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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105751/2016

1. Betriebsausgaben - private bzw betriebliche Veranlassung 2. Liebhaberei Gestüt/Pferdezucht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105751/2016vom 11.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft des Verluste erwirtschaftenden Gestüts zuverlässig beurteilen lässt (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, strukturverbessernden Maßnahmen (seit 2016 keine Personalkosten mehr verzeichnet, Verstärkung der Einmietungstätigkeit, Erteilung von Reitunterricht, Verkauf von Kostümen, Vermietung von eigenen Pferden sowie Pferdeanhängern) gesetzt zu haben, welche jedoch keine Wirkung gezeigt hätten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die LVO bei Liebhabereitätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO keine strukturverbessernden Maßnahmen vorsieht. Zu dem Vorbringen, dass auch der Wert der Pferde mitberücksichtigt werden müsste, da sich dieser stetig erhöhe "wie bei stehendem Holz" ist festzuhalten, dass theoretische Veräußerungs- und Aufgabegewinne nur dann relevant sind, wenn konkrete Maßnahmen zu deren Realisierung oder zur Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes gesetzt wurden bzw. die Umsetzung derartiger Maßnahmen geplant ist (VwGH 28.4.2009, 2006/13/0140). Solche Maßnahmen zur Realisierung wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Kein Vorliegen von Unwägbarkeiten Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Anhalten der Verluste mehrere unvorhersehbare Gründe hatte: Der Beschwerdeführer führte aus, dass im Jahr 2012 der Umsatzsteuersatz von 10% auf 20% erhöht und dies ein herber Rückschlag gewesen sei, da diese Steuersatzerhöhung "am Markt nicht unterzubringen gewesen ist" (Schriftsatz 19. Juli 2024, Seite 5). Änderungen von für die Betätigung maßgeblicher Vorschriften, wie im vorliegenden Fall von Umsatzsteuersätzen, stellt keine Unabwägbarkeit dar (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, Tz 370). Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Tode von Fohlen stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinen unerwarteten Umstand dar. Komplikationen bei Geburt und Aufzucht stellen geradezu ein typisches Risiko einer Zucht dar. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass bei ***Pferderasse1*** aufgrund ihrer Größe eine Abfohlrate von 70% erwartet werden kann (Betriebskonzept ***Bf1***, Seite 5). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes traten keine unerwarteten Umstände auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirkten. Angemessener Beobachtungszeitraum der Abgabenbehörde Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden kann, ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines nach Lage des Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich (VwGH 18.3.1992, 92/14/0019). Der Fokus des Gestüts lag auf der Zucht von ***Pferderasse1***. Der Beschwerdeführer gab an, die Fohlen ein- oder zweijährig verkaufen zu wollen. Bei einer durchschnittlichen Tragedauer von Stuten von elf Monaten konnte 2012 bzw 2013 vom Vorhandensein von ein- bzw zweijährigen Fohlen ausgegangen werden, die der Beschwerdeführer verkaufen konnte. Insbesondere da die erste Zuchtstute bereits trächtig erworben wurde und ihr Abfohltermin im Mai 2010 lag. Somit wäre der erste Verkauf bereits im Sommer 2011 bzw 2012 möglich gewesen. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausging, dass er spätestens ab 2014 einen Gewinn in Höhe von € 2.000,- erzielen wird. Dieser Gewinn sollte allein aufgrund der Einstellung von Fremdpferden erzielt werden. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass durch den Verkauf der Fohlen ein Gewinn bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintreten könnte (Ergebnisvorschau Stallbetrieb ***Bf1***). Insoweit ist der von der Außenprüfung gewählte Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (2010 bis 2014) jedenfalls angemessen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass ein solcher Beobachtungszeitraum jedenfalls entbehrlich ist, wenn wie im vorliegenden Fall nach den Umständen des Einzelfalles die Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtslos erscheint (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 Tz 474). Änderung der Bewirtschaftung Eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit muss nicht auch zukünftig immer als Liebhaberei qualifiziert werden, weil der Liebhabereibetrachtung im Rahmen des § 1 Abs. 2 LVO jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde zu legen sind. Tritt bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung beginnt ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen (VwGH 17.3.2005, 2004/16/0252). Die Änderung der Bewirtschaftung führt nicht dazu, dass abgelaufene Zeiträume anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen sind (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0227). Wie bereits zuvor ausgeführt, betrachtete der Beschwerdeführer die Zucht von ***Pferderasse1*** als sein "erstes Standbein", beabsichtigte jedoch von Beginn an auch durch die Einstellung von Fremdpferden Erlöse zu erzielen. Insoweit kann das Gestüt auch in diesem Zusammenhang nur als Einheit beurteilt werden. Die Einstellung des ursprünglichen Hauptbetriebszweiges Pferdezucht und nunmehrige Konzentration auf die Einstellung von Fremdpferden stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO dar. Basierend auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers konnten die Aufwendungen durch die Aufgabe der Pferdezucht massiv gesenkt werden und es gelang, ab 2020 Gewinne zu erwirtschaften. Die Aufgabe der Pferdezucht führt jedoch nicht dazu, dass das Gestüt rückwirkend als Einkunftsquelle anzuerkennen ist. Sofern ab 2020 Gewinne erzielt wurden, was durch die Abgabenbehörde gesondert zu prüfen ist, liegt ein steuerlich anzuerkennender Betrieb vor. 2.3. Abweisung Beweisantrag Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 19. Juli 2024 den Antrag, an der Adresse ***Adresse 2***, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Dies zum Beweis dafür, dass das Gestüt aufgrund seiner Größe und Führung geeignet sei, das schon jetzt vorhandene positive Gesamtergebnis sukzessive zu verbessern. Erheblich ist ein Beweisantrag, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 28.1.2002, 99/17/0008). Nach den getroffenen Feststellungen änderte der Beschwerdeführer mit Ablauf des Jahres 2019 die Bewirtschaftung des Gestüts. Er stellte die Pferdezucht ein und konzentrierte sich ab diesem Zeitpunkt auf die Einstellung von Fremdpferden. Eine Besichtigung der Anlage ***Adresse 2***, die vom Beschwerdeführer nunmehr anders bewirtschaftet wird, ermöglicht keinen Erkenntnisgewinn für die gegenständlich relevante Frage, ob das (nunmehr vom Beschwerdeführer nicht mehr betriebene) Gestüt ein positives Gesamtergebnis erreichen hätte können. 3. Das Gestüt als umsatzsteuerliche Liebhaberei 3.1. Verfahrensrechtliche Vorbemerkung Am 31. März 2016 erging der Bescheid, mit dem die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2016 festgesetzt wurde. Gegen diesen richtete sich die Beschwerde vom 4. Mai 2016. Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 11. November 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 10. September 2020 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2016, der an die Stelle des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner 2016 trat. Nach § 253 BAO gilt in jenen Fällen, in denen ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Der ursprünglich bekämpfte Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2016 schied durch Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2016 aus dem Rechtsbestand aus bzw wurde durch diesen ersetzt. Die Beschwerde vom 31. März 2016 gilt daher ex lege gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 vom 10. September 2019 gerichtet und ist daher über diesen abzusprechen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020 ist nichtig nach § 300 Abs. 1 BAO. 3.2. Umsatzsteuerliche Liebhaberei § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), einerseits nicht der Umsatzsteuer unterliegt und andererseits die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden können. Nach § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegen, nicht hingegen bei anderen Betätigungen. Aus den oben stehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gestüt unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 LVO fällt. Der Beschwerdeführer konnte die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO nicht widerlegen. In seiner Beschwerde führte er aus, dass die Frage der Umsatzsteuer "lediglich die Konsequenz aus der Beurteilung der Liebhaberei sei". Die erklärten Umsätze des Gestüts sowie die geltend gemachten Vorsteuern aus inländischen Umsätzen waren daher umsatzsteuerlich der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen und steuerlich unbeachtlich. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe war als Erwerbsteuer vorzuschreiben. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im gegenständlichen Verfahren lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hing von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die rechtlichen Schlussfolgerungen gründen sich auf die entsprechenden Normen bzw die bereits vorliegende (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 11. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105751/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105751.2016
Stammnummer
148768
Gültig
11.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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