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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102467/2010

Schätzung eines sich auf der Anlage eines Tennisvereins befindlichen Gastronomiebetriebes auf Grund von festgestellten Aufzeichnungsmängeln und Kalkulationsdifferenzen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102467/2010vom 16.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Schätzung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist sowie die vorgenommenen Zuschätzungen hinsichtlich des Umsatzes als auch des Gewinnes für die Jahre 2001 bis 2005 - basierend auf den getroffenen Feststellungen der BP - zu Recht erfolgt sind. Schätzungsberechtigung: Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Die nach § 126 BAO zu führenden Aufzeichnungen unterliegen den Vorschriften des § 131 BAO (vgl. Stoll, BAO, 1434, und Ritz, BAO4, § 131 Tz 5). Soweit nach den §§ 124 oder 125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (in der für die Streitjahre gültigen Fassung) alle Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde beruht allein auf der objektiven Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, wobei unmaßgebend bleibt, ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden an der lückenhaften bzw. mangelhaften Darstellung der Besteuerungsgrundlagen trifft oder nicht. In dem Maß, in dem der Abgabepflichtige der Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Pflichten zur vollständigen Aufzeichnung bzw. Verbuchung der Geschäftsvorfälle und letztlich in der Folge der Besteuerungsgrundlagen nicht oder nur in unzulänglicher Weise nachkommt, hat die entsprechende komplementäre Tätigkeit der Abgabenbehörde einzusetzen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, 417, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ziel der Schätzung muss zwar stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, dh. sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 99/14/0021, 2002/14/0003). Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse naturgemäß nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (vgl. 9.12.2004, 2000/14/0166). Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig bzw. ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte (VwGH 98/14/0026, 96/14/0111). Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer bzw. dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 3). Hinsichtlich des Vorwurfes sachlicher Mängel von Büchern und Aufzeichnungen gilt, dass Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen und damit die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich haben, der Erhebung der Abgaben (nur) dann nicht zugrunde zu legen sind, wenn ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (§ 163 BAO). Ein derartiger Anlass zur Schätzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn Umsätze aus der betrieblichen Tätigkeit nicht in die Bücher und Aufzeichnungen aufgenommen werden und Folge dessen die entsprechenden Verkaufserlöse nicht erklärt werden. Die Feststellung bzw. der Nachweis eines derartigen schwerwiegenden sachlichen Mangels obliegt im Verfahren der Abgabenbehörde. Während geringfügige Differenzen zwischen den Ergebnissen der Buchführung und einer Verprobung (Umsatzabstimmung) unberücksichtigt bleiben müssen, wobei im Allgemeinen eine kalkulatorische Abweichung von mehr als 10% wesentlich sein wird (siehe Stoll, BAO, 1740, bzw. Ritz, BAO5, Rz 2 zu § 163 BAO und die dort referierte RSpr), kann diese relative Wertgrenze für Fälle nachgewiesener, geradezu systematischer Umsatzverkürzungen nicht gelten, zumal die schlichte Hinzurechnung der noch nicht verbuchten Umsätze einer weiteren Schätzung voran geht. An Schätzungsmethoden kommen grundsätzlich der äußere und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung oder der Sicherheitszuschlag in Betracht. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verkürzung des Wareneinsatzes eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar (VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204). Wenn der Bf. im vorliegenden Fall vermeint, es läge keine Schätzungsberechtigung vor, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie die BP in ihren Feststellungen bzw. in der Stellungnahme zu vorliegender Beschwerde ausführte, erfolgte die Losungsermittlung mittels Kassasturz und dergestalt, dass für das Jahr 2001 jeweils 1 Zettel pro Tag vorlag, auf welchen die Tageslosung in einem Betrag notiert wurde. Für die Jahre ab 2002 lagen Monatslisten vor, in welche für jeden Tag ein Losungsbetrag eingetragen wurde. Es wurden jedoch keine Kassenstände aufgezeichnet und auch keine anderen Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen eine Rückrechnung der Tageseinnahmen möglich gewesen ist. Abgabepflichtige, die den Überschuss gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, sind grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dies ändert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch insoweit, als die Losung durch Rückrechnung ermittelt wird. Erfolgt nun - so wie im vorliegenden Fall - die Losungsermittlung in der beschriebenen Weise, sodass die Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt werden, so ist ein Kassabuch mit Bestandsverrechnung als Mittel zur Grundlagensicherung zu führen (VwGH v. 26.01.2012, 2009/15/0155). Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Kassaführung das tägliche Festhalten aller Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge), unabhängig davon, ob diese erfolgswirksam sind oder nicht (VwGH 23.3.1999, 98/14/0127). Dabei ist es zulässig, die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages (Tageslosung) nicht einzeln zu erfassen, sondern durch Rückrechnung aus dem Kassenendbestand und Kassenanfangsbestand, wenn alle Barausgänge und Bareinlagen täglich erfasst werden (Kassabuch mit Bestandsfeststellung, vgl. Stoll, BAO Kommentar, 1464). Eine solche Losungsermittlung mittels Kassasturzes bedarf aber zwingend der täglichen Feststellung und Festhaltung des Kassastandes. Das Fehlen von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand stellt einen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsmangel dar (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113, 26.01.2012, 2009/15/0155). Wenn nun vorgebracht wird, die getroffene Feststellung der formellen Mängel der Kassenaufzeichnung sei nicht richtig, da der "Zettel" mit dem Betrag der Tageslosung lediglich einen Handbeleg darstelle, der in die Belegsammlung eingeordnet worden sei und der mit der mittels Kassenbericht erfolgten Losungsermittlung nur gemeinsam habe, dass sie den gleichen Betrag aufweisen würden, so vermag der Bf. nichts für vorliegenden Beschwerdefall zu gewinnen. Wie aus den vorliegenden Losungsaufzeichnungen zweifelsfrei ersichtlich ist, wurde die jeweilige Tageslosung lediglich in einem Betrag auf einen Zettel bzw. in Monatslisten händisch eingetragen. Andere die konkrete Losungsermittlung dokumentierende Unterlagen wurden hingegen keine vorgelegt und lagen auch - wie von der BP ausgeführt - keine weiteren Einnahmenaufzeichnungen vor, aus denen eine Rückrechung der Tageseinnahmen möglich gewesen wäre, weshalb weder die Belegsammlung der Kassenberichte vollständig war noch das Kassabuch ordnungsgemäß geführt wurde. In diesem Sinne wurden somit keine geeigneten der Grundlagensicherung dienenden Unterlagen vorgelegt, welche dokumentiert hätten, wie die einzelnen Tageslosungen konkret und unter Zugrundelegung der täglichen entsprechenden Angangs- und Endbestände ermittelt wurden. Gleichzeitig mit der fehlenden Vorlage der der Grundlagensicherung dienenden entsprechenden Unterlagen ist damit auch die täglich erfolgte Erlösermittlung in keinster Weise nachvollzieh- und überprüfbar. Zudem führte die BP aus, dass im September 2001 eine Registrierkasse angekauft worden sei. Diese sei laut eigenen Aussagen des Bf. im Jahr 2002 nicht mehr vorhanden gewesen und es seien auch die Kontrollstreifen nicht aufbewahrt worden. Auch wenn der Bf. nunmehr in seinem am 20.09.2017 ergänzend eingebrachten Schriftsatz ausführt, die Erfassung durch die Registrierkasse sei fehlerhaft durch die Mitarbeiter erfolgt, weshalb es immer wieder zu Differenzen gekommen sei und es seien daher die nicht richtigen Kontrollstreifen entsorgt worden, so übersieht er dabei, dass auch diesfalls die Kontrollstreifen aufzubewahren gewesen wären. Das gegenständliche Vorbringen stellt daher lediglich eine unbewiesene Behauptung dar. Im gesamten Verfahrenslauf wurden trotz der gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Offenlegungsverpflichtung die Registrierkassastreifen nicht vorgelegt. Gleichzeitig ergab eine seitens der BP durchgeführte stichprobenartige Durchsicht der Monatsaufstellungen, dass die Losungsliste für März 2003 nicht mit den in der EDV-Buchhaltung erfassten Werten übereinstimmte, die Losungsliste für April 2003 mehrfache Überschreibungen der Hunderterstelle der Tagelosung aufwies und eine Analyse der Losungen wiederholt Losungen mit identen Beträgen (Mehrfachlosungen) ergab. So kamen im Jahr 2001 26 Beträge (zum Teil kamen einzelne Beträge bis zu 4mal vor, zB öS 3.463,00 am 17.05., 27.06., 01.10., 20.10.), 2002 10 Beträge und 2003 17 Beträge mehrfach vor. Der Argumentation der BP, auf Grund des Auftretens von Mehrfachlosungen ergäbe sich der Schluss, dass die vorgelegten Losungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden, kann daher nicht entgegengetreten werden, erscheint es doch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens gänzlich unwahrscheinlich, dass Mehrfachlosungen in derart gehäufter Anzahl vorkommen. In diesem Zusammenhang vermag auch der Bf. mit seinem Vorbringen, die vom Prüfer angesprochene "statistische Überprüfung der Wahrscheinlichkeit" sei vom Finanzamt darzulegen, da es sich andernfalls um eine Scheinbegründung handeln würde, nichts zu gewinnen. Entsprechend den Feststellungen der BP wurden seitens des Bf. neben den Gastronomieeinnahmen auch Mitgliedsbeiträge und Abostunden kassiert. Zusätzlich waren Freistunden bei der Ehegattin zu reservieren, wobei die Platzmieten dafür gemeinsam mit der Konsumation der Spieler kassiert wurden. Wie die BP dazu ausführte seien laut den Angaben des Bf. für diese Einnahmen zwar gesonderte Belege erstellt und diese an den Verein weitergegeben worden, jedoch habe es keine Durchschriften dieser Belege gegeben und seien auch die Originalbelege durch den Verein vernichtet worden. Ebenso wurden den Feststellungen der BP zu Folge die Platzbenützungs- bzw. Reservierungslisten durch den Bf. verwaltet, diese Listen an den Verein weiter gegeben und von diesem vernichtet. Laut den diesbezüglichen Feststellungen der BP seien somit keine Belege vorgelegen, die die Trennung der vereinnahmten Beträge in Gastronomieumsätze und Platzmieten ermöglicht hätten. Wenn der Bf. nun argumentiert, die Mitgliedsbeiträge, Abostunden und Platzmieten stünden mit dem Buffetbetrieb in keinster Weise in Zusammenhang und die Platzmieten seien von der Ehegattin einkassiert und mittels eigener Belege und eigener Geldbörse auf den Namen und die Rechnung des Verpächters eingehoben worden, so vermag der Bf. mit gegenständlichem Vorbringen nichts für vorliegende Beschwerde zu gewinnen. Gegenständliches Vorbringen stellt lediglich eine unbewiesen gebliebene Behauptung des Bf. dar und widerspricht den diesbezüglichen Feststellungen der BP. Unbestrittenermaßen wurden weder während der BP noch im anschließenden Beschwerdeverfahren, geeignete Belege bzw. Unterlagen vorgelegt, die das Beschwerdevorbringen eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten. Auch konnte der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge, Herr z1, ehemaliger Vizepräsident des Tennisclubs und Schwiegersohn des Bf., keine entsprechenden Angaben machen. Der Zeuge gab diesbezüglich an, dass er davon habe ausgehen können, dass die Gattin des Bf. Belege betreffend die Zahlungen der Spieler ausgestellt habe. Gerade solche Belege wurden jedoch weder der Behörde gegenüber noch im Rahmen der Verhandlung offengelegt, weshalb die diesbezügliche Feststellung der BP gerechtfertigt erscheint. Auch wenn der Bf. die Einvernahme eines weiteren Zeugen (Herrn z2) zum Beweis dafür, dass der Bf. lediglich als Club-Mitglied Mitgliedsbeiträge kassiert habe und diese weitergeleitet worden seien, beantragte, erscheint diese entbehrlich, zumal nicht die Weiterleitung der Beträge an den Verein strittig war. Auch mit dem Vorbringen des Bf., der Prüfer habe in die Kassabücher des Vereins Einsicht genommen, vermag der Bf. nichts für sein Beschwerdevorbringen zu gewinnen, zumal weder der Verein selbst Gegenstand der abgabenbehördlichen Prüfung war, noch sich aus einer diesbezüglichen Einsichtnahme in die betreffenden Kassabücher ergeben hätte, ob die Platzmieten tatsächlich - so wie behauptet - nicht gemeinsam mit den Gastronomieumsätzen kassiert wurden. Mit der Argumentation des Bf., die Abrechnung mit dem Verpächter sei in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen erfolgt, wobei dem Verpächter sowohl das für seine Rechnung und Kasse eingenommene Geld, als auch die dazugehörigen Belege und Reservierungsblätter ausgehändigt worden seien, jedoch sei er nicht für die Aufbewahrung der Belege verantwortlich, so übersieht der Bf. dabei, dass er - entsprechend den gesetzlichen Vorschriften - sehr wohl hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen gehabt hätte, selbst für den Fall der Einhebung bestimmter Beträge für ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Inkassos. Zudem entspricht es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns über vorerst vereinnahmte und in weiterer Folge wiederum verausgabten Beträge keine Aufzeichnungen zu führen, da gegebenenfalls bei Regressansprüchen der Vereine seinerseits keine entsprechenden Nachweise hätten erbracht werden können. In diesem Zusammenhang führte die BP in ihrer Stellungnahme zu vorliegender Beschwerde auch aus, dass laut eigener Aussage des Bf. nach dem Ableben von Herrn q (seit 2004) der Bf. selbst als Präsident des Vereins aufgetreten sei. Für die Buchhaltung und Verrechnung mit dem Verein sei seit 2001 der Schwiegersohn des Bf. zuständig gewesen. Auf die Frage nach den Belegen hätte dieser angegeben, dass Unterlagen über diese Verrechnung nicht aufbewahrt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass unter fremden Dritten Aufzeichnungen über die erfolgte Geldhingabe und den Zahlungszweck sehr wohl angefertigt und auch aufbewahrt worden wären. Gegenständlicher Argumentation der BP kann daher unter den gegebenen Umständen nicht entgegengetreten werden. Da somit Belege hinsichtlich der Abrechnungen mit dem Verein nicht im Rahmen der gesetzlich normierten Offenlegungspflicht vorgelegt wurden, ist der Bf. weder der gesetzeskonformen Aufzeichnungs- noch seiner Aufbewahrungsverpflichtung entsprechend nachgekommen. Werden - so wie im vorliegenden Fall - die Betriebseinnahmen eines Tages zweifelsfrei nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung mittels Kassasturz ermittelt, dann sind jedenfalls die Anfangs- und Endbestände, alle Barausgängen sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge täglich zu erfassen. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde - wie bereits oben ausgeführt - eben weder ein Kassabuch ordnungsgemäß geführt, noch die Bareinnahmen und der Kassastand täglich in geeigneter anderer Weise festgehalten. Zudem lagen keine Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Ermittlung der täglichen Betriebseinnahmen vor bzw. wurden diese der Abgabenbehörde gegenüber nicht offen gelegt. Im vorliegenden Fall übersieht der Bf., dass gerade die richtige und vollständige nachvollziehbare Erfassung der jeweiligen Tageslosungen die Grundlage zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen darstellt und eben die gegenständlich festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Erfassung der Einnahmen Zweifel an der Richtigkeit deren Erfassung begründen. Von einer ordnungsgemäßen Losungsermittlung kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist im Einklang mit den diesbezüglichen Feststellungen der BP davon auszugehen, dass die tatsächliche Höhe der erzielten Einnahmen nicht jener entspricht, welche erklärt wurden. Allein schon aus den diesbezüglichen Feststellungen erhellt sich, dass die Aufzeichnungen des Bf. mit gravierenden Mängeln behaftet sind, welche die Behörde zur Schätzung berechtigt haben. Der Vorwurf des Bf., es sei kein objektives Ermittlungsverfahren geführt worden und der Prüfer habe eine vorgefasste Meinung eines mangelnden Rechnungswesens gehabt bzw. habe nach Gründen zur Schätzungsbefugnis gesucht, ist völlig haltlos. Vielmehr wäre es im Rahmen der gesetzlich normierten Mitwirkungsverpflichtung am Bf. gelegen gewesen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen seine Beschwerdeausführungen - es lägen keine Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsmängel vor - zweifelsfrei nachzuweisen. Dieser Verpflichtung ist der Bf. jedoch nicht nachgekommen. Lediglich mit dem Vorbringen, der Bf. habe die Buchhaltung nicht selbst erstellt, vielmehr habe die Gattin die Kassaberichte erstellt, wobei diese dann an die w samt Belege für den Wareneinkauf übersandt worden seien, vermag der Bf. nichts zu gewinnen. Dies vor allem deshalb, da sich der Bf. das Verhalten der steuerlichen Vertretung zurechnen lassen muss und die steuerliche Vertretung für Fehlentscheidungen ihrerseits nur dann haftbar gemacht werden kann soweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dass die Mangelhaftigkeit der Buchführung bzw. die Aufzeichnungsmängel bei der Losungsermittlung auf ein seitens der ehemaligen steuerlichen Vertretung gesetztes grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, wurde seitens des Bf. aber nicht einmal behauptet und erscheint auch nicht als gegeben, zumal der Bf. selbst angibt, dass die Kassaberichte durch die Gattin erstellt worden seien. In diesem Zusammenhang erscheint auch die beantragte Zeugeneinvernahme des Herrn z3, p.A. w, entbehrlich. Doch auch die an Hand der betreffenden Feststellungen aufgezeigte materielle Mangelhaftigkeit der Buchführung stellt eine solche dar, welche geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen berechtigterweise in Zweifel zu ziehen. Aus den Feststellungen der BP hinsichtlich der Fehlbestände in Bezug auf den Eierzukauf (basierend auf dem seitens der Ehegattin des Bf. bekanntgegebenen täglichen Eierverbrauch von ca. 5 Stück sowie dem Eiervorrat von etwa 20 Stück) ergeben sich zweifelsfrei Mängel bei der Erfassung des Wareneinkaufs "Eier". So führte der Bf. hinsichtlich der festgestellten Eierbestände bzw. Eierfehlbeträge aus, dass der tatsächliche Eiereinkauf gar nicht habe festgestellt werden können, zumal der Bf. zahlreiche Einkäufe bei der Fa. Hofer getätigt habe, wo auf den Registrierkassastreifen lediglich Lebensmittel vermerkt, jedoch keine genaue Spezifikation angegeben sei. Mit gegenständlicher Argumentation übersieht der Bf., dass entgegen den Beschwerdeausführungen auf den Rechnungen der Fa. Hofer sehr wohl eindeutig die Bezeichnung der Waren, nämlich mit "Eier Gr.L", angegeben war. Gleichzeitig wurden seitens der BP sämtliche Belege der Jahre 2001 bis 2005 ausgewertet und unter Zugrundelegung der Angaben der Ehegattin hinsichtlich des täglichen Eierverbrauchs von ca. 5 Stück sowie des Umstands, dass täglich etwa 20 Eier vorrätig waren, der tägliche Bestand an Eiern ermittelt. Gegenständliche Auswertung der BP ergab in den einzelnen Jahren jeweils Lagerbestände von bis zu 218 Stück bzw. Fehlbestände von bis zu -896 Stück sowie mehrere "Zeiträume von über drei Wochen", in denen gar kein Eierzukauf getätigt wurde. Wenn die BP auf Grund gegenständlicher Feststellungen davon ausgeht, dass der Wareneinkauf bei den Eiern durch den Bf. manipuliert worden sei, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist es nämlich gänzlich auszuschließen, dass bei einem täglichen Verbrauch von ca. 5 Eiern ein festgestellter Lagerbestand von bis zu 218 Stück Eiern glaubwürdig erscheint, zumal ein derartiger Lagerbestand bei dem angegebenen täglichen Eierverbrauch gar nicht rechtzeitig hätte verwendet werden können ohne zu verderben. Ebenso erscheint es in Hinblick auf die Haltbarkeit von Eiern unglaubwürdig, dass während der festgestellten Zeiträume von (mehr als) drei Wochen, in denen keine Eier hätten zugekauft worden sein sollen, tatsächlich kein Eierzukauf erfolgte. Vielmehr konnte der Bf. die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Beständen bzw. den Zukauf an Eiern nicht schlüssig aufklären. Die Annahme, dass daher nicht sämtliche Einkäufe an Eiern seitens des Bf. in seine Aufzeichnungen Eingang gefunden haben, erscheint als berechtigt. Wie die BP weiters feststellte, ergab eine Abstimmung von Lieferantenauskünften mit den vorliegenden Unterlagen 3 nicht erfasste Belege (1 Beleg im Jahr 2001, 2 Belege im Jahr 2003), weshalb auch diesbezüglich die Annahme, es lägen weitere Unregelmäßigkeiten bzw. Wareneinkaufsverkürzungen vor, gerechtfertigt erscheint. Die Nichterfassung gegenständlicher Belege blieb seitens des Bf. im Übrigen unbestritten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshofs in Erkenntnissen immer wieder ausgesprochen, bei mangelhaften Aufzeichnungen ist es wahrscheinlich, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (siehe Ritz, BAO 4. Auflage, Tz 18 zu § 184, samt den dort beispielhaft zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Jänner 2006, 2001/13/0274; 24. März 2009, 2006/13/0150; 28. Oktober 2010, 2009/15/0011; 17. November 2010, 2007/13/0078). Ebenso vermag der Bf. hinsichtlich der Feststellung der BP, wonach im Zusammenhang mit der Trennung der Entgelte auf 10%ige und 20%ige Umsätze auf Basis des Wareneinkaufs bei der Warengruppe Fassbier mit einem zu geringen Verkaufspreis hochgerechnet wurde, mit seinen Beschwerdeausführungen, es sei unrichtig, dass es in Hinblick auf die Anwendung eines fehlerhaften Preises im Jahr 2002 für das Fassbier zu einer Umsatzverkürzung gekommen sei, zumal eine allfällige Differenz den Küchenumsatz erhöht hätte und es demzufolge im schlimmsten Fall zu einer Differenz bei der Umsatzsteuer gekommen wäre, nichts für gegenständlichen Fall zu gewinnen. Der Bf. übersieht nämlich mit gegenständlicher Argumentation, dass sich mit der Erhöhung der Biereinnahmen um den festgestellten verkürzten Betrag gleichzeitig auch die bisherigen Kücheneinnahmen verkürzten. Die verbleibenden Kücheneinnahmen stellten somit nach Korrektur durch die BP nunmehr nur mehr einen Anteil von ca. 16% der Gesamteinnahmen des Jahres 2002 dar, während in allen anderen Prüfungsjahren dieser jedoch 33% betrug. Gleichzeitig verringerte sich auch der Rohaufschlag. Während dieser im übrigen Prüfungszeitraum 200% betrug, reduzierte sich dieser im Jahr 2002 auf Grund der Erhöhung der Biereinnahmen auf lediglich 50%. Die Annahme, dass die Einnahmen des Jahres 2002 verkürzt wurden, ist daher berechtigt. Entsprechend den Feststellungen der BP ergab ein Vergleich der Einnahmen der Sommersaison mit jenen der Wintermonate, dass die Erlöse der Sommersaison - bei einem 2,5 fachen Platzangebot - lediglich 45% Umsatzanteil der Jahreseinnahmen betrugen. Dies wurde als Indiz für eine Umsatz- und Einnahmenverkürzung gesehen. Auch wenn der Bf. vorbringt, im Gegensatz zur Wintersaison, wo in der Halle gleichbleibende klimatische Bedingungen vorhanden seien, sei dies im Sommer in keinster Weise der Fall, da es durch die Wetterverhältnisse wie Regen, starke Hitze oder Wind entsprechende Ausfälle gäbe und weiters gehörten die Vereinsmitglieder teilweise der älteren Generation an, welche bei hohen Temperaturen nicht spielen würden, so erscheint gegenständliche Argumentation weder schlüssig noch stichhaltig, lediglich einen 45%igen Anteil der Sommerumsätze an den Jahreseinnahmen rechtfertigen zu können. Unbestrittenermaßen standen in den Jahren des Prüfungszeitraumes in den Wintermonaten jeweils 6 Hallenplätze, hingegen in der Sommersaison 13 Freiluft- und 2 Hallenplätze zur Verfügung. Das Platzangebot der Sommersaison betrug daher das 2,5 fache der Wintermonate. Selbst unter Berücksichtigung von wetterbedingten Ausfällen sowie des Umstandes, dass die Vereinsmitglieder teilweise der älteren Generation angehörten und daher bei Hitze nicht spielen würden, vermag ein um ein Vielfaches größere Platzangebot in der Sommersaison, nämlich das 2,5 fache, nicht schlüssig einen geringeren Umsatz in der Sommersaison im Verhältnis zu den Wintermonaten glaubhaft zu machen und entspricht dies auch nicht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens. Auch mit den im Schreiben vom 20.09.2017 nachträglich gemachten Ausführungen die im Winter erzielten Umsätze seien höher als jene im Sommer, weshalb die Clubnachrichten des Tennisvereins vom März 2012 vorgelegt würden, aus denen der darin enthaltene Winterstundenplan mit einer Wochenbelegung von 152 Stunden ersichtlich sei, dagegen stünden aber nur ca. 200 Mitglieder, was eine Platzbelegung ergäbe, die weit unter jener der Wintersaison liege, vermag der Bf. nichts für vorliegenden Beschwerdefall zu gewinnen, zumal sich die Angaben nicht auf den Prüfungszeitraum beziehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge an, dass im Winter mehr gespielt worden sei, was an den Wochenplänen ersichtlich gewesen sei. Allerdings unterblieb zum Nachweis der diesbezüglichen Angaben eine Vorlage der angesprochenen Wochenpläne. Entsprechend den Feststellungen der BP nahm der u y an Meisterschaftsbewerben teil und absolvierte auf der Anlage auch Heimspiele. Ebenso fanden auf der Anlage weitere Veranstaltungen wie das Staatsligafinale 2004 der Herren +35, das Staatsligafinale 2005 der Damen +50 oder ein Gedenkturnier statt. Ein Vergleich der Tageslosungen der Monate in denen Meisterschaftsbewerbe oder weitere Veranstaltungen stattfanden im Verhältnis zu Monaten, in denen keine Bewerbe oder Veranstaltungen abgehalten wurden, ergab keine höheren Kantineneinnahmen, weshalb die BP von einem weiteren Indiz für eine Umsatz- bzw. Einnahmenverkürzung ausging. Die BP gründete ihre Überlegungen, dass bei Meisterschaftsspiele bzw. anderen Veranstaltungen auch höhere Umsätze haben erzielt werden müssen, darauf, dass sich die Aktiven bei diesen Meisterschaftsspielen grundsätzlich länger auf der Anlage aufhalten würden als bei Hobbypartien. Bei Bewerbsspielen habe jeder Spieler vorerst ein Einzelmatch zu bestreiten und werde in der Folge in einem Doppelmatch eingesetzt. Diese Doppelspiele könnten jedoch nicht unmittelbar an das Einzelmatch gespielt werden, da die Paarungen erst nach Beendigung aller Einzelmatches zusammengestellt würden. Daraus ergäben sich zwangsläufig Wartezeiten. In diesen Zeiten seien nicht alle Spieler eingesetzt, sondern würden diese die Spiele der Mannschaftskollegen verfolgen. Nach Beendigung des letzten Doppels werde üblicherweise geduscht und dann beginne der gesellige Teil der Veranstaltung. Weiters würden sich an Tagen mit Meisterschaftsspielen zusätzlich zu den Spielern auch Zuschauer einfinden, die Speisen und Getränke konsumierten. Es sei zwar richtig, dass an Tagen an denen Meisterschaften gespielt werden würden, einige sonst fixe Spieler fernblieben, jedoch könne nicht bestritten werden, dass sich an eben solchen Tagen mehr Menschen auf dem Gelände einfinden und auch etwas konsumieren würden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass sich die anwesenden Personen nicht ausschließlich mit selbst mitgebrachten Speisen und Getränken verpflegen würden. Vielmehr bestehe in den Wartezeiten zwischen den Spielen sowie beim geselligen Abschluss die Möglichkeit der Konsumation von Speisen und Getränken. Gegenständlicher Argumentation der BP kann nicht entschieden entgegengetreten werden, zumal die BP mit ihrer Annahme von höheren Umsätzen in Monaten mit Meisterschaftsspielen bzw. Veranstaltungen in Folge des Umstandes, dass sich die Spieler länger auf der Anlage aufhielten sowie dass auch zusätzliche Zuschauer kommen würden, welche ein Mehr an Speisen und Getränken konsumieren würden als an anderen Tagen, denkfolgerichtige Schlussfolgerungen gezogen hat und diese im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens stehen. Seitens des Bf. wurde keine sachlich gerechtfertigte Begründung vorgebracht, die die gegenständliche Annahme zweifelsfrei widerlegt hätte. Der Bf. führte in seiner Beschwerde aus, dass durch diverse Sponsorenleistungen die Meisterschaftsspiele für den Buffetbetrieb vielmehr kontraproduktiv und somit schädlich seien. Gegenständliches Vorbringen erscheint unter den gegebenen Umständen unglaubwürdig und wurde zudem seitens des Bf. in keinster Weise durch Vorlage geeignete Unterlagen nachgewiesen. Lediglich die Behauptung des Bf. ist für sich alleine keineswegs ausreichend, das diesbezügliche Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Ebenso nicht glaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, dass Gäste isotonische Getränke weitgehend selbst mitgebracht haben sollten. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass an solchen Tagen, wo sich mehr Zuschauer und Spieler auf der Anlage befinden als an anderen Tagen, eben auch mehr konsumiert wird. In diesem Sinne kann auch den Ausführungen des Bf. es handle sich um einen kleinen Vorstadtclub, in dem viele Pensionisten spielen würden, weshalb entsprechend den Lebenserfahrungen auch mit keinen Zuschauern gerechnet werden könne, nicht gefolgt werden. Gerade bei Veranstaltungen wie Meisterschaftsspielen oder Staatsligafinalspielen - auch wenn diese in einem kleineren Rahmen stattfinden - ist davon auszugehen, dass Tennisinteressierte bzw. Freunde, Bekannte und Verwandte der teilnehmenden Spieler den Bewerben beiwohnen und zusehen. Zudem ist zu bedenken, dass sich durch die zwischen den einzelnen Spielen ergebende Wartezeit sowie den sich nach Ende der Bewerbe ergebenden geselligen Abschluss eine weitere Möglichkeit zur Konsumation von Speisen und Getränken ergibt und diese seitens der Zuschauer und Spieler auch wahrgenommen wird. Die Annahme, dass an Tagen von Bewerben eine höhere Tageslosung erzielt wird, als an anderen Tagen ohne Veranstaltungen, erscheint daher naheliegend und somit berechtigt. Als weiteres Argument gegen das Vorliegen höherer Umsätze an Tagen mit Meisterschaftsspielen brachte der Bf. die mangelnde Platzkapazität vor. Der Bf. begründete seine Aussage damit, dass die Platzkapazität nicht erweiterbar sei, die Stunden verkauft seien und wenn Meisterschaften gespielt würden, die Mitglieder, die sonst ihre fixen Stunden gekauft hätten, nicht spielen könnten und daher die Anlage nicht aufsuchen würden. Daraus ergibt sich aber zwingend der Schluss, dass offensichtlich sämtliche Stunden abonniert bzw. als Einzelstunde verkauft waren. Da die Meisterschaften stets in der Freiluftsaison stattfanden, war daher auf Grund der vorgebrachten Beschwerdeausführung davon auszugehen, dass somit insgesamt 15 Tennisplätze zu 100% ausgelastet waren. Das Vorbringen des Bf. in der Sommersaison seien die Umsätze geringer gewesen als jene in der Wintersaison erscheint daher unter den gegebenen Umständen wenig glaubwürdig. Für die Annahme des Vorliegens von höheren Umsätzen in den Sommermonaten spricht aber auch der Umstand, dass die Mitglieder immer wieder ersucht wurden, die Parkordnung einzuhalten, um auch anderen Mitgliedern eine Chance auf einen Parkplatz zu geben. Zudem lässt sich auch aus dem umfangreichen Speisenangebot der Kantine (täglich ein Menü und eine reiche Auswahl an frisch gemachten Speisen wie Schnitzel, Cordon Bleu, Rostbraten, Gulasch, Leber, etc. sowie kleine Speisen wie div. Würstel und belegte Brote) schließen, dass diese stets gut besucht und auch entsprechend ausgelastet war. Weiters wurde seitens des Bf. und seiner Gattin in der Clubzeitung auch immer wieder die Organisation diverser Feste beworben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese statt fanden. Gleichzeitig gab der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge an, dass der Bf. und seine Gattin täglich von 9:00 Uhr bis 23:00 Uhr abends im Club gewesen seien. Auch diese lange Anwesenheit des Bf. mit seiner Ehegattin spricht für eine Auslastung des Gastronomiebetriebes. Nichts zu gewinnen vermag der Bf. auch mit seinem Vorbringen über sein Vermögen bzw. jenes der Ehegattin sei (im Jahr 2010) ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, was bei den angeblich verkürzten Beträgen wohl nicht notwendig gewesen wäre, da die Einleitung eines solchen Verfahrens keinen Beweis darstellt, die Umsätze und Einnahmen der Jahre 2001 bis 2005 nicht verkürzt zu haben. Wie aus dem Prüfbericht ersichtlich, erfolgte auf Grund der getroffenen Feststellungen eine kalkulatorische Überprüfung. Bei der kalkulatorischen Schätzung der Jahre 2001 bis 2005 erfolgte die Rückrechnung der Einnahmen über die seitens des Bf. im Winterbetrieb tatsächlich verkauften Hallentennisstunden, wobei dieser Berechnung die sich daraus ergebende Anzahl von Spielern je Woche (inklusiver 50 Tischtennisspieler) multipliziert mit einem - auf Basis der Preise laut Speisekarte basierenden - durchschnittlichen Konsumationswert je Spieler aus Getränken und Speisen, wobei dabei berücksichtigt wurde, dass 20% der Spieler nichts konsumieren, zu Grunde gelegt wurde. Eine Verprobung des Jahres 2006 nach der gleichen Schätzungsmethode wie jener im Prüfungszeitraum ergab lediglich eine Abweichung von 1% zu den Zahlen laut Saldenliste für 2006, so dass die BP berechtigter Weise von der Schlüssigkeit gegenständlicher angewandten Schätzungsmethode ausgehen durfte und die mit dieser Methode errechneten Umsätze bzw. Einnahmen den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommen. Mit dem Einwand, es würden nur 80% der verkauften Abostunden tatsächlich gespielt werden, vermag der Bf. nichts zu gewinnen, da es üblich sei, nicht gespielte Stunden später nachholen zu können. Auch wenn der Bf. behauptet, die Ausführungen des Finanzamtes, dass nicht gespielte Abostunden später nachgeholt würden, würden jeglicher Grundlage entbehren, so hat der Bf. keinen Gegenbeweis erbracht. Lediglich die Behauptung, nicht gespielte Abostunden würden nicht nachgeholt werden, reicht für sich alleine nicht aus, Entsprechendes nachzuweisen. Ebenso irrt der Bf. wenn er davon ausgeht seitens der BP sei nicht überprüft worden, welche Mitglieder noch aktiv seien, zumal die kalkulatorische Berechnung nicht an Hand der Mitglieder, sondern der im Winter verkauften Hallentennisstunden vorgenommen wurde. Grundsätzlich steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am ehesten geeignet erscheint (siehe Ritz, BAO 5. Auflage, Tz 12 zu § 184, samt den dort beispielhaft zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs). Mit dem Vorbringen, die BP habe es verabsäumt, die Feststellungen durch einen externen Betriebsvergleich zu überprüfen, um sich so von der Richtigkeit der Beschwerdeausführungen zu überzeugen, vermag der Bf. daher nichts zu gewinnen. Vielmehr erscheint die seitens der BP gewählte Vorgehensweise der kalkulatorischen Schätzung basierend auf den im Winter verkauften Tennishallenstunden unter Zugrundelegung der sich daraus ergebenden Spieleranzahl und einer auf Basis der Preise laut Speisekarte basierenden durchschnittlichen Konsumation je Spieler nicht als unschlüssig und am ehesten geeignet, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Höhe der Schätzung: Wie bereits oben ausgeführt, berechnete der Prüfer die Höhe der verkürzten Umsätze bzw. Einnahmen, auf Basis der seitens des Bf. im Winterbetrieb tatsächlich verkauften Abostunden, indem sich die daraus ergebende Anzahl der Spieler (inklusive 50 Spieler der Tischtennissektion) multipliziert mit einem sich auf Basis der Speisekarte ergebenden durchschnittlichen Konsumationswert je Spieler für Speisen und Getränke (wobei dabei davon ausgegangen wurde, dass 20% der Spieler nichts konsumieren) der Berechnung zu Grunde gelegt wurde. Wie sich aus gegenständlicher Berechnung zweifelsfrei ergibt, ging der Prüfer dabei nicht von der Zahl der Mitglieder der Tennisvereine, sondern ausschließlich von den tatsächlich verkauften Winterabostunden aus, die auch nur eine Auslastung von 38% der möglichen Gesamtauslastung repräsentierten. Zudem blieben bei gegenständlicher Kalkulation auch die neben den Winterabostunden verkauften Einzelstunden gänzlich unberücksichtigt, würde sich doch diesfalls eine noch höhere Schätzung ergeben. In diesem Zusammenhang irrt der Bf. wenn er vorbringt, das Finanzamt habe bei gegenständlicher Schätzung mit den Ansatz von 510 Spielern pro Woche den Umstand, dass der Club nur mehr 200 Mitglieder habe, völlig ignoriert. Einerseits bezieht sich die im Ergänzungsschreiben vom 20.09.2017 erwähnte Höhe der angegebenen Mitgliederzahl von 200 Mitgliedern zweifelsfrei nicht auf den Beschwerdezeitraum - für diesen stellte der Prüfer im Übrigen eine Mitgliederzahl des u y mit 300 Mitgliedern und des u y mit 100 Mitgliedern fest - andererseits berechnete sich die der Schätzung zu Grunde liegenden Spieleranzahl aus den tatsächlich verkauften Winterabostunden plus des Ansatzes von 50 Spielern für die Tischtennissektion. Hinsichtlich der der Schätzung zu Grunde liegenden Anzahl der Spieler ging der Prüfer zunächst von der sich aus den Winterabostunden ergebenden Zahl von Spielern aus und berücksichtigte zusätzlich 50 Spieler aus der aus 130 Mitgliedern bestehenden Tischtennissektion, die im Klubgebäude der Tennisvereine ihren Spielbetrieb abhält. Gegenständliche Vorgehensweise erscheint logisch, zumal im Rahmen des Ergänzungsschreibens vom 20.09.2017, entgegen dem ursprünglichen Vorbringen, die Tischtennissektion sei in der Sommersaison gar nicht aktiv, diese jedoch sehr wohl in der Sommersaison spielte. Wenn der Prüfer davon ausging, dass auch Mitglieder des Tischtennisvereins die Kantine aufsuchten und dies durch den Ansatz von 50 Spielern bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigte, so erscheint dies plausibel und den Lebenserfahrungen entsprechend. Ebenso erscheint die Anzahl von 50 Tischtennisspielern nicht zu hoch gegriffen. Gleichzeitig ermittelte der Prüfer die Höhe der angenommenen durchschnittlichen Konsumation je Spieler als Mittelwert von Speisen und Getränken laut aufliegender Speisekarte und brachte dabei einen Abschlag iHv 20% in Abzug, um auch jene Spieler, die die Tennisanlage zwar zu Spielzwecken aufsuchten, jedoch im Gastronomiebetrieb des Bf. nichts konsumierten, entsprechend zu berücksichtigen. Gegenständliche Vorgehensweise ist unter den gegebenen Umständen logisch und nachvollziehbar. Zudem lassen die Beschwerdeausführungen, dass an einem Tag, wo ein Meisterschaftsspiel stattgefunden habe, keine höheren Umsätze haben erzielt werden können, da die Platzkapazität nicht erweiterbar sei, die Stunden verkauft seien und die Mitglieder, die sonst ihre fixen Stunden gekauft hätten, nicht haben spielen können, darauf schließen, dass auch die Anlage in der Sommersaison sehr gut besucht war, was wiederum die Annahme naheliegend erscheinen lässt, dass auch der Gastronomiebetrieb eine gute Auslastung hatte. Für eine gute Auslastung des Gastronomiebetriebes sprechen zudem nicht nur die im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des einvernommenen Zeugen gemachten Angaben, dass der Bf. und seine Ehegattin täglich von 9:00 Uhr bis 23:00 Uhr abends im Club waren und die diversen Mitteilungen in der Vereinszeitung, die Parkordnung einzuhalten, um auch den anderen Mitgliedern die Chance auf einen Parkplatz zu geben, sondern auch der Umstand, dass das Angebot der Kantine täglich ein Menü sowie eine reiche Auswahl an frischen Speisen umfasste und überdies auch die Organisation diverser Feste durch den Bf. in der Clubzeitung angeboten wurde. Die seitens des Prüfers auf Basis der kalkulatorischen Berechnung vorgenommene Zuschätzung erscheint nicht überhöht und daher auch geeignet den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, zumal auch die Anwendung gegenständlicher Schätzungsmethode auf das Jahr 2006 - unter Zugrundelegung der für 2006 ermittelten Fixstunden - lediglich zu einer Abweichung von nur 1% zu den Zahlen lt. Saldenliste geführt hat. Zudem hat der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Einwände vorgebracht, die den Senat veranlasst hätten, von der seitens der Betriebsprüfung geschätzten Höhe abzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1.Beschluss Da sich bei Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages die Rechtsfolge der Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde bereits aus dem Gesetz ergibt und somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nicht zulässig. 2. Erkenntnis Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfrage aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob die erklärten Umsätze und Einnahmen verkürzt wurden) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Wien, am 16. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

AufzeichnungsmängelBuchführungsmängelLosungsermittlungKassasturzkeine ordnungsgemäße KassabuchführungSchätzungsberechtigungLosungsaufzeichnungenAnfangsbestandEndbestandWareneinkaufKassabuchGrundlagensicherung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102467/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102467.2010
Stammnummer
117406
Gültig
16.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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