…überreicht hat und solcherart der Finanzstraftäter von seiner Abgabenhinterziehung zurückgetreten ist, ohne dass zuvor eine Verfolgungshandlung stattgefunden hätte. 13. A hat somit die ihm zum Vorwurf gemachte versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend 2011 in Höhe von € 83.920,00…
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die…
…und Einkommensteuer mit € 0,00 vornehmen werde (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2009). Damit wäre für 2009 die Umsatzsteuer um € 154,63 und die Einkommensteuer um € 18.313,49 zu niedrig festgesetzt worden, weshalb A diesbezüglich versuchte Hinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs…
…der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat sind Aussagen zu entnehmen, weshalb die monatlichen Umsatzsteuerverkürzungen nicht als versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gewertet wurden. Aus dem Verhalten des belangten Verbandes bzw. des Beschuldigten als dessen Entscheidungsträger in den Jahren vor den hier angeschuldeten Jahren…
…den Abgabenbetrug hinsichtlich der Umsatzsteuer gegenüber dem deutschen Fiskus aufzudecken. Der Beschuldigte hat daher tatsächlich betreffend das Veranlagungsjahr 2005 - seine eingereichte unrichtige Steuererklärung hat nicht mehr zur Bescheiderlassung geführt, siehe oben - eine versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 12.425,30 nach §…
…Bl. 43 ff). In seiner Entscheidung hat der Spruchsenat diese finanzstrafrechtliche Beurteilung für 2011 übernommen, hinsichtlich des Fehlverhaltens des Beschuldigten für 2012 jedoch bereits ebenfalls eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von € 7.753…
…keine Hinweise oder Aussagen zu entnehmen, weshalb die monatlichen Umsatzsteuerverkürzungen nicht als versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gewertet werden sollten. Die Frist zur Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 war zum Zeitpunkt des Beginnes der Betriebsprüfung bereits abgelaufen, sodass zwar im Rahmen der…
…Dauerakt, Prüfungsbericht TZ. 1). Damit ist betreffend die Einkommensteuer keine strafaufhebende Selbstanzeige erstattet worden. A hat somit verbleibend betreffend das Veranlagungsjahr 2012 eine versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 23.964,00 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG zu verantworten. 6.4…
…nicht strafaufhebende Selbstanzeige, dem Umstand, dass es betreffend die Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2010 bei der F-GmbH beim bloßen Versuch geblieben ist und weiters dem Umstand, dass A wohl auch aufgrund seiner schlechten Finanzlage zu seinem Fehlverhalten verleitet wurde, als mildernd stehen…
…2010, USt-Erklärung). Warum dieser Vorsteuerbetrag (die Vorsteuer aus den Schwarzeinkäufen ist darin wohl nicht enthalten) unzutreffend wäre, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2010 lediglich eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 325,81 nach §§ 13…
…soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 nach …
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2010 ist im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte gar keine versuchte Hinterziehung feststellbar: Die einkommensteuerliche Behandlung des Sanierungsgewinnes erscheint als Spezialwissen, welches der Gastwirtin im Zeitpunkt der Versäumung der gesetzlichen Erklärungsfrist und auch danach mangels entsprechender Anhaltspunkte in der gegebenen…
Nicht nachvollziehbar bereits in objektiver Hinsicht hingegen ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf der versuchten Hinterziehung von österreichischer Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 dadurch, dass er unberechtigte Vorsteuerabzüge in Höhe von insgesamt € 1.586…
…Abgabenkonto). Bezüglich 2011 ist die Außenprüfung zu ABNr. 9991 der Abgabenverkürzung im Ausmaß von € 1.293,00 zuvorgekommen. A hat daher in diesem Zusammenhang Hinterziehungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer nach §§ 33…
…bezüglich der strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen in der Zeit vom 15. März 2014 bis zum 15. November 2014 bewirkten bzw. zu bewirken versuchten Hinterziehungen), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe…
…zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch den Spruchsenat) macht sich schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 FinStrG grob fahrlässig begeht. Eine allenfalls lediglich grob fahrlässige Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer ist nicht strafbar. 8. Eine zumindest versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG bzw…
…2009 und 2010 Hinterziehungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.185,03 (2009) und € 1.646,27 (2010), betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.654,22, sowie betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Hinterziehung an Einkommensteuer…
…Umsatzsteuerdaten verwenden würde, sohin eine Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer auf dieser zu niedrigen Datenbasis erfolgen würde. Insoweit liegt eine versuchte Hinterziehung an Umsatz- und allenfalls auch Einkommensteuer (dazu nachstehend) vor. Tatsächlich aber ist es zu keiner Festsetzung im Schätzungswege mehr gekommen, sondern wurde vom…
…eine vollständige Schadensgutmachung, sowie, dass es betreffend die Hinterziehungen für das Veranlagungsjahr 2014 beim bloßen Versuch geblieben sei, als erschwerend eine wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum. B. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben und die Einstellung des…
…Veranlagungsjahr 2013 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG - strafrelevant verbleibend - eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 370,01 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten). 12.11. Betreffend den Voranmeldungszeitraum…