Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102535/2015
Liebhaberei; Aufgabe von Vermietung aus persönlichen Gründen (keine männlichen Nachkommen); keine Einkunftsquelle
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102535/2015vom 05.07.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Gemäß den Feststellungen vermietete der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 vier Wohnungen und zwei Büros, die sich in einem Gebäude des Gutes G befanden.
Mit Wirkung zum xxx übertrug der Beschwerdeführer das Gebäude, in dem sich die vermieteten Objekte befanden, an seinen Bruder im Schenkungswege. Bis zu diesem Zeitpunkt lag kein Gesamtüberschuss aus der Vermietungstätigkeit vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2006/15/0343, festgehalten, dass es der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen müsse, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Dies gelte entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Die Behörde könne allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant habe, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant habe. Daher werde es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich einstelle, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben habe.
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2017, Ra 2017/13/0029 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter präzisiert, dass der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, den Beweis zu führen habe, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben habe. In diesem Zusammenhang komme nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen würden. Dass aber nur der "Notverkauf der Einkunftsquelle auf Grund eines de facto nicht zu beeinflussenden Ereignisses" als Beweis für eine auf Dauer geplante Vermietung angesehen werden könne, sei aus den oben angeführten Erkenntnissen nicht ableitbar.
Auch wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer von vornherein nur eine begrenzte Vermietungsdauer geplant hatte, erscheint dies in der relativ kurzen Zeitspanne von nicht einmal 5 Jahren von Beginn der Renovierungsarbeiten bis zur Übertragung der Liegenschaft an den Bruder des Beschwerdeführers als überzeugendste Variante. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer als wesentliche Gründe für die Übertragung an dessen Bruder vorgebrachte Begründung - keine männlichen Nachkommen - bereits zu Beginn der Vermietungstätigkeit bekannt war. Damit liegt auch keine Unwägbarkeit vor, die zur Beendigung der Vermietungstätigkeit geführt hat. Der Beschwerdeführer beendete die Vermietungstätigkeit aus rein persönlichen (familiären) Motiven.
Darüber hinaus ist noch festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Prognoserechnungen mangels Einbeziehung aller wesentlicher Kriterien (Mietausfälle, Renovierungsarbeiten) die Erzielung eines Überschusses aus der Vermietungstätigkeit in einem absehbaren Zeitraum ebenso nicht ableiten ließ. Gemäß den Feststellungen wichen die von der steuerlichen Vertretung der belangten Behörde vorgelegten Prognoserechnungen bereits in den ersten Jahren erheblich von den tatsächlich erwirtschafteten Beträgen ab.
Mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2016/15/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung eine Prognose anzustellen ist. Gegenstand der Prognose sind aber nicht Wunschvorstellungen der Vermieter, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischer Weise erzielbar sind.
Weiters wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach dessen ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der konkreten Art der Bewirtschaftung und der Erstellung der Prognose auf tatsächliche Umstände, die sich in einem Beobachtungszeitraum eingestellt haben, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 23.11.2004, 2002/15/0024). Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein. Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen. Eine derartige Prognose belegt daher nicht die Ertragsfähigkeit der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten Art der Bewirtschaftung (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192, mit weiteren Nachweisen). Ein am Beginn der Vermietung gelegener Beobachtungszeitraum dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die konkret gewählte Bewirtschaftungsart (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4 Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall einerseits der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde (vgl. insbesondere VwGH 27.11.2020, Ra 2019/15/0162, VwGH30.3.2006, 2003/15/0062; VwGH 24.6.2010, 2006/15/0343; VwGH 27.6.2017 Ra 2017/13/0029 und VwGH 29.5.2018 Ra 2016/15/0046) und andererseits entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht vor (vgl u.a. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006, betreffend die Revisionsunzulässigkeit bei Fragen der Beweiswürdigung), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 5. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102535/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102535.2015
- Stammnummer
- 133681
- Gültig
- 05.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF