Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102532/2015
Sicherstellung bei ausreichendem Vermögen laut zeitnaher Bilanz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102532/2015vom 26.11.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt_und_Steuerberater, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. Jänner 2015 betreffend Sicherstellung gemäß § 232 BAO, vertreten durch den_Amtsbeauftragten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 26. Jänner 2015 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen an nachstehenden Lohnabgaben 2010-2014 im Betrag von insgesamt € 1.142.706,62 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) an:
|
Abgabe
|
2014
|
2013
|
2012
|
2011
|
2010
|
Lohnsteuer
|
131.982,96
|
131.982,96
|
120.571,60
|
120.571,60
|
111.708,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
98.242,25
|
98.242,25
|
96.010,53
|
96.010,53
|
94.261,08
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
8.732,64
|
8.732,64
|
8.534,27
|
8.534,27
|
8.588,24
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 232 BAO nach Entstehung des Abgabenanspruches, aber noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden könne, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen. Dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, ergebe sich aus den Bestimmungen des § 4 BAO.
Das Entstehen der im Spruch genannten Abgabenansprüche ergebe sich aus folgenden Umständen:
Auf Grund einer anonymen Anzeige, wonach im Bereich der Regalbetreuung der Handelskette
XY DienstnehmerInnen im Rahmen von Werkverträgen beschäftigt werden würden, um die eigentlich als unselbstständige Tätigkeit anzusehende Betreuung von Kosmetikregalen zu übernehmen, seien am 13. Februar 2014 von Bediensteten der Finanzpolizei in der ShoppingCity Z. bei einer
XY
-Filiale und am 27.02.2014 ZZ. in Graz bei einer
XY
-Filiale je eine Kontrolle durchgeführt worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass von der Bf. beauftragte Personen, nämlich Frau
R.K. und Frau
A.F. in der
XY
-Filiale in der ShoppingCity Z. und Frau
F.P. und Frau
G.P. in der
XY
-Filiale ZZ. in Graz als Regalbetreuerinnen tätig gewesen seien.
Mit den genannten Regalbetreuerinnen sei jeweils vor Ort ein Termin zur Niederschrift vereinbart worden. Diese Niederschriften seien in der Folge im Büro der Finanzpolizei Graz-Umgebung aufgenommen worden. Durch die niederschriftlich gemachten Angaben habe sich herausgestellt, dass es für jedes Bundesland einen sogenannten „Regionalen Leiter“ gebe. Für die Steiermark sei Herr
E.T. mit dieser Funktion betraut. Mit Herrn
E.T. seien ebenfalls Niederschriften aufgenommen worden.
In weiterer Folge habe durch die Erhebungen der Finanzpolizei festgestellt werden können, dass österreichweit RegalbetreuerInnen im Auftrag der Bf. unter Anderem bei
XY
-Filialen in ganz Österreich beschäftigt seien.
Die Personen würden vom Auftraggeber (Bf.) sozialversicherungs- und steuerrechtlich im Regelfall als „Selbständige“, mit gar keinem, falschen und/oder auch richtig lautenden Gewerbescheinen behandelt, andererseits als sogenannte „geringfügig freie Dienstnehmer“.
Im Zuge der Ermittlungen habe überdies festgestellt werden können, dass die Personen oftmals im Verbund, dies bedeute, je ein „Selbständiger“ und ein „geringfügig freier Dienstnehmer“ würden gemeinsam arbeiten und auch die selbe Tätigkeit verrichten. Bezahlt werde nach „Regalmetern“, wobei für einen Regalmeter die Richtzeit von einer Arbeitsstunde vorgegeben sei und dafür ein Stundensatz in Höhe von € 7,20 für einen „Selbständigen“ und € 6,00 für einen „geringfügig freien Dienstnehmer“ als Entgelt gewährt werde. Dies werde laut niederschriftlicher Aussage des Geschäftsführers, Herrn
E.
, so angenommen bzw. habe dieser die Regalbetreuertätigkeit selbst „ausprobiert“, um einen entsprechenden Stundenlohn festzulegen, welcher dann in weiterer Folge als „Regalmeterpreis“ an die RegalbetreuerInnen ausbezahlt werde.
Für sämtliche in dieser Art tätige Personen werde, egal ob „selbständig“ oder nicht, ein sogenanntes Stammdatenblatt erstellt. In diesen Stammdatenblättern würden die Kontaktinformationen der/s jeweiligen Mitarbeiters/-in eingetragen und in das firmeninterne EDV-System eingespielt. Auch die Abrechnungen würden über dieses firmeninterne System (POS-System) durchgeführt.
Es würden zwischen der Bf. und den selbständigen RegalbetreuerInnen offenbar keine Verträge in Schriftform existieren, sondern nur die bereits erwähnten Stammdatenblätter. Von den mit der Regalbetreuung betrauten Personen würden offenbar auch keine Rechnungen gelegt.
Von der Bf. werde ein Jahresplan erstellt und es würden sogenannte Touren geplant; dies bedeute, dass jedem/r RegalbetreuerIn bestimmte Filialen und Zeitfenster vorgegeben würden, in denen die anfallende Arbeit erledigt sein müsse. Bei Neueröffnungen oder Schließungen gebe es darüber hinaus Fixtermine, an welche die RegalbetreuerInnen gebunden seien.
Sämtliches Material stamme entweder von der Bf. (Regalteile etc.) oder der Firma
XY (Kosmetik etc.). Retourwaren würden von den RegalbetreuerInnen mitgenommen und dem zuständigen Regionalmanager übergeben, dieser wiederum schicke die Ware nach Wiener Neudorf zur Bf.
Der „Regionale Leiter“ erfülle eine Vorgesetztenrolle und sei für die Suche von zukünftigen Arbeitskräften, für die Schulung der ihm unterstellten Personen, als deren Ansprechperson, für deren Kontrolle etc. verantwortlich. Die Tätigkeit des für das Bundesland Steiermark verantwortlichen Leiters, Herrn
E.T.
, sei ebenfalls als selbständige gewerbliche Tätigkeit dargestellt worden.
Bisher sei von der Finanzpolizei wie eingangs erwähnt nur in der Steiermark, Raum Graz und Umgebung bei
XY
-Filialen kontrolliert worden. Durch die Ermittlungen und durch niederschriftliche Aussagen des Geschäftsführers der Bf., Herrn
E.
, und dessen Vertretung stehe fest, dass die beschriebenen Tätigkeiten in dieser tatsächlichen Form und in dieser unzutreffenden rechtlichen Ausgestaltung in ganz Österreich und abgesehen von den
XY
-Märkten auch in anderen Einzelhandelsketten stattfinden würden.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei.
Die Legaldefinition enthalte zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würden, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht fordere einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Die persönlichen Weisungen seien auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspreche, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). So nehme das persönliche Weisungsrecht des Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw. Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeige sich etwa in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringe eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
Die bisher getroffenen Feststellungen der Finanzpolizei würden klar darauf hindeuten, dass sowohl die mit der Regalbetreuung betrauten Personen wie auch die „Regionalen Leiter“ derart in einem tatsächlichen Verhältnis zur Bf. stünden, dass das Zutreffen der oben dargestellten aus der Judikatur entwickelten Beurteilungskriterien weitaus überwiegend vorliege. Für die RegalbetreuerInnen ergebe sich dies insbesondere aus den detailliert festgelegten örtlichen und zeitlichen Vorgaben (Jahresplan, geplante Touren, Fixtermine in bestimmten Märkten) und aus der zeitabhängigen Entlohnung (für den Regalmeter gebe es einen fixen Satz, welcher wie oben angeführt auf einer Stundenbasis errechnet worden sei). Die „Regionalen Leiter“ treffe darüber hinaus eine vorgegebene Zuständigkeit für Betreuungsregionen und damit für dort befindliche Einzelhandelsmärkte und letztlich für die dort regelmäßig zum Einsatz kommenden RegalbetreuerInnen. Die „Regionalen Leiter“ würden sich um Kernfunktionen und somit um unmittelbare betriebliche Abläufe der Bf. kümmern, nämlich das Akquirieren neuer MitarbeiterInnen, Schulung, Vorgesetztenfunktion und Überwachung.
Sowohl für die RegalbetreuerInnen wie auch für die „Regionalen Leiter“ sei daher in steuerrechtlicher Hinsicht (wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO) von Dienstverhältnissen auszugehen.
Laut Niederschrift mit Herrn
E. vom 29.04.2014 würden neben Herrn
E.T. noch drei weitere „Regionale Leiter“ wie selbständig tätige UnternehmerInnen behandelt: Herr
M.O. für Oberösterreich (ohne
XY
), Frau
A.U. für Oberösterreich (
XY
) und Frau
S.S. für Kärnten (
XY
). Die übrigen „Regionalen Leiter“ würden hingegen den Tatsachen entsprechend als DienstnehmerInnen behandelt.
Nach der Aktenlage sei jedoch in den Jahren ab 2010 für zumindest einen Teil der in den Einzelhandelsfilialen ausführend tätigen Personen sowie für die bereits namentlich angeführten vier „Regionalen Leiter“ die erforderliche Sozialversicherungsanmeldung sowie die Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag) unterlassen worden.
Aus einer von der Bf. an die Finanzpolizei übermittelten Liste ergebe sich mit Stand März 2014 eine Gesamtanzahl von etwa 130 mit unterschiedlichen Gewerbescheinen in den Einzelhandelsfilialen eingesetzten Personen sowie von etwa 60 Personen ohne Gewerbeschein, welche als „geringfügig freie Dienstnehmer“ bezeichnet würden. Eine Überprüfung der bei der Abgabenbehörde aktuellen abgegebenen Lohnzettel für die Jahre 2013 und 2014 habe darüber hinaus ergeben, dass für den weitaus überwiegenden Teil der in dieser Liste angeführten Personen keine Lohnzettel vorhanden gewesen seien.
Folgende Abrechnungsbeträge seien im Rahmen der bisherigen Ermittlungen der Finanzpolizei zu Tage getreten:
-
R.K.
Rechnung 01/2013 € 864,54
Rechnung 09/2013 € 752,05
-
A.F.
Rechnung 01/2014 € 252,90
Rechnung 09/2013 € 115,20
-
F.P.
Rechnung 01/2014 € 1.113,45
Rechnung 09/2013 € 1.449,94
-
G.P. (als „geringfügig freie Dienstnehmer“ bezeichnet)
Rechnung 11/2013 € 370,50
-
E.T. („Regionaler Leiter“ für die Steiermark)
Rechnung 02/2013 € 5.091,36
Rechnung 03/2013 € 5.908,50
Rechnung 07/2013 € 4.749,54
Rechnung 11/2013 € 6.373,58
Ausgehend von diesen Daten seien im Rahmen einer Schätzung gemäß § 184 BAO untenstehend die im Spruch genannten sicherzustellende Abgabenbeträge ermittelt worden. Für diese Schätzung seien aus den Erhebungsergebnissen folgende Grundannahmen getroffen worden:
Der rechnerische Durchschnitt der bisher bekannten monatlichen Abrechnungsbeträge der in den Einzelhandelsfilialen als Scheinselbständige eingesetzten Personen betrage in den Jahren 2013 und 2014 € 702,65.
Ein Drittel der in den Einzelhandelsfilialen eingesetzten Personen erhalte nach Maßgabe der geleisteten Arbeitszeit ein durchschnittliches Monatsentgelt von 157% des oben genannten Durchschnittsbetrages (dies entspreche bei einem Stundenentgelt von € 7,20 etwa einer Vollbeschäftigung), ein weiteres Drittel erhalte ein durchschnittliches Monatsentgelt von 100% des oben genannten Durchschnittsbetrages (Teilzeitbeschäftigte), das letzte Drittel („geringfügig freie Dienstnehmer“) ein durchschnittliches Monatsentgelt von 47% des oben genannten Durchschnittsbetrages Diese Drittelsegmentierung sei erforderlich, um die Nettolöhne (und um solche handle es sich angesichts der geringen Stundensätze) durch Aufrechnung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge auf Bruttolöhne zu korrigieren.
Österreichweit seien (auf Basis der zuvor genannten Liste) im Zeitraum 2010 bis 2014 etwa 190 Personen als Scheinselbständige unmittelbar in den Filialen eingesetzt worden.
Für die „Regionalen Leiter“, welche als selbständige UnternehmerInnen behandelt würden, seien die abgerechneten Entgelte des Herrn E.T. repräsentativ. Im Hinblick auf deren Höhe könne von einem Bruttolohn ausgegangen werden; ein durchschnittliches Monatsentgelt aus bisher bekannten monatlichen Abrechnungsbeträgen betrage im Jahr 2013 und 2014 € 5.530,75.
Für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag würden im Hinblick auf den Sitz des Arbeitgebers die niederösterreichischen Prozentsätze angewendet.
Es sei über die Jahre 2010 bis 2014 eine Lohnsteigerung erfolgt.
Die Berechnung werde wie folgt dargestellt:
|
Regalbetreuerinnen
|
2014
|
2013
|
2012
|
2011
|
2010
|
Summe
|
Gesamtanzahl der Dienstnehmer Regalbetreuung
|
190
|
190
|
190
|
190
|
190
|
|
Drittel der Gesamtanzahl
|
63
|
63
|
63
|
63
|
63
|
|
Durchschnittliches Monatsentgelt (Basis)
|
702,65
|
702,65
|
690,00
|
690,00
|
680,00
|
|
Monatsentgelt 157% der Basis
|
1.103,16
|
1.103,16
|
1.083,30
|
1.083,30
|
1.067,60
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lohnsteuer/Monat/Dienstnehmer
|
52,72
|
52,72
|
41,31
|
41,31
|
32,28
|
|
Lohnsteuer gesamt
|
40.067,20
|
40.067,20
|
31.395,60
|
31.395,60
|
24.532,80
|
167.458,40
|
|
|
|
|
|
|
|
SV-Dienstnehmer
|
237,92
|
237,92
|
231,48
|
231,48
|
226,39
|
|
Bruttobezug
|
1.393,80
|
1.393,80
|
1.356,09
|
1.356,09
|
1.326,27
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DB-Satz
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
|
DB/Monat/Dienstnehmer
|
62,76
|
62,76
|
61,02
|
61,02
|
59,68
|
|
DB gesamt
|
47.667,96
|
47.667,96
|
46.378,28
|
46.378,28
|
45.358,43
|
233.450,91
|
|
|
|
|
|
|
|
DZ-Satz
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,41%
|
|
DZ/Monat/Dienstnehmer
|
5,58
|
5,58
|
5,42
|
5,42
|
5,44
|
|
DZ gesamt
|
4.237,15
|
4.237,15
|
4.122,51
|
4.122,51
|
4.132,66
|
20.851,99
|
Monatsentgelt 100% der Basis
|
702,65
|
702,65
|
690,00
|
690,00
|
680,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lohnsteuer/Monat/Dienstnehmer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SV-Dienstnehmer
|
124,68
|
124,68
|
122,43
|
122,43
|
120,66
|
|
Bruttobezug
|
827,33
|
827,33
|
812,43
|
812,43
|
800,66
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DB-Satz
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
|
DB/Monat/Dienstnehmer
|
37,23
|
37,23
|
36,56
|
36,56
|
36,03
|
|
DB gesamt
|
28.294,69
|
28.294,69
|
27.785,11
|
27.785,11
|
27.382,57
|
139.542,16
|
|
|
|
|
|
|
|
DZ-Satz
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,41%
|
|
DZ/Monat/Dienstnehmer
|
3,31
|
3,31
|
3,25
|
3,25
|
3,28
|
|
DZ gesamt
|
2.515,08
|
2.515,08
|
2.469,79
|
2.469,79
|
2.494,86
|
12.464,60
|
Monatsentgelt 43% der Basis
|
302,14
|
302,14
|
296,70
|
296,70
|
292,40
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lohnsteuer/Monat/Dienstnehmer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SV-Dienstnehmer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
Bruttobezug
|
302,14
|
302,14
|
296,70
|
296,70
|
292,40
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DB-Satz
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
|
DB/Monat/Dienstnehmer
|
13,60
|
13,60
|
13,35
|
13,35
|
13,16
|
|
DB gesamt
|
10.333,19
|
10.333,19
|
10.147,14
|
10.147,14
|
10.000,08
|
50.960,74
|
|
|
|
|
|
|
|
DZ-Satz
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,41%
|
|
DZ/Monat/Dienstnehmer
|
1,21
|
1,21
|
1,19
|
1,19
|
1,20
|
|
DZ gesamt
|
918,51
|
918,51
|
901,97
|
901,97
|
911,12
|
4.552,07
|
Regionale Leiter
|
2014
|
2013
|
2012
|
2011
|
2010
|
Summe
|
Anzahl Scheinselbständige
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
Jahresgehalt/Person
|
66.368,94
|
66.368,94
|
65.000,00
|
65.000,00
|
64.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
22.978,94
|
22.978,94
|
22.294,00
|
22.294,00
|
21.794,00
|
|
Lohnsteuer gesamt
|
91.915,76
|
91.915,76
|
89.176,00
|
89.176,00
|
87.176,00
|
449.359,52
|
|
|
|
|
|
|
|
DB-Satz
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
|
DB
|
2.986,60
|
2.986,60
|
2.925,00
|
2.925,00
|
2.880,00
|
58.812,82
|
DB gesamt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DZ-Satz
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,40%
|
0,41%
|
|
DZ
|
265,48
|
265,48
|
260,00
|
260,00
|
262,40
|
|
DZ gesamt
|
1.061,90
|
1.061,90
|
1.040,00
|
1.040,00
|
1.049,60
|
5.253,40
|
Summe sicherzustellende Abgabenbeträge
|
1.142.706,62
Die Einbringung der oben genannten Abgaben sei aus den folgenden Gründen gefährdet bzw. werde die Erschwerung der Einbringung dieser Abgaben aus folgenden Gründen befürchtet:
Laut dem zuletzt beim zuständigen Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss 2013 verfüge die Abgabenschuldnerin nicht über hinreichende liquide Mittel, welche eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der im Spruch genannten Abgabenansprüche ermöglichen würden. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass anlässlich einer Prüfung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bereits für die Jahre bis 2009 festgestellt worden sei, dass schon für diesen Zeitraum eine größere Anzahl von Personen als Scheinselbständige ohne Abfuhr von lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen beschäftigt worden sei. Der Umstand, dass seitens der Bf. diese geschäftlichen Praktiken beibehalten worden seien, spreche dafür, dass sich die verantwortlichen Personen den diesbezüglichen Abgabenpflichten zu entziehen trachten würden. Dazu passe auch eine Aussage des Geschäftsführers der Bf., Herrn
C.E.
, im Beisein mehrerer Bediensteter der Finanzpolizei sowie seiner Anwältin und Ex-Frau Mag.
M.S.
, die Bf. müsse in Konkurs gehen, falls die „selbständigen RegalbetreuerInnen“ als DienstnehmerInnen zugerechnet würden.
In Ausübung des gemäß § 232 BAO in Verbindung mit § 20 BAO eingeräumten Ermessens sei im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Abgabennachforderungen dem Interesse des Abgabengläubigers an der Erlangung einer Sicherheit für die volle und termingerechte Entrichtung der Vorrang gegenüber dem Interesse des potentiellen Abgabenschuldners, die Abgaben erst nach Abschluss des Abgabenfestsetzungsverfahrens auf Basis ergangener Abgabenbescheide zu entrichten und bis dahin keinen Vermögenseingriff dulden zu müssen, eingeräumt worden.
**********
In der dagegen am 30. Jänner 2015 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein wie folgt:
I. Rechtswidrig ausgeübtes Ermessen bei Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabe:
Da bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits die Ermessensentscheidung rechtswidrig erfolgt sei, da weder eine Gefährdung noch eine wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabe vorliege, werde die Anfechtung des Bescheides aus diesem Grund der Anfechtung des unrichtig festgestellten Sachverhaltes der besseren Übersicht halber vorangestellt.
1.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn ohne dessen Erlassung eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabe zu befürchten wäre.
Das Vorliegen einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung werde im angefochtenen Bescheid wie folgt begründet:
1.1.
Laut dem beim zuständigen Firmenbuchgericht zuletzt eingereichten Jahresabschluss 2013 verfüge die Abgabenschuldnerin nicht über hinreichende liquide Mittel, die eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der Abgabenansprüche ermöglichen würden.
1.2.
Es sei aktenkundig, dass anlässlich einer Überprüfung durch die NÖGKK im Jahr 2009 festgestellt worden sei, dass schon vor diesem Zeitpunkt eine größere Anzahl von Personen als Scheinselbstständige ohne Abfuhr von Iohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen beschäftigt worden sei. Diese geschäftliche Praktik sei beibehalten worden, sodass daraus geschlossen werden könne, dass sich die verantwortlichen Personen den diesbezüglichen Abgabenpflichten zu entziehen trachten würden.
1.3.
Zuletzt sei angeführt worden, der Geschäftsführer der Bf. habe in Anwesenheit mehrerer Bediensteter der Finanzpolizei sowie seiner Rechtsanwältin ausgesagt, die Bf. müsse in Konkurs gehen, falls die „selbständigen Regalbetreuerlnnen“ als Dienstnehmerinnen zugerechnet würden.
Keine dieser Begründungen treffe auch nur im Ansatz zu bzw. würden diese auf unrichtigen Angaben der Finanzpolizei basieren, sodass dieses Rechtsmittel auch im Rahmen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG eingebracht werde.
Zu 1.1.
Zu den angeblich nicht vorhandenen liquiden Mitteln werde festgehalten, dass die Jahresabschlüsse der Bf. für die Jahre 2009 bis 2013 jeweils folgenden Bilanzgewinn ergeben hätten:
2009 € 215.000
2010 € 268.000
2011 € 350.000
2012 € 500.000
2013 € 400.000
An liquiden Mitteln (Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten) habe die Bilanz 2013 einen Betrag von € 674.646,26 ausgewiesen.
Zusammen mit den freien Rücklagen und dem Stammkapital habe sich ein Eigenkapital der Bf. von € 1.667.475,77 ergeben, was den angeblichen Abgabenrückstand bei Weitem übersteige.
Dem gegenüber hätten - abgesehen von jenen Verbindlichkeiten, die im unternehmerischen Tagesgeschäft üblich seien - keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken oder sonstigen Darlehensgebern bestanden. Es seien zu keinem Zeitpunkt Exekutionen aufgrund unbezahlter Forderungen geführt worden und es hätten niemals überfällige Abgaben- oder Sozialversicherungsrückstände bestanden.
Die als „Begründung“ herangezogene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin „nur“ über liquide Mittel von € 674.646,26 verfügt habe und die nunmehr behauptete Abgabenschuld diesen Betrag übersteige, begründe in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Bf. mit Sicherheit weder eine Gefährdung noch indiziere sie eine Erschwerung der Einbringlichmachung von Abgabenverbindlichkeiten.
Die Tatsache, dass ein Abgabenschuldner im Zeitpunkt der Festsetzung einer (vermeintlichen) Abgabenschuld nicht über den gesamten (vermeintlich) geschuldeten Betrag in bar verfüge, gefährde die Einbringlichmachung einer Forderung nicht und erschwere sie auch nicht und rechtfertigt sohin nicht die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages.
Das Finanzamt hätte im Rahmen der gesetzmäßigen Ausübung des Ermessensspielraumes nicht - geradezu milchmädchenartig - den Stand von Bankkonten wiedergeben und daraus (unrichtige) Schlüsse ziehen dürfen. Um zu einer mängelfreien Ausübung des Ermessens zu gelangen, hätte die Behörde vielmehr abzuwägen gehabt, ob es der Bf. in absehbarer Zeit möglich sein werde, eine allfällige Abgabenschuld zu begleichen oder nicht (so schon VwGH 15.02.1983, 82/14/246).
Dabei hätte das Finanzamt die gesamte wirtschaftliche Situation der Bf. und insbesondere auch die Tatsache, dass diese keinerlei unübliche Verbindlichkeiten habe, in Betracht zu ziehen gehabt, da gegebenenfalls nichts gegen eine kreditfinanzierte Zahlung allfälliger Abgabenverbindlichkeiten spreche. Schon dadurch, dass die Behörde das unterlassen habe, behafte sie den angefochtenen Bescheid durch unrichtige Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung mit Rechtswidrigkeit.
Zu 1.2.
Aus der Niederschrift der Schlussbesprechung der GPLA für die Jahre 2005 bis 2009 vom 21. Oktober 2010 ergebe sich als Ergebnis der Prüfung, dass die damals als selbständig tätige Personen beschäftigten Promotoren als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren gewesen seien.
Bei Promotoren handle es sich um Warenpräsentatoren, die seit der damaligen Prüfung als Dienstnehmer beschäftigt würden, woraus sich ergebe, dass die Bf. entgegen der entsprechenden Unterstellung durch das Finanzamt das damalige System umgehend nach Vorliegen des Prüfergebnisses umgestellt habe.
Die Tatsache, dass die - bereits damals beschäftigten - Regalbetreuer als selbständig tätige Auftragnehmer beschäftigt worden seien, sei bei der GPLA nicht beanstandet worden.
Wenn das Finanzamt zur Begründung des angefochtenen Bescheides nunmehr anführe, dass aktenkundig sei, dass bereits für die Jahre bis 2009 festgestellt worden sei, dass die Bf. schon für diesen Zeitraum eine größere Anzahl von Personen als Scheinselbstständige beschäftigt habe und dabei nicht unterscheide, dass es sich bei diesen Personen um Promotoren (und nicht um Regalbetreuer) gehandelt habe und der Beschwerdeführerin vorhalte, dass „diese geschäftlichen Praktiken beibehalten“ worden seien, gehe sie von völlig unrichtigen Prämissen aus bzw. behafte den angefochtenen Bescheid mit Aktenwidrigkeit.
Auch diese Scheinbegründung vermöge den angefochtenen Bescheid sohin nicht zu stützen.
Beweis: Niederschrift über die Schlussbesprechung der WGKK vom 21. Oktober 2010
Zu 1.3.
Zuletzt stütze das Finanzamt den angefochtenen Bescheid darauf, dass der Geschäftsführer der Bf. vor mehreren Bediensteten der Finanzpolizei und seiner Rechtsanwältin ausgesagt habe, dass die Bf. „in Konkurs gehen müsse“, falls die selbständigen Regalbetreuerinnen als Dienstnehmerinnen zugerechnet würden.
Damit stütze das Finanzamt seinen Bescheid auf unrichtige Angaben der Mitarbeiterin der Finanzpolizei (was Gegenstand eines anderen Verfahrens sein werde).
Der Geschäftsführer,
C.E.
, sei am 29. April 2014 und 7. August 2014 (bei letzterer Einvernahme in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin) niederschriftlich einvernommen worden. Aus keiner dieser Niederschriften ergebe sich die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene „Aussage“.
Wie sich mittlerweile herausgestellt habe, habe die die Einvernahme führende Mitarbeiterin der Finanzpolizei (nach eigenen Angaben anlässlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 26. Jänner 2015) nach der zweiten Einvernahme des Geschäftsführers einen „internen Aktenvermerk“ angefertigt, der der Bf. trotz entsprechenden Ersuchens bislang nicht übermittelt worden sei.
Die im angefochtenen Bescheid angeführte „Aussage“ des Geschäftsführers, die zu keinem Zeitpunkt getätigt worden sei, finde sich ausschließlich in diesem „internen Aktenvermerk“ unwahren Inhalts.
Im Rahmen einer Einvernahme sei ein Protokoll zu erstellen, dessen Inhalt vom Einvernommenen und allfälligen Vertretern gelesen, kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert werden könne. Im Anschluss daran werde dieses Protokoll vom Einvernommenen zum Zeichen der Richtigkeit seiner Angaben unterfertigt.
Wie sich aus dem gegenständlichen Verfahren ergebe, würden offenbar in rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise neben dem offiziellen Protokoll noch „interne Aktenvermerke“ unrichtigen Inhalts angefertigt, die dem Einvernommenen weder vorgelegt noch sonst irgendwie zur Kenntnis gebracht würden und deren Richtigkeit durch den Einvernommenen dementsprechend auch nicht bestätigt worden sei und auch nicht bestätigt worden wäre.
Hätten die Finanzpolizei bzw. das Finanzamt tatsächlich den Verdacht gehabt, dass eine Vorschreibung der von ihnen - völlig unrichtig - ermittelten (siehe dazu unter Punkt III.) Abgaben den finanziellen Ruin und damit allenfalls eine Uneinbringlichkeit der Abgaben zur Folge hätten, wären sie im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht gehalten gewesen, entweder den Geschäftsführer zu der - nicht getätigten - Aussage und sohin zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zu befragen oder sich zumindest die Mühe zu machen, sich mit den Bilanzen der letzten Jahre sowie dem Gewinn und dem Eigenkapital der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Stattdessen werde der angefochtene Bescheid auf einen „internen Aktenvermerk“ unrichtigen Inhalts gestützt, was der Bestimmung des § 115 BAO völlig zuwiderlaufe.
Dass dabei so weit gegangen werde, einen ausgewiesenen Parteienvertreter als anwesenden Zeugen anzuführen, werde ebenfalls Gegenstand eines getrennt zu führenden Verfahrens sein.
Auch die Tatsache, dass der angefochtenen Bescheid sich - unter anderem - auf einen „internen Aktenvermerk“ unwahren Inhalts stütze, mache dessen Inhalt (und die angefochtene, unrichtige Ausübung des Ermessens) rechtswidrig.
2.
Ungeachtet dessen, dass bereits die auf unrichtigen Tatsachen basierende Ermessensentscheidung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zu ziehen habe, ergebe bereits ein oberflächlicher Blick auf die ständige Judikatur des VwGH, dass die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichmachung nur dann bejaht werde, wenn
a)
aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabenpflichtigen und
b) den besonderen Umständen des Einzelfalls
geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine.
Weiters werde auf die Richtlinie BMF 18.10.2005, 05 2202/1-IV/5/03, die die einschlägige VwGH-Judikatur wiedergebe, verwiesen, in der in den Rz 1570 bis 1573 Folgendes zum Vorliegen von Umständen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichmachung indizieren würden, ausgeführt werde:
1570
„Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe kann zB bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vorliegen (VwGH 24.2.2000, 96/15/0217; VwGH 26.6.2000, 95/17/0202; VwGH 26.11.2002, 99/15/0076). Wirtschaftlich unerklärbare Gewinntransferierungen in das Ausland und die Übertragung des Vermögens an die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzende Gattin können auf eine Gefährdung der Einbringung deuten (VwGH 26.4.2000, 97/14/0003).“
1571
„Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung von Abgaben iSd § 232 BAO ist ferner anzunehmen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; VwGH 26.11.2002, 99/15/0016).“
1572
„Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung sind grundsätzlich nicht so geartete Umstände, dass sie allein stets und ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles die Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag erfüllen. ln jedem Fall bedarf es hiezu nach dem Wortlaut des Gesetzes auch einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen, da die Frage einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen nicht zu trennen ist (VwGH 11.5.1983, 82/13/0262; VwGH 4.7.1990, 89/15/0131).“
1573
„Begründen jedoch schwerwiegende Mängel in Büchern und Aufzeichnungen die Annahme, dass sich der Abgabepflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen sie eine Maßnahme nach § 232 BAO; Gleiches gilt für eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Vermögensverschleppung rechtfertigt für sich allein Sicherungsmaßnahmen nicht (VwGH 26.11.2002, 99/15/0076; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045).“
Keines der für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages angeführten Kriterien sei im vorliegenden Fall erfüllt, was wiederum die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Rz 1572 und 1573 mit dem Erlass des BMF vom 07.11.2014, BMF-010103/0166-IV/4/2014, BMF-AV Nr. 161/2014, entfallen seien, da diese jedenfalls die ständige Judikatur des VwGH wiedergeben würden, an die die Behörde gebunden sei.
Selbst wenn der Geschäftsführer der Bf. die Aussage getätigt hätte, die Bf. würde in Konkurs gehen, wenn die selbständigen Regalbetreuer in Dienstnehmer umqualifiziert würden (was er nicht getan habe), so wären die Behörden, wie bereits oben ausgeführt, verpflichtet gewesen, den vollständigen Sachverhalt zu ermitteln, sodass auch ihnen problemlos erkennbar gewesen wäre, dass die Bf. über ein Eigenkapital verfüge, das den nun (unrichtig) vorgeschriebenen Abgabenbetrag bei weitem übersteige.
Bereits aus allen hier angeführten Gründen, werde der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.
II. Unrichtiger Sachverhalt:
Das Finanzamt sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides beziehungsweise bei der Beurteilung, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Abgabenansprüche überhaupt entstanden seien, ebenfalls von völlig unrichtigen Prämissen ausgegangen.
1.
Richtig seien die Sachverhaltsfeststellungen, soweit sie die anonyme Anzeige und die Tatsache, dass am 13. Februar 2014 in der ShoppingCity Z. sowie am 27. Februar 2014 in einer XY-Filiale in Graz/ZZ.. Kontrollen stattgefunden hätten, wiedergeben.
Richtig sei weiters, dass österreichweit Regalbetreuer für die Bf. tätig seien.
Wenn der Bf. im Nachfolgenden vorgeworfen werde, dass Personen als Selbständige teils mit richtigen, teils mit unrichtigen oder gar keinen Gewerbescheinen für sie tätig seien, so vermöge diese Tatsache das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit nicht zu begründen.
Die Bf. lasse sich - soweit sie selbständige Gewerbetreibende beschäftige - zwar zu Beginn des Vertragsverhältnisses den Gewerbeschein vorweisen, nehme aber bei regelmäßigen Vertragsverhältnissen lediglich noch Stichproben vor, da sie als Auftraggeber davon ausgehen könne, dass selbständig tätige Gewerbetreibende dafür Sorge tragen würden, über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zu verfügen.
Es wäre ja auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass der (auch häufige) Auftraggeber eines Tischlers regelmäßig überprüfe, ob dieser (immer noch) über die richtige Gewerbeberechtigung verfüge, um sein Gewerbe auszuüben.
2.
Wenn das Finanzamt im Weiteren darauf hinweise, dass angeblich habe festgestellt werden können, dass Personen häufig im Verbund (also ein Selbständiger und ein geringfügig freier Dienstnehmer) tätig seien, sei diese Feststellung einerseits nicht vom Akteninhalt gedeckt. Andererseits bleibe völlig im Dunkeln, was für Schlüsse daraus zu ziehen sein sollen.
Die Finanzpolizei habe anlässlich zweier Kontrollen am 13. und 27. Februar 2014 in zwei
XY
-Filialen vier Regalbetreuerinnen angetroffen, von denen nur eine einzige (Frau
G.P.
) als geringfügig freie Dienstnehmerin beschäftigt sei.
Aus welchem Verfahrensergebnis das Finanzamt also die Feststellung schöpfe, dass „oftmals“ im Verbund gearbeitet werde und welche rechtliche Relevanz sich daraus ergeben solle, lasse es offen.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei freien Dienstnehmern um selbständig tätige Personen handle, was sich auch aus einem Blick in ASVG und EStG völlig zwanglos ergebe:
§ 4 Abs. 4 ASVG unterscheide die freien Dienstnehmer ausdrücklich von den in § 4 Abs. 2 ASVG erfassten „echten“ Dienstnehmern, da die freien Dienstnehmer eben nicht „in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit“ beschäftigt würden, da sie sonst ohnehin von § 4 Abs. 2 ASVG erfasst wären.
Dass freie Dienstnehmer - so ihr Gewinn die steuerlich relevante Grenze überschreite - nicht lohn- sondern gemäß § 22 EStG einkommensteuerpflichtig seien, werde als amtsbekannt vorausgesetzt.
Der Unterschied zwischen den geringfügig freien Dienstnehmern und jenen Selbständigen, die mit Gewerbeschein für die Beschwerdeführerin tätig seien, liege sohin ausschließlich darin, dass erstere unter § 4 Abs. 4 ASVG fallen würden, wohingegen letztere gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG vom Anwendungsbereich des ASVG ausgenommen seien.
An ihrer jeweils selbständigen Tätigkeit vermöge dies allerdings nichts zu ändern.
3.
Unrichtig sei weiters, dass an schriftlichen Unterlagen lediglich die Stammdatenblätter existieren würden. Bei jeder Auftragserteilung würden – der Finanzpolizei übersandte und damit dem Finanzamt vorliegende - Auftragsinformationen übermittelt, die der Auftragserteilung zugrunde lägen.
Des Weiteren seien der Finanzpolizei die „Vereinbarungen zur Durchführung einer Merchandisingaktion“ übermittelt worden. Die Auftragsinformationen sowie die einzeln abgeschlossenen Vereinbarungen (die das mündlich Besprochene wiedergeben würden) seien somit Bestandteil des gegenständlichen Aktes, sodass nicht nachvollziehbar sei, wieso diese ignoriert würden. Auch die „Feststellung“, es würden an schriftlichen Unterlagen lediglich die Stammdatenblätter existieren, sei sohin unrichtig und aktenwidrig.
Dabei lasse das Finanzamt völlig unbeachtet, dass sich in diesen Unterlagen der ausdrückliche Hinweis finde, dass die Auftragnehmer sich auf eigene Kosten vertreten lassen könnten.
Auch die Feststellung des Finanzamtes, es würden keine Rechnungen gelegt, könne nicht herangezogen werden, um die gegenständlichen Auftragsverhältnisse als Dienstverhältnisse zu qualifizieren, da die Auftragnehmer die Erfüllung des Auftrages in einem von der Bf. zur Verfügung gestellten System mitteilen und auf Basis der bekanntgegeben Leistungen seitens der Bf. entsprechende Gutschriften ausgestellt und die entsprechenden Beträge zur Auszahlung gebracht würden. Auch von diesen Gutschriften seien der Finanzpolizei Dutzende zur Verfügung gestellt worden, auch diese seien sohin Aktenbestandteil und dürften deshalb nicht unbeachtet bleiben.
Es könne davon ausgegangen werden, dass dem zuständigen Finanzamt bekannt sei, dass eine Rechnungslegung in Form von Gutschriften gemäß § 11 Abs. 8 UStG gesetzlich vorgesehen sei. Die Feststellung, es würden keine Rechnungen gelegt, sei sohin grob irreführend bzw. im Hinblick darauf, dass die der Finanzpolizei übermittelten Gutschriften, die sich sohin im Akt befänden, Rechnungen ersetzen würden, auch aktenwidrig.
Richtig sei zwar, dass seitens der Beschwerdeführerin Jahrespläne erstellt würden, allerdings würden diese nicht die Auftragnehmer „binden“, sondern wiedergeben, was die Bf. mit ihren Auftraggebern vereinbart habe, und dazu dienen, die Auftragnehmer darüber zu informieren, welche Aufträge vergeben würden. Ob die Auftragnehmer einzelne Aufträge annehmen würden oder nicht, bleibe völlig ihnen überlassen. Es würden seitens der Bf. auch keine Touren geplant oder vorgegeben.
Der Geschäftsführer der Bf. habe diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom 7. August 2014 zur Tourenplanung dezidiert ausgesagt, dass es keine fixe Einteilung und Zeitpunkte gebe, dass allerdings nur der effizienteste Weg bezahlt werde. Ob die Auftragnehmer diesen Weg wählen würden oder nicht, unterliege allein ihrem Gutdünken.
Auch die Auftragnehmer hätten anlässlich ihrer Einvernahmen angegeben (so zB Frau
A.F.
anlässlich ihrer Einvernahme am 4. März 2014), dass sie sich selbst einteilen könnten, wie sie die betreuten Märkte anfahren würden.
Unrichtig sei auch, dass die Regionalmanager eine Vorgesetztenrolle im arbeitsrechtlichen Sinn spielen würden.
Wenn das Finanzamt dazu anführe, die Regionalmanager würden die Auftragnehmer kontrollieren, so sei das wiederum unrichtig, da sich aus sämtlichen im Akt erliegenden Aussagen ergebe, dass Kontrollen - wenn überhaupt – lediglich stichprobenartig stattfänden, um feststellen zu können, ob ein Auftrag erledigt sei.
Auch die bei den Kontrollen durch die Finanzpolizei angetroffenen Auftragnehmer selbst hätten im Übrigen angegeben, nicht kontrolliert zu werden.
Eine Kontrolle dahingehend, wann und wie der Auftrag erledigt werde, wäre auch gar nicht möglich, sei doch nicht bekannt, wann die Auftragnehmer wo tätig seien, da diese sich ihre Zeit völlig frei einteilen (und den Auftrag sanktionslos auch gar nicht erfüllen) könnten.
4.
Das Finanzamt habe bezüglich der rechtlichen Qualifikation drei ganz wesentliche Feststellungen nicht getroffen:
a)
Die Auftragnehmer seien nicht weisungsgebunden.
Dies ergebe sich wiederum aus dem Akteninhalt, da den Auftragnehmern nicht vorgegeben werde, wann und wie sie ihre Aufträge erledigen würden. Es werde ihnen auch keine fixe Arbeitszeit vorgegeben, sondern sie hätten - wenn sie einen Auftrag annehmen würden - diesen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters zu erledigen, wie dies bei jeder Bestellung eines Werks der Fall sei, da der Auftraggeber in der Regel irgendwann ein Ergebnis vorliegen haben möchte. Weisungen, die sich auf Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsweise beziehen würden, bestünden nicht.
Wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die Weisungsgebundenheit als eines der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses anführe, übersehe es, dass es selbst in seiner Sachverhaltsdarstellung keinerlei Feststellungen dazu getroffen habe, ob überhaupt Weisungen erteilt würden, da es das eben nicht feststellen habe können.
Hätte das Finanzamt richtigerweise festgestellt, dass Weisungen nicht erteilt würden, hätte es auch seine unrichtige rechtliche Beurteilung und die „Feststellung“ von Abgabenrückständen zu unterlassen gehabt.
b)
Die Auftragnehmer könnten Aufträge sanktionslos ablehnen und ebenso sanktionslos nach Annahme des Auftrages nicht durchführen.
c)
Die Auftragnehmer könnten sich jederzeit auf eigene Kosten vertreten lassen.
Diese beiden Feststellungen würden sich mühelos aus den vorgelegten Beilagen und sämtlichen Aussagen ergeben, mit denen sich das Finanzamt ausschließlich dort auseinandergesetzt zu haben scheine, wo dieser die Bf. belaste.
Dabei lasse es die Aussage des Geschäftsführers, wonach es allein im Jahr 2013 etwa 8.000 (!) Vertretungen gegeben habe, von denen die Bf. nicht informiert worden sei, was bei echten Dienstverhältnissen denkunmöglich wäre, völlig außer Acht.
Diesbezüglich sei der Finanzpolizei ein Ordner mit Unterlagen übergeben worden, aus denen sich die entsprechenden Vertretungen ergeben, der laut Auskunft der Finanzpolizei eingescannt worden und somit Teil des elektronischen Aktes sei.
Es werde auch darauf verwiesen, dass die Tatsache, dass Vertretungen (sowohl der selbständig tätigen Personen als auch der freien Dienstnehmer) ohne Zustimmung und ohne Meldepflicht nicht nur erlaubt seien, sondern tatsächlich stattfänden, zumindest dem Finanzamt Bregenz und der BH Mödling - vermutlich aber auch dem einschreitenden Finanzamt - bekannt seien.
Dazu werde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Finanzamt Bregenz den Geschäftsführer der Bf. nach einer Kontrolle vom 10. Oktober 2012 angezeigt habe, da eine Person angetroffen worden sei, die angeblich nicht vor Arbeitsantritt von der Bf. zur GKK angemeldet worden sei.
Nach Einvernahme sämtlicher Betroffener und einer Stellungnahme des Geschäftsführers der Bf. habe sich für die Behörde ergeben, dass die angetroffene Person tatsächlich in keinem Vertragsverhältnis zur Bf. gestanden sei, sondern dass es sich um die Vertretung eines Auftragnehmers der Bf. gehandelt habe.
Das gegen den Geschäftsführer der Bf. geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG sei sohin (mit Zustimmung des Finanzamtes!) eingestellt worden.
Zum Beweis dafür würden die Anzeige des FA Bregenz vom 22. November 2012, die Rechtfertigung des Geschäftsführers der Bf. vom 7. März 2013 sowie der Bescheid der BH Mödling vom 27. Mai 2013, mit dem das Verfahren eingestellt worden sei, vorgelegt.
Da die Vertretungsbefugnis wesentlichstes Merkmal einer selbständigen Tätigkeit sei, hätte das Finanzamt (auch im Zusammenhalt mit anderen Merkmalen selbständiger Tätigkeit) nicht vom Vorliegen von Dienstnehmereigenschaft ausgehen dürfen.
Zuletzt werde festgehalten, dass die Finanzpolizei den Geschäftsführer der Bf. auch bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Verstoßes gegen § 153e StGB angezeigt habe. Hätte die Bf. (bzw. ihr Geschäftsführer) tatsächlich so agiert, wie im angefochtenen Bescheid unterstellt, lägen in der Tat derartige Verstöße vor.
Die Staatsanwaltschaft sei jedoch richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei den betroffenen Personen eben nicht um Dienstnehmer gehandelt habe, und habe das Verfahren am 5. Jänner 2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, wenn der Tatbestand, der die Ermittlungen ausgelöst habe, nicht erfüllt sei.
Abgesehen davon, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das Ermessen unrichtig ausgeübt worden sei, sei dem Bescheid also auch ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden, sodass dieser auch aus diesem Grunde jedenfalls aufzuheben sein werde.
Zuletzt sei in Betracht zu ziehen, dass dann, wenn im weiteren Verfahren sämtliche von der Bf. vorgelegten Beweismittel auch tatsächlich (im Sinn des § 115 Abs. 3 BAO) gewürdigt würden und der Sachverhalt richtig festgestellt werde, durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die Abgabenverbindlichkeit der Bf. € 0,00 betrage, sodass der angefochtene Bescheid völlig überschießend wäre.
Beweis:
Anzeige des FA Bregenz vom 22. November 2012
Rechtfertigung vom 7. März 2013
Bescheid der BH Mödling vom 27. Mai 2013
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt über die Einstellung des Verfahrens vom 5. Jänner 2015
III. Rechtswidrige und unrichtige Berechnung der Bemessungsgrundlage:
Die Behörde nehme gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen vor. Diese vorgenommene Schätzung sei rechtswidrig, da
1. die formalen Voraussetzungen für die Schätzung nicht vorlägen und
2. die Schätzungsmethode mit gravierenden Mängeln behaftet und völlig ungeeignet sei, den wahren Besteuerungsgrundlagen auch nur annähernd nahe zu kommen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 184 BAO wie folgt laute:
„(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.“
Zu 1.
Die formalen Voraussetzungen für die Schätzung lägen nicht vor:
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruhe allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. hierzu Ritz, BAO
5
, § 184 Rz 6 und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Der VwGH habe klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Schätzung iSd § 184 BAO als „ultima ratio“ in Betracht komme, nicht jedoch aber bei bloßen Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0105).
Es wäre für die Behörde ein Leichtes gewesen, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln bzw. hätte die Behörde die Bf. beauftragen können, die Bemessungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, was allerdings rechtswidrig unterlassen worden sei.
Die Behörde habe sohin ihre amtswegige Ermittlungspflicht iSd § 115 BAO gänzlich vernachlässigt.
Der Abgabepflichtige sei seiner Mitwirkungspflicht zu jeder Zeit nachgekommen und habe bereits mehrfach (!!!) seine volle Kooperation nicht nur zugesichert, sondern durch sein Verhalten auch ständig gezeigt, was die Finanzpolizei bis dato unbeachtet gelassen habe. Ebenso sei bei der Schätzung das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Auch damit bestätige die Finanzpolizei wiederum, dass sie nicht bereit sei, die fundamentalen Grundsätze des Rechtsstaates einzuhalten und sich der klaren Judikatur des VwGH (so zB VwGH 20.12.1994 zu 90/14/0211) zu widersetzen, verlange doch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.12.1994, 90/14/0211):
„Auch ein Schätzungsverfahren muss jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden (etwa amtswegige Sachverhaltsermittlung bis zur Grenze des Zumutbaren gehend, mit Aufforderung zur Mitwirkung der Partei, Parteiengehör) und die den Prozess der Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlussfolgerungen müssen schlüssig, begründet und nachvollziehbar sein.“
Dies habe uneingeschränkt auch für die Schätzung im Zuge eines Sicherstellungsauftrages zu gelten.
Die Behörde habe völlig falsche - an den Haaren herbeigezogene – Berechnungen angestellt, anstatt den Abgabepflichtigen ganz simpel aufzufordern, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken.
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102532/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102532.2015
- Stammnummer
- 108359
- Gültig
- 26.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF