…zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen. Das gänzliche Fehlen einer Inventur, also die mengenmäßige Erfassung der zum Bilanzstichtag vorhandenen Waren, ist als grober Mangel der Aufzeichnungen zu werten…
…Bücher oder Aufzeichnungen ist auszugehen (Vgl. Stoll, BAO, 1218): wenn Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vornherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw. über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen…
…die die Trennung der vereinnahmten Beträge in Gastronomieumsätze und Platzmieten ermöglichen. Fehlende Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls schwerwiegende Mängel dar, die der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen entgegenstehen. Weiters wurden die nachstehenden Feststellungen getroffen: Eine Abstimmung von Lieferantenauskünften mit den vorliegenden Unterlagen ergab 3 nicht erfasste Belege ( 1 Beleg…
…an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen nach sich ziehen. Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen so weit erschüttert wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwerwiegenden Mangel der…
… die Vollständigkeit der Aufzeichnungen der Tagesumsätze und die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen war nicht gegeben; Inventuren und das Wareneingangsbuch wurden nicht vorgelegt; Bankeinzahlungen am Firmenkonto und am Konto der Kommanditistin konnten nicht geklärt werden). Zusätzlich zu diesen schwerwiegenden Mängeln stellte die Bp nachvollziehbar fest…
…es diesfalls nicht. Mängel im Bereich der Erfassung von Bargeschäften werden als besonders schwerwiegende Mängel angesehen und sind nach Ansicht des VwGH vernichtete oder nicht aufbewahrte Grundaufzeichnungen immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit von Büchern oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und…
…liegen folgende schwerwiegende Mängel der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen des Bf. vor: Die getätigten Umsätze fanden nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung (Schwarzumsätze) Lohnschwarzzahlungen ("Provisionen") an Name1 betreffend das Jahr 2014 fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schätzungsberechtigung kein Verschulden der Partei…
…Formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint. Der VwGH hat im Einzelfall zu Recht erkannt, dass die sachliche Richtigkeit ordnungsgemäß geführter Bücher und Aufzeichnungen…
…sei die Bf keinesfalls nachgekommen. Aufgrund der unzureichenden Mitwirkung im Abgabenverfahren sowie der schwerwiegenden Mängel in der Buchführung der Bf habe die belangte Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw berechnen können. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, die die Abgabepflichtige zu führen…
…oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gesehen. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen…
…oder der Sicherheitszuschlag in Betracht. Im gegenständlichen Fall wurden von der Betriebsprüfung schwerwiegende materiellrechtliche und formelle Mängel der Bücher und Aufzeichnungen festgestellt, die vom Bf. nicht in Abrede gestellt werden. Gegen die grundsätzliche Schätzungsberechtigung werden keine Einwände erhoben wohl aber gegen die Höhe der Schätzung…
…nur 1 der AP präsentiert. Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist daher schon auf Grund dieser schwerwiegenden Mängel nicht gegeben. Es liegt keine nachvollziehbare Buchführung vor. Trotz mehrfacher Vorhalte durch das FA wurden die Buchführungsmängel nicht aufgeklärt und wurden die Grundaufzeichnungen und sonstige Aufzeichnungen trotz…
…Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind bzw. die Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen nicht übereinstimmen, bedarf es diesfalls nicht (VwGH 11.01.1984, 83/13/0009; VwGH 14.11.1990, 89/13/0045,0046; VwGH 06.02.1992, 87/14/0160). Der VwGH sieht Mängel im Bereich der…
…ihr Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt nicht bei begründeten Anlässen, die sachliche Richtigkeit der Aufschreibungen in Zweifel zu ziehen (vgl. § 184 Abs. 3 BAO über die Schätzung bei sachlicher Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen). Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die…
…oder Aufzeichnungen). Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (vgl. VwGH 13.9.1977, 88/77, 1860/77, 1861/77; 29.6.2005, 2000/14/0199). Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses liegt bei der…
…Erschwerung der Einbringung der Abgaben unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen nicht zu trennen ist (VwGH 11.5.1983, 82/13/0262; VwGH 4.7.1990, 89/15/0131).“ 1573 „Begründen jedoch schwerwiegende Mängel in Büchern und Aufzeichnungen die…
…Aufzeichnungen ist nach herrschender Literaturmeinung dann auszugehen (vgl Stoll, BAO 1218), wenn: Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vornherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der…
…oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründeten, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten werde, rechtfertigten ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen…
…oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten werde, rechtfertigten ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen…
…Aufzeichnungen ist nach herrschender Literaturmeinung dann auszugehen (vgl Stoll, BAO 1218), wenn • Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vornherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, • offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der…