Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102532/2015
Sicherstellung bei ausreichendem Vermögen laut zeitnaher Bilanz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102532/2015vom 26.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Behörde hätte dabei auch nicht einmal „bis zur Grenze des Zumutbaren“ gehen müssen, sondern nur den einfachsten und auch verwaltungsökonomischsten Weg, der noch dazu gesetzlich geboten sei, wählen müssen.
Zu 2.
Die Schätzungsmethode sei mit gravierenden Mängeln behaftet und völlig ungeeignet, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen:
Die Behörde schließt aus 7 (!!!) Rechnungen von insgesamt vier Personen auf eine Gesamtheit von über 1.000 Rechnungen pro Jahr, sohin für fünf Jahre auf eine Gesamtheit von über 5.000 (!!!) Rechnungen, begründe so die vorgenommene Schätzung und vermeine, tatsächlich auf diese Weise den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe zu kommen.
Sogar einer mit statistischem Wissen gänzlich unvertrauten Person leuchte ein, dass die Wahrscheinlichkeit, durch eine solcher Art vorgenommene Hochrechnung zu korrekten Bemessungsrundlagen zu kommen, bei rund 1,00 Promille liege!
Darüber hinaus seien die Bestimmungen des § 62a EStG bei der Schätzung (bewusst?) außer Acht gelassen worden.
§ 62a EStG sei mit 01.01.2011 in Kraft getreten und normiere:
„(1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.“
Die der Schätzung zugrundeliegende Annahme, dass es sich bei der Auszahlung der Beträge um Nettolöhne handle und daher auf Bruttobeträge hochzurechnen seien, basiere deshalb nicht auf § 62a EStG, weil
§ 62a EStG erst mit 01.01.2011 in Kraft getreten sei, wodurch die Hochrechnung für 2010 jedenfalls falsch sei,
§ 62a EStG eine Hochrechnung ausschließlich dann für zulässig erachte, wenn die Meldepflichten der §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG nicht erfüllt worden seien. Nun hätten alle Gewerbescheininhaber selbstverständlich eine Meldung gemäß § 18 GSVG erstattet, da bei Anmeldung des Gewerbes automatisch die zuständige SVA verständigt und bei den freien Dienstnehmern der Meldepflicht ebenso nachgekommen worden sei, was trotz der schwerwiegenden Ermittlungsfehler sogar die Finanzpolizei hätte feststellen können.
Hätte sich die Finanzpolizei mit den richtigen Bemessungsgrundlagen auseinandergesetzt, hätte sie - unabhängig davon, dass die Abgabenforderung bereits dem Grunde nach nicht zustehe - rechnerisch eine zu etwa 70% niedrigere Forderung ermitteln müssen.
All das zeige, dass der angefochtene Bescheid nicht nur auf einer unrichtigen Ermessensausübung und einem unrichtigen Sachverhalt basiere, sondern darüber hinaus jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus wie folgt:
Zu Punkt I.1.1. der Beschwerdeausführungen:
Zunächst sei der Bf. zuzustimmen, dass ihre Bilanz 2013 ein Eigenkapital in Höhe von € 1,667.475,77 sowie liquide Mittel in Höhe von € 674.646,26 aufweise. Zu widersprechen sei allerdings der Behauptung, dass die Nichtverfügbarkeit des gesamten Sicherstellungsbetrages in liquiden Mitteln die Einbringung nicht erschwere. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass aus dem im Sicherstellungsauftrag dargestellten Sachverhalt auch Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen zu erwarten seien. Nach der Judikatur (zuletzt etwa Erkenntnis des BFG vom 20.01.2015, RV/7102336/2014) rechtfertige eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lasse, eine Maßnahme nach § 232 BAO; genau diese erhebliche Verschuldung (resultierend aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Abgabenansprüchen, den zu erwartenden Vorschreibungen an Sozialversicherungsbeiträgen und den bereits in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten) sowie der Zugriff der zuständigen Sozialversicherungsanstalten als Gläubiger von Sozialversicherungsbeiträgen seien zu befürchten.
Zu Punkt I.1.2. der Beschwerdeausführungen:
Der Bf. sei insoweit zuzustimmen, dass im Rahmen der letzten Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen Abgaben (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.10.2010) die Tätigkeit der RegalbetreuerInnen nicht beanstandet worden sei; dies werde vom damals zuständigen Prüforgan auch bestätigt. Somit könne der im angefochtenen Bescheid auf dieser Basis erhobene Gefährdungsvorwurf nicht aufrechterhalten werden. Die oben dargestellten Erwägungen zu Punkt I.1.1. der Beschwerdeausführungen würden jedoch für die Annahme der Gefährdung bzw. Erschwerung im Sinne von § 232 BAO für sich alleine hinreichen; die Abgabenbehörde sei an die „Nichtbeanstandung“ im Rahmen der genannten Prüfungsmaßnahme für die Jahre 2005 bis 2009 nicht gebunden.
Zu Punkt I.1.3. der Beschwerdeausführungen:
Die Aussage des Geschäftsführers zur Insolvenzgefahr habe dieser laut Auskunft des Organes der Finanzpolizei nach der Aufnahme und Unterfertigung der Niederschrift getroffen und habe im Hinblick auf diese Umstände nur mehr durch Aktenvermerk dokumentiert werden können. An der inhaltlichen Richtigkeit des Aktenvermerkes könne kein Zweifel bestehen und die Äußerung des Geschäftsführers werde im Hinblick auf die zu Punkt I.1.1. dargelegte erwartbare Verschuldung plausibel.
Zu Punkt I.2. der Beschwerdeausführungen:
Die von der Bf. ins Treffen geführten Judikatur- und Richtlinienzitate würden zutreffen, nicht aber die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für den konkreten Fall. Es könne dazu auf die bereits oben dargelegten Erwägungen verwiesen werden.
Zu Punkt II. der Beschwerdeausführungen:
Die Bf. moniere eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und bestreite die Entstehung des Abgabenanspruches. Es sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur (zuletzt etwa Erkenntnis des BFG vom 20.01.2015, RV/7102336/2014) bloß gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches vorliegen müssten, es sei jedoch mit Verweis auf VwGH 30.10.2001, 96/14/0170, in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden, ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden sei. Aus dem Wortlaut des § 232 BAO und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.2.1989, 88/13/0154, 0155) gehe hervor, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO Voraussetzung sei, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich sei. Die gewichtigen Anhaltspunkte für die Entstehung von Abgabenansprüchen laut dem angefochtenen Bescheid seien in eben diesem umfangreich und klar dargelegt worden; die Beschwerdeausführungen würden diese nicht ins Wanken zu bringen vermögen. Das diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen werde im Abgabenfestsetzungsverfahren noch zu prüfen und zu würdigen sein; vorweg sei nur auf folgende Punkte eingegangen:
Die Bf. führe aus, dass auch die Feststellung des Finanzamtes, es würden keine Rechnungen gelegt, nicht herangezogen werden könne, um die gegenständlichen Auftragsverhältnisse als Dienstverhältnisse zu qualifizieren, da die Auftragnehmer die Erfüllung des Auftrages in einem von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten System mitteilen und auf Basis der bekanntgegebenen Leistungen seitens der Bf. entsprechende Gutschriften ausgestellt und die entsprechenden Beträge zur Auszahlung gebracht würden. Dieses Dokumentations- und Abrechnungssystem sei ein Indiz für das Vorliegen von Dienstverhältnissen, da die Verpflichtung zur Führung eines arbeitgebereigenen Leistungserfassungssystems mit zeitlicher Komponente (wie im angefochtenen Bescheid unwidersprochen ausgeführt, erfolge die Entlohnung nach „Regalmetern“, wobei für einen Regalmeter die Richtzeit von einer Arbeitsstunde vorgegeben sei und den RegalbetreuerInnen dafür ein Stundensatz als Entgelt gewährt werde) für ArbeitnehmerInnen geradezu typisch sei.
Zum Vorwurf, das Finanzamt hätte bezüglich der rechtlichen Qualifikation drei ganz wesentliche Feststellungen nicht getroffen, nämlich zur Weisungsgebundenheit, zum Recht Aufträge sanktionslos abzulehnen und zum Vertretungsrecht, sei Folgendes zu entgegnen:
Die sich aus einer Weisungsgebundenheit ergebende persönliche Abhängigkeit von DienstnehmerInnen könne auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreife, weil sich schon auf Grund der auszuführenden Tätigkeit genaue Arbeitsanweisungen ergeben würden und daher zusätzliche Weisungen nicht von Nöten seien. Wenn durch die vorgegebene Tätigkeit ausreichend genau umrissen sei, welche Arbeitsleistung zu erbringen sei, und darüber hinaus die Vorgaben hinsichtlich der Art und des Ortes der einzuschlichtenden Ware in genauester Weise determiniert seien (wie dies in Filialen großer Einzelhandelsketten aus verkaufspsychologischen Gründen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eben der Fall sei), so sei schon daraus ersichtlich, dass die Auftragnehmer der Beschwerdeführerin kein Werk schulden, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen würden. Genau diese Aussagen habe die Judikatur (UFS 24.05.2010, RV/0574-W/09) unter Bezugnahme auf deutsche Judikate bei vergleichbarer Rechtslage zur Tätigkeit von Regalschlichtern im Rahmen eines dem vorliegenden Fall sehr ähnlichen Sachverhaltes getroffen und der Verwaltungsgerichtshof zu 2010/13/0117 die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.2014 abgelehnt.
Das angeblich vorhandene faktische Recht der RegalbetreuerInnen, Aufträge abzulehnen oder nicht durchzuführen, werde in der Beschwerde nur behauptet, aber durch keinerlei Beweisangebote gestützt.
Es möge nun sein, dass sich die AuftragnehmerInnen im vorliegenden Fall selbst eine Vertretung organisieren könnten, jedoch seien Vertretungsbefugnis ebenso wie das Unternehmerwagnis als Beurteilungskriterien nur relevant, wenn die in der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthaltenen zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würden, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die organisatorische und zeitliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen würden. Wie im angefochtenen Bescheid und auch oben hinreichend begründet, seien diese beiden Kriterien deutlich verwirklicht und es lägen somit gewichtige Gründe für das Vorliegen von Dienstverhältnissen vor. Zu den Vertretungen müsse überdies auf den Widerspruch in der Beschwerdeaussage hingewiesen werden, dass das vertretungsbefugte Organ der Bf. über Unterlagen zu etwa 8.000 Vertretungen im Jahr 2013 verfüge, „von denen die Bf. nicht informiert“ worden sei.
Zu Punkt III. der Beschwerdeausführungen:
Zum Vorwurf der rechtswidrigen und unrichtigen Berechnung der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer Schätzung gemäß § 184 BAO sei zunächst wiederholend darauf zu verweisen, dass nach der bereits zitierten Judikatur die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO Voraussetzung sei, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich sei. Bezeichnenderweise unterlasse es die Bf. in Ihrer Beschwerde, die in Frage kommenden Besteuerungsgrundlagen offenzulegen und belasse es bei der unbelegten und nicht näher begründeten Behauptung, die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der im angefochtenen Bescheid genau dargelegten Hochrechnung als Basis der bisher bekannten Fakten liege „bei rund 1,00 Promille“.
Die Bestimmung des § 62a EStG habe nach Auffassung der Abgabenbehörde nur insoweit Bedeutung, als der tatsächliche Inhalt einer Entlohnungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Dunkeln bleibe und nicht durch andere Sachverhaltselemente erschließbar sei, dass tatsächlich ein Nettolohn vereinbart worden sei. Es handle sich also um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.
Im vorliegenden Fall liege der maximale vereinbarte Stundenlohn von € 7,20 (wie unwidersprochen im angefochtenen Bescheid aufgezeigt) weit unter den kollektivvertraglichen Mindestsätzen, sodass auch im Geltungsbereich des § 62a EStG zumindest im Rahmen des Sicherstellungsverfahrens ohne Prüfung der Erfüllung der in leg.cit. genannten Meldepflichten von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden könne. Es sei kaum zu erwarten, dass am österreichischen Arbeitsmarkt Personen bereit seien, derartige Löhne als Bruttolöhne zu akzeptieren, von denen noch Sozialversicherungsabgaben und Steuern abzuführen seien. Es sei abermals darauf zu verweisen, dass nach der bereits zitierten Judikatur die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO Voraussetzung sei, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich sei.
Die Beschwerdeausführungen seien somit nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sicherstellungsauftrages in Zweifel zu ziehen.
Da kein Antrag auf sofortige Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt worden sei, ergehe diese Beschwerdevorentscheidung in Ansehung der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 262 Abs. 1 BAO.
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Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom 24. April 2015 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
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In Entsprechung eines Antrages auf Akteneinsicht vom 2. November 2015 übermittelte das Bundesfinanzgericht der steuerlichen Vertretung der Bf. die ihm seitens des Finanzamtes zugekommenen Unterlagen, woraufhin mit Schreiben vom 16. November 2015 ein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde:
Die Bf. habe - vertreten durch ihren steuerlichen Vertreter - den Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit E-Mail vom 3. November 2015 sei diesem Ersuchen dadurch nachgekommen worden, dass die dem BFG vom FA Baden Mödling vorgelegten Urkunden sowohl an den steuerlichen Vertreter als auch an die im Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter der Bf. übermittelt worden seien.
Festgehalten werde, dass es sich dabei lediglich um einen Bruchteil der im gegenständlichen Verfahren vorhandenen und auch von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden handle, sodass das ergänzende Vorbringen samt ergänzender Urkundenvorlage zur Schaffung einer tatsächlichen Basis zur Entscheidungsfällung jedenfalls notwendig sei. Überdies würden jene Urkunden, die von der FinPol und/oder dem FA Baden Mödling nicht an das BFG übermittelt worden seien, nochmals vorgelegt.
1. Zu den seitens der FinPol in den dem BFG vorliegenden E-Mails gemachten Angaben, wonach Gefahr in Verzug vorliege, die den angefochtenen Sicherstellungsauftrag im Wesentlichen begründen würden, werde bereits an dieser Stelle festgehalten, dass diese Angaben unwahr und aus der Luft gegriffen seien.
Es habe (unter anderem) am 7. August 2014 eine Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn
C.E.
, im Beisein seiner Rechtsanwältin, Mag.
M.S.
, stattgefunden. Die vollständige Aussage des Herrn
E. finde sich in der dem BFG vorliegenden NS vom 07.08.2014.
Offenbar nach dieser Aussage sei seitens der FinPol ein handschriftlicher AV erstellt worden, der dem BFG ebenfalls vorliege und in dem die einschreitende Finanzpolizistin wahrheitswidrig festgehalten habe, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte nach Beendigung der Niederschrift in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin gesagt, er müsse in Konkurs gehen, wenn die selbständigen Regalbetreuerlnnen ihm bzw. „seiner Firma“ als Dienstnehmer zugerechnet werden würden.
Diese Aussage sei zu keinem Zeitpunkt getätigt worden, sondern sei frei erfunden.
Bis zur Zustellung des hier angefochtenen Sicherstellungsauftrages sei der gegenständliche AV weder dem Geschäftsführer noch seiner Rechtsvertreterin oder dem Steuerberater bekannt gewesen.
Bekannt geworden sei der AV unwahren lnhalts erst anlässlich der Zustellung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages, da dieser ganz wesentlich auf dieser nicht getätigten Aussage, mit der das Vorliegen von Gefahr in Verzug sowie die mögliche Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung begründet worden sei, basiere.
Die sowohl anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2014 als auch bei der Zustellung des Sicherstellungsauftrages und der darauf basierenden Pfändung anwesende Finanzpolizistin,
P.P.
, sei von RA Mag.
S.
, in deren Anwesenheit die inkriminierte Aussage angeblich getätigt worden sei, aufgefordert worden, mitzuteilen, wann und unter welchen Umständen diese Aussage getätigt worden sein solle und warum sich diese nicht im Protokoll, sondern in einem eigens angefertigten AV finde.
Frau
P. habe daraufhin in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der Steuerberater Mag.
P.R.
und Dr.
P.B. geschildert, dass die Aussage getätigt worden sei, als einer der drei bei der Einvernahme am 7. August 2014 anwesenden Finanzpolizisten beim Dienst-PKW gewesen sei, um die Niederschrift auszudrucken. Dies erkläre auch, warum sich die Aussage nicht in der Niederschrift finde.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin stelle sich nun die Frage, wieso ein AV unrichtigen lnhalts von drei Finanzpolizisten unterfertigt worden sei, wenn anlässlich der behaupteten Aussage überhaupt nur zwei Finanzpolizisten anwesend gewesen sein sollten.
Darauf angesprochen, wieso die Niederschrift, die sowohl vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als auch von der Rechtsvertreterin durchgelesen und korrigiert worden sei, bevor deren Endfassung ausgedruckt und unterfertigt worden sei, nicht entsprechend ergänzt worden sei, habe Frau
P. keine Antwort geben können. Es sei ihr seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Sicherstellung mitgeteilt worden, dass eine derartige Aussage nie getätigt worden sei.
Wozu die Angabe der
P.P. in ihrem E-Mail vom 16. Dezember 2014, wonach der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin „überdies“ deutscher Staatsbürger sei und seine Lebensgefährtin in Deutschland lebe (was wiederum unrichtig sei), dienen solle, verschließe sich der Beschwerdeführerin. Sollte damit angedeutet werden, dass Gefahr im Verzug vorliege, da der Geschäftsführer sich nach Deutschland „absetzen“ könnte, sei dies ebenso haltlos wie lächerlich, da ein Zugriff auf Abgabenschuldner den österreichischen Behörden in Deutschland ohne weiteres möglich sei.
Beweis: Einvernahme
C.E.
, Mag.
M.S. und Mag.
P.R.
, die alle anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 anwesend sein würden
2. Noch mit E-Mail vom 26. Jänner 2015 sei Frau
P. von der Rechtsvertreterin aufgefordert worden, jenen „internen Aktenvermerk“ zu übermitteln, in dem sich die dem Sicherstellungsauftrag zugrundeliegende inkriminierte Aussage finde.
Herr Mag.
M.
, ein Mitarbeiter des juristischen Dienstes der FinPol, habe dazu mit E-Mail vom 29. Jänner 2015 lediglich mitgeteilt, man möge in den beim zuständigen Finanzamt aufliegenden Akt Einsicht nehmen, und die Übersendung des AV verweigert.
Der AV sei sohin direkt beim zuständigen FA ausgehoben worden. Diesem AV seien - wie bereits vorgebracht - die (unleserlichen) Unterschriften von drei Beamten zu entnehmen. Da Frau
P. in Anwesenheit mehrerer Zeugen angegeben habe, die Aussage sei erfolgt, als einer von drei Finanzpolizisten sich beim Dienst-PKW befunden habe, um die Niederschriften auszudrucken, sodass nach ihrer eigenen Aussage nur sie und ein zweiter Polizist bei der Aussage anwesend gewesen sein könnten, sei sie mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2015 zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Als Reaktion darauf habe die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2015 ein E-Mail von Frau
P. erhalten, in dem diese mitgeteilt habe, dass amtliche Wahrnehmungen in Form paraphierter Aktenvermerke aufgenommen werden könnten, habe die deutlich gestellte Frage aber unbeantwortet gelassen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Frau
P. darauf aufmerksam gemacht, dass Aktenvermerke gemäß § 89 BAO nur dann angefertigt werden könnten bzw. dürften, wenn kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift bestehe. Der gegenständliche AV, der genau aus Anlass einer Niederschrift und quasi „neben“ dieser angefertigt worden sei, finde sohin - abgesehen von der Unrichtigkeit seines Inhalts - im Gesetz keine Deckung.
Dieses Schreiben sei seitens HR
B.S. von der FinPol Stmk/Kärnten mit Schreiben vom 27. Februar 2015 beantwortet worden, der mitgeteilt habe, dass die inkriminierte Äußerung des Herrn
E. beim Verlassen der Büroräumlichkeiten getätigt worden sei und der AV nicht auf der BAO basiere, da die Ermittlungshandlungen „außerhalb des Abgabenverfahrens getätigt“(???) worden seien.
Auch diese Angabe sei unrichtig, da die Rechtsvertreterin, in deren Anwesenheit die inkriminierte Aussage angeblich getätigt worden sei, beim Verlassen der Büroräumlichkeiten nicht dabei gewesen sei, sondern im Besprechungszimmer der Beschwerdeführerin verblieben sei. Auch der Inhalt dieses Schreibens basiere also offenbar auf unrichtigen Angaben der Frau
P.
.
Zuletzt habe der Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2015 dann entnommen werden können, dass die einschreitende Finanzpolizistin angegeben habe, die inkriminierte Aussage sei „nach Aufnahme und Unterfertigung der Niederschrift“ erfolgt, was wiederum ihrer am 26. Jänner 2015 in Anwesenheit mehrerer Zeugen getätigten Aussage diametral widerspreche.
Als Ergebnis ist also festzuhalten, dass der angefochtene Sicherstellungsauftrag ganz wesentlich auf einer unrichtigen Angabe einer Finanzpolizistin basiere, sodass der AV, der diese Angabe enthalte, der nunmehrigen Entscheidung keinesfalls zugrunde zu legen sein werde.
Entfalle aber aufgrund der Unrichtigkeit des AV dieser als Grundlage für den Sicherstellungsauftrag, verbleibe nichts, das auf eine Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung hindeute. Damit entfalle aber das wesentlichste Kriterium für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund stattzugeben sein werde.
Beweis: E-Mail der Mag.
S. vom 26. Jänner 2015, E-Mail des Mag.
M. vom 29. Jänner 2015, Schreiben der Mag.
S. vom 12. Februar 2015, Schreiben der Frau
P. vom 25. Februar 2015, Schreiben der Mag.
S. vom 26. Februar 2015, Schreiben des HR
B. vom 27. Februar 2015, BVE vom 26. März 2015
3. Abgesehen von der Unrichtigkeit der oben wiedergegebenen Angaben der FinPol sei der Sicherstellungsauftrag auch aus den weiteren in der Beschwerde vom 30. Jänner 2015 angeführten Gründen nicht berechtigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und dazu ergänzend vorgebracht wie folgt:
3.1. Der Sicherstellungsauftrag bzw. die BVE sei unter anderem damit begründet worden, dass eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages begründe.
Dabei übersehe das FA Baden Mödling, dass keine erhebliche Verschuldung der Beschwerdeführerin vorliege.
Die erhebliche Verschuldung werde dabei mit möglichen Forderungen der GKK begründet, von der zu Punkt I.1.2. der BVE ausgeführt werde, dass die Tätigkeit der Regalbetreuer bereits bei der letzten GPLA nicht beanstandet worden sei (siehe dazu auch im nächsten Punkt) und dass diese Tätigkeit nicht als Begründung der Gefährdung herangezogen werden könne.
Es werde sohin auf die in Punkt 1.1. der Beschwerde widergegebenen, auf der Bilanz 2013 basierenden Zahlen verwiesen und unter Hinweise auf das Eigenkapital von EUR 1.667.475,00, die Eigenmittelquote von 63,38%, die liquiden Mittel von EUR 674.646,00, die Rückstellungen und Verbindlichkeiten von EUR 963.583,00 und die Forderungen und das kurzfristige Umlaufvermögen von EUR 1.691.992,00 ergänzend Folgendes festgehalten:
ln der BVE werde zu Punkt I.1.3. der Beschwerde Folgendes ausgeführt: „An der inhaltlichen Richtigkeit des Aktenvermerkes kann kein Zweifel bestehen und die Äußerung des Geschäftsführers wird im Hinblick auf die zu Punkt I.1.1. dargelegte erwartbare Verschuldung plausibel.“
Darauf basierend habe das Finanzamt einen völlig an den Haaren herbeigezogenen Sicherstellungsbetrag errechnet und ohne in die dem Finanzamt vorliegende Bilanz 2013 der Bf. auch nur zu beachten, einen Sicherstellungsauftrag erlassen.
Als geübter Bilanzleser hätte man leicht erkennen können, dass der inhaltlich falsche und auch völlig falsch errechnete Sicherstellungsbetrag im Eigenkapital der Bf. leicht Deckung finde. Das Eigenkapital wäre zwar auf EUR 524.769,00 abgefallen, aber die Eigenkapitalquote hätte noch immer rd 20% betragen. Das URG sehe einen Reorganisationsbedarf bei Unterschreiten einer Eigenkapitalquote von 8% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.
Hätte das Finanzamt die dem Finanzamt vorliegende Bilanz 2013 der Bf. zumindest gelesen, so hätte es auf Seite 8 des Jahresabschlusses die Kennzahlen gemäß URG erkennen können und hätte auch feststellen können, dass der Cash Flow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit rund EUR 630.000,00 p.a. beträgt.
Bei korrekter Beurteilung dieser Bilanz liege weder eine Konkursgefahr, noch eine Zahlungsunfähigkeit oder auch nur eine Zahlungsgefährdung vor. Daran erkenne man, dass das Finanzamt sich mit dem gegenständlichen Sachverhalt rein gar nicht auseinandergesetzt und sogar die einfachsten Schritten unterlassen habe, um sich ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu verschaffen.
Im Rahmen der gegenständlichen Sicherstellung sei dem FA Baden Mödling über erste Aufforderung eine abstrakte Bankgarantie über EUR 130.000,00 mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt worden und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe gegenüber der Bank eine persönliche Haftung dafür übernommen.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Geschäftsführer hätten sohin irgendein Verhalten gesetzt, das auch nur darauf hindeute, dass die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichmachung von Abgaben zu befürchten sei.
Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin habe auch der FinPol umgehend und freiwillig sämtliche Unterlagen und notwendigen Nachweise übermittelt, die allerdings von der FinPol und dem FA Baden Mödling gänzlich unbeachtet geblieben seien.
Beweis: JAB 2013 (dem Finanzamt vorliegend)
3.2. Es müsse auch beachtet werden, dass ein weiterer ganz wesentlicher zur Begründung der Sicherstellung herangezogener Punkt ersatzlos weggefallen sei:
Das FA Baden Mödling selbst stelle fest, dass die Tätigkeit der Regalbetreuer von der GKK anlässlich der letzten GPLA für die Jahre 2005 bis 2009 (die derzeit laufende GPLA sei noch nicht abgeschlossen) nicht beanstandet worden sei und dass der im angefochtenen Sicherstellungauftrag auf dieser Basis angenommene Gefährdungsvorwurf nicht aufrechterhalten werden könne.
Genau diese angebliche Beanstandung habe aber zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages geführt. Auch die Tatsache, dass diese Basis des Sicherstellungsauftrages weggefallen sei, habe zu dessen ersatzloser Aufhebung zu führen.
Würden nämlich - wie bereits anlässlich der letzten GPLA, der derselbe Sachverhalt zugrunde liege wie dem nun ergangenen Sicherstellungsauftrag – keine soziaIversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, seien diese auch Iohnsteuerrechtlich nicht relevant, sodass die vom FA Baden Mödling geschätzten Lohnsteuerbeträge jeglicher Basis entbehren würden.
3.3. Wenn das FA Baden Mödling in weiterer Folge die Entscheidung des UFS zu RV/0574-W/09 heranziehe und meine, der Sachverhalt sei vergleichbar, gebe es damit zu erkennen, dass es sich mit dem gegenständlichen Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Im hier gegenständlichen Fall könnten sich die Regalbetreuer vertreten lassen und würden dies auch tun. Sie seien in keiner Weise in irgendeinen Markt, in dem sie tätig werden würden, (oder in das Unternehmen der Beschwerdeführerin) integriert und sie würden auch von den im Markt tätigen Mitarbeitern sowie der Beschwerdeführerin keinerlei Weisungen erhalten.
Ganz anders würde sich der Sachverhalt der oben zitierten Entscheidung (UFS RV/0574-W/09) darstellen. Dort hätten die Regalbetreuer „in der gleichen Art und Weise wie das angestellte Personal im Markt“ gearbeitet und seien - wie eigenes Personal - zum Ausgleich von Spitzenzeiten eingesetzt worden. Die Regalbetreuer hätten den Anweisungen des im Markt tätigen Personals zu folgen gehabt und seien von diesem kontrolliert worden. Die Arbeitszeit sei im zitierten Fall über das Arbeitszeitsystem des Marktes erfasst worden.
Nichts von dem treffe auf den gegenständlichen Fall zu:
- Die Regalbetreuer würden sich Zeit und Arbeitsort völlig frei einteilen,
- es würden keine Weisungen erteilt werden,
- es würden keine Kontrollen durchgeführt werden,
- kein Auftrag müsse angenommen werden,
- Aufträge könnten sanktionslos abgelehnt werden,
- auch angenommene Aufträge müssten nicht durchgeführt werden und
- die Regalbetreuer könnten sich jederzeit vertreten lassen und würden das auch tun.
Wenn das FA Baden Mödling anführe, dass das angeblich vorhandene faktische Recht der Regalbetreuer, Aufträge abzulehnen, nicht durchzuführen sei, oder sich vertreten zu lassen durch keinerlei Beweisanbot unterstützt werde, so ignoriere es offenbar den Akteninhalt.
Wenn das FA Baden Mödling weiters anführe, dass Vertretungsbefugnis und Unternehmerwagnis nur dann Abgrenzungskriterien darstellen würden, wenn Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers nicht vorliegen würden, übersehe es wiederum zweierlei:
Einerseits würden weder Weisungsbefugnis des Auftraggebers noch Eingliederung in einen Betrieb (und zwar weder in den Betrieb der Beschwerdeführerin noch in den Betrieb irgendeines Standortes, an dem die Regalbetreuer tätig seien) vorliegen.
Andererseits schließe das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis die für die Bejahung unselbständiger Tätigkeit notwendige persönliche Abhängigkeit - auch nach der diesbezüglich eindeutigen und ständigen Judikatur des VwGH - völlig aus, sodass im gegenständlichen Fall keine Dienstverhältnisse vorliegen könnten.
Es seien der FinPol Unterlagen über 8000(!) ungemeldete Vertretungen überlassen worden, die Bestandteil des gegenständlichen Aktes sein müssten (dem BFG - im Gegensatz zur GKK, an die diese Unterlagen nach mehrmaligen Urgenzen übermittelt worden seien - allerdings offenbar nicht vorgelegt worden seien).
Es würden diesem Schriftsatz also die Unterlagen über 8000 Vertretungen beigelegt und dazu vorgebracht wie folgt:
Im Bereich der Regalbetreuung gebe es zwei Arten von Vertretungen:
a) Jene, bei denen sich im System der Beschwerdeführerin erfasste Regalbetreuer von anderen im System erfassten Regalbetreuern vertreten lassen würden.
In diesem Fall erfahre die Beschwerdeführerin dadurch von den Vertretungen, dass ein Regalbetreuer den Auftrag annehme und ein anderer ihn abrechne.
b) Jene, bei denen sich Regalbetreuer von Personen vertreten lassen würden, die nicht im System der Beschwerdeführerin erfasst seien und die daher direkt mit den von ihnen vertretenen Personen abrechnen würden.
Von derartigen Vertretungen erfahre die Beschwerdeführerin nur durch Zufall, so z.B. durch Anzeigen der FinPol.
Als Beispiel dazu werde auf den von der FinPoI angezeigten Fall MDS2-V-12 131780/5 der BH Mödling verwiesen, in dem seitens der FinPoI ein Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG behauptet worden sei.
Es sei nämlich ein Regalbetreuer in Vorarlberg angetroffen worden, der nicht von der Beschwerdeführerin zur GKK angemeldet worden sei. Tatsächlich habe es sich bei diesem Regalbetreuer um den Vertreter einer für die Beschwerdeführerin tätigen Auftragnehmerin gehandelt, was - mit Zustimmung der FinPol! - zur Einstellung des Verfahrens geführt habe.
Schon damit sei ausreichend belegt, dass die Auftragnehmer der Beschwerdeführerin sich vertreten lassen könnten und von diesem Vertretungsrecht auch Gebrauch machen würden.
Hätten sich die FinPol und/oder das FA Baden Mödling mit dem gegenständlichen Sachverhalt konkret auseinandergesetzt, statt eine völlig andere Sachverhalte betreffende Judikatur zu zitieren, hätte der gegenständliche Sicherstellungsauftrag nicht erlassen werden dürfen.
Beweis: Liste über 8000 ungemeldete Vertretungen, Anzeige des FA Bregenz vom 22. November 2012, Rechtfertigung vom 7. März 2013, Bescheid des BH Mödling vom 27. Mai 2013
3.4. Die FinPol hält in dem dem BFG vorliegenden E-Mail vom 16. Dezember 2014 fest, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei (was zutreffe, dieses sei bislang noch anhängig).
Dem angefochtenen Sicherstellungsauftrag liege die von der FinPol zur Anzeige gebrachte Annahme zugrunde, dass es sich bei sämtlichen Regalbetreuern um echte Dienstnehmer im Sinn des § 47 EStG handle (angefochtener Sicherstellungsauftrag Seite 3). Demnach handle es sich - gemäß dem angefochtenen Sicherstellungsauftrag - weder um freie Dienstverhältnisse, noch um selbständige Auftragsverhältnisse.
Die FinPoI selbst sei allerdings mittlerweile nicht mehr imstande, ihren unrichtigen Rechtsstandpunkt aufrecht zu erhalten.
Im zu GZ.1 der BH Mödling geführten Verwaltungsstrafverfahren habe die FinPol mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 ihren unrichtigen Rechtsstandpunkt insofern aufgegeben, als sie nunmehr nicht mehr apodiktisch festgestellt haben möchte, dass die Regalbetreuer unter § 4 Abs. 1 und 2 ASVG fallen würden. Vielmehr verlange die FinPoI nun eventualiter, die BH Mödling möge feststellen, dass die Auftragsverhältnisse der Regalbetreuer als freie Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren seien.
Das sei zutreffend:
Die Regalbetreuer würden als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder als selbständige Unternehmer mit Gewerbeschein beschäftigt werden.
Bei Einkommen freier Dienstnehmer liege kein Arbeitslohn iSd § 47 EStG iVm Einkünften iSd § 25 EStG vor, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, was dem gegenständlichen Sicherstellungsauftrag ebenfalls die Grundlage entziehe, da die Beschwerdeführerin naturgemäß in diesem Fall keine Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen habe.
Lediglich der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass Auftragnehmer, die grundsätzlich als freie Dienstnehmer zu qualifizieren wären, dann, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall - über einen Gewerbeschein verfügen würden, ex lege (§ 4 Abs. 4 Z 2 Iit. a ASVG) auch nicht bei der GKK zu versichern, sondern selbständig seien und den Bestimmungen des GSVG unterliegen würden. Es sei bei rechtsrichtiger Qualifikation der Auftragsverhältnisse daher auch nicht mit Nachforderungen der GKK zu rechnen.
Beweis: Stellungnahme der FinPol vom 12. Juni 2015 (letzte Seite)
3.5. Weiters teile die FinPoI in einer E-Mail vom 16. Dezember 2014 mit, dass bezüglich des gegenständlichen Sachverhaltes eine „Bekanntgabe“ an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei.
Hätte die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Vergehen begangen, würde es sich zweifelsohne gemäß den Bestimmungen des StGB zu ahndende Delikte handeln, sodass die Staatsanwaltschaft von Gesetz wegen verpflichtet wäre, ein entsprechendes Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (bzw. deren Geschäftsführer) zu führen.
Auch die Staatsanwaltschaft habe trotz der detaillierten und mit zahllosen die Beschwerdeführerin scheinbar belastenden Unterlagen „belegten“ Sachverhaltsdarstellung der FinPoI nach Prüfung des Sachverhaltes keinen Anlass gesehen, entsprechende Schritte zu setzen. Das Strafverfahren sei sohin nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, da die Staatsanwaltschaft keine tatsächlichen Grund zur Verfolgung gesehen habe.
Beweis: Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt über die Einstellung des Verfahrens vom Jänner 2015
3.6. Das FA Baden Mödling gestehe in Punkt I.1.2. der BVE zu, dass die Tätigkeit der Regalbetreuer nicht beanstandet worden sei und dass diese nicht als Basis der Sicherstellung dienen könne.
Da dem gegenständlichen Sicherstellungauftrag allerdings ausschließlich die Beschäftigung der Regalbetreuer zugrunde Iiege‚ habe das FA Baden Mödling damit bereits zugestanden, dass dem gesamten Sicherstellungsauftrag die Basis fehle, sodass völlig unverständlich sei, wieso dieser nicht bereits mit der BVE des FA Baden Mödling aufgehoben worden sei.
Beweis: wie bisher
3.7. Zusammenfassend wird zur Tatsachenbasis des angefochtenen Sicherstellungsauftrages also Folgendes festgehalten:
- Die vom Finanzamt Baden Mödling angenommene Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichmachung von Abgaben basiere im Wesentlichen auf unwahren Angaben der FinPol.
- Die FinPoI selbst sei nicht mehr imstande, ihren unrichtigen Rechtsstandpunkt aufrecht zu erhalten und gehe mittlerweile selbst (zumindest eventualiter) vom Vorliegen freier Dienstnehmer aus, die nicht unter die Bestimmung des § 47 EStG fallen würden.
- Die Art der Beschäftigung der Regalbetreuer könne als Basis des Vorwurfs der Gefährdung der Einbringlichmachung von Abgaben nicht herangezogen werden (BVE FA Baden Mödling vom 26. März 2015, Seite 1f).
Zur Rechtslage werde auf die Beschwerde verwiesen und dazu ergänzend Folgendes vorgebracht:
Gemäß § 115 BAO habe die Abgabenbehörde Angaben des Abgabenpflichtigen auch zu seinen Gunsten zu würdigen, was im gegenständlichen Fall ganz offensichtlich nicht geschehen sei, sodass auch darin ein Verstoß gegen die objektive Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde zu sehen sei.
lm gegenständlichen Fall sei eklatant und in rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise - insbesondere durch die FinPoI, die selbst zugestehe, „außerhalb des Abgabenverfahrens“ (und offenbar in einem rechtsfreien Raum außerhalb der BAO) zu agieren - gegen führende Grundsätze der BAO verstoßen worden. Schon diese Verstöße für sich genommen seien hinreichend, den angefochtenen Sicherstellungsauftrag mit Rechtswidrigkeit zu behaften, die zu seiner Aufhebung zu führen habe.
3.8. Wenn das FA Baden Mödling der Beschwerdeführerin zu ihren Ausführungen in Bezug auf die rechtswidrige und unrichtige Berechnung der Bemessungsgrundlage vorhaIte‚ sie habe es „bezeichnenderweise“ unterlassen, die in Frage kommenden Besteuerungsgrundlagen offenzuIegen‚ so ziehe es einen Zirkelschluss:
Die Beschwerdeführerin beschäftige selbständigen Auftragnehmer, sodass die Besteuerungsgrundlage für unselbständige Auftragnehmer EUR 0,00 betrage. Es sei der Beschwerdeführerin sohin nicht möglich, eine Besteuerungsgrundlage für Abgaben offenzulegen, die schon dem Grunde nach nicht bestehen würden.
Der Vollständigkeit halber werde an dieser Stelle festgehalten, dass keine Stundensätze bezahlt werden würden, sondern dass nach Regalmetern abgerechnet werde. Wie lange ein Auftragnehmer zur Betreuung eines Regals benötige, sei dabei für die Beschwerdeführerin völlig irrelevant. Es ergebe sich auch aus keiner der Niederschriften, dass nach Zeiteinheiten abgerechnet werde. Dies entspringe ausschließlich den Behauptungen der FinPol, deren Kompetenz insofern angezweifelt werden dürfe, als die ermittelnde Beamtin,
P.P.
‚ anlässlich der am 7. August 2014 vorgenommenen Einvernahmen gegenüber der Rechtsvertreterin angegeben habe, die Bezeichnung „geringfügig freie Dienstnehmer“ noch nie gehört zu haben und eine solche Beschäftigung für illegal zu halten. Auch dies sei für das gegenständliche Verfahren bezeichnend und werde entsprechend zu würdigen sein.
Beweis: wie bisher
Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass der angefochtene Sicherstellungsauftrag zu Unrecht ergangen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 wurde lediglich auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Im Beschwerdeverfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Beschwerdeentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch vorliegen.
Den Ausführungen der Bf., dass die Berechnung der voraussichtlichen Nachforderungen an Lohnabgaben rechtswidrig vorgenommen worden und unrichtig sei, muss entgegengehalten werden, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid ist, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Auf Grund der Feststellungen der Abgabenbehörde, dass die als Selbständige oder geringfügig freie Dienstnehmer beschäftigten RegalbetreuerInnen bzw. „Regionalen Leiter“ nach der Legaldefinition des Einkommensteuergesetzes, den Einkommensteuerrichtlinien sowie der einschlägigen Judikatur als unselbständige Dienstnehmer zu gelten hätten, weshalb diesfalls Lohnabgaben in der im Sicherstellungsauftrag genannten Höhe nicht abgeführt worden seien, legte das Finanzamt schlüssig und nachvollziehbar die voraussichtliche Entstehung des Abgabenanspruches dar.
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115), gehen die Einwendungen der Bf., dass mangels unselbstständiger Dienstnehmereigenschaft der RegalbetreuerInnen und regionalen Leiter Lohnabgaben nicht angefallen wären, daher ins Leere.
Das Finanzamt erklärte auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung, den Vorwurf, dass seitens der Bf. diese geschäftlichen Praktiken beibehalten worden seien, da in einer Vorprüfung der lohnabhängigen Abgaben für die Jahre bis 2009 festgestellt worden sei, dass ebenfalls Scheinselbständige ohne Abfuhr von Lohnabgaben beschäftigt gewesen seien, nicht mehr aufrecht zu erhalten, da damals die Tätigkeit der RegalbetreuerInnen nicht beanstandet worden sei. Dem war auch seitens des Bundesfinanzgerichtes zu folgen.
Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass durch eine gewonnene bessere Einsicht keine Qualifizierung als unselbstständige Dienstnehmer und damit Nachversteuerung der Lohnabgaben erfolgen könnte.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist auf Grund der Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des zur Begleichung der Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen. Es reicht, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243; vgl. BFG 14.2.2014, RV/7101442/2013).
Dazu brachte die Bf. in ihrer Beschwerde vor, dass aus der Bilanz zum 31. Dezember 2013 hervorgehe, dass sich an liquiden Mitteln zusammen mit den freien Rücklagen und dem Stammkapital ein den angeblichen Abgabenrückstand bei weitem übersteigendes Eigenkapital ergebe.
Dazu ist festzustellen, dass die Daten aus der am 2. Oktober 2014 eingereichten und damals der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Bilanz 2013 nicht zeitnah zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages stehen.
Mittlerweile liegt allerdings bereits die am 5. Juni 2015 eingereichte Bilanz zum 31. Dezember 2014 vor, die aufgrund der zeitlichen Nähe zum Sicherstellungsauftrag (26. Jänner 2015) zur Beurteilung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit herangezogen werden kann, obwohl sie im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages der Abgabenbehörde noch nicht zur Verfügung stand, da jedenfalls aber die darin ausgewiesenen nachstehenden Bilanzposten schon im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages im Vermögen bzw. den Verbindlichkeiten der Bf. vorhanden waren:
Kundenforderungen € 2.030.130,40
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten € 402.796,54
Eigenkapital € 1.379.922,88 (davon Bilanzgewinn € 500.000,00)
Lieferantenverbindlichkeiten € 1.277.368,80
Daraus ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage der Bw. derart stabil ist, dass selbst eine in Aussicht gestellte Abgabennachforderung in der Größenordnung von € 1.142.706,62 nicht dazu führen würde, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdet wäre, da der sichergestellte Betrag in den Kundenforderungen samt liquiden Mittel abzüglich der Lieferantenverbindlichkeiten noch gedeckt gewesen wäre, zumal die Bf. in Aussicht stellte, gegebenenfalls die Abgabennachforderungen auch kreditfinanziert begleichen zu können.
Da die Bilanz 2014 keine buchmäßige Überschuldung ausweist, kann im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht von der Gefahr einer Insolvenzeröffnung ausgegangen werden.
Darüber hinaus wies das Abgabenkonto der Bf. zum Betrachtungszeitpunkt einen Saldo von € 0,00 auf (derzeit besteht ein Guthaben von € 139.672,48, resultierend aus Gutschriften aus der Veranlagung der Körperschaftsteuer 2014 sowie der Körperschaftsteuervorauszahlung 04-06/2015, die nicht verwendet wurden). Im Jahr 2014 wurde ein Umsatz in Höhe von rund € 6,3 Mio. erzielt. Das Unternehmen war auch nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages in der Lage, sämtliche Abgaben fristgerecht zu entrichten (bisherige Zahlungen € 867.335,51).
Diese Daten und das Vorbringen der Bf. zur wirtschaftlichen Lage sprechen dafür, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungauftrages die Einbringlichmachung der angeführten Beträge nicht gefährdet war.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe durch Sicherstellung zu begegnen war.
Somit ist die weitere kumulative Voraussetzung des § 232 Abs. 1 BAO nicht als erfüllt anzusehen.
Der Sicherstellungsauftrag war somit spruchgemäß aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es folgt vielmehr der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 26. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102532/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102532.2015
- Stammnummer
- 108359
- Gültig
- 26.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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