen der Prüfung vorgelegt worden sei, gehe von einem positiven Ergebnis ab 2009 aus, beinhalte ebenfalls keine Leerstehungen und Reparaturen. Es seien daher beide Versionen zu verwerfen gewesen. Vergleiche man nun die tatsächlich erklärten Ergebnisse, die für den Zeitraum 2005 - 2008 (dem tatsächlichen Beobachtungszeitraum) einen Überschuss der Aufwendungen über die Einnahmen iHv 152.467 Euro aufweisen, gegenüber den prognostizierten Werten iHv 43.441 Euro so ist ersichtlich dass die Prognoserechnung nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegele. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass in fortgesetzter Betrachtung beim Nachfolger in den Folgejahren ein Überschuss aus dieser Vermietungstätigkeit erzielt worden sei. Dazu werde ausgeführt, dass bei der Vermietung durch den Beschwerdeführer ein nicht unwesentlicher Anteil der Werbungskosten aus der Fremdfinanzierung resultierte habe. Der Rechtsnachfolger habe einen Großteil des Kredites zurückbezahlt und daher seien die Aufwendungen deutlich reduziert worden. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 29.4.2010, 2007/ 15/0227, ausgesprochen: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grund zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit Erfolg in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird (vgl. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0032). Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist an Hand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat." Auch wenn die Vermietung des gegenständlichen Objektes durch den Beschwerdeführer selbst weitergeführt worden wäre, so wäre - da durch die vorzeitige Kreditrückzahlung eine Änderung der Bewirtschaftung gegeben sei - bis zum Jahr 2008 Liebhaberei anzunehmen gewesen. Da es sich um eine große Vermietung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO handele sei eine Kriterienprüfung anzustellen gewesen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste; 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen; 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben oder Tätigkeiten kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird; 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen; 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung; 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen. Dazu werde ausgeführt: Es seien zwar die Verluste im Beobachtungszeitraum zurückgegangen, jedoch nicht in jenem Ausmaß, das geeignet gewesen wäre, um in absehbarer Zeit einen Überschuss der Einnahmen zu erwirken. Im Beobachtungszeitraum seien keine Gewinne sondern ausschließlich Verluste zu verzeichnen gewesen. Ursache für den Werbungskostenüberschuss seien die hohen Fremdfinanzierungkosten gewesen, wobei in den ersten Jahren keine vorgezogene Tilgung durchgeführt worden sei. Die Mietverträge seien befristet - dies bedinge eine um 25% niedrigere Miete. Bei unbefristeter Miete - bei der die Mieter naturgemäß schwieriger zu "kündigen" seien, wäre eine höhere Miete möglich gewesen. Strukturverbessernde Maßnahmen seien nicht aktenkundig. Faktum sei, dass mit der Übergabe des Gutes an den Bruder des Beschwerdeführers die Vermietung ein vorzeitiges Ende gefunden habe. Wenn der Steuerpflichtige die Vermietung vorzeitig einstelle, sei es an ihm gelegen sein, den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben habe (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0177; VwGH 3.7.2003, 99/15/0017; VwGH 14.12.2005, 2002/13/0001; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0199). Dabei komme auch solchen Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (vgl. zB VwGH 24.6.2010, 2006/15/0343; Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 2 Anhang II - Liebhaberei-ABC, Tz 6). Als Unwägbarkeiten kämen im Bereich der Vermietung in Betracht: unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 2 Rz 272). Nur dann, wenn die vorzeitige Beendigung auf eine derartige Unwägbarkeit zurückzuführen sei, sei keine Liebhaberei anzunehmen. Wie in der Beschwerde ausgeführt werde, sei die Übergabe aufgrund familiärer Umstände erfolgt und zwar insofern als das Gut "G" durch eine Änderung des Übergabevertrages an ein Familienmitglied übergeben werden konnte, dass männliche Nachkommen habe. Diese Übergabe stelle jedoch ein rein privates Motiv dar - ein freiwillig gefasster Entschluss der mit der Vermietung per se nichts zu tun gehabt hätte. Auch der Zeitpunkt der Übergabe des Gutes und somit auch der Beendigung der Vermietung sei völlig willkürlich gewählt worden. So habe mit Änderung des Vertrages die "Möglichkeit" bestanden das Gut schon vor dem Ableben zu übergeben, daraus sei jedoch keine Verpflichtung abzuleiten. Der Beschwerdeführer habe gemäß der Ergänzung des Vertrages durchaus die Möglichkeit gehabt die Vermietung bis zu einem positiven Gesamtergebnis selbst zu führen. Außerdem habe der Beschwerdeführer als Motiv für die Übergabe angeführt, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit über 20 Jahren in Italien habe, wo seine Familie wohne und der Geschäftsführer in einem Betrieb seiner Ehegattin sei. Damit lägen Unwägbarkeiten im Sinne der Liebhabereiverordnung nicht vor. Es sei auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietungstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten geplant gewesen sei. So habe bereits bei Errichtung der Wohnung ein Darlehensvertrag bei der Bank bestanden, bei der als Darlehensnehmer der Bruder des Beschwerdeführers aufscheine. Auch das Faktum, dass die Übergabe schon vor Erreichen eines Gesamtgewinnes aus der Vermietung durch die im Jahr 2007 erfolgte Änderung des Übergabevertrages, die jedoch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers als Begünstigten nicht zustande gekommen sei, ziele auf eine vorzeitige Weitergabe an dessen Bruder ab. Dass die Beschlussfassung das Gut "G" weiter zu schenken sehr zeitnah zu dieser "Vertragsanpassung" erfolgt sei, zeige das aktive Verhalten in dieser Causa. Bestünden keine Unwägbarkeiten, sondern wie im konkreten Fall rein privaten Motive, dann spreche ein Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes für Liebhaberei (vgl. VwGH 25.11.2000, 97/15/0144). Dabei sei der begrenzte Zeitraum zu beurteilen (VwGH 3.7.2003, 99/15/0017). Ein Anlaufzeitraum für die Zuerkennung der Verluste sei bei der großen Vermietung nicht möglich, denn § 2 Abs. 2 der LVO bestimme: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung lägen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum werde durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sei unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen sei. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet werde. § 2 Abs. 3 LVO laute: "Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen". Bei der "großen Vermietung" sei daher die Anerkennung von Anlaufverlusten nicht gestattet. Die verfahrensgegenständliche Vermietungstätigkeit sei als "große Vermietung" iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 anzusehen. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne liege hier daher nicht vor (§ 6 Liebhabereiverordnung 1993). Hinsichtlich des weiteren Beschwerdepunktes - Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung des Stalles zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werde ausgeführt: Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 seien Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG gehören. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Einnahmen aus der Vermietung des Stalles zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen seien, da die Einkünfte gem. § 28 EStG 1988 nur subsidiär zu jenen aus Land- und Forstwirtschaft zählen würden. Da auch bei einer Dauerverpachtung "der Pachtschilling" den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sei, solange eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen iSd § 29 BewG 1955 erfolge (ADF 2004/167) und im gegenständlichen Fall der Stall für die Aufzucht von Zuchtrindern erfolge, sei eine landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter gegeben. In Rz 5072 EStR werde ausgeführt, dass nur dann von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG ausgehen sei, wenn es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes komme (vgl. auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, S 211 3. Absatz und S 391 Fußnote 2072). Die Aufzucht von Stieren sei eine Urproduktion der Landwirtschaft und es werde daher der landwirtschaftliche Bereich nicht verlassen. Es erfolge daher eine Zuordnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. I.4. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die steuerliche Vertretung um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Senat. Hinsichtlich der Ausführungen seitens der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung der Stallungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 30.3.2006, 2003/15/0062 sei folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnisspruch davon ausgegangen, dass die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes dann im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handele oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfalte. Werde hingegen eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr (selbst) landwirtschaftlich genutzt, gehöre sie auch nicht mehr zum Betriebsvermögen. Der VwGH bestätigte hiermit die erklärungsgemäße Vorgehensweise der Einbeziehung dieser Vermietungseinkünfte unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, da die Verpachtung der Stallungen an einen fremden Nutzungsnehmer eine Selbstnutzung dieser verpachteten Fläche für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb meines Mandanten ausschließe. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung zur vorliegenden Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung des Objektes *** (M) um eine sogenannte große Vermietung handele, wonach der sogenannte Kalkulationszeitraum, also jener Zeitraum innerhalb dessen ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden müsse gemäß Verwaltungspraxis mind. 25 Jahre (bei Vorliegen von lnstandsetzungsaufwendungen vor der erstmaligen Vermietung sogar 28 Jahre) ausreiche. Weiters werde richtigerweise ausgeführt, dass es bei einer Vermietung nach der Rechtsprechung ausschließlich darauf ankomme, ob die Betätigung objektiv geeignet sei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (25 bis 28 Jahre) einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Wenn nun die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die Eignung als Einkunftsquelle regelmäßig in Form einer sogenannten Prognoserechnung nachgewiesen werden müsse, übersehe sie, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der einschlägigen Literaturmeinung die Prognoserechnung stets nur als Indiz für das Vorliegen einer Einkunftsquelle angesehen werden könne. Blieben daher bei einer zunächst als Einkunftsquelle eingestuften Vermietung die Jahresergebnisse hinter der Prognose zurück, so sei unter Berücksichtigung der Kriterien des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 6 im Sinne eines Gesamtbildes der Verhältnisse zu prüfen, ob der ursprüngliche absehbare Zeitraum (Kalkulationszeitraum) eingehalten werden könne. Unter Zugrundelegung eines fortgesetzten Beobachtungszeitraumes nach der erfolgten Schenkung der Einkunftsquelle im Jahr 2009 sei daher auch schon im Zeitpunkt der Außenprüfung der belangten Behörde gegenüber offengelegt worden, dass die objektive Eignung des Vermietungsobjektes im Gesamtbeobachtungszeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen gegeben sei, bzw. dies bereits im Jahr 2012 der Fall gewesen sei. Wenn die belangte Behörde weiterhin unterstelle, dass in den von der damaligen steuerlichen Vertretung vorgelegten Prognoserechnungen weder Reparaturen noch Mietausfälle berücksichtigt worden seien, sei dazu festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein generalsaniertes Gebäude handele, und der Prognosezeitraum lediglich das Jahr 2014 als letztes Prognosejahr beinhalte. Allein aus diesem Grund seien in der vorliegenden Prognoserechnung keine lnstandsetzungsaufwendungen angesetzt worden, da das Ende des Prognosezeitraumes in einem zeitlichen Naheverhältnis zu den umfassenden Sanierungsarbeiten zu sehen seien. Von den nächsten 25 Jahren, wie es die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt habe, könne daher keine Rede sein. Ebenfalls müsse darauf hingewiesen werden, dass neben der Tatsache, dass zwar keine Mietausfälle berücksichtigt worden seien, auch keine lndexanpassung der Mieteinnahmen erfolgt sei. Hinsichtlich der ebenfalls von der belangten Behörde angeführten Kriterienprüfung des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO sei vor allem auf das Ausmaß und Entwicklung der Verluste (Z 1 und Z 2) seit Beginn der Vermietung im Jahr 2005 bis nunmehr in fortgesetzter Betrachtung 2013 ein eindeutiges Bild der Ergebnisentwicklung abzuleiten. Auch die Ursache für die hohen Verluste zu Beginn der Vermietung sei vor allem auf die hohen Fremdfinanzierungskosten zurückzuführen, die einen immensen Anteil an den Werbungkosten vor allem in den Jahren 2005 bis 2008 ausgemacht hätten. Die günstige Entwicklung am Kapitalmarkt nach der sogenannten Finanzkrise im Jahr 2009 habe in weiterer Folge Bezug auf die Fremdkapitalkosten zu einer positiven Entwicklung der Einkünfte an Vermietung in einer fortgesetzten Betrachtung geführt. Hinsichtlich des von der belangten Behörde angezweifelten marktgerechten Verhaltens im Hinblick auf die Mietersuche sei die Ausführung dass für befristete Mietvertrage in der Regel eine um 25% niedrigere Miete verlangt werden könne, in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr sei es so, dass bei befristeten Mieten - wie es im vorliegenden Fall für die Vermietung von Büroräumlichkeiten an eine bauausführende Firma mit ziemlicher Sicherheit eine höhere Miete erzielbar gewesen wäre als bei einer von Anfang an beabsichtigten langfristigen Vermietung. Zusammenfassend könne daher in jedem Fall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse der Ziffer 1 bis 6 der Kriterienprüfung von der objektiven Eignung der Einkunftsquelle, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, ausgegangen werden. Weiters vermeine die belangte Behörde, dass durch eine vorzeitige Kreditrückzahlung eine Änderung der Bewirtschaftung der Tätigkeit der Vermietung eingetreten sei, und zitiere dabei das VwGH Erkenntnis vom 29.4.2010, 2007/15/0227. lm Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei es jedoch in keiner Phase zu einer vorzeitigen Kreditrückführung für die Generalsanierung des Gebäudes *** gekommen. Als Nachweis dafür würden die Kontoauszüge ab dem Jahr 2006 bis 2013 vorgelegt. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Kontenzurechnung bis einschließlich 2007 beim Beschwerdeführer, der ja auch als Kreditnehmer aufgetreten sei, erfolgt sei. Insofern sei die Unterstellung der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, dass bereits bei Errichtung der Wohnung ein Darlehensvertrag mit dem Bruder des Beschwerdeführers aufscheine, nicht richtig und bestätige auch die Aussage hinsichtlich des Eingehens des Kreditrisikos beim ursprünglichen Kreditnehmer, nämlich dem Beschwerdeführer, der die Fremdfinanzierung für die vermieteten Objekte unter Beibringung seiner ganz persönlichen Sicherheiten auch erwirkt habe. Letztlich werde von der belangten Behörde auch festgestellt, dass mit Übergabe des Gutes an den Bruder des Beschwerdeführers die Vermietung ein vorzeitiges Ende gefunden habe, wodurch es am Steuerpflichtigen gelegen sei, nachzuweisen dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Dabei führe die belangte Behörde - entgegen der wiederholt getätigten Aussagen - aus, dass eine vorzeitige Beendigung nur durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, die auch im privaten Bereich liegen könnten, unter weiterer Anrechnung der Einkunftsquelle möglich sei. Dabei übersehe die Finanzverwaltung bzw. ignoriere bewusst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2006/15/0343 vom 24.6.2010), dass die Finanzverwaltung in der Rechtsauffassung, das trotz objektiver Ertragsfähigkeit einer konkreten Vermietung nur dann keine Liebhaberei vorliege, wenn der Abgabepflichtige durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zur Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezwungen werde, insofern irre, dass den Steuerpflichtigen bei vorzeitiger Einstellung der Vermietung (wie im vorliegenden Fall bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle) den Beweis zu führen habe, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit bis zur Erreichung des Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben habe (siehe auch Randziffer 21 der Liebhabereirichtlinien 2012). In Zusammenfassung der Gründe für die von vorn herein nicht absehbare Übertragung der Einkunftsquelle dürfe nochmals verstärkt darauf hingewiesen werden, dass eine Übernahme der vermieteten Objekte durch den Bruder des Beschwerdeführers vor 2007 schon allein aufgrund der familiären Nachfolgeregelungen rechtlich gar nicht möglich gewesen sei. So könne auch bereits zum Zeitpunkt der Sanierungen der Wohngebäude ab dem Jahr 2004 bzw. 2005 noch kein Plan hinsichtlich einer späteren Übergabe festgestanden haben. Zusätzlich werde auch wie bereits weiter oben erwähnt nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass bei einer von vorn herein geplanten Übergabe an den Bruder meines Mandanten das Eingehen eines wirtschaftlichen Risikos im Hinblick auf die Kreditaufnahme durch den Beschwerdeführer und die von ihm zu erbringenden Sicherheiten in keiner Weise wirtschaftlich vernünftig und begründbar gewesen sein wäre. Wenn daher die "zeitnahe" Übergabe des Gutes G nach der erfolgten Vertragsanpassung durch den Vater des Beschwerdeführers ein Indiz des aktiven Verhaltens in dieser Causa anzeigen würde, sei dem entgegen zu halten, dass die angesprochene Vertragsveränderung ohne Mitwirkung des Vaters des Beschwerdeführers einseitig gar nicht möglich gewesen wäre, und dies letztendlich darauf hindeute, dass eine lebzeitige Änderung der Nachfolgeregelung im höchstpersönlichen Interesse des Vaters des Beschwerdeführers gelegen sei, der eine geordnete Übergabe im Sinne der familienrechtlichen Nachfolgeregelung noch lebzeitig erwirken gewollt habe. Inwiefern eine rund eineinhalb Jahre nach der Vertragsanpassung erfolgte unentgeltliche Überlassung der Einkunftsquelle als zeitnah anzusehen sei, sei insofern in Frage zu stellen, als man hier durchaus auf einen angemessen langen Zeitraum zur endgültigen Entscheidungsfindung ausgehen könne. Dass diese Entscheidung keine leichte gewesen sei, und der Beschwerdeführer sich letztendlich selbst zugestehen habe müssen, dass zu seinen vier Töchtern kein männlicher Nachfolger mehr hinzukommen werde, liege auf der Hand, und habe ihm schließlich die Entscheidung zur Übertragung der Einkunftsquelle sicher nicht leichter gemacht, geschweige denn könne von einer geplanten Übertragung keine Rede sein. Hinsichtlich der Ausführungen zum Beschwerdepunkt Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung des Stalles zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sei auf die oben angeführten Feststellungen zu verweisen. I.5. Weitere Stellungnahmen: Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ein, wonach sich neue Beweismittel und Indizien ergäben hätten, die zu einem im Spruch anderen Bescheid geführt hätten. Der im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebrachten Argumentation hinsichtlich der von der belangten Behörde aufgestellten Liebhabereivermutung stehe nun folgender Sachverhalt entgegen: Mittlerweile gebe es längst einen Überschuss der Einnahmen über die angefallenen Werbungskosten. In Frage sei dabei bisher nicht gestanden, wem eigentlich die Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988 aus Vermietung und Verpachtung bzw. in weiterer Folge auch jene aus der Gutsverwaltung eigentlich tatsächlich zuzurechnen seien.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102535/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102535.2015
Stammnummer
133681
Gültig
05.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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