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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105312/2018

1. MIAS-Meldungen der ig Erwerbe an die Bf. als Schätzungsgrundlage 2. Griffweise Zuschätzung des Wareneinkaufs 3. Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt 4. Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105312/2018vom 30.06.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin C. WITTMANN in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Arbacher-Stöger & Thaler Rechtsanwälte GbR, Wickenburggasse 3 Tür 14-15, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 13. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom 15. Dezember 2016 betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO 2012, Feststellung von Einkünften 2013, Feststellung von Einkünften 2014, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 sowie Umsatzsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Firma ***4*** KEG mit Sitz in ***5***, wurde am 6.12.2005 gegründet. Mit Antrag vom 31.1.2006 wurde der Betriebssitz nach ***23*** Wien, ***8***, verlegt. Mit 1.1.2007 wurde die Rechtsform gesetzlich auf KG geändert. Mit Antrag vom 17.9.2014 wurden die Gesellschaftsanteile übertragen. Als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) wurde Herr ***6***, geb ***24***, und als beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) wurde nunmehr Herr ***7***, geb ***25***, somit der ehemalige Firmengründer, eingetragen. Die KG betreibt am Standort ***23*** Wien, ***8*** einen Handel mit Waren aller Art, insb mit Dekomaterial, "alles für den Haushaltsbedarf", Stoffen, Teppichen, etc. Ein weiteres Geschäftslokal wurde im Prüfungszeitraum (2012-2014) am Standort ***23*** Wien, ***9***, betrieben. Zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung im Jahr 2016 wurden dort Waren für Hochzeitsfeierlichkeiten verkauft. Lt Angaben des Komplementärs wurden vorher Artikel rund ums Kind verkauft. Im Jahr 2016 erfolgte in den Räumlichkeiten der stV der ***Bf1*** (im Folgenden: Bf) eine AP, in deren Folge die belangte Behörde "mehrere Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen bzw. Buchführung" aufgezeigt habe. Das Finanzamt habe die Bf auf den Prüfungsplan gesetzt, da sich die Daten aus dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) nicht in der USt-Erklärung des zu prüfenden Unternehmens wiedergespiegelt hätten. Die belangte Behörde stellte fest, dass das Wareneingangsbuch (WEB) nicht vollständig und richtig geführt worden sei. Es seien hierin keine Vermerke darüber vorzufinden gewesen, welche Rechnungen bezahlt worden seien und keine Hinweise bei getätigten Zahlungen, für welche Rechnungen diese erfolgt seien. Weiters habe das Finanzamt keinerlei Warenbezeichnungen feststellen können. Va bei Waren aus Drittstaaten habe daher nicht verifiziert werden können, was eingekauft worden sei. Beim Überprüfen der gebuchten Wareneinkäufe (WEK) aus ig Erwerben sei der AP aufgefallen, dass in der Einnahmen-Ausgabenrechnung geringere Einkäufe angegeben worden seien, als ig Verkäufe deklariert worden seien. Aufgrund der Feststellungen (Verweis auf den AP-Bericht vom 14.12.2016, Tz 4) und dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe die belangte Behörde folglich eine Schätzung gem § 184 BAO vorgenommen. Hiefür habe das Finanzamt die Daten der ig Erwerbe laut MIAS herangezogen und die ausgebuchten WEKe dabei mitberücksichtigt. Es ging davon aus, dass die von den ausländischen Unternehmern gemeldeten Warenlieferungen gleichmäßig über die Jahre auch bezahlt worden seien, da die Bf sonst keine Lieferungen mehr erhalten hätte. Die Bf habe in den geprüften Jahren einen Rohaufschlag von ca 60 bis 70% erklärt. Die AP habe daher einen 70%-igen Rohaufschlag als branchenüblich angenommen. Die belangte Behörde habe den tatsächlichen Rohaufschlag im Einzeltatbestand nicht ermitteln können, da die dazu notwendigen Unterlagen (Einkäufe der letzten Monate 2016) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden seien. Der fehlende WEK sei daher gewinnmindernd berücksichtigt worden. Eine entsprechende USt-Zuschätzung sei ebenfalls getätigt worden. Die Bf brachte gegen diese AP-Feststellungen, die in Bescheiden betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO 2012 bis 2014 sowie in USt-Bescheiden 2012 bis 2014 (jeweils vom 15.12.2016) mündeten, am 13.1.2017 Beschwerde ein und begehrte eine Wiederherstellung der ursprünglichen USt- und ESt-Bescheide 2012 bis 2014 vor der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Bf begründete dies zusammenfassend damit, dass genau jene Fakturen bezahlt worden seien, welche von der deutschen ***1*** GmbH (im Folgenden S. GmbH) auch tatsächlich an die Bf gelegt worden seien. Dass die von der S. GmbH falsch deklarierten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) nicht den tatsächlichen Fakturen und Zahlungsflüssen entsprächen, sei der Bf nicht anzulasten. Der damalige Geschäftsführer der S. GmbH, ***2*** (im Folgenden Gf), sei über diesen Sachverhalt nicht befragt worden. Am 20.9.2017 gab die Bf bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren der StA Mannheim gegen den Gf eingeleitet worden sei. Laut Vorbringen der Bf gebe es hinreichende Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Steuerhinterziehung hinsichtlich jener Rechnungen, die die S. GmbH an die ***3*** Handels GmbH bzw die Bf gelegt habe. Das Finanzamt merkte an, dass die Bf seit der AP im Jahr 2016 ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht mehr regelmäßig und rechtzeitig nachgekommen sei. Mit Beschwerdevorentscheidungen, jeweils vom 28.2.2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und hielt an der Schätzung der AP fest. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Schätzung nach § 184 BAO zulässig sei, da aus dem AP-Bericht der Bf eindeutig hervor gehe, dass schwerwiegende Mängel in der Buchführung vorlägen. Die Bf habe bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nur mangelhaft bis überhaupt nicht mitgewirkt. Wie viele Lieferungen eventuell gar nicht gemeldet und daher nicht verbucht worden seien oder von inländischen Lieferanten stammen würden, die nicht verbucht worden worden seien, könne nur angenommen werden, da die Buchführung nicht vollständig sei. Gegen die Beschwerdevorentscheidungen erhob die Bf am 5.4.2018 das Rechtsmittel des Vorlageantrages mit der Motion, die Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben und die Feststellungs- und USt-Bescheide 2012 bis 2014 gem den ursprünglich eingebrachten Steuererklärungen festzusetzen, jedenfalls aber die Schätzungen des Finanzamtes aufzuheben und entsprechend die geänderten Bescheide festzusetzen. Die Bf begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidungen nicht auf das Argument der Beschwerde eingegangen sei, dass die WEKe von der S. GmbH, welche für die Differenz zwischen der MIAS-Meldungen und den gebuchten ig Erwerben verantwortlich seien, nicht stattgefunden hätten. Die Schätzung des Finanzamtes führe aus diesem Grund zu einem exorbitanten Ergebnis. Das Nichtstattfinden dieser WEKe sei nur durch die Ermittlungen des Finanzamtes im Wege der Rechtshilfe bzw durch Ermittlungen der deutschen StA (Mannheim) und nicht aus eigenem Tun belegbar. Im Vorlagebericht vom 19.11.2018 führte das Finanzamt - über das bisherige Vorbringen hinausgehend - aus, soweit die Bf im Vorlageantrag behauptet, die WEKe von der S. GmbH, welche für die Differenz zwischen den MIAS-Meldungen und den gebuchten ig Erwerben verantwortlich seien, hätten nicht stattgefunden, sei dem entgegenzuhalten, dass die Bf im Abgabenverfahren nicht ihrer Mitwirkungspflicht zum Beweis dieser Behauptungen nachgekommen sei. Es handle sich im ggst Fall um einen Auslandssachverhalt, der gem § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen fordere. Einer solchen sei die Bf keinesfalls nachgekommen. Aufgrund der unzureichenden Mitwirkung im Abgabenverfahren sowie der schwerwiegenden Mängel in der Buchführung der Bf habe die belangte Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw berechnen können. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, die die Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen gehabt habe, zu rekonstruieren (Verweis auf VwGH 22.3.2010, 2007/15/0265; 2.6.1992, 88/14/0080). Das Vorbringen der Bf, wonach gegen den Gf ein Ermittlungsverfahren der StA Mannheim eingeleitet worden sei, reiche der Abgabenbehörde nicht als Nachweis des "Nichtstattfindens" dieser Warenkäufe aus. Wie bereits in der Bescheidbegründung ausgeführt, handle es sich bei der S. GmbH außerdem nicht um die einzige Firma, deren MIAS-Daten nicht mit den Aufzeichnungen im Wareneingang der Bf übereinstimmen würden. Über dieses Vorbringen hinaus habe die Bf nichts vorgebracht, das ihre Behauptungen stützen würde, weswegen die belangte Behörde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 28.4.2021 wurde die ggst Beschwerdesache mit Stichtag 1.5.2021 der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Antrag vom 26.2.2026 an das zuständige Firmenbuchgericht wurde der Geschäftsbetrieb der Bf eingestellt, die Gesellschaft einvernehmlich durch sämtliche Gesellschafter aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen aufgeteilt sowie auf die Durchführung eines förmlichen Liquidationsverfahrens verzichtet. Am 13.5.2026 wurde am BFG ein Erörterungstermin (ET) abgehalten. Im Zuge dessen nahm die Bf ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Gf zurück, da dieser bereits im Jahr 2021 verstorben sei. Aus Sicht der Bf sei evident, dass die jeweiligen Stempel auf den Geschäftsunterlagen betreffend die ***3*** GmbH seitens der S. GmbH hinaufkopiert worden seien, da diese deckungsgleich seien. Im ET bestritt die Bf nochmals, dass die ig Lieferungen in der vom Finanzamt vorgeworfenen Weise stattgefunden hätten. Es werde jedoch nicht bestritten, dass es Mängel in den Aufzeichnungen der Bf gegeben habe. Über Vorhalt des Richters betreffend der Beantwortung des Ersuchens um Unterlagen und Ausführungen vom 19.12.2022, gibt die Bf an, dass es unbestritten sei, dass Fehler beim WEB bzw bei der Verbuchung gemacht worden seien, die Vertreter der Bf hätten sich jedoch auf die damalige stV verlassen. Die Beantwortung des FA vom 19.12.2022 könne daher nicht bestritten werden. Mit Schriftsatz vom 13.5.2026 stellte die Bf den Antrag auf Ladung und Einvernahme von ***10*** (Sohn des mittlerweile verstorbenen Gf) und ***11*** (Bruder des Gf) als Zeugen zum Beweis dafür, dass "die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung betreffend 2012 - 2014 überhöht" sei. "Sämtliche tatsächlich erfolgte Lieferungen" der S. GmbH seien seitens der Bf als ig Erwerbe erklärt worden, "mögen auch andere Aufzeichnungsmängel vorliegen". Betreffend jene MIAS-Meldungen, die die angeblich tatsächlichen Erwerbe durch die Bf übersteigen würden, seien seitens der S. GmbH bzw deren Gf in rechtsmissbräuchlicher Weise Scheinmeldungen vorgenommen bzw Scheinrechnungen ausgestellt worden. Die beiden beantragten Zeugen könnten dies bestätigen, weil sie bei der S. GmbH "mitgearbeitet bzw Einblick hatten". Zudem sei ihnen dies auch vom Gf so bestätigt worden, dass dieser Rechtsmissbrauch begangen habe. Wenn nun festgestellt werden könne, dass jenen MIAS-Meldungen der S. GmbH, die nicht erklärt worden seien, gar keine Lieferung zu Grunde gelegen sei, wären die für die Besteuerung relevanten MIAS-Differenzen erheblich geringer als jene, die - laut AP-Bericht - wesentliche Grundlage der Zuschätzungen gewesen seien. Es würde ein erheblicher Teil an vermeintlich nicht gemeldeter ig Erwerben wegfallen, sodass es auch zu einer anderen Beurteilung der Grundlagen der Schätzung kommen müsse, "konkret, dass weniger an Umsätzen hinzuzurechnen" sei. Des Weiteren stellte die Bf den Antrag auf Ladung und Einvernahme von Frau ***12*** und Herrn ***13***, ex-Mitarbeiter der Bf, als Zeugen "zum Beweis dafür, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung betreffend 2012 - 2014 überhöht" sei. Gegenüber den beiden beantragten Zeugen habe der Gf in einem persönlichen Gespräch ca zum Zeitpunkt, als die AP stattgefunden habe, angegeben, dass "dieser falsche MIAS-Meldungen abgab". Bei diesem Gespräch sei auch der beantragte Zeuge ***10*** dabei gewesen. Mit weiterer Eingabe vom 15.5.2026 stellte die Bf den Antrag auf Ladung und Einvernahme von ***14***, Neffe "und Geschäftspartner" des verstorbenen Gf, dies zum Beweis dafür, "dass die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung betreffend 2012 - 2014 überhöht" sei. Sämtliche tatsächlich erfolgte Lieferungen der S. GmbH seien seitens der Bf als ig Erwerbe erklärt worden, "mögen auch andere Aufzeichnungsmängel vorliegen". Der als Zeuge beantragte Neffe habe persönlich mit dem verstorbenen Gf "über den bereits vorgebrachten ,Rechtsmissbrauch' (Ausstellung gefälschter Urkunden und falscher MIAS-Meldungen seitens der ***15*** an die Bf)" gesprochen und könne bestätigten, dass die S. GmbH ig Lieferungen an die Bf gemeldet habe, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten. Am 29.5.2026 fand über das ggst Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung am BFG-Sitz statt. In deren Rahmen führte die Bf aus, dass man ausgehend von der Stellungnahme des Finanzamtes vom 27.5.2026 erkennen könne, dass der Anteil der S.-GmbH-Umsätze gem den Zuschätzungen in TZ 8 über das Ergebnis der AP im Jahr 2012 19%, im Jahr 2013 70% und im Jahr 2014 88% ausmache. Wenn die S. GmbH nunmehr falsche MIAS-Meldungen abgegeben habe und die Zuschätzungen ausschließlich zwischen MIAS und Einnahmen-Ausgaben-Rechner beruhen, wären um ca diese Prozentsätze die Zuschätzungen zu mindern. Die Bf beantragt daher die Abänderung der 6 bekämpften Sachbescheide, nämlich eine Verminderung betreffend USt 2012 (steuerbarer Umsatz um 15.185,56 Euro) und USt 2013 (174.884,55 Euro) sowie USt 2014 (230.536,80 Euro). Ausgehend von diesen neuen Umsätzen sollen auch die Bemessungsgrundlagen für die bekämpften Feststellungsbescheide entsprechend reduziert werden, sodass die Gewinnzuschätzung 2012 um 25.815,45 Euro, im Jahr 2013 um 297.303,74 Euro und 2014 um 391.912,56 Euro gemindert würde. Der 1. Zeuge ***13*** gab in der Verhandlung am 29.5.2026 an, dass er von 2010 bis 2019 Angestellter der ***3*** GmbH bei ***16*** (Ehefrau von ***7***, dem Gründer der Bf und ab 2014 Kommanditist der Bf) gewesen sei, die als Gf fungiert habe. ***12*** sei in den Streitjahren für die ***3*** GmbH selbstständige Buchhalterin gewesen. ***17*** und ***18*** seien von 2010 bis 2019 seine Geschäftspartner gewesen (nur in Deutschland). Der Zeuge sei als Angestellter und Bürokraft für Rechnungen, Lieferscheine, Telefonate, E-Mail-Verkehr, etc zuständig gewesen. Er selbst sei nicht bei der Bf angestellt gewesen. Er sei jedoch mit der Buchhalterin im selben Büro gesessen. Er habe für die ***3*** in einem kleinen Büro mit Tisch gearbeitet; dasselbe Büro sei auch für die Bf verwendet worden. Die Buchhalterin habe sowohl für die Bf als auch für die ***3*** GmbH die Buchhaltung gemacht. Die ***3*** GmbH habe auch eine Steuerprüfung (ca 2015 oder 2016) gehabt. Ob es Rechnungen der S. GmbH als Lieferantin für die Bf auch gegeben habe, auf denen die Bf als Warenempfängerin ausgewiesen gewesen sei, wisse er nicht. Die Rechnungen betreffend die Bf seien in einem getrennt von der ***3*** geführten Ordner aufbewahrt worden. Den Ordnerinhalt der Bf-Rechnungen kenne er nicht, da er nur für die ***3*** zuständig gewesen sei. 2016 habe ein Treffen mit dem Gf, mit ***19*** und dem 1. Zeugen stattgefunden. Dieses Treffen sei kurz nach Beginn der Steuerprüfung gewesen und habe sowohl die ***3*** GmbH als auch die Bf betroffen. Der Gf habe gesagt: "Ich habe etwas Schlimmes gemacht. Ich habe Rechnungen geschrieben, wobei keine Ware geliefert wurde, und manche Rechnungen wurden mit einem höheren Betrag ausgestellt als der Wert der Lieferung." Der Gf habe lediglich erwähnt, dass es viele Rechnungen gewesen seien, welche Rechnungen konkret habe er nicht erwähnt. Auch habe der Gf bei diesem Gespräch im Jahr 2016 nicht erwähnt, über welchen Zeitraum bzw für welche Jahre diese angeblichen Scheinrechnungen erstellt worden seien. 2016 habe der Zeuge für den Anwalt eine Liste angefertigt, auf der er alle Rechnungen angeführt habe, denen auch eine tatsächliche Lieferbestellung gegenübergestanden sei. Er habe die angeblich nicht korrekten bzw angeblichen Scheinrechnungen nicht gesehen. Die Buchhalterin habe dann mit dieser Liste einen Abgleich gemacht, welche angebliche zusätzliche bzw erhöhte Rechnungen von der S. GmbH ausgestellt worden seien. Bei Lieferungen der S. GmbH an die ***3*** seien auch Waren dabei gewesen, die an die Bf adressiert gewesen seien. Diese habe der Zeuge jedoch weder entgegengenommen noch die Lieferschiene unterschrieben, da er wie erwähnt nur für die ***3*** GmbH zuständig gewesen sei. Der 2. Zeuge ***22*** ist der Onkel von ***10***. ***11*** und der verstorbene Gf sind/waren Brüder des 2. Zeugen; ***14*** ist der Sohn des 2. Zeugen. Der Zeuge wisse nur, dass die Bf mit der S. GmbH Geschäfte gemacht habe, jedoch nicht, welche konkreten Geschäfte sie durchgeführt hätten. Der Zeuge sei bei einem Gespräch in Deutschland dabei gewesen, bei dem der Gf gesagt habe, dass es ihm leid tue und er das wieder gutmachen werde. Er habe jedoch damals im Gespräch weder konkrete Schadenshöhen, konkrete Rechnungen noch den Zeitraum genannt, für die er die angeblichen Scheinrechnungen ausgestellt habe. 2021 sei der Gf "an Corona gestorben". Der 3. Zeuge ***11*** ist der Onkel von ***10***. Der 2. Zeuge, 3. Zeuge sowie der Gf sind/waren Brüder. Der 3. Zeuge sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er nichts über angebliche strafrechtliche Ermittlungen gegen den Gf oder über angebliche von seinem Bruder ausgestellte Scheinrechnungen noch über ein abgabenbehördliches Verfahren noch über dessen geschäftliche Aktivitäten wisse. Der Gf habe dem 3. Zeugen gegenüber auch nie erwähnt, dass er falsche oder zu hohe Rechnungen fakturiert habe. Ebenso weiß er nichts davon, dass im Jahr 2016 ein Gespräch mit dem Gf, der Buchhalterin, dem 1. Zeugen und Vertretern der Bf stattgefunden habe. Die von der Bf in ihren Schriftsätzen vom 13. sowie 15.5.2026 beantragten Zeugen ***10*** (Sohn des verstorbenen Gf) sowie ***14*** (Neffe und angeblicher Geschäftspartner des Gf) sind am Tag der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf hat ig Erwerbe von der deutschen S. GmbH in ihren Aufzeichnungen und Büchern verbucht. Die von der Bf verbuchten ig Erwerbe von der S. GmbH weichen betragsmäßig jedoch erheblich von den von der S. GmbH an das MIAS gemeldeten ig Erwerben an die Bf ab. Als Ersatz für die seit dem 1.1.1993 in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem EU-Beitritt mit 1.1.1995) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MwSt-Informationsaustauschsystem, MIAS), das die Europäische Kommission betreibt. Steuerpflichtige, die ig Lieferungen vornehmen, geben den Gesamtbetrag aller Lieferungen in einem bestimmten Quartal aufgeschlüsselt nach den einzelnen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat in einer "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) an, die der Steuerverwaltung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung durchführt, vorgelegt wird (vgl Art 262 bis 271 MwStSystRL). Die Finanzbehörden sollen damit in die Lage versetzt werden, die Besteuerung der ig Erwerbe im Bestimmungsland zu kontrollieren. Die Einzelheiten des MIAS enthält die Verordnung (EU) 904/2010 des Rates vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der MwSt. Die Webseite der Kommission ist mit den MwSt-Datenbanken der jeweiligen Mitgliedstaaten verbunden und die Überprüfung erfolgt anhand der darin verfügbaren Angaben (Quelle: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/check-vat-number-vies/index_de.htm). Die MIAS-Daten stellen Grunddaten für die Abgabenbehörde bzw das BFG dar, aufgrund derer diese tätig werden. Dies ergibt sich aus der st Jud des UFS bzw des BFG (vgl nur BFG 8.4.2026, RV/5100318/2024; 6.11.2018, RV/3100617/2018; UFS 28.6.2013, RV/1528-W/13; 1.6.2004, RV/0348-L/03, in dem die Prüferin Daten des MIAS zur Durchführung einer Schätzung heranzieht). Die von der Bf geführten Aufzeichnungen (inkl. Grundaufzeichnungen) weisen folgende Mängel auf: WEB unvollständig (Einkäufe nicht ausgewiesen; nicht deklariert, wann Rechnungen bezahlt und welche Art der Waren eingekauft wurden; dies betraf nicht nur Lieferungen seitens der S. GmbH, sondern auch der anderen Lieferanten der Bf aus Deutschland, Belgien und den Niederlanden sowie der WEKe aus Drittstaaten, s insb Tz 4 des AP-Berichtes vom 14.12.2016) Keine Aufzeichnungen (insb Transportpapiere) über die Einkäufe aus Drittstaaten (hauptsächlich aus der Türkei) fehlerhafte Aufzeichnungen bzw Nichtverbuchung iZm MIAS-Daten durch die S. GmbH, aber nicht ausschließlich, sondern auch betreffend die anderen Lieferanten aus Deutschland sowie Belgien und den Niederlanden unvollständige Vorlage der Unterlagen (keine Vollziehbarkeit des Zahlungsflusses der WEKe, ob Rechnungen bar oder per Überweisung beglichen wurden, etc) Es ist somit festzustellen, dass zwischen 47% und 55% aller Geschäftsfälle betreffend den WEK nicht ordnungsgemäß erfasst wurden und es somit in den Streitjahren zu Verkürzungen des WEK gekommen ist (idS auch BFG 6.10.2023, RV/7102619/2021). 2. Beweiswürdigung Nach § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach § 167 Abs 2 BAO hat im Übrigen die Abgabenbehörde bzw das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der streitggst Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insb aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.1.2017, aus der Beschwerdevorentscheidung vom 28.2.2018, dem Vorlageantrag der Bf vom 5.4.2018, aus dem Verfahrensgeschehen im Zuge des ET vom 13.5.2026, aus den Schriftsätzen der Bf vom 13.5.2026 und vom 15.5.2026, aus dem Verhandlungsgeschehen vom 29.5.2026 bzw aus den im Zuge der Verhandlung vorgenommenen Zeugenbefragungen, aus den Abfragen aus dem MIAS sowie aus den oben angeführten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Gesellschaftsverhältnissen, zum Komplementär, zum Kommanditisten der Bf, etc, zur ***3*** GmbH, zur S. GmbH, etc ergeben sich ebenso aus den vorliegenden Verfahrensakten und wurden durch Einsichtnahme des BFG in das Firmenbuch bzw das deutsche Handelsregister bestätigt. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gem § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ob ein bestimmtes Beweismittel auch subjektiv tauglich, dh geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. (vgl nur VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0040; 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Neben öffentlichen oder privaten Urkunden, deren Beweiskraft nach zivilprozessualen Kriterien zu bewerten ist, kommen als Beweismittel daher auch Zeugenaussagen, Aussagen von Auskunftspersonen, Aktenvermerke und dergleichen in Frage (vgl dazu auch VwGH 21.9.2006, 2006/15/0090; BFG 19.10.2021, RV/7103056/2013). Diese sind dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen. Wie der VwGH ua in seinem Erkenntnis vom 13.9.2004, 2002/17/0141, ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. Was die vom Gf angeblich rechtsmissbräuchlich erstellten Scheinrechnungen und MIAS-Meldungen von ig Lieferungen an die Bf betrifft, konnte weder festgestellt werden, welche von der S. GmbH ausgestellten Rechnungen bzw MIAS-Meldungen tatsächlich Scheinrechnungen bzw "Schein-MIAS-Meldungen" sind, noch mit welchem konkreten Betrag diese gesamt zu beziffern sind. Gegen die von der Bf behaupteten Scheinmeldungen spricht auch die vom Finanzamt in seinem AP-Bericht vom 14.12.2016, Tz 4, aufgezeigte Einkommens- und Vermögenssituation des Komplementäres ("konnte unmöglich von dem Gewinnanteil [Anm iHv 2012: 1.190,98 Euro; 2013: 12.948,20 Euro; 2014: 5.685,97 Euro an der Bf] seinen Lebensunterhalt samt Gattin ohne Einkommen und fünf Kindern bestreiten"). Das Beschwerdevorbringen bzw die Aussagen der Bf im Rahmen des ET, der mündlichen Verhandlung, in ihren Schriftsätzen vom 13.5.2026 sowie vom 15.5.2026 1. wonach Stempel auf die jeweiligen Geschäftsunterlagen betreffend die ***3*** GmbH seitens der S. GmbH hinaufkopiert worden seien, da diese deckungsgleich seien, 2. dass die WEKe von der S. GmbH, welche für die Differenz zwischen der MIAS-Meldungen und den gebuchten ig Erwerben verantwortlich seien, nicht stattgefunden hätten 3. jene MIAS-Meldungen, die die angeblich tatsächlichen Erwerbe durch die Bf übersteigen würden, seien seitens der S. GmbH bzw deren Gf in rechtsmissbräuchlicher Weise Scheinmeldungen vorgenommen bzw Scheinrechnungen ausgestellt worden 4. die beantragten Zeugen könnten die Punkte 1 bis 3 bestätigen, weil sie bei der S. GmbH "mitgearbeitet bzw Einblick hatten" 5. dass die für die Besteuerung relevanten MIAS-Differenzen erheblich geringer seien, als jene, die - laut AP-Bericht - wesentliche Grundlage der Zuschätzungen gewesen seien. wurde weder von den befragten Zeugen bestätigt noch durch Nachweise welcher Art auch immer belegt oder sonst glaubhaft gemacht. Die Feststellungen hinsichtlich der Mängel bei den Aufzeichnungen und der Buchführung beruhen auf den im Bericht über das Ergebnis der bei der Bf durchgeführten AP dargelegten Feststellungen der belangten Behörde, denen die Bf nicht entgegengetreten ist bzw hat diese sogar explizit mehrmals sowohl in ihren Schriftsätzen als auch im Rahmen des ET und der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese vorgelegen haben. Die Bf hat somit insgesamt keinerlei Nachweise oder zumindest Angaben geliefert, welche konkreten angeblich kriminellen Vorgänge der Gf vorgenommen habe, sondern hat sich lediglich auf das pauschale Vorbringen zurückgezogen, dass die MIAS-Meldungen und damit die Schätzung zu hoch ausgefallen sei und dass das Nichtstattfinden dieser WEKe nur durch die Ermittlungen des Finanzamtes im Wege der Rechtshilfe bzw durch Ermittlungen der deutschen StA (Mannheim) und nicht aus eigenem Tun belegbar sei. Vom BFG kann daraus, wie auch vom Finanzamt beurteilt, iSd § 167 Abs 2 BAO logisch nur der Schluss gezogen werden, dass aufgrund der Mitwirkungspflicht die MIAS-Meldungen nicht entkräftet werden konnten sowie, dass nach dem Gesamtbild der dargelegten Verhältnisse die generelle Glaubwürdigkeit der Bf - insb aufgrund der sowohl in ihren Schriftsätzen als auch im Zuge der Verhandlung eingeräumten zahlreichen formellen und materiellen Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel, die massiv in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften stehen - erheblich erschüttert ist (so auch zB BFG 23.2.2024, RV/7102280/2019). Das Unvermögen der Buchhaltung der Bf, richtige und aktuelle Informationen zu liefern sowie die Unmöglichkeit der genauen Berechnung von Gewinn- und Umsatzerlösen resultieren aus der Gesamtheit der oben dargestellten Mängel in der Buchführung der Bf. Die belangte Behörde hat das Central Liaison Office (CLO) kontaktiert und bei den deutschen Behörden eine Anfrage betreffend die angeblich rechtsmissbräuchlichen Handlungen durch den Gf der S. GmbH gestellt. Diese hat keine Fortführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Mannheim gegen den Gf zu Tage gefördert, geschweige denn zu einer Verurteilung gerade betreffend die verfahrensggst angeblich weitaus überhöhten MIAS-Meldungen geführt. Auch die drei von der Bf selbst beantragten (und bei der mündlichen Verhandlung erschienenen) Zeugen haben bei der Verhandlung unter Wahrheitspflicht übereinstimmend ausgesagt, dass der Gf lediglich erwähnt hat, dass er Rechnungen geschrieben hat, wobei keine Ware geliefert wurde. Welche Rechnungen konkret betroffen waren, an welche "Abnehmer" diese fakturiert wurden, ob solche Rechnungen überhaupt auf die Bf ausgestellt bzw für welche konkreten Jahre diese angeblichen Scheinrechnungen bzw "Schein-MIAS-Meldungen" erstellt wurden, hat er nicht gesagt. Ebenso vermittelten die drei einvernommenen Zeugen dem erkennenden Gericht glaubwürdig den Eindruck, dass aufgrund der räumlichen und personellen Verflechtungen zwischen der ***3*** GmbH und der Bf (insb Geschäftstätigkeit im selben Büro, selber Unternehmensgegenstand, Verwandte bzw Eheleute der Familie ***4*** waren in beiden Firmen in verantwortungstragenden Positionen tätig etc) keine trennscharfe Abgrenzung der Geschäftstätigkeit zwischen der ***3*** und der Bf möglich war, was wohl auch einer der Gründe für die dargestellten Buchführungsmängel war. Zwei der fünf von der Bf beantragten Zeugen, nämlich der Sohn des verstorbenen Gf sowie der Neffe und angeblicher Geschäftspartner des Gf, sind zur mündlichen Verhandlung am 29.5.2026 nicht einmal erschienen. Dazu ist auszuführen, dass es nach der VwGH-Rsp Aufgabe der Partei (des Abgabepflichtigen) ist, von ihr benannte Zeugen mit Wohnsitz im Ausland selbst stellig (also greifbar und verfügbar) zu machen (so zB VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; 24.6.2003, 2001/14/0084; 9.12.2004, 2000/14/0095), so auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 169, E 37f sowie § 115, E 117 mwN). Im Rahmen des WiEReG 2017 (BGBl I 2017/136) wurde im § 115 Abs 1 BAO ein neuer, zweiter Satz eingefügt, sodass die Bestimmung seither lautet: "Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt." Laut Gesetzesmaterialien (ErlRV 1660 BlgNR 25. GP, 2 und 24) wird durch diesen Satz "die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in der BAO festgelegt und damit die bisherige Judikatur gesetzlich verankert und abgesichert. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat beispielsweise zur Folge, dass es am Abgabepflichtigen liegt, […] im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen". Das BFG hat im Ausland keine hoheitlichen Befugnisse (Territorialitätsprinzip). Zeugen im Ausland können nicht gezwungen werden, vor der österreichischen Behörde oder einem österreichischen Gericht zu erscheinen und es können ihnen keine Zwangsmittel angedroht werden. Da das Finanzamt bzw das BFG die Aussage nicht erzwingen kann, muss die Partei den Zeugen entweder selbst zur Behörde/dem BFG nach Österreich bringen oder die Einvernahme im Ausland anregen, was sie jedoch in casu nicht gemacht hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder die Abgabenbehörde noch das BFG verpflichtet sind, zu erforschen, ob und wenn ja, welche konkreten WEKe von der S. GmbH, welche für die Differenz zwischen der MIAS-Meldungen und den gebuchten ig Erwerben verantwortlich seien, nicht stattgefunden hätten. Abgesehen davon, dass ein solches Beweisanbot auch als Erkundungsbeweis zu werten ist - ein Beweisantrag hat Beweismittel und Beweisthema deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl VwGH 14.2.2025, Ra 2024/13/0129, mwN); das BFG ist nicht verpflichtet, Erkundungsbeweise aufzunehmen (vgl VwGH 5.3.2026, Ra 2025/13/0047) - ist es nicht Aufgabe der Behörde bzw des BFG, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen, wenn der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nachkommt. Sie bzw das BFG wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung ihre/seine Entscheidung zu fällen haben (VwGH 27.9.1990, 89/16/0225). Dies gilt va dann, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund des Auslandsbezuges eingeschränkt sind, neben der Bf nur der ausländische Lieferant dazu Auskunft geben und die Bf zum Thema keine Nachweise vorlegen kann (s nur zB BFG 10.2.2025, RV/5100163/2021, mwN; 18.6.2022, RV/7101820/2011). Wie bereits mehrfach erwähnt, besteht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - wie im vorliegenden Beschwerdefall - gem § 115 Abs 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die nach st Rsp des VwGH eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht mitumfasst (vgl VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046) - des Abgabepflichtigen (vgl etwa VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017; 8.10.2020, Ra 2020/13/0044; 4.9.2019, Ro 2019/13/0024, jeweils mwN). Eine entsprechende Unterlassung einer sofortigen Dokumentation bzw Widerlegung (spätestens im Jahr 2016) von angeblich zu Unrecht vorgenommenen MIAS-Meldungen bzw Scheinrechnungen durch die S. GmbH bzw ihren Gf widerspricht der sich aus der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ergebenden Beweisvorsorgepflicht (vgl nochmals VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, wonach die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht mitumfasst). Unglaubwürdig ist überdies, dass die deutsche S. GmbH im MIAS mehr ig Erwerbe meldet, als sie tatsächlich getätigt hat, da in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass die nationalen Steuerbehörden die ig Erwerbe via MIAS überprüfen. Die Aussage der Bf, dass die Differenzbeträge iZm den MIAS-Daten auf malversiven Handlungen seitens des Gf beruhen, ist auch deswegen nicht glaubhaft, da es sich hier um Beträge im 6-stelligen Bereich handelt. Die Erfassung der ig Erwerbe von den besagten Lieferanten ist in der Buchhaltung zwar lückenhaft, aber vorhanden. Außerdem bestreitet die Bf eine Geschäftsbeziehung zwischen der S. GmbH als lieferndem Unternehmen und der Bf nicht. Es konnte vom Bf diese behauptete missbräuchliche Verwendung der MIAS-Meldungen weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen werden (vgl dazu auch BFG 19.10.2021, RV/7103056/2013). Deshalb ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die deutsche S. GmbH die ig Erwerbe an die Bf in der tatsächlichen Höhe dem MIAS gemeldet hat (so auch BFG 19.10.2021, RV/7103056/2013). IdS geht das BFG davon aus, dass den Meldungen im MIAS durch den Lieferanten S. GmbH mehr Glaubwürdigkeit zukommt, als den unbewiesenen Behauptungen der Bf als Erwerberin, die noch dazu die zahlreichen formellen und materiellen Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel eingeräumt hat (s auch BFG 19.10.2021, RV/7103056/2013). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) I.) Rechtsgrundlagen Gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der USt Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Innergemeinschaftlicher Erwerb: Gem Art 1 Abs 1 UStG unterliegt der USt auch der ig Erwerb im Inland gegen Entgelt. Nach Abs 2 liegt ein ig Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und (Z 3) die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. Gem Art 21 Abs 3 UStG hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er die ig Warenlieferung ausgeführt hat, beim Finanzamt eine ZM abzugeben, die als Steuererklärung zu werten ist. Zufolge § 138 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 leg cit) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Abs 2 leg cit normiert, dass Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Gem § 163 Abs 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des §§ 131 und 131b leg cit entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gem Abs 2 leg cit liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insb dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Gem § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert dabei eine von der Abgabenbehörde ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung (§§ 87 und 88 BAO). Nach der st Jud des VwGH zu § 167 Abs 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044). Das BFG hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO iVm § 2a leg cit). Die Abgabenbehörde und in der Folge das BFG muss, wenn die Partei eine für sich nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen. Die freie Beweiswürdigung darf nicht gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl nur VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO8, 2025, § 167, Rz 8 mwN). Gem § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln kann, zu schätzen. Zu schätzen ist nach § 184 Abs 3 leg cit ua, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl VwGH 20.7.2002, 2002/14/0003; 28.11.2001, 96/13/0210). Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl VwGH 30.11.1999, 94/14/0173; 11.12.1990, 89/14/0109). Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Eine Schätzung ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (vgl zB VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014). Die mit einer jeden Schätzung verbundene Ungewissheit muss derjenige hinnehmen, der zur Schätzung Anlass gibt (vgl zB VwGH 30.9.2021, Ra 2019/16/0118). Nach der st Rsp des VwGH ist Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 28.5.2025, Ra 2024/13/0049; 22.2.2017, Ra 2017/13/0006), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055; 27.1.2016, 2012/13/0068). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung dieses Zieles am geeignetsten erscheint (vgl Ritz/Koran, BAO8, 2025, § 184, Rz 12 mwN). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde bzw dem BFG grundsätzlich frei (vgl nur VwGH 28.5.2025, Ra 2024/13/0049; BFG 29.5.2026, RV/7100699/2025; Ritz/Koran, BAO8, 2025, § 184, Rz 12 mwN). II.) Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten In ihren Beschwerdeausführungen weist die Bf mehrfach auf die Ermittlungsverpflichtung der belangten Behörde insb betreffend die MIAS-Meldungen der S. GmbH hin. Dazu ist Folgendes auszuführen: Gem § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss gem § 119 BAO vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Nach der Rsp des VwGH trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (vgl VwGH 13.9.2006, 2006/13/0100, 0101). Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen; im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren und stellig zu machen; bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabenverfahren erforderliche Dokumente und Unterlagen verfügbar sind; alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind, etc (vgl nur BFG 9.12.2021, RV/7100350/2014). Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde aufgrund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde bzw dem BFG als Verfahrensmangel angelastet werden (vgl VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065; 1.6.2006; 2004/15/0066). Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 19.11.2018 zu Recht ausführt, wäre es Aufgabe der Bf gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, dass die nötigen Beweise für ihre Behauptungen beschafft werden können. Zudem ist das Finanzamt oder das BFG nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, die die Bf zu führen und vorzulegen gehabt hätte, zu rekonstruieren (VwGH 22.3.2010, 2007/15/0265; 2.6.1992, 88/14/0080). Die Bf hat im Verfahren keinesfalls, wie es ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht entsprochen hätte, von sich aus nur Zeugenbeweise angeboten, die jedoch keineswegs in überzeugender Weise den Beschwerdestandpunkt Rechnung getragen haben, sondern höchstens gleich vage wie die Bf selbst geblieben sind bzw nicht über die Behauptungsebene hinaus gegangen sind (s dazu ausführlich im Verfahrensgang). Die Zeugen haben sowohl über Befragen durch den Richter, als auch durch die Vertreter des Finanzamtes, ja sogar über Befragen durch die stV konkrete Fragen nur sehr unbestimmt beantwortet (zB "der Gf hat nicht erwähnt, welche konkreten Rechnungen er geschrieben hat, ohne dabei Ware zu liefern", "er hat nicht erwähnt, über welchen Zeitraum bzw welche Jahre diese Rechnungen erstellt wurden", etc) und diese nicht oder nicht ausreichend belegt und wenig überzeugende Angaben gemacht. Wendet eine Unternehmerin - wie im Beschwerdefall die Bf - ein, die vorliegenden gemeldeten MIAS-Daten würden nicht stimmen bzw sie sei an Leistungen, die die S. GmbH (somit eine Unternehmerin) aus einem anderen EU-Staat mit der Inlandsunternehmerin (also ihr selbst) aufgenommen hatten, nicht beteiligt gewesen, hat sie dies nicht nur zu behaupten, sondern Beweise für ihr diesbzgl Vorbringen anzubieten (vgl VwGH 17.10.2012, 2009/16/0190). Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde bzw des BFG endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf (vgl VwGH 24.6.2021, Ra 2021/16/0014). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde bzw des BFG, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl VwGH 24.6.2021, Ra 2021/16/0014). Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind somit nur unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar (VwGH 3.11.1986, 84/15/0133). Seitens des Richters wurden bzgl des "MIAS-Melders" (Gf der S. GmbH) keine weiteren Nachforschungen unternommen, da einerseits bereits alle potenziellen Zeugen betreffend die angeblich rechtsmissbräuchlich abgegebenen MIAS-Meldungen einvernommen wurden und es weiters Aufgabe des Bf gewesen wäre, die Daten dieser Meldungen zu widerlegen - zumal es sich (wie oben bereits ausführlich dargelegt) um Sachverhalte mit Auslandsbezug gehandelt hat (s dazu zB BFG 8.4.2026, RV/5100318/2024). Allfällige Rechnungskorrekturen hätten auf Initiative der Bf beim jeweiligen Geschäftspartner (hier: der S. GmbH) erfolgen müssen (so auch zB BFG 8.4.2026, RV/5100318/2024). Warum es über die lange Zeit nach der Zustellung des AP-Berichtes Ende 2016 und dem behaupteten Kontakt mit der S. GmbH in den Folgejahren zu keinen Korrekturen in der MIAS-Datenbank gekommen ist bzw die Bf keinerlei zweifelsfreie Belege mit Auflistungen, welche Rechnungen nun tatsächlich in MIAS zu erfassen gewesen wären und auch tatsächlich bezahlt wurden, vorgelegt hat, liegt wohl daran, dass auch die Bf nicht sagen kann, welche Lieferungen tatsächlich stattgefunden haben und offiziell bezahlt wurden.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105312/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105312.2018
Stammnummer
152077
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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