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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105312/2018

1. MIAS-Meldungen der ig Erwerbe an die Bf. als Schätzungsgrundlage 2. Griffweise Zuschätzung des Wareneinkaufs 3. Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt 4. Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105312/2018vom 30.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der 1. Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2026 ausgesagt, dass er 2016 angesichts der abgabenbehördlichen Ermittlungen bei der Bf als auch bei der ***3*** GmbH, die in weiterer Folge (betreffend die Bf) zum AP-Bericht vom 14.12.2016 führten, "für den Anwalt eine Liste angefertigt" hat, auf der er alle Rechnungen angeführt hat, denen auch eine tatsächliche Lieferbestellung von der S. GmbH gegenübergestanden ist. Laut dem 1. Zeugen hat die Buchhalterin für die Bf diese Nachforschungen betrieben, da der 1. Zeuge lediglich für die ***3*** GmbH zuständig war. Trotz Antrag auf Einvernahme und Ladung als Zeugin durch die Bf ist die Buchhalterin zum Verhandlungstermin am 29.5.2026 nicht erschienen und konnte deshalb diesbzgl nicht befragt werden. Im Lichte der bereits referierten Jud hätten Angestellte/Beauftragte der Bf (insb die Buchhalterin) bereits im Jahr 2016 zumindest mit der Abgabenbehörde in dem Ausmaß kooperieren und den wahren abgabenrechtlichen Sachverhalt aufklären bzw das Finanzamt ersuchen müssen, zu allen Rechnungen, die nicht auf der angeblichen Liste der Buchhalterin gestanden sind, Nachforschungen anzustellen, was jedoch nachweislich nicht geschah. Schon gar nicht hat die Bf die betreffenden Rechnungen der S. GmbH korrigiert bzw Kontakt mit der S. GmbH aufgenommen, damit diese angeblich falschen MIAS-Meldungen korrigiert werden, sondern hat die Bf lediglich auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (in Deutschland) gegen den Gf verwiesen und im Beschwerdeschriftsatz vom 13.1.2017 beantragt, das hier verfahrensggst Abgabenverfahren betreffend USt 2012 bis 2014 sowie Feststellung von Einkünften 2012 bis 2014 gem § 271 BAO auszusetzen, bis das Strafverfahren in Deutschland gegen den Gf abgeschlossen ist. Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.2.2018 abgewiesen. Wie die BFG-Ermittlungen gezeigt haben, ist der Gf erst drei Jahre danach verstorben. Somit wäre für die Bf noch ausreichend Zeit gewesen, die angeblich falschen MIAS-Meldungen zu widerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren stets argumentiert hat, dass sie aufgrund des Todes des Gf dessen malversive Handlungen nicht mehr belegen könne. Es wäre Sache der Bf gewesen, im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (vgl VwGH 24.9.2002, 2001/14/0208) nachzuweisen, dass die Geschäftsfälle nicht in der von der belangten Behörde dargestellten Art und Weise stattgefunden hätten. Wer, wenn nicht die Bf selbst, hätte hier klare Aussagen und Nachweise vorlegen können und müssen. Auch wofür allenfalls die Zahlungen geleistet wurden, hätte die Bf klar nachweisen können. Es wird wiederholend auf die oben bereits en detail erläuterte umfassende Mithilfe bei Auslandssachverhalten verwiesen. Aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht der Bf war die Abgabenbehörde/das BFG nicht zur Erkundung, ob irgendwelche (von einem Zeugen zufällig erwähnte) Personen vielleicht etwas wissen könnten, verpflichtet. Denn die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück (VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Die belangte Behörde hat gem den im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen im ggst Fall solcher Differenzen bei MIAS-Meldungen eine sog "Art 7-Anfrage" - nach der VO (EU) Nr 904/2010 des Rates vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der MwSt - in Deutschland gestellt. Die deutschen Behörden konnten dabei zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bestätigen, nicht jedoch eine rechtskräftige (weder strafrechtliche noch abgabenrechtliche) Verurteilung des Gf, die Bindungswirkung entfalten hätte können. III.) Unrichtige Bücher oder Aufzeichnungen Im Beschwerdefall liegen eine Reihe von Sachverhaltselementen vor, die den Schluss zulassen, dass die Bf nicht alle Geschäftsfälle erklärte bzw noch weitere Vorgänge vorliegen, die nicht aufgezeichnet wurden. Die Nichtaufbewahrung oder das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (VwGH 30.5.2012, 2008/13/0230; 26.1.2012, 2009/15/0155), Buchführungsmängel wie fehlende Aufschreibungen über den täglichen Kassastand (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0204), Kalkulationsdifferenzen (VwGH 10.8.2010, 2009/17/0129) oder unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0036) begründen eine Schätzungsbefugnis (vgl Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4, 2025, § 184 BAO, Rz 15). Von sachlich unrichtigen Büchern oder Aufzeichnungen ist nach herrschender Literaturmeinung dann auszugehen (vgl Stoll, BAO 1218), wenn • Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vornherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, • offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des WEK, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände IV.) Schätzungsbefugnis im Beschwerdefall Liegen - wie im Beschwerdefall - formelle und materielle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH keines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen (zB VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 30.9.1998, 97/13/0033). Dem Abgabepflichtigen steht jedoch die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 28.1.2015, 2010/13/0012). Im vorliegenden Fall konnten die vorgehaltenen Mängel bzw ihr Nichtauswirken auf die Bemessungsgrundlage weder im Zuge der umfangreichen abgabenbehördlichen Prüfung noch durch die von der Bf erstatteten Vorbringen bzw Zeugeneinvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2026 entkräftet werden, da zu keinem Zeitpunkt die nicht ordnungsmäßige Buchführung (zB das Nichtverbuchen von WEKen, die fehlenden Umsätze aus den unzureichenden Grundaufzeichnungen, etc) widerlegt werden konnten. Hinzu kommt noch, dass sich auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2026 beantragten Bescheidabänderungen lediglich darin erschöpft haben, den WEK vom Umsatz abzuziehen (Näheres dazu sogleich unter Punkt V.). Im Beschwerdefall entsprechen die von der Bf geführten Aufzeichnungen (darunter auch die Grundaufzeichnungen) aufgrund der festgestellten Mängel nicht den Vorschriften des § 131 BAO, sodass die in § 163 Abs 1 BAO normierte Vermutung der ordnungsgemäßen Führung derselben nicht zur Anwendung gelangt. Deswegen war ggst daher aufgrund der aufgezeigten wesentlichen Mängel eine Schätzung im Hinblick auf die Bestimmungen des § 184 BAO geboten (zB VwGH 24.11.1993, 92/15/0091; 30.5.2001, 98/13/0033 und 0034). V.) Zu den Bescheidabänderungsanträgen samt Berechnungsgrundlagen der Bf Im Folgenden wird auf die von der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.5.2026 beantragten Bescheidabänderungen, wonach insb die jeweiligen Umsätze um den WEK vermindert werden sollen, eingegangen: Die Berechnungen der Bf sind für das BFG nicht plausibel. Die Differenzen zwischen den MIAS-Meldungen und dem in der Buchhaltung erfassten WEKen von der S. GmbH beträgt in Summe wie angegeben 2012 15.185,56 Euro, 2013 174.884,55 Euro sowie im Jahr 2014 230.536,80 Euro. [Grafik]   Die von der Bf errechneten Prozentsätze können nicht nachvollzogen werden, da diese nur mit der Gesamthöhe an via MIAS gemeldeten ig Erwerben von Lieferanten der Bf (nämlich aus Belgien, den Niederlanden sowie von mehreren deutschen Firmen, nicht bloß von der S. GmbH) in Beziehung gebracht werden können. [Grafik]   Errechnet man die prozentuelle Abweichung zu den gesamten via MIAS gemeldeten ig Erwerben, ergeben sich folgende prozentuelle Abweichungen: 5,26% betreffend 2012, 37,56% betreffend 2013 sowie 57,16% betreffend 2014. Selbst wenn man den in der Verhandlung von der Bf beantragten Bescheidänderungen folgte, entsprechen diese somit dennoch nicht den von ihr errechneten Prozentsätzen. Zur Erinnerung: die Bf hat eine Abänderung für 2012 um 19%, für 2013 um 70% sowie 2014 um 88% beantragt. [Grafik]   Es wird nochmals auf das Vorbringen der Bf in der mündlichen Verhandlung verwiesen, wonach die von der belangten Behörde festgestellten Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel nicht bestritten werden, sondern lediglich die angeblich überhöht und zum Schein abgegebenen MIAS-Meldungen seitens der S. GmbH. Für eine Neuberechnung können daher die für die Bescheidabänderungen beantragten Prozentsätze nicht herangezogen werden. Bei den Differenzen handelt es sich ausschließlich um WEK-Differenzen. Diese bei den steuerbaren Umsätzen abzuziehen, widerspricht jeglicher wirtschaftlicher Logik sowie Lebenserfahrung, da ein WEK kein Umsatz ist, sondern eine Ausgabe. Der fehlende WEK führt zu einer Gewinnminderung und gleichzeitig unter Anwendung eines Rohaufschlages zum entsprechenden Umsatz, welcher wiederum als Gewinnerhöhung zu erfassen ist. VI.) Griffweise Zuschätzung des Wareneinkaufs durch das BFG In Fällen, in denen keine näheren Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung des WEK in Betracht kommen. Die griffweise Zuschätzung ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge (Geschäftsfälle) nicht aufgezeichnet wurden (vgl Ritz/Koran, BAO8, 2025, § 184 BAO, Rz 18 mwN). Da der WEK nachweislich verkürzt wurde und dieser nur durch eine griffweise Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages zum WEK korrigiert werden kann, wird dieser vom BFG aufgrund der oben dargestellten Differenzen zum verbuchten Gesamteinkauf iHv 50% pro Jahr festgesetzt. Daraus resultiert ein fehlender WEK iHv 151.000 Euro im Jahr 2012, iHv 184.000 Euro 2013 und iHv 208.000 Euro im Jahr 2014, welcher mit dem von der Bf im Übrigen nicht beanstandeten Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) iHv 1,7 zu multiplizieren ist. Somit ergibt sich ein fehlender Umsatz für 2012 iHv 256.700 Euro, 2013 312.800 Euro sowie für 2014 iHv 353.600 Euro. Diese Beträge decken einerseits die festgestellten Differenzen beim WEK ab und andererseits die letztlich geringen Gewinnanteile, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Lebenshaltung nicht decken konnten. VII.) Fazit Wie bereits oben ausgeführt, sind die von der Bf verbuchten ig Erwerbe von der deutschen S. GmbH betragsmäßig niedriger als die von der S. GmbH gemeldeten ig Erwerbe. Das Finanzamt bzw das BFG war daher berechtigt, wegen der sachlich unrichtigen Aufzeichnungen und Bücher auch den WEK zu schätzen. Im Unterschied zum Finanzamt erfolgte die ggst Schätzung aufgrund der Schätzungsmethode der griffweisen Zuschätzung zum WEK bzw die Schätzung des WEK. Unter Berücksichtigung des nicht beanstandeten Rohaufschlagskoeffizienten ergibt sich daher der fehlende Umsatz. Die Schätzung des nicht verbuchten WEK führt zu einer Gewinnminderung und der mit dem Rohaufschlag errechnete Umsatz führt entsprechend zu einer Gewinnerhöhung. Mit diesen Schätzungsmethoden werden die Steuerbemessungsgrundlagen erhöht, aufgrund der Beschwerde jedoch nicht in jenem Ausmaß wie es die belangte Behörde ursprünglich bescheidmäßig festgesetzt hatte. Die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO 2012 bis 2014 waren daher entsprechend abzuändern. Das BFG hat nunmehr den Umsatz aufgrund des fehlenden WEK ermittelt und den USt-Bescheiden 2012 bis 2014 hinzugerechnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rsp ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Betreffend die Frage der Schätzungsberechtigung und der Heranziehung der MIAS-Daten dafür sowie der Höhe der Schätzung folgt das Gericht der st Jud des VwGH bzw liegt eine Tatfrage vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen war. Nach seiner st Rsp ist der VwGH als Rechtsinstanz tätig und nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat bzw diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl zB VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118, mwN). Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb auch diesbzgl die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist. Graz, am 30. Juni 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105312/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105312.2018
Stammnummer
152077
Gültig
30.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF