Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102467/2010
Schätzung eines sich auf der Anlage eines Tennisvereins befindlichen Gastronomiebetriebes auf Grund von festgestellten Aufzeichnungsmängeln und Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102467/2010vom 16.10.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V, über die Beschwerde vom 03.04.2009 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom 15.07.2008 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 und betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wird gemäß §§ 278 Abs. 1 lit. b und 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt.
und
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt bei einem Tennisverein einen Gastronomiebetrieb.
Im Rahmen einer die Jahre 2001 bis 2005 sowie den Nachschauzeitraum 1/2006 bis 3/2008 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde seitens der BP nachstehende Feststellungen getroffen:
Tz1 Feststellungen zur Buchführung:
"Bei dem geprüften Unternehmen handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb auf der Anlage der Tennisvereine u y und u y in Adr. Der Betrieb wird durch Hrn. z geführt, neben seiner Gattin sind im Prüfungszeitraum noch 2 Personen angestellt. Das Warenangebot umfasst alkoholfreie Getränke, Kaffee u. Tee, Bier, Wein, Spirituosen, Suppen, kl. Speisen, Hauptspeisen, Dessert und ein wechselndes Mittagsmenü.
Die Sportanlage umfasst in der Sommersaison 13 Tennisplätze im Freien und 2 Hallenplätze, im Winterhalbjahr stehen 6 Hallenplätze zur Verfügung. Bei den ansässigen Vereinen handelt es sich um den „u“ y mit ca. 300 Mitgliedern, dessen Zweck im Hobbyspielbetrieb liegt sowie den „u“ y, der mit ca. 100 Mitgliedern an Meisterschaftsbewerben teilnimmt und dabei auch in den höchsten Spielklassen mit mehreren Mannschaften vertreten ist. Daneben besteht auch die Möglichkeit für Nichtmitglieder die Tennisplätze stundenweise zu nutzen. Ansprechperson für Terminvereinbarungen ist Fr. z.
Weiters befindet sich im Klubgebäude eine Sporthalle, in der die Tischtennissektion mit ca. 130 Mitgliedern ihren Spielbetrieb abhält, wobei ebenfalls an Meisterschaften teilgenommen wird.
Zusätzlich besteht auch noch die Möglichkeit der Benutzung der Saunaanlage.
Die Erfassung der Einnahmen erfolgte mittels Kassasturz, die Trennung der Entgelte in 10%-ige und 20%-ige Umsätze wurde unter Heranziehung des Wareneinkaufes durch monatliche Hochrechnung der 20%-igen Umsätze unter Anwendung von durchschnittlichen Rohaufschlägen auf den Wareneinkauf vorgenommen. Es liegt für das Jahr 2001 jeweils 1 Zettel pro Tag vor, auf den die Tageslosung in einem Betrag notiert wurde. Für die Jahre ab 2002 liegen Monatslisten vor, in welche für jeden Tag ein durch Kassasturz ermittelter Losungsbetrag eingetragen wurde. Es wurden keine Kassenstände aufgezeichnet, auch liegen keine anderen Aufzeichnungen vor, aus denen eine Rückrechnung auf die Tageseinnahmen möglich ist. Es liegen somit formelle Mängel der Kassenaufzeichnungen vor.
Neben den Gastronomieeinnahmen wurden auch Mitgliedsbeiträge und Abostunden durch den Pflichtigen kassiert. Auch einzelne Freistunden auf den Plätzen sind bei Fr. z als Ansprechperson zu reservieren, die Platzmiete dafür wird gemeinsam mit der Konsumation des Spielers kassiert. Lt. Angaben des Abgabepflichtigen wurden für diese Einnahmen gesonderte Belege erstellt, diese Belege wurden an den Verein weitergegeben. Durchschriften dieser Belege gibt es nicht, die Originalbelege wurden durch den Verein vernichtet.
Auch die Platzbenützungs- bzw. Reservierungslisten wurden durch den Abgabepflichtigen verwaltet, diese wurden ebenso an den Verein weitergegeben und durch diesen vernichtet. Somit liegen keine Belege vor, die die Trennung der vereinnahmten Beträge in Gastronomieumsätze und Platzmieten ermöglichen. Fehlende Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls schwerwiegende Mängel dar, die der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen entgegenstehen.
Weiters wurden die nachstehenden Feststellungen getroffen:
Eine Abstimmung von Lieferantenauskünften mit den vorliegenden Unterlagen ergab 3 nicht erfasste Belege ( 1 Beleg im Jahr 2001, 2 Belege im Jahr 2003).
Für die Trennung der Einnahmen nach Umsatzsteuersätzen wurde die Menge der eingekauften Getränke mit den Verkaufspreisen hochgerechnet und als 20%ige Umsätze verbucht. Der Differenzbetrag zwischen diesen 20%igen Umsätzen (Bruttowerte) und den Einnahmen lt. Losungsliste wurde als 10%ige Umsätze (Küche) angesetzt. Der Anteil der Küchenumsätze beträgt in allen Jahren ca. 33% der Gesamtumsätze.
Im Jahr 2002 wurde bei der Trennung der Entgelte auf 10%ige und 20%ige Umsätze auf Basis des Wareneinkaufes bei der Warengruppe Fassbier mit einem zu geringen Verkaufspreis hochgerechnet. (€ 139,- statt € 280,-).
Die Biereinnahmen wurden in diesem Jahr somit um rd. € 16.750,- (brutto) zu gering ausgewiesen.
Durch die Betriebsprüfung wurden die tatsächlichen Verkaufspreise des Fassbieres in Ansatz gebracht und ausgehend davon eine Neuberechnung der 20%igen Umsätze vorgenommen.
Die 20%igen Umsätze erhöhen sich dadurch gegenüber dem bisherigen Wert um rd. € 14.000,- (netto).
2002 von bisher rd. € 26.000,- auf rd. € 13.000,- und somit nur mehr 16% Anteil an den
Gesamtumsätzen verringern.
Der Rohaufschlag der Küche beträgt dadurch im Jahr 2002 nur mehr 50%, der Rohaufschlag Küche in den Jahren 2001und 2003 bis 2005 beträgt durchwegs 200%.
Aus diesen Abweichungen ist daher als schlüssig abzuleiten, dass es sich bei den lt. Losungsblättern ausgewiesenen Beträgen nicht um die tatsächlich erzielten Einnahmen handelt.
Die Losungsliste für März 2003 stimmt mit den in der EDV - Buchhaltung erfassten Werten nicht überein.
Die Losungsliste für April 2003 weist mehrfache Überschreibungen der Hunderterstelle der Tageslosung auf.
Eine Analyse der Losungen ergibt wiederholt Losungen mit identen Beträgen (Mehrfachlosungen), es werden Losungsendziffern mit € 0,05 ausgewiesen, obwohl die Preise lt. Karte auf volle 10 Cent-Beträge lauten.
Wareneinkaufüberprüfung - Eierzukauf:
Es wurde der Eierzukauf im Prüfungszeitraum ermittelt. Es wurden dabei in allen Jahren Zeiträume von mehr als 3 Wochen ermittelt, in denen kein Eierzukauf erfolgte.
Es erfolgte kein Eierzukauf über …. Tage:
| Jahre
| Tage
| 2001
| 21 ‚45, 22,27
| 2002
| 29,26
| 2003
| 19, 20
| 2004
| 20,25,25,51
| 2005
| 20,47,21, 22
Außerdem wurde aufgrund der Angaben von Fr. z, dass der Tagesverbrauch an Eiern ca. 5 Stück beträgt und immer etwa 20 Stück vorrätig sind, der tägliche Bestand an Eiern anhand der laufenden Zukäufe ermittelt. Dabei wurden Fehlbestände von bis zu rd. 2.000 Stück bei Gesamtbetrachtung der Jahre 2001 bis 2005 ermittelt. Bei gesonderter Betrachtung jedes einzelnen Jahres ergeben sich Lagerbestände von 218 Stück bis zu Fehlbeständen von -896 Stück. Diese Feststellungen lassen darauf schließen, dass auch Manipulationen des Wareneinkaufes erfolgten.
Eine Gegenüberstellung der Losungen des Winterhalbjahres, in dem 6 Hallenplätze für den Spielbetrieb zur Verfügung stehen zu den Losungen der Sommersaison, in der insgesamt 13 Freiplätze und 2 Hallenplätze vorhanden sind, ergab für die Sommersaison weniger Einnahmen als in der Wintersaison. (Der Anteil der Sommersaison beträgt durchschnittlich rd. 45% an den Jahreseinnahmen).
Auch unter Berücksichtigung wetterbedingter Spielausfälle und des Einwandes des steuerlichen Vertreters, dass die Vereinsmitglieder teilweise der älteren Generation angehören und aus diesem Grund bei hohen Temperaturen nicht spielen, erscheint dieses Verhältnis (nur 45% Umsatzanteil bei mehr als doppelt so vielen Plätzen) als nicht glaubwürdig.
Der „u“ y, der wie o.a. an Meisterschaftsbewerben teilnimmt, absolviert auf der Anlage auch seine Heimspiele. Aufgrund des damit verbundenen Zuschauerbesuches ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen höhere Kantineneinnahmen erzielt werden. Eine Überprüfung der Losungsaufzeichnungen ergab jedoch keine höheren Umsätze an Tagen mit Meisterschaftsspielen.
Durch die Bp wurden auch Monate, in denen Meisterschaftsspiele stattfanden mit Monaten ohne Bewerbsspiele verglichen. Auch in diesen Fällen wurden in den Monaten mit Meisterschaftsspielen keine höheren Umsätze erklärt. (s. nachstehende Monatslosungen).
Mai 2001: öS 109.967 ,- (mit 16 Meisterschaftsterminen)
Juli 2001: öS 111.660,- (kein Meisterschaftstermin)
Mai 2003: € 9.618,20 (mit 16 Meisterschaftsterminen)
Juli 2003: € 9.465,30 (kein Meisterschaftstermin)
Ebenso führten Veranstaltungen wie das Staatsligafinale 2004 der Herren +35, das den Saisonhöhepunkt darstellte und an dem mehrere Mannschaften teilnahmen, das Staatsligafinale 2005 der Damen +50, oder ein Gedenkturnier lt. Losungslisten zu keinen höheren Einnahmen als an „normalen“ Tagen.
Durch die Betriebsprüfung wurden die vorhandenen Mittel des Ehepaars z den notwendigen Kosten der Lebensführung gegenübergestellt. Dabei wurden für einige Jahre Unterdeckungen ermittelt. Nachweise zu den vorgehaltenen Differenzen wurden durch den Pflichtigen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht beigebracht.
Aufgrund der Vielzahl der Feststellungen wurde durch die Betriebsprüfung eine kalkulatorische Überprüfung vorgenommen.
Ausgangspunkt waren die Einnahmen des u y aus den Winterabostunden. Die durchschnittlichen Einnahmen aus Winterabostunden betragen rd. € 75.000,- p.a. Der durchschnittliche Fixstundenpreis für einen Hallenplatz beträgt (auf Grundlage der Vereinszeitschrift für die Saison 2003/2004) € 330,-/Stunde. Aus der Divison von € 75.000,- p.a. durch € 330,-/Stunde ergeben sich 230 Fixstunden je Woche im Winter. Bei einer theoretischen Vollauslastung (d.h. bei einem Spielbetrieb Montag bis Freitag von 7°° bis 22°°, Samstag und Sonntag von 8°° bis 20°°) stehen 99 Stunden mal 6 Plätze zur Verfügung, d.s. 594 Stunden/Woche; die durch die Betriebsprüfung ermittelten 230 Stunden stellen somit eine Auslastung von nur rd. 38% dar.
Bei 230 Wochenstunden ergibt sich eine Anzahl von 460 Spielern. In dieser Berechnung sind noch keine an Nichtmitglieder vergebenen Einzelstunden berücksichtigt.
Weiters befindet sich noch auf der Sportanlage eine Tischtennissektion mit 130 Spielern, die Trainingseinheiten und Wettkampfspiele bestreiten. Die Bp bringt davon 50 Spieler je Woche in Ansatz, insgesamt wird also von 510 Personen (460 aus dem Tennisbereich und 50 Tischtennisspieler) je Woche ausgegangen.
Diese Werte beziehen sich auf die Wintersaison, in der 6 Plätze zur Verfügung stehen. Im Sommerbetrieb stehen 13 Freiplätze und 2 Hallenplätze zur Verfügung.
Weiters wurden die Werte der durchschnittlichen Konsumation je Spieler in Ansatz gebracht.
Es wurde von den Preisen lt. Speisekarte ausgegangen, als durchschnittlicher Wert wurden
€ 8,25 brutto je Person ermittelt.
Weiters wurde angesetzt, dass 20% der Spieler nichts konsumieren, somit verbleiben € 6,60 brutto/Person.
Durch die Bp wurden € 6,50 brutto/Spieler angesetzt, auf Grundlage der Losungsaufzeichnungen wurde von 346 Öffnungstagen ausgegangen.
Aus diesen Werten wurden durch die Bp wie nachstehend angeführt die kalkulatorischen Einnahmen errechnet. Unter Anwendung einer durchschnittlichen Umsatzsteuerbelastung von 17% wurde der kalkulatorische Nettoumsatz ermittelt und den bisher erklärten Einnahmen gegenübergestellt.
Daraus wurde die prozentuelle Verkürzung der einzelnen Jahre ermittelt.
| je Woche sind Spieler auf Anlage
| 510
| Konsumation je Spieler
| € 6,5
| Konsumation je Woche
| € 3.315
| Konsumation je Tag brutto
| € 474
| per anno bei Tagen
| 346
| brutto
| € 163.856
| netto
| € 140.048
|
| netto bisher
| Verkürzung
| in %
| 2001
| 83.682,87
| 56.364,75
| 67%
| 2002
| 81.669,75
| 58.377,87
| 71%
| 2003
| 107.142,00
| 32.905,62
| 31%
| 2004
| 106.610,77
| 33.436,85
| 31%
| 2005
| 96.515,47
| 43.532,15
| 45%
Gegen diese Berechnung wurde von Seiten des steuerlichen Vertreters eingewendet, dass nur 80% der verkauften Abostunden auch tatsächlich gespielt wurden, der Rest würde wegen diverser Verhinderungen der Spieler nicht genutzt.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten‚ dass es bei Abostunden üblich ist, nicht gespielte Stunden später nachzuholen.
Außerdem wurde dem Einwand bereits insoweit Rechnung getragen, als die Ermittlung des Jahresumsatzes lt. Bp lediglich von den 6 im Winter vorhandenen Plätzen ausgeht und dem Umstand, dass über die Sommersaison mehr als doppelt so viele Plätze zur Verfügung stehen, unberücksichtigt lässt, sowie dass bei dem Ansatz der Tischtennisspieler nur 50 von 130 Personen angenommen werden.
Eine kalkulatorische Überprüfung, die einerseits den Einwand der 80%igen Nutzung aber andererseits auch die höhere Anzahl der verfügbaren Plätze im Sommer (15 Plätze anstatt 6 Plätze) berücksichtigt, ergäbe eine wesentlich höhere Umsatzverkürzung als die von der Bp angewandte Methode.
Für die Wintersaison 2006 wurden nach derselben Methode wie oben dargestellt 144 Fixstunden ermittelt. Unter Anwendung der Schätzungsmethode der Vorjahre (keine Fremdspieler, 50 Tischtennisspielern und Nichtberücksichtigung, dass über die Sommermonate 15 anstatt 6 Plätze zur Verfügung stehen und einer Losung von € 6,50/Person) ergibt sich eine Abweichung von nur 1% zu den Zahlen lt. Saldenliste für 2006. Somit ist schlüssig, dass die gewählte Methode den tatsächlichen Verhältnissen nahe kommt.
Tz.2 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO
Durch die Bp wird im Ausmaß o.a. Prozentsätze für die Jahre 2001 bis 2005 eine Zuschätzung zu den bisherigen Umsätzen und Einkünften vorgenommen.
Die Aufteilung der Zuschätzung auf den Normalsteuersatz und den begünstigten Steuersatz
erfolgt im Verhältnis der bisherigen Umsätze.
Ein zusätzlicher Wareneinsatz wird unter Anwendung eines durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten von 3,5 auf die zugeschätzten Einnahmen ermittelt und gewinnmindernd berücksichtigt.
....
"
In weiterer Folge nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wieder auf und erließ gleichzeitig die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005.
Rechtzeitig brachte der Bf. sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Begründung dazu führte der Bf. aus, die formale Unrichtigkeit der Prüfungsfeststellungen werde damit begründet, dass kein objektives Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Vielmehr habe das Prüfungsorgan eine vorgefasste Meinung eines mangelnden Rechnungswesens gehabt und habe nach Gründen zur Schätzungsbefugnis gesucht. Die zahlreichen Einwände gegen die Annahme der Behörde seien nicht ordentlich behandelt worden und es habe seitens des Prüfungsorgans keinerlei Ermittlungen gegeben, obwohl dieses im Rahmen der amtlichen Ermittlungspflicht dazu verpflichtet gewesen sei.
Die unter Tz 1 getroffenen Feststellungen bezüglich der Tageslosung und deren Ermittlung seien unrichtig. Richtig sei, dass die Tageslosungen durch Kassasturz mittels Kassenbericht ermittelt worden seien. Der "Zettel" mit dem Betrag der Tageslosung würde lediglich einen Handbeleg darstellen, der in die Belegsammlung eingeordnet worden sei und habe mit der mittels Kassenbericht erfolgten Losungsermittlung nur gemeinsam, dass sie den gleichen Betrag aufweisen würden. Auf diesen Umstand sei während der Prüfung mehrmals hingewiesen worden, allerdings sei nie in die Belegsammlung der Kassenberichte Einsicht genommen worden.
Betreffend die seitens der Gattin des Bf. kassierten Mitgliedsbeiträge, Abostunden und Platzmieten für Freistunden auf den Plätzen sei anzumerken, dass diese mit dem Buffetbetrieb in keinster Verbindung stehen würden. Die Gattin habe diese Beträge einkassiert und mittels eigenem Beleg und eigener Geldbörse auf Name und Rechnung des Verpächters eingehoben. Die Ausführungen, dass sich die Geldbeträge miteinander vermischt hätten, sei vollkommen unrichtig.
Die Abrechnung mit dem Verpächter sei in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen erfolgt, wobei die Belege und Reservierungsblätter ausgehändigt worden seien. Für die Aufbewahrung und die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Beträge sei der Bf. aber nicht verantwortlich, es habe die Vereinsgebarung nichts mit dem Betrieb des Bf. zu tun. Weiters habe der Bf. keinerlei Einfluss, wie, wann und wie lange der Verpächter seine Geschäftsunterlagen aufbewahre.
Die Feststellungen der BP, dass die fehlenden Grundaufzeichnungen schwerwiegende Mängel darstellen würden, könne nicht nachvollzogen werden. Die fehlenden Belege des Verpächters könnten aber keine Ordnungswidrigkeiten des Bf. darstellen.
Richtig sei, dass die mittels Kassenbericht ermittelten Tageslosungen auf Basis der Wareneinkäufe getrennt worden seien. Bei dieser Variante seien zunächst die kalkulatorischen Umsätze mittels Multiplikation der eingekauften Menge mal dem jeweiligen Preis der Getränke ermittelt worden und diese dann vom Gesamtumsatz abgezogen worden, sodass der Küchenumsatz als Differenzrechnung über geblieben sei.
Die Feststellung, dass durch einen fehlerhaften Preis im Jahr 2002 für das Fassbier es zu einer Umsatzverkürzung gekommen sei, sei unrichtig, weil eine allfällige Differenz den Küchenumsatz erhöht habe und sämtliche Umsätze somit der Besteuerung unterzogen worden seien. Im schlimmsten Fall könne es eine Differenz bei der Umsatzsteuer gegeben haben. Festgehalten werde aber, dass sämtliche Einnahmen in die Besteuerung einbezogen worden seien.
Auf die Aussage mit den Mehrfachlosungen und den Losungen mit € 0,05, obwohl die Preise laut Karte nur auf € 0,10 lauten würden, werde eingewendet, dass diese Punkte dem Bf. nie vorgehalten worden seien und somit das Parteiengehör verletzt worden sei. Die Losungen mit € 0,05 ließen sich aber mit Irrtümer beim Wechseln bei den Gästen erklären, wobei diese dann in die Tageslosung einfließen würden.
Die Kalkulation auf Basis der zugekauften Eier sei dem Bf. ebenfalls nicht im Detail vorgelegt worden. Zudem könne der tatsächliche Eiereinkauf gar nicht eindeutig festgestellt werden, weil es zahlreiche Einkäufe bei Supermärkten mit eingeschränktem Text auf dem Kassabeleg geben würde. Der Bf. habe zahlreiche Einkäufe bei der Fa. Hofer getätigt, wo auf den Registrierkassastreifen lediglich Lebensmittel vermerkt und somit keine genaue Spezifizierung gegeben sei. Es könnten daher in den Zeiträumen, in denen vermeintlich keine Eier gekauft worden seien, sehr wohl Eier gekauft worden sein.
Bezüglich der Losungsaufteilung zwischen Winter- und Sommersaison sei der Prüfer davon ausgegangen, dass die Einnahmen im Sommer höher sein müssten, weil es mehr Plätze geben würde. Die Argumente des Bf. seien nicht entsprechend gewürdigt worden. Im Gegensatz zur Wintersaison, wo in der Halle gleichbleibende klimatische Bedingungen gegeben seien, sei das im Sommer in keinster Weise so. Durch die Wetterverhältnisse wie Regen, starke Hitze oder Wind würde es entsprechende Ausfälle geben, weshalb es üblich sei, dass die Umsätze in der Sommersaison niedriger seien als im Winter.
Dass die Tischtennissektion während der Sommermonate nicht aktiv sei, sei gar nicht berücksichtigt worden.
Die BP habe es verabsäumt, diesen Umstand durch einen externen Betriebsvergleich zu überprüfen, um sich so von der Richtigkeit der Ausführungen zu überzeugen. Die Nichtberücksichtigung der Ausführungen und der unterlassene externe Betriebsvergleich seien weitere Indizien dafür, dass es sich hier um ein mangelndes Verfahren und eine vorgefasste Meinung des Prüfers gehandelt habe.
Das Prüfungsorgan sei davon ausgegangen, dass an einem Tag, wo ein Meisterschaftsspiel stattgefunden habe, auch höhere Umsätze hätten erzielt werden müssen. Dem sei aber nicht so, da die Platzkapazität nicht erweiterbar sei, die Stunden verkauft seien und wenn Meisterschaftsspiele gespielt würden, die Mitglieder, die sonst ihre fixen Stunden gekauft hätten, nicht haben spielen können und daher die Anlage nicht aufgesucht worden sei. Im Gegenteil, langjährigen Aufzeichnungen zu Folge habe festgestellt werden können, dass durch diverse Sponsorenleistungen und dem individuellen Trinkverhalten der Gäste (isotonische Getränke, die weitgehend selbst mitgebracht würden) die Meisterschaftsspiele für den Buffetbetrieb des Bf. schädlich seien, weil sie sich in niedrigen Umsätzen auswirken würden. Auch hier habe es die BP unterlassen einen externen Betriebsvergleich anzustellen. Es gäbe keinerlei Beweise dafür, dass die Umsätze eines Buffetbetriebes eines Tennisklubs bei einem Meisterschaftsspiel höher seien oder nicht. Die Feststellungen, die das Prüfungsorgan getroffen habe, seien nicht auf Grund der amtlichen und ordentlichen Ermittlungspflicht entstanden, sondern seien ausschließlich auf Grund der persönlichen Annahmen getroffen worden und würden jeder Grundlage entbehren.
Bezüglich der Kosten der Lebensführung des Ehepaares würden die Feststellungen nicht zutreffen, weil in fast allen Jahren entsprechende Überschüsse erklärt worden seien. Weiters erziele die Gattin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In einem schwierigen Jahr habe der Vater des Bf. seinem Sohn ausgeholfen. Der Vater habe über ein ausreichendes Einkommen verfügt, das Angebot zur Einvernahme sei abgelehnt worden.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die BP keinerlei stichhaltige Beweise für die mangelnde Ordnungsfähigkeit der Buchhaltung vorlegen könne und es somit gar keine Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gäbe. Vielmehr zeige die Art und Weise wie dieses Verfahren abgewickelt worden sei und die mangelnde Würdigung der Vorbringen des Bf. sowie die mangelnde amtliche Ermittlungspflicht, dass das Prüfungsorgan einzig und allein das Ziel verfolgt habe, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Eine Rückrechnung der Einnahmen des Tennisbuffets auf Basis der Mitglieder der dort ansässigen Sportvereine und der anschließenden Multiplikation eines durchschnittlichen Konsumationsumsatzes unter der Voraussetzung, dass nicht einmal ermittelt worden sei, welche dieser Mitglieder davon noch aktiv seien und wie der durchschnittliche Umsatz je Gast ermittelt worden sei, könne nur unweigerlich zu einem völlig falschen Ergebnis führen.
Es werde daher um Stattgabe der Beschwerde ersucht.
In der Stellungnahme zu gegenständlicher Beschwerde führte die BP Nachstehendes aus:
zu Ermittlung der Tageslosung:
Durch die BP seien sämtliche vorgelegte Belegordner durchgesehen worden. Es seien außer den im BP-Bericht angeführten Zetteln des Jahres 2001 und den Monatslisten der Folgejahre keine Einnahmenaufzeichnungen vorgelegen. Die in der Beschwerde genannte Belegsammlung der Kassenberichte sei somit nicht vollständig vorgelegen. Für die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) seien diese Aufzeichnungen jedoch verpflichtend, da die Losungsermittlung nachvollziehbar sein müsse. Ergänzend werde noch angeführt, dass im September 2001 eine Registrierkasse gekauft worden sei. Laut Aussage des Bf. gäbe es diese Kassa seit 2002 nicht mehr. Die Kontrollstreifen seien nicht aufbewahrt worden.
zu Durchlaufende Posten:
Den Angaben, dass die Ehegattin des Bf. mittels eigener Geldbörse die Platzmieten kassiert habe, werde durch die BP widersprochen. Auf Grund der Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Konsumation und Platzmiete in einem Beleg kassiert worden seien, ein gesonderter Beleg über die kassierten Stunden sei nicht ausgestellt worden, eine Trennung der Einnahmen auf Grund eines Kassasturzes sei somit nicht möglich.
Weiters sei der Bf. verpflichtet Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen, auch wenn er das Inkasso für ein anderes Unternehmen mache. Zudem widerspreche es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns über vorerst vereinnahmte und in weiterer Folge wiederum verausgabte Beträge keinerlei Aufzeichnungen zu führen, da bei Regressansprüchen keinerlei Nachweise erbracht werden könnten.
Im vorliegenden Fall trete zudem der Bf. laut niederschriftlicher Aussage nach dem Ableben des Herrn q (seit 2004) als Präsident auf. Für die Buchhaltung und Verrechnung mit dem Verein sei seit 2001 der Schwiegersohn des Bf. zuständig. Laut Auskünften habe dieser angegeben, dass die Unterlagen über diese Verrechnung nicht aufbewahrt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass unter fremden Dritten Aufzeichnungen über die erfolgte Geldhingabe und den Zahlungszweck angefertigt und aufbewahrt worden seien. Belege über die Abrechnungen mit dem Verein haben nicht nachgewiesen werden können. Der Bf. sei somit seiner Aufbewahrungspflicht nicht nachgekommen. Eine einfache nachvollziehbare Überprüfung durch die BP sei somit nicht möglich gewesen.
zu Umsatzermittlung auf Grundlage des Wareneinkaufs:
Durch die BP sei bereits im BP-Bericht dargelegt worden, dass auf Grund des Ansatzes eines zu geringen Bierpreises je verkaufter Einheit der Bierumsatz um rd. € 16.750,00 verkürzt worden sei. Der Argumentation des Bf., dieser Fehler führe lediglich zu einer Verschiebung der Umsätze von den 10% zu den 20% Umsätzen könne nicht gefolgt werden. Durch die Erhöhung der bisher nicht verbuchten Biereinnahmen seien die Kücheneinnahmen im selben Ausmaß gekürzt worden. Die verbleibenden Kücheneinnahmen stellten nunmehr nur mehr einen Anteil von ca 16% der Gesamteinnahmen des Jahres 2002 dar, in allen anderen Prüfungsjahren würde dieser Anteil ca. 33% betragen. Gleichzeitig habe sich der Rohaufschlag, der in allen anderen Prüfungsjahren 200% betragen habe, auf nur 50% verringert. Somit sei für die BP der Nachweis erbracht worden, dass die Einnahmen verkürzt worden seien und dies durch den zu niedrigen Preisansatz zu Tage getreten sei.
zu Losungsanalyse:
Dem Einwand die Losungsmängel seien nicht vorgehalten worden, werde durch die BP widersprochen. Sie seien wie die Feststellungen zu den Eiereinkäufen dem Bf. vorgehalten worden. Die Besprechungen hätten sich in weiterer Folge nicht mehr im Detail mit den einzelnen Mängeln befasst, sondern im Wesentlichen mit der Art der Schätzungsmethode. Weiters werde ergänzt, dass im einzelnen Mehrfachlosungen festgestellt worden seien.
2001: würden 26 Beträge,
2002: 10 Beträge und
2003: 17 Beträge mehrfach vorkommen.
Auf Grund der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Mehrfachlosungen ergäbe sich der Schluss, dass die vorgelegten Losungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden.
zu Eierzukauf:
Es seien durch die BP sämtliche Belege der Jahre 2001 bis 2005 ausgewertet und die Eierzukäufe aufgelistet worden. Diese Feststellungen seien vorgehalten worden. Die Zukäufe seien eindeutig feststellbar, die im Arbeitsbogen in Kopie aufliegenden Registrierkassenstreifen der Fa. Hofer würden eine eindeutige Bezeichnung der Ware aufweisen, nämlich "Eier Gr. L". Dies widerlege die Ausführungen des Bf..
zu Vergleich Sommer- zu Winterbetrieb:
Die seitens des Bf. vorgebrachten Argumente seinen nicht stichhaltig, um bei einer Platzanzahl von 13 Freiluft- und 2 Hallenplätzen während der Sommersaison gegenüber nur 6 Plätzen während der Wintersaison einen nur 45%igen Anteil der Sommerumsätze an den Jahreseinnahmen rechtfertigen zu können. Die Einschätzung des Prüfers beruhe auf den Erfahrungen des täglichen Lebens und der logischen Überlegung, dass ein Mehrfaches an verfügbaren Plätzen auch zu einem höheren Umsatz führe. Die 15 Plätze während der Sommersaison stellten 250% des Platzangebotes der Wintersaison dar, die erklärten Einnahmen der Sommersaison würden jedoch nur ca. 80% der Wintersaison betragen. Es werde seitens der BP nicht unterstellt, dass das 2,5 fache Platzangebot während des Sommers automatisch zu einem 2,5 fachen Umsatz führe, da ein gewisser Teil der möglichen Spielkapazität ohne Zweifel witterungsbedingt nicht genutzt werden könne. Allerdings sei es nicht schlüssig, dass es derart viele Ausfälle gäbe, dass der Umsatz der Sommersaison geringer als der der Wintersaison sei. Diese Überlegungen würden auch in den Aufzeichnungen von Vergleichsbetrieben ihre Bestätigung finden. Ein erhöhtes Platzangebot würde auch zu einem vermehrten Spielbetrieb führen. Daraus sei schlüssig abzuleiten, dass sich dies entsprechend auf den Umsatz der Kantine auswirken würde.
zu Meisterschaftsbetrieb:
Die Annahme höherer Umsätze bei Meisterschaften würde sich darauf begründen, dass sich die Aktiven bei diesen Meisterschaftsspielen grundsätzlich länger auf der Anlage aufhalten würden als bei Hobbypartien. Bei Bewerbsspielen habe jeder Spieler vorerst ein Einzelmatch zu bestreiten und werde in der Folge in einem Doppelmatch eingesetzt. Diese Doppelspiele könnten jedoch nicht unmittelbar an das Einzelmatch gespielt werden, da die Paarungen erst nach Beendigung aller Einzelmatches zusammengestellt werden. Daraus ergäben sich zwangsläufig Wartezeiten. In diesen Zeiten seien nicht alle Spieler eingesetzt, sondern würden diese die Spiele der Mannschaftskollegen verfolgen. Nach Beendigung des letzten Doppels werde üblicherweise geduscht und dann beginne der gesellige Teil der Veranstaltung.
Weiters werde festgehalten, dass sich an Tagen mit Meisterschaftsspielen zusätzlich zu den Spielern auch Zuschauer einfinden würden, die Speisen und Getränke konsumierten. Es sei zwar richtig, dass an Tagen an denen Meisterschaften gespielt würden, einige sonst fixe Spieler fernblieben, jedoch könne nicht bestritten werden, dass sich an eben solchen Tagen mehr Menschen auf dem Gelände einfinden und auch etwas konsumieren würden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass sich die anwesenden Personen nicht ausschließlich mit selbst mitgebrachten Speisen und Getränken verpflegen würden. Vielmehr bestehe in den Wartezeiten zwischen den Spielen sowie beim geselligen Abschluss die Möglichkeit der Konsumation von Speisen und Getränken.
Als weiteres Argument gegen das Vorliegen höherer Umsätze an Tagen mit Meisterschaftsspielen brachte der Bf. die mangelnde Platzkapazität vor. Der Bf. begründete seine Aussage, "dass an Tagen, an denen Meisterschaftsspiele stattfinden würden keine höheren Umsätze erzielbar seien als an Tagen mit Normalbetrieb" mit der Feststellung, dass keine freien Plätze für die Abhaltung der Meisterschaftsspiele zur Verfügung stehen würden. Daraus ergäbe sich aber der Schluss, dass sämtliche Stunden abonniert bzw. als Einzelstunde verkauft gewesen seien. Da die Meisterschaft stets in der Freiluftsaison stattfinden würde, seien somit insgesamt 15 Tennisplätze zu 100% ausgelastet gewesen. Demgegenüber würden durch die BP im Zuge der kalkulatorischen Überprüfung nur 6 Plätze mit einer 38%igen Auslastung als Ermittlungsbasis zu Grunde gelegt. Die maximale Platzkapazität von der der Bf. ausgehe, wäre nur dann relevant, wenn bei der Schätzung auf die volle Auslastung abgestellt worden wäre. Davon sei aber bei gegenständlicher Schätzung nicht ausgegangen worden. Für den Fall einer Neuermittlung im Zuge des weiteren Rechtsmittelverfahrens wäre dieser Umstand zu berücksichtigen und eine höhere Auslastung zu schätzen.
zu Lebenshaltungskosten:
Durch die BP seien die vorhandenen Mittel des Bf. und seiner Ehegattin den notwendigen Kosten der Lebensführung gegenübergestellt worden. Dabei seien für einige Jahre Unterdeckungen ermittelt worden. Dazu sei durch den Bf. angegeben worden, dass diese durch Privatkredite und Zuwendungen des Vaters abgedeckt worden seien. Schriftliche Unterlagen dazu seien durch den Bf. zwar zugesagt, jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens nicht beigebracht worden. Aussagen eines nahen Angehörigen ohne jegliche schriftlichen Nachweise seien für eine Glaubhaftmachung ohnehin nicht ausreichend. Die Erklärung von Überschüssen führe nicht zwingend zu der Annahme, dass die Lebenshaltungskosten gedeckt seien.
zu Schätzungsberechtigung:
Sowohl die festgestellten formellen Mängel als auch die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen stellten die Grundlage für die Schätzungsberechtigung dar.
zu Schätzungsmethode:
Die Rückrechnung der Einnahmen sei nicht an Hand der Mitglieder, sondern über die im Winterbetrieb verkauften Hallentennisstunden erfolgt. Folglich würde es sich nicht um die Beiträge von nicht aktiven Mitgliedern handeln, sondern um die Zahlungen von Spielern, die mit der Zahlung das Recht auf eine wöchentliche Winterhallenstunde erworben hätten und somit zumindest 1x wöchentlich auf der Anlage anwesend gewesen seien. Dass die Anlage eine gute Auslastung gehabt habe, habe sich auch aus der Vereinszeitung ableiten lassen, wonach die Mitglieder ersucht worden seien, die Parkordnung einzuhalten, um auch den anderen Mitgliedern die Chance auf einen Parkplatz zu geben. Dazu sei zu bemerken, dass dieser Parkplatz für rund 50 Fahrzeuge Platz geboten habe. Im Zuge von Erhebungen seien durchschnittlich rd. 19 abgestellte PKW festgestellt worden, in den Räumen der Kantine seien zwischen 8 bis 17 Personen anwesend gewesen. Auch an dieser Zahl lasse sich bei einer 4-5 fachen Belegung der Plätze je Tag eine durchschnittliche Personenzahl zwischen 550 bis 670 je Woche ableiten.
Das Angebot der Kantine umfasse täglich ein Menü und eine reiche Auswahl an frisch gemachten Speise (Schnitzel, Cordon Bleu, Rostbraten, Gulasch, Leber, etc. sowie kleine Speisen wie div. Würstel und belegte Brote). Weiters sei auch die Organisation diverser Feste durch den Bf. in der Clubzeitung angeboten worden. Die durchschnittliche Konsumation sei durch die BP als Mittelwert aus der Konsumation von Speisen und Getränken in Ansatz gebracht worden.
Seitens des Bf. sei mehrmals der fehlende externe Betriebsvergleich angesprochen worden. Dazu werde festgehalten, dass die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde frei steht.
Gegenständliche Stellungnahme der BP blieb seitens des Bf. zunächst unbeantwortet.
Am 22.09.2017 erstattete der Bf. ein ergänzendes Vorbringen.
Der Bf. führte aus, dass die Erfassung durch die Registrierkassa fehlerhaft durch die Mitarbeiter erfolgt sei. Da es immer wieder zu Differenzen gekommen sei, sei die Registrierkassa abgeschafft worden.
Die Reservierungslisten für den Club seien richtigerweise im Gastronomiebetrieb aufgelegen. Der Bf. sei Club-Mitglied gewesen und habe die Beträge nicht als Betreiber des Gastronomiebetriebes, sondern als Club-Mitglied kassiert. Der Prüfer habe entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in die Kassabücher des Vereins Einsicht genommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass nunmehr behauptet werde, diese seien nicht vorgelegen. Es handle sich dabei um die Kassabücher des Vereins, in denen alle Eingänge verbucht gewesen seien. Auch jene Beträge, die vom Club-Mitglied, dem Bf., weitergeleitet worden seien. Als Beweis dafür werde die Einvernahme des Zeugen z1 beantragt.
Die Tatsache, dass an mehreren Tagen der gleiche Umsatz erzielt worden sei, lasse nicht auf Mehrfach-Losungen schließen. Darüber hinaus werde nicht dargelegt, auf welche "statistischen Überprüfungen der Wahrscheinlichkeit" Bezug genommen werde. Diesbezüglich würde es sich lediglich um eine Scheinbegründung handeln.
Seitens des Finanzamtes sei nicht bekannt gegeben worden, welche Vergleichsbetriebe herangezogen worden seien und, um welche Unternehmen es sich dabei gehandelt habe. Sollten solche Unterlagen und Berechnungen nicht existieren, so würde es sich auch in diesem Punkt um eine Scheinbegründung handeln.
Überdies werde vom Finanzamt ausgeführt, dass die im Sommer erzielten Umsätze im konkreten Fall nicht höher gewesen seien als im Winter, was nicht nachvollziehbar sei, da mehr Plätze im Sommer bespielbar seien. Auch diese Ausführungen würden jeglicher Grundlage entbehren. Vorgelegt würden die Clubnachrichten des Tennisvereins "u y" vom März 2012. In dieser Urkunde sei der Winterspielplan für 2012/2013 enthalten. Aus diesem Winterstundenplan sei eine Wochenbelegung von 152 Stunden ersichtlich (das seien 304 Spieler für jede Woche). Dagegen stünden ca. 200 Mitglieder (davon mehr als 30 über 70 Jahre, die nur mehr sporadisch spielen würden) und mehr als 50 Spieler, die über 60 Jahre seien, was eine Platzbelegung ergebe, die weit unter jener der Wintersaison liege.
Unberücksichtigt würden auch die Wetterverhältnisse wie Wind, Regen und starkes Gewitter bleiben, wodurch die Plätze im Freien oft auch am nächsten Tag nicht bespielbar seien. In den Monaten Juni bis Mitte August sinke der Spielbetrieb durch Urlaube und extreme Hitze weiter ab. Daraus könne nur abgeleitet werden, dass im Winter die Umsätze in der Kantine höher seien als im Sommer.
Zudem stehe es den Spielern frei, ihre Getränke selbst mitzubringen. Auch bei den Meisterschaftsspielen. Die Ausführungen des Finanzamtes, dass bei Meisterschaftsspielen und ähnlichen Veranstaltungen die Umsätze höher sein müssten, widerspräche daher schon der allgemeinen Lebenserfahrung.
Das Finanzamt würde in seiner bisherigen Stellungnahme auch darauf Bezug nehmen, dass auf Grund der Zahl der Fahrzeuge, die am Parkplatz abgestellt seien, anzunehmen sei, dass höhere Umsätze erwirtschaftet worden seien. Der Prüfer berücksichtige dabei jedoch nicht, dass sich auch ein Tischtennisverein auf dem Gelände befinde. Die Zahl der Fahrzeuge könne daher nicht darüber Auskunft geben, wie viele Personen die Kantine aufgesucht hätten.
Der Bf. habe seine Buchhaltung nicht selbst erstellt. Die Gattin des Bf. habe die Kassaberichte erstellt und seien diese an die w samt Belege für den Wareneinkauf übersandt worden. Sämtliche Belege seien somit an die w weitergegeben worden. Den Bf. träfe somit keinerlei Verschulden sollten Aufrechnungen mangelhaft sein. Als Beweis dafür werde die Einvernahme des Zeugen z3, p.A. w beantragt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Behauptung der Bf. hätte Abgaben hinterzogen schon dadurch widerlegt sei, dass sowohl über das Vermögen des Bf. als auch über das Vermögen seiner Ehegattin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Bei den angeblich verkürzten Beträgen, die das Finanzamt angenommen habe, wäre dies wohl kaum notwendig gewesen.
Wenn in der Stellungnahme des Finanzamtes ausgeführt werde, dass bei Meisterschaftsspielen mit Zuschauern zu rechnen sei, so sei nicht klar von welchen Zuschauern überhaupt die Rede sei. Es handle sich um einen kleinen Club, in dem - wie bereits erwähnt - viele Pensionisten spielen würden. Dass bei einem "Vorstadtclub" mit Zuschauern bei Meisterschaftsspielen zu rechnen sei, entbehre jeglicher Grundlage und widerspräche der Lebenserfahrung.
Die Ausführungen des Finanzamtes, dass Aussagen eines nahen Angehörigen ohne jeglichen schriftlichen Hinweis nicht für eine Glaubhaftmachung ausreichen würden, stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar.
Weiters würde das Finanzamt ausführen, dass jede Woche mit ungefähr 510 Spielern auf der Anlage zu rechnen sei und werde dies der Schätzung zu Grunde gelegt. Dass der Club nur mehr 200 Mitglieder hatte, werde dabei völlig ignoriert. Ebenso entbehre es jeglicher Grundlage, dass nicht gespielte Stunden später nachgeholt werden könnten.
Darüber hinaus sei das vorliegende Verfahren schon deshalb einzustellen, da über den Beschwerdeführer das Schuldenregulierungsverfahren (Abschöpfungsverfahren) eröffnet worden sei. Dies sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Der angemeldete Betrag decke sich nicht mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Betrag. Die nunmehr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge hätten im Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Schon aus diesem Grund könne ein allfälliger Abgabenrückstand nunmehr nicht vom Finanzamt geltend gemacht und auch der Bf. nicht zu einer Zahlung verpflichtet werden.
Weiters werde die Zeugeneinvernahme von Herrn z2 zum Beweis dafür, dass der Bf. lediglich als Club-Mitglied Mitgliedsbeiträge kassiert hat und auch diese weitergeleitet wurden, beantragt.
Im Rahmen der am 27.09.2017 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung legte der Bf. ergänzend eine Abrechnung über den Rückkauf einer Versicherung aus dem Jahr 2008 sowie eine Kreditvereinbarung (Umschuldung) aus dem Jahr 2003 betreffend die Gattin des Bf. bei.
Sowohl seitens des Bf. als auch seitens der belangten Behörde wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Vorbringen erstattet.
Der im Rahmen der Verhandlung einvernommene Zeuge, Herr z1, Schwiegersohn des Bf., gab Nachstehendes an:
"...
Herr z1 führt an, dass er in den Jahren 2001-2009 Vizepräsident des Tennisclubs war. Ab 2004 war Herr z (Bf.) Präsident des Tennisclubs.
Fr. z hat die „Einzelstunden“ kassiert. Es hat einen Wochenplan gegeben über die gemieteten Stunden. Anhand dieses Wochenplanes habe ich dann mit Fr. z abgerechnet. Die Belege wurden im Kassabuch des Vereines abgelegt.
Der Zeuge gibt an, dass er davon ausgehen kann, dass Fr. z Belege betreffend die Zahlungen der Spieler ausgestellt hat.
Der Zeuge führt aus, dass auch bereits unter Herrn Präsident q es so gehandhabt wurde, dass Fr. z - bereits vor meiner Zeit als Vizepräsident - die Platzmieten kassiert habe. Herr und Frau z betrieben die Kantine seit 1997.
Auf die Frage des Beisitzers an Herrn z1, in welche Buchhaltung die Belege noch eingeflossen sind, kann dieser nichts dazu sagen.
Auf die Frage des FA-Vertreters, ob Herr z1 oft am Tennisplatz gewesen sei, führte dieser aus, im Sommer fast täglich, im Winter weniger. Er sei eher der Sommerspieler gewesen.
Herr z1 führt aus, dass im Winter mehr gespielt wurde, was auch aus den Wochenplänen ersichtlich ist.
Auf die Frage des FA-Vertreters, Herr und Frau z waren täglich von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr abends im Club.
Auf Frage des steuerl. Vertreters führt Herr z1 aus, dass er seit 1975 Mitglied sei und das Kassieren der Platzmieten immer in der Kantine erfolgte. Die Platzmieten waren gering, das meiste wurde als Mitgliedsbeitrag eingenommen.
Weitere Frage, ob die Tischtennissektion auch im Sommer gespielt habe, führt der Zeuge aus, dass dies der Fall gewesen sei.
Der Tennisverein ist im Jahr 2010 in Konkurs gegangen.
Auf die Frage von Herrn Laienrichter wurden von Herrn z1 Belege über die erhaltenen Beträge von Fr. z betr. die Platzmieten ausgestellt. Es war eine Bestätigung, dass Herr z1 das Geld von Fr. z bekommen habe.
Auf die Frage des steuerl. Vertreters: Ich habe den BP Herrn BP im Zuge der BP das Kassabuch des Tennisvereines ausgehändigt und dieser hat ausgeführt, dass dies in Ordnung sei."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erging weiters der Beschluss, dass die im Ergänzungsschreiben vom 20.09.2017 beantragten Zeugen, Herr z3 und Herr z2, nicht einvernommen werden, da an Hand dieser Zeugenaussagen keine neuen Elemente betreffend die Jahre 2001 bis 2005 vorgebracht werden können.
Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO, idf des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 ab 1.1.2014) sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Beschluss
Im Rahmen einer den Zeitraum 2001 bis 2005 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Gegen die betreffenden Wiederaufnahmebescheide brachte der Beschwerdeführer (Bf.) das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Gegenständliche Beschwerde wurde seitens des Bf. nicht begründet.
Im Rahmen der am 27.09.2017 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde der Bf. unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 BAO aufgefordert, die Wiederaufnahme zu begründen.
Der Bf. gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine entsprechende Begründung ab.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als zurückgenommen zu erklären.
Da im vorliegenden Fall im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Bf. die der Beschwerde fehlende Begründung nicht nachgereicht wurde und Folge dessen dem mündlich ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.
2. Erkenntnis
Der Bf. betreibt einen Gastronomiebetrieb auf der Anlage der Tennisvereine "u y" und "u y".
Das Warenangebot umfasst alkoholfreie Getränke, Kaffee u. Tee, Bier, Wein, Spirituosen, Suppen, kl. Speisen, Hauptspeisen, Dessert und ein wechselndes Mittagsmenü.
Die Sportanlage umfasst in der Sommersaison 13 Tennisplätze im Freien und 2 Hallenplätze, im Winterhalbjahr stehen 6 Hallenplätze zur Verfügung.
Der Verein „u y“ hat ca. 300 Mitglieder. Der Vereinszweck liegt im Hobbyspielbetrieb.
Der Verein „u y“ hat ca. 100 Mitglieder. Der Verein nimmt an Meisterschaftsbewerben teil und ist dabei auch in den höchsten Spielklassen mit mehreren Mannschaften vertreten.
Daneben besteht auch für Nichtmitglieder die Möglichkeit die Tennisplätze stundenweise zu nutzen. Ansprechperson für Terminvereinbarungen ist die Ehegattin des Bf..
Weiters befindet sich im Klubgebäude eine Sporthalle, in der die Tischtennissektion mit ca. 130 Mitgliedern ihren Spielbetrieb abhält, wobei diese ebenfalls an Meisterschaften teilnimmt.
Im Zuge einer die Jahre 2001 bis 2005 sowie des Nachschauzeitraumes 1/2006-3/2008 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde auf Grund einer kalkulatorischen Überprüfung eine Verkürzung der Umsätze bzw. Einnahmen festgestellt.
Die festgestellten Kalkulationsdifferenzen wurden seitens des Bf. wetterbedingt erklärt, sowie damit, dass an Tagen mit Meisterschaftsspielen durch Sponsorenleistungen sowie selbst mitgebrachte isotonische Getränke der Spieler keine höheren Tageslosungen zu erzielen waren.
Die Erfassung der Einnahmen erfolgte mittels Kassasturz.
Für das Jahr 2001 liegt jeweils 1 Zettel pro Tag vor, auf dem die Tageslosung in einem Betrag notiert wurde.
Für die Jahre ab 2002 liegen Monatslisten vor, in welche für jeden Tag ein durch Kassasturz ermittelter Losungsbetrag eingetragen wurde.
Es wurden keine Kassenstände aufgezeichnet, auch liegen keine anderen Aufzeichnungen vor, aus denen eine Rückrechnung auf die Tageseinnahmen möglich ist.
Es wurden keine der Grundlagensicherung dienende Unterlagen vorgelegt.
Die Losungsliste für März 2003 stimmt mit den in der EDV-Buchhaltung erfassten Werten nicht überein.
Die Losungsliste für April 2003 weist mehrfache Überschreibungen der Hunderterstelle der Tageslosung auf.
Es wurden wiederholt Losungen mit identen Beträgen aufgezeichnet:
2001: 26 Beträge
2002 10 Beträge
2003 17 Beträge
Es wurden Losungsendziffern mit € 0,05 ausgewiesen. Die Preise lt. Speisekarte lauten auf volle 10 Cent-Beträge.
Eine Abstimmung mit Lieferantenauskünften ergab 3 nicht erfasste Rechnungen der Fa. AGM (1 Beleg 2001, 2 Belege 2003).
Laut BP wurde im Jahr 2002 bei der Trennung der Entgelte auf Basis des Wareneinkaufes bei der Warengruppe Fassbier seitens des Bf. mit einem zu geringen Verkaufspreis hochgerechnet.
Laut BP ergab eine Überprüfung des Wareneinkaufes "Eier" bei einer Jahresbetrachtung Fehlbestände von bis zu -896 Stück sowie Lagerbestände bis zu 218 Stück, welche nicht im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der Gattin des Bf. hinsichtlich des täglichen Verbrauchs (ca. 5 Stück) und des Lagerbestandes (immer etwa 20 Stück vorrätig) standen.
Neben den Gastronomieeinnahmen wurden auch Mitgliedsbeiträge und Abostunden durch den Bf. bzw. dessen Gattin kassiert. Ebenso waren einzelne Freistunden auf den Plätzen bei der Gattin des Bf. als Ansprechperson zu reservieren.
Die Platzmiete dafür wurde gemeinsam mit der Konsumation des Spielers kassiert.
Die Platzbenützungs- bzw. Reservierungslisten wurden durch den Bf. verwaltet.
Seitens des Bf. wurden keine entsprechenden Belege bzw. Grundaufzeichnungen vorgelegt, die eine Trennung der vereinnahmten Beträge in Gastronomieumsätze und Platzmieten ermöglicht hätten.
Laut BP ergab eine Gegenüberstellung der Losungen des Winterhalbjahres (mit 6 Hallenplätzen) zu den Losungen der Sommersaison (mit insgesamt 13 Freiplätzen und 2 Hallenplätzen) für die Sommersaison weniger Einnahmen als in den Wintermonaten. Der Anteil der Sommersaison betrug rd. 45% an den Jahreseinnahmen. Ebenso ergab ein Vergleich von Monaten, in denen Meisterschaftsbewerbe statt fanden zu jenen, in denen keine Bewerbe veranstaltet wurden, keine höheren Umsätze.
In Hinblick auf die Mängel bei der Buchführung und die entsprechenden Feststellungen wurden seitens der BP die Umsätze als auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Basis einer kalkulatorischen Überprüfung geschätzt.
Gegenständliche Schätzung wurde auf Basis der im Winterbetrieb verkauften Hallentennisstunden und der sich daraus ergebenden Anzahl von Spieler (plus Tischtennisspieler) unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumation pro Spieler vorgenommen.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Feststellungen der BP sowie den Beschwerdeausführungen.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AufzeichnungsmängelBuchführungsmängelLosungsermittlungKassasturzkeine ordnungsgemäße KassabuchführungSchätzungsberechtigungLosungsaufzeichnungenAnfangsbestandEndbestandWareneinkaufKassabuchGrundlagensicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102467/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102467.2010
- Stammnummer
- 117406
- Gültig
- 16.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF