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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300001/2015

1. Verheimlichung von Spekulationseinkünften aus Wertpapiergeschäften durch einen wirtschaftlich gescheiterten und an einer bipolaren Gemütsverstimmung erkrankten Holzhändler; 2. Strafbemessung bei Fortdauer der Erkrankung; 3. Erforderliche Konkretisierung der Verkürzungsbeträge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300001/2015vom 11.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nicht nachvollziehbar bereits in objektiver Hinsicht hingegen ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf der versuchten Hinterziehung von österreichischer Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 dadurch, dass er unberechtigte Vorsteuerabzüge in Höhe von insgesamt € 1.586,63 für in Deutschland erworbene, "nicht für das Unternehmen angeschaffte" Waren vorgenommen hätte (Begründung Erkenntnis Spruchsenat, Finanzstrafakt Bl. 207). Tatsächlich hatte nämlich der Betriebsprüfer festgestellt, dass der Beschuldigte Privateinkäufe bei der C-GmbH in Passau, Deutschland, getätigt hat, welche er aber dort als steuerfreie innergemeinschaftliche Wareneinkäufe deklarierte (BP-Bericht, Tz. 7, Finanzstrafakt Bl. 23). War dies so und unterstellt man dem Verkäufer eine Anwendung entsprechender kaufmännischer Sorgfalt, schuldete A die entsprechende deutsche Umsatzsteuer (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen). Hat der Verkäufer seine kaufmännische Sorgfalt nicht erfüllt, ist bei ihm eine deutsche Umsatzsteuerschuld entstanden. Eine österreichische Umsatzsteuerschuld hat sich daraus nicht ergeben (siehe wiederum oben). Gleichzeitig aber hat der Betriebsprüfer auch diese Einkäufe als in Österreich steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Ansatz gebracht (BP-Bericht, aaO) und wurde dem Beschuldigten nachträglich entsprechende Erwerbsteuer vorgeschrieben, woraus sich erschießt, dass eben in Deutschland gerade keine Privateinkäufe getätigt worden waren, sondern steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen stattgefunden hatten. Logischerweise wäre dem Beschuldigten solcherart auch ein Vorsteuerabzug zugestanden (welcher von ihm aber ohnehin nicht vorgenommen worden war - tatsächlich waren die Waren im steuerlichen Rechenwerk gar nicht erfasst gewesen, siehe Zeugenaussage H, Finanzstrafakt Bl. 193 f). Die dann allenfalls naheliegende Entnahme der Waren aus dem Untenehmen und das damit verbundene Entstehen einer Umsatzsteuerschuld wurde dem Beschuldigten hingegen nicht vorgeworfen. Das diesbezügliche Finanzstrafverfahren war daher einzustellen. Zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der strafrelevant verbliebenen Fakten ist auszuführen: Dass bestimmte Spekulationseinkünfte einkommensteuerpflichtig sind, ist ein steuerliches Basiswissen, welches sich auch im strafrelevanten Zeitraum nicht lediglich auf steuerliche Fachleute begrenzt hat. Gerade auch in einschlägigen Publikationen etwa der Fondsgesellschaften und Banken, gerichtet an ihre Kunden, sind derartige Abgabenlasten auf Geldvermögen und -vermehrung thematisiert worden: Auch der, der mit Wertpapieren spekuliert, ist steuerpflichtig. Die Fragestellung war in Anbetracht des österreichischen Bankgeheimnisses: Wie erfährt der österreichische Fiskus davon? Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass auch A, mit durchschnittlichem Intellekt ausgestattet (neuropsychiatrisches Gutachten Prof.I, Finanzstrafakt Bl. 168), im Rahmen seiner jahrelangen intensiven Beschäftigung mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren sich dieses steuerliche Basiswissen angeeignet und für sich beschlossen hat, diese Einkünfte in seinen Einkommensteuererklärungen nicht offenzulegen. Auch für ihn stellte sich vorerst die Frage: Erfährt das Finanzamt von meinen Einkünften? Naheliegend als erstes: Nicht die Betriebskonten des Unternehmens für die Spekulationen verwenden, weil dann der Betriebsprüfer nachfragen könnte; besser, wie auch vom Beschuldigten praktiziert, dafür weitere Konten bei den Banken einzurichten. Wie beruhigend dann, wenn der von ihm zu Rate gezogene Bankbeamte dem Beschuldigten versichert, "das sind Privatkonten, die wird das Finanzamt nicht anschauen, da brauchst du dir keine Gedanken machen" (Einlassungen des Beschuldigten vor dem Spruchsenat am 5. Dezember 2013, Finanzstrafakt Bl. 188 f). Das Bundesfinanzgericht folgt dem neuropsychiatrischen Gutachten des Prof.I vom 11. Juni 2013, wonach der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer bipolaren affektiven Störung gelitten hat, also hypomaniforme und depressive Episoden festzustellen sind. Laut dem Gutachten kann konkret das Auftreten von hypomanischen Befindlichkeitsstörungen beim Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Darunter versteht man eine leichte Ausprägung von manischen Symptomen, es zeigt sich dabei eine leicht gehobene Stimmung, ein etwas gesteigerter Antrieb und eine gesteigerte Aktivität, einhergehend mit dem subjektiven Gefühl von Wohlbefinden. Eine Störung der Realitätskontrolle geht damit nicht einher (Gutachten S. 19, Finanzstrafakt Bl. 169). Im Ergebnis bedeutet das, dass A im strafrelevanten Zeitraum durch allfällige Befindlichkeitsauslenkungen zwar beeinträchtigt gewesen ist, jedoch durchaus in der Lage war, die aktuelle Situation als solche zu erkennen und danach zu handeln (Gutachten S. 20, Finanzstrafakt Bl. 170). Der Beschuldigte war daher im strafrelevanten Zeitraum - so die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes in Übereinstimmung mit dem Gutachten - sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig, wenngleich seine Zurechnungsfähigkeit durch allfällige hypomane bzw. depressive Episoden beeinträchtigt gewesen ist; ein Umstand, der schuldmildernd bei der Strafbemessung zu bedenken ist. Der Beschuldigte hat daher verbleibend im Zusammenhang mit der unterbliebenen Offenlegung seiner steuerpflichtigen Spekulationseinkünfte in den Abgabenerklärungen tatsächlich eine Hinterziehung an Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von € 4.028,22 und jeweils versuchte Hinterziehungen an Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 in Höhe von € 2.761,28 und € 18.663,49 zu verantworten. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind. Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 25.453,55 X 2 = € 50.907,10, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Dabei ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 25.000,00. Das dem Beschuldigten letztendlich vorgeworfene Fehlverhalten, die von ihm zu verantwortende Verheimlichung seiner Spekulationseinkünfte vor dem Fiskus, hat sich nicht im Fokus des Verfolgungsinteresses der Behörden befunden, dennoch ist es strafbar. Die Verheimlichung derartiger Einkünfte ist aber für eine mit den abgabenrechtlichen Werten vertraute Person noch eher nachvollziehbar, als wenn dem Beschuldigten etwa - entsprechend der ursprünglich auch gegebenen Verdachtslage - ein Verschweigen seiner gewerblichen Einkünfte aus Holzhandel nachzuweisen gewesen wäre. Das Argument, dass derartige Einkünfte damals eher selten gegenüber dem Fiskus offengelegt worden sind, kann aber auch gegenüber den Beschuldigten gewendet werden: Dass nämlich ansich eine empfindliche Bestrafung erforderlich wäre, um dem Besteuerungsrecht bei den Abgabepflichtigen zum Durchbruch zu verhelfen. Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von Jahren hinweg stehen als mildernd gegenüber die letztendlich doch gegebene, wenn auch sehr zögerliche Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes (indem er dem Prüfer Kontoeinsicht gewährte), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, der Umstand, dass es betreffend die Hinterziehungen 2005 und 2006 beim bloßen Versuch geblieben ist, sowie dass er möglicherweise - siehe das genannte Gutachten - bei seiner jeweiligen deliktischen Willensbildung durch eine unrealistische gehobene Stimmungslage beeinflusst worden ist. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten zu bedenken ist, dass im gegenständlichen Finanzstraffall der Aspekt der Spezialprävention völlig in den Hintergrund getreten ist: So stammt die letzte Tathandlung vom Juni 2008 und hat sich der Beschuldigte seither (wenngleich möglicherweise infolge fehlendem Einkommen und damit verbunden fehlender Abgabenansprüche des Fiskus nicht unbedingt freiwillig) laut Aktenlage in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten. Anhaltspunkte einer etwa neu hinzutretenden Gelegenheitslage sind objektiv nicht erkennbar. Richtig ist auch, dass durch Zeitverlauf der Verfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt ist. Unzweifelhaft ist aber auch die erforderliche und schon erwähnte Generalprävention zu beachten: Bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung muss verstanden werden, dass lediglich besondere Umstände des konkreten Falles eine deutlich höhere Bestrafung verhindert haben. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist in Anbetracht des massiven Überwiegens der mildernden Aspekte, auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschuldigten dem Spruchsenat vorgetragene Sorgepflicht, der obige Ausgangswert auf € 15.000,00 zu verringern. Der laut Aktenlage auch derzeit noch gegebene und laut Aktenlage wohl andauernde angegriffene Gesundheitszustand des Bestraften berechtigen zu einem Abschlag von einem Drittel; ebenso erfordert - wie in der Verhandlung auch vorgetragen - die äußert schlechte Einkommens- und Vermögenslage nochmals eine Verringerung um die Hälfte, sodass ansich eine Geldstrafe von verbleibend € 5.000,00 - und somit in Anbetracht der oben dargestellten besonderen Umstände - geringfügig unterhalb der 10%-Marke der außerordentlichen Strafmilderung angemessen wäre. Der Beschuldigte wendet ein eine überlange Dauer des Finanzstrafverfahrens. Richtig ist, dass der Beschuldigten bereits im Betriebsprüfungsverfahren, welches infolge seiner Erkrankung zeitweise nicht fortgesetzt worden war, mit der Möglichkeit einer Kontoöffnung durch "das Gericht" konfrontiert war (siehe Aktenvermerk des Prüfers vom 14. Oktober 2009, Arbeitsbogen A, Vorhalte). Im Schlussbesprechungsprogramm vom 30. November 2010, TZ. 1, wird bereits der Verdacht entsprechender Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG ausgesprochen (Arbeitsbogen A, vor Niederschrift Schlussbesprechung). Der Betriebsprüfungsbericht ist am 3. Mai 2011 erstellt worden (Finanzstrafakt Bl. 17); zeitnah ist am 11. Juli 2011 auch förmlich ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden (Finanzstrafakt Bl. 88). Am 16. Jänner 2012 ist die Finanzstrafsache dem Spruchsenat vorgelegt worden, bereits am 2. August 2012 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschuldigte - offenbar krankheitsbedingt - nicht erschienen ist und welche zur Aufnahme weiterer Beweise vertagt wurde (Finanzstrafakt Bl. 101 ff, 113 ff). Eine weitere mündliche Verhandlung am 7. November 2012 wurde neuerlich vertagt zur Einholung eines beantragten neuropsychiatrischen Gutachtens (Finanzstrafakt Bl. 131 ff). Dieses Gutachten ist im Juli 2013 vorgelegen, sodass das Verfahren vor dem Spruchsenat in fortgesetzter mündlicher Verhandlung mit Verkündung der Entscheidung am 5. Dezember 2013 und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung im April 2014 abgeschlossen werden konnte (Finanzstrafakt 185 ff, 215). Die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht ist aber erst am 29. Jänner 2015 erfolgt; die angeforderten bezughabenden Akten standen erst verspätet zur Verfügung. Wenngleich sich das Finanzstrafverfahren offenkundig auch aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten verzögert hat, ist ihm einzuräumen, dass ein energisches Vorgehen des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde im Zuge der Betriebsprüfung z.B. mittels zwangsweiser Kontoöffnungen dem Betriebsprüfer wohl ein umfangreicheres und auch rascheres Lagebild verschafft hätte. Auch sind objektiv der Arbeitsbelastung der Behörden geschuldete Verzögerungen feststellbar, weshalb noch ein Abschlag eines Fünftels der ermittelten Geldstrafe vorzunehmen ist. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage beim Täter außer Ansatz zu lassen ist. Solcherart ausgehend von einem Geldstrafenwert von € 8.000,00 (ohne die Verringerung um die Hälfte) erwiese sich in Abwägung der obigen Argumente eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen als angemessen. Bedenkt man aber den Gesundheitszustand des Beschuldigten, ist wohl in Anbetracht eines potenziell depressiven Gemütszustandes ein Freiheitsentzug für diesen im Vergleich zu einem gesunden Menschen ungleich belastender, sodass im konkreten Fall mit einer Ersatzfreiheitstrafe von zwei Wochen das Auslangen gefunden werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Verfahrenseinstellung zum besseren Verständnis unter Einbeziehung des Einstellungteiles des Spruchsenatserkenntnisses formuliert worden ist. Die Festsetzung der Verfahrenskosten in spruchgemäßer Höhe gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG, wonach anstelle eines pauschalen Kostenersatzes ein Ersatz der tatsächlich der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben ist. Diese Barauslagen (darunter die Kosten des Gutachtens in Höhe von € 1.113,00, Finanzstrafakt Bl. 173) wurden einvernehmlich mit gerundet € 1.300,00 festgestellt. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben. Linz, am 11. April 2016

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungBeweiswürdigungZweifelsgrundsatzSpekulationseinkünfteWertpapierverkäufeErwerbsteuerinnergemeinschaftliche LieferungKonkretisierung der VerkürzungsbeträgeDiskretionsfähigkeitDispositionsfähigkeitZurechnungsfähigkeitaußergewöhnliche Strafmilderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300001/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300001.2015
Stammnummer
113831
Gültig
11.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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