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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104420/2015

Schätzung eines Gastronomiebetriebs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104420/2015vom 02.11.2020Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Über Fragen des steuerlichen Vertreters hinauf legte der Zeuge, was den Fleischmarkt anbelangt, dar, dass es heute auch andere Lieferanten für das Schnitzelfleisch als die Firma C-GmbH gebe. Diese Firma liefere ca. 80- 90% vom Schnitzelfleisch. Zwei weitere Lieferanten wären die Fa. A-Fleischerei und bis vor kurzem noch die Fa. B-Fleischerei. Bezüglich Tagesabschnitt und Tageslosung brachte Z.3 vor, dass die Tagesabrechnungen bis heute von den Kellnern selbstständig vorgenommen würden. Die Losung und die dazugehörigen Abrechnungstreifen seien von den Kellnern in einen Tresor eingeworfen worden. Seitens des Zeugen seien die Tageslosungen nach tagfertiger Erledigung der Abrechnungen zur Bank gebracht worden. Diese Tätigkeiten seien von Z.3 übergreifend auch für den Betrieb am W-Platz erledigt worden. Der Kreislauf vom Inkasso bis zum Abliefern der Losungen an die Bank sei ein geschlossener Kreislauf. Nach Wissen des Zeugen habe niemand von der Geschäftsleitung darauf Einfluss genommen. Zur Frage der Beisitzerin zur Bewirtschaftungsart der Bf. gab der steuerliche Vertreter zu Protokoll, dass von Seiten der Geschäftsleitung die beiden Standorte immer als Einheit betrachtet worden wären. Die Betriebe seien hochprofitabel und hätten eine Menge Steuer bezahlt. Im Lokal B-Platz seien z.B. die Salate, im Lokal W-Platz die Fleischspeisen hergestellt worden. Es habe keine Verrechnungen zwischen den Standorten zum Zwecke der Steuerersparnis gegeben. Abschließend verwies RA. nochmals auf die wiederholte - erfolglose - Beantragung einer Prüfung bei der B-GmbH, um aufzuzeigen, das Manipulationen zwischen den Standorten nicht stattgefunden hätten. Auf die Gewinne der beiden Gesellschaften in den Streitjahren wurde verwiesen. Abschließend verkündete der Vorsitzende den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen   Ad. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 Sachverhalt: Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bericht gemäß § 150 BAO - wie der nachfolgenden Ablichtung ersichtlich - die Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 in Form von Verweisen bezüglich der Körperschaftsteuer auf die Feststellungen in Tz. 4 PB und 5 PB, und bezüglich der Umsatzsteuer auf die Feststellungen in Tz. 6 PB beinhaltet. [Grafik]   Mit dem Verweis auf die Textziffern in Verbindung mit dem Ergebnis der im fortgesetzten Verfahren bei der Bf. erfolgten Behebung jener dem Schätzungsergebnis anhaftenden Mängel, die der VwGH im Erkenntnis vom 22.07.2015, 2012,13/0037, offen gelegt hat, wird die Befugnis der belangten Behörde zur Schätzung gemäß § 184 Abs. 1 BAO als Folge von im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten formellen Mängel in den Grundaufzeichnungen UND der durch das kalkulatorische Schätzungsergebnis hinsichtlich des Wareneinsatzes bestätigten sachlichen Unrichtigkeit der Unterlagen der Buchhaltung dargestellt und die Tatsache, dass die steuerlichen Auswirkungen von Kalkulationsdifferenzen als Ergebnis der kalkulatorischen Schätzung betreff den verbuchten Wareneinkauf nicht geringfügig sind, dokumentiert. Mit dem Sicherheitszuschlag von 2% auf die nicht von der Kalkulation betroffenen Umsatzerlösen ist den Buchführungsmängel (Tz.1 PB) Rechnung getragen worden und sind sonstige nicht aufgezeichnete Vorgänge abgedeckt. Beweiswürdigung: Aufgrund des Verwaltungsakts, insbesondere des Berichts gemäß § 150 BAO, dem Arbeitsbogen in Verbindung mit der im fortgesetzten Verfahren vorgelegten Kalkulation des steuerlichen Vertreters, mit der sämtliche Mängel, die in der Parteibeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2015, 2012/13/0037 angeführt wurden, in Zahlen berücksichtigt wurden, ist als erwiesen anzunehmen, dass mit den Verweisen auf die Tz.4 PB bis 6 PB in dem für die Begründung der Wiederaufnahmebescheide bestimmten Teil des Prüfberichts die Mängel in den Grundaufzeichnungen UND das Ergebnis der kalkulatorischen Schätzung gemäß § 184 BAO für die Streitjahre als Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 303 BAO Bestandteil der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide sind. Die Feststellungen im Bericht werden durch die diesbezüglichen Beweismittel, die im Arbeitsbogen abgelegt sind und das Ergebnis der Schätzung stützen, bestätigt. Die nachfolgende Ablichtung mit dem linken, auf den Standort W-Platz bezüglichen Balken und dem rechten, auf den Standort B-Platz bezüglichen Balken gibt einen sinkenden Rohaufschlag am Standort des Lokals der Bf. (W-Platz) bei einem ansteigenden Rohaufschlag (als Folge von steigenden Umsätzen) am Standort des getrennt vom Lokal der Bf. geführten Lokals der Tochtergesellschaft der Bf. (B-Platz) in den Jahren 2003 bis 2005 wieder und dokumentiert damit das Fehlen von Abgrenzungsdaten betreffend die Fleischabschnitte zwischen den Betrieben in der Buchhaltung der Bf., anhand dieser die an der Betriebsstätte W-Platz "hängengebliebenen" Fleischabschnitte für die Betriebsprüfung dem Umfang nach ermittelbar und damit nachweisbar sein hätten müssen, und damit die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung der Bf.: [Grafik]   Die steuerlichen Auswirkungen sowohl der Kalkulationsdifferenzen als Ergebnis der kalkulatorischen Schätzung betreff den verbuchten Wareneinkauf (vgl. kalkulatorische Schätzung der steuerlichen Vertretung für die Streitjahre im fortgesetzten Verfahren), als auch jenes Sicherheitszuschlags von 2% auf die nicht von der Kalkulation betroffenen Umsatzerlöse, mit dem den Buchführungsmängel Rechnung getragen worden ist und sonstige nicht aufgezeichnete Vorgänge abgedeckt worden sind, sind nicht geringfügig, folglich dessen die im Zuge der Außenprüfung hervorgekommenen Sachverhaltselemente bei einer entsprechenden Berücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen als dem von den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Die angefochtenen Bescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO entsprechen mit den in Verweisform bestimmten Wiederaufnahmegründen den Anforderungen von Bescheiden gemäß § 303 BAO in formeller Hinsicht. Rechtliche Beurteilung: Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. +) Nach Ritz, BAO6, Rz. 21ff. zu § 303, und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände und innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.06.1982, 82/12/0056), sondern auch z.B. das Unterbleiben von Aufzeichnungen (VwGH 24.09.1996, 95/13/0018; VwGH 26.05.1998, 93/14/0233), das Unterbleiben einer Vereinbarung über die Verzinslichkeit oder über einen allfälligen Vorteilsausgleich (VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016, betreffend verdeckte Gewinnausschüttung), Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (VwGH 18.01.1989, 88/13/0075, 88/13/0077). Nach Lehre (Ritz, BAO6, Rz.24 zu § 303), und Rechtsprechung ist maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 4.03.2009, 2004/15/0135, 0136; VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.07.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.05.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.07.1997, 96/13/0185). Nach Lehre (Ritz, BAO6, Rz. 31ff. zu § 303) und Rechtsprechung ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (z.B. VwGH 29.09.2004, 2001/13/0135; VwGH 23.04.2008, 2006/13/0019; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0045; VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157, VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016; VwGH 27.02.2014, 2011/15/0106). Die Beschwerde war im gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen, weil die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide Folge von erst im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Mängel bei den Grundaufzeichnungen in Papierform waren. Diese Mängel bestanden, was die Monate 02/2002 und 03/2002 anbelangt, aus der teilweisen Unterbrechung der fortlaufenden Nummerierung und dem Fehlen der Abrechnungen Nr. 45 bis 52, 62 und 63, 67, 74 bis 76. Darüber hinaus wurden Monatsausdrucke nicht vorgelegt. Die Mängel der Grundaufzeichnungen für die Monate 2/2002 und 3/2002 waren daher anhand des Fehlens von Daten betreffend die auf die zuvor genannten Nummern bezüglichen Geschäftsfälle und dem damit verbundenen Ausschluss der Möglichkeit, die Ergebnisse der Geschäftsvorgänge zu den fehlenden Abrechnungen für die in Rede stehenden Monate in Zahlen exakt zu ermitteln, festzustellen. Wenn ab dem Monat 04/2002 die Nummern täglich auf "0001" zurückgestellt worden sind und die Tagesabrechnungen gemäß der abgabenbehördlichen Feststellung für den Monat 03/2004 nicht nummeriert gewesen sind, ist die Unzulänglichkeit der Aufzeichnungen aus der Funktionalität des Begriffs Nummer insoweit abzuleiten, als eine Nummer ein Bestimmungsfaktor ist, der zur Kennzeichnung und Ordnung von Geschäftsfällen in der Buchhaltung verwendet wird. Die vergebenen Nummern in der Gastronomiebranche dienen dazu, Geschäftsfälle in eine Reihenfolge zu bringen (Gästezahl) und Größen (Umsatz) auszuweisen. Der Zweck einer Nummerierung ist also die Darstellung einer Ordnung in Form einer Reihenfolge von Nummern als Ordnungszahl. Besteht keine fortlaufende Nummerierung und keine Nummerierung der Tagesabrechnungen für den Monat 03/2004, so ist eine Kontrolle der Vollständigkeit der Erfassung der Geschäftsfälle für den Zeitraum, in dem die Grundaufzeichnungen in Papierform geführt worden sind, nicht möglich und sohin der Eingang ALLER Tageslosungen in die Gewinnermittlung nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen anzunehmen. Tatsache ist, dass die Grundsätze der Vollständigkeit sowie formellen und materiellen Richtigkeit verlangen, dass keine Geschäftsvorfälle weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden, als sie sich tatsächlich abgespielt haben. Bei der Führung von Büchern oder bei Belegbuchhaltung soll daher Blatt für Blatt oder Seite für Seite fortlaufend nummeriert sein. Der Zusammenhang zwischen Geschäftsvorfall, Beleg und Konto ist durch ein Journal herzustellen, das auch in einer geordneten und übersichtlichen Belegablage bestehen kann. Die Erfüllung der Journalfunktion ist z.B. bei EDV-Buchführung durch Ausdruck oder Ausgabe auf Mikrofilm erfüllt. Sind Tagesabrechnungen nicht (fortlaufend) nummeriert und werden Monatsberichte, in der in zusammengefasster Form die Geschäftsfälle der Bf. enthalten sind, während der Betriebsprüfung nicht vorgelegt, so sind diese formellen Mängel, die das Wesen der Buchführung der Bf. berühren, erheblich und stellen damit materielle Mängel der Buchführung dar. Die Form der Tagesabrechnungen mit dem Streitfaktor "Nummerierung" in der Beschwerde verschafft Gewissheit über Verrechnungsabfolgen, die in einer bestimmten Situation jeweils in einer bestimmten Weise in gleicher Reihenfolge stattgefunden haben, und bestätigt somit die Vornahme von Eingaben durch nicht geschäftsführende Mitarbeiter der Bf., bei denen die Erfassung sämtlicher Eingaben in den Streitjahren zwar möglich, aber solange, als die Grundaufzeichnungen in Papierform geführt worden sind, nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann. Hinsichtlich der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Gz. 2012/13/0037, angesprochenen Abschnitte ist auf die Ergebnisse der verschiedenen Anstalten zu verweisen, die Abschnitte von den Fleischproben innerhalb einer Bandbreite von 6% bis 35% belegen. Ist der Fleischabschnitt für die Abgabenerhebung ohne entsprechende Aufzeichnungen über die Abschnitte in den Streitjahren nicht berechenbar, so ist die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde gemäß § 184 BAO für die Streitjahre begründet. Wenn der steuerliche Vertreter im Rechtsmittelverfahren (z.B. in der Beschwerde) den Bestand von relevanten formalen Mängel bestreitet, anerkennt er dennoch, was die Abrechnungen für die Monate 2/2002 und 3/2002 anbelangt, das einzelne Fehlen von Nummerierungen und damit das Bestehen jener formalen Mängel in den Grundaufzeichnungen, die der belangten Behörde erst im Zuge der Prüfung bekannt geworden sind. Die teilweise Unterbrechung der fortlaufenden Nummerierung in den Monaten 2/2002 und 3/2002, das Fehlen einer fortlaufenden Nummerierung ab 04/2002, die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Monat 3/2004 betreffend das Fehlen nummerierter Tagesabrechnungen, die Verrechnungsrechnungen für die Streitjahre, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Bf. nur das rohe, unverarbeitete Fleisch oder bereits küchenfertige Produkte weiterverrechnet hat, in Verbindung mit den Kalkulationsdifferenzen beim Wareneinsatz ergeben ein Gesamtbild, das mit der Annahme der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in ihrer Führung für die Streitjahre nicht vereinbar ist. Sind die abgabenbehördlich festgestellten Mängel erst im Zuge der Außenprüfung hervorgekommen, so stellen die im Prüfbericht ausgewiesenen Sachverhaltselemente neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO dar. Jede Entscheidung über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 BAO ist eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen ist. Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist im Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit im Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Im Hinblick auf den Zweck des § 303 BAO ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Ungeachtet des Prinzips der Vorrangigkeit der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit kommt aber eine Wiederaufnahme nicht in Betracht, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut bzw. relativ bloß geringfügig sind. Dass die Auswirkungen im gegenständlichen Beschwerdefall nicht geringfügig waren, belegt z.B. die vom steuerlichen Vertreter im fortgesetzten Verfahren vorgelegte Kalkulation samt deren Auswirkungen auf den Gewinn der Bf. für die Streitjahre. Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist stets zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsfrage im Beschwerdefall der Bf. dahingehend geklärt war, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben war, war in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen war. Dabei waren Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Beschwerdefall war eine Wiederaufnahme des Verfahrens für sämtliche Bescheide gerechtfertigt, weil die vollständige Erfassung aller Einnahmen bzw. Erlöse für die Streitjahre beim angewandten Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsverfahren nachvollziehbar sein hätte müssen, aber nicht war. Die Buchführung hätte so beschaffen sein müssen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens (und damit auch über den Umfang der Fleischabschnitte) vermitteln hätte können, was jedoch nicht der Fall war. Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit hätte sowohl bei einzelnen Geschäftsvorfällen, als auch beim gesamten Verfahren möglich sein müssen. An die Buchführung wurde die Anforderung gestellt, dass alle Geschäftsvorfälle für die Dauer der Aufbewahrungsfrist retrograd, also von der Buchung zum Beleg, und progressiv, also vom Beleg zur Buchung, prüfbar bleiben hätten müssen, was sie nicht waren. Für die Prüfung war eine aussagefähige und aktuelle Dokumentation notwendig, die ALLE System- beziehungsweise Verfahrensänderungen inhaltlich und zeitlich lückenlos dokumentiert. Die Buchhaltung hätte übersichtlich und gegliedert sein müssen; Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse hätten vollständig und schlüssig ersichtlich sein müssen. Rechnungen über Warenbewegungen zwischen der Bf. und B-GmbH hätten vorliegen müssen, um das diesbezügliche Vorbringen des steuerlichen Vertreters in Zahlen als erwiesen anzunehmen. Der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird durch den Bedarf bestimmt, der zum Verständnis der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen erforderlich ist. Sind Grundaufzeichnungen von wesentlicher Bedeutung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, so konnten die ihr anhaftenden Mängel jedenfalls nicht als geringfügig eingestuft werden. Allein aus diesem Grund war eine Wiederaufnahme des Verfahrens für sämtliche Bescheide gerechtfertigt. Bei der Verfügung einer Wiederaufnahme bei mehreren Verfahren (z.B. Umsatzsteuer dreier Jahre und Körperschaftsteuer zweier Jahre) ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 303, Tz.74, VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.05.1994, 94/14/0024, ersichtlich, ist aber bei der Beurteilung, ob ein in der Ermessensentscheidung nach § 303 Abs. 4 BAO zu berücksichtigendes Missverhältnis zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und den zu erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen vorliegt, keine Saldierung von Umsatz- und Einkommensteuer schon aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen vorzunehmen. Die steuerlichen Auswirkungen innerhalb einer Abgabenart waren jedenfalls nicht je Veranlagungsjahr, sondern in Summe zu betrachten. Der besseren Verständlichkeit halber werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erstbescheiden den (nunmherigen) Einkünften aus Gewerbebetrieb lt. BFG , in der umseitigen Übersicht gegenübergestellt: Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 | Jahr | Erstbescheid mit Datum | Erkenntnis | Differenz | 2003 | 04.10.2004: 83.110,41 € | 90.529,93 € | 7.419,52 € | 2004 | 03.08.2006: 34.619,61 € | 59.420,99 € | 24.801,38 € | Mehrergebnis |   |   | 32.220,90 € Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 | Jahr | Erstbescheid | Erkenntnis | Differenz | 2002 | 07.11.2003: 85.361,78 € | 87.001,99 € | 1.640,21 € | 2003 | 04.10.2004: 59.700,77 € | 66.236,74 € | 6.535,97 € | 2004 | 03.02.2006: -6.157,13 € | -5.612,51 € | 544,62 € | Mehrergebnis |   |   | 8.720,80 € Auf die Bemessungsgrundlagen und Höhen der Abgaben für die Streitjahre, welche jenen Berechnungsblättern zu entnehmen sind, die dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, RV/7104420/2015, angefügt sind, sei verwiesen. Es war daher die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung unmittelbar aus § 303 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 20 EStG 1988 ergibt, liegt im gegenständlichen Beschwerdefall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich das "Neuhervorkommen von Tatsachen" auf jenen Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärung und der Beilagen) bezieht, den die zuständige Abgabenbehörde (die abgabenfestsetzenden Stelle) im konkret geführten Verfahren hatte, sei verwiesen. Von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird mit diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nicht abgewichen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Ad Körperschaftsteuer 2003 bis 2005, Umsatzsteuer 2002 bis 2005 Sachverhalt: Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass im Zuge einer Betriebsprüfung formelle Mängel in der Buchführung und den Grundaufzeichnungen in Papierform festgestellt und Datenträger für die Zeit vom 01.02.2002 bis 31.08.2004 trotz den Bestimmungen des § 131 Abs. 3 BAO und § 132 Abs. 3 BAO nicht vorgelegt worden sind. Die Grundaufzeichnungen in Papierform für den Zeitraum 2/2002 und 3/2002 weisen eine teilweise Unterbrechung der fortlaufenden Nummerierung (Fehlen der Abrechnungen Nr. 45 bis 52, 62 und 63, 67, 74 bis 76) aus. Ab 4/2002 besteht keine fortlaufende Nummerierung mehr (tägliche Zurückstellung der Nummer auf "0001"). Trotz der Registrierkassa Hugin Sweda sind der Betriebsprüfung Monatsausdrucke für den Zeitraum von 02/2002 bis 03/2004 nicht gezeigt worden. Die Tagesabrechnungen für 3/2004 sind nicht nummeriert und teilweise zu Mittag ausgedruckt worden. Seitens der Bf. ist bei der Verrechnung von Fleisch und Wein mit der B-GmbH nur das Fleisch(gewicht) im gesamten Prüfungszeitraum weiterverrechnet worden. Beim inneren Betriebsvergleich durch die Betriebsprüfung ist ein konstantes Absinken der Aufschläge bei den Küchenwaren W-Platz im Prüfungszeitraum festgestellt worden. Der Wareneinsatz ist dadurch, dass die Aufschläge innerhalb des Zeitraums von 1999 bis 2002 durchschnittlich fast immer gleichbleibend gewesen sind, zerlegt worden. Die Erlöse sind mittels Mengenrechnung betreffend Küchenerlöse ermittelt worden. Die erklärten Rohaufschläge bei den Speisen sind im Zusammenhang mit dem Preisniveau laut den Speisekarten nicht nachzuvollziehen gewesen. Umsatzdifferenzen von mehr als 10% (vgl. Tz.4 PB) sind durch die Zerlegung des Wareneinsatzes und die Erlöse mittels Mengenrechnung betreff Küchenerlöse bedingt ermittelt worden. Die Aufteilung des Sicherheitszuschlages nach Steuersätzen ist im Verhältnis der erklärten Umsätze erfolgt. Hinsichtlich der Fleischqualität ist bis Anfang 2006 Produktefleisch, Artikel Nr. 2190, geliefert worden. Artikel 2190 entspricht dem durch die A-Anstalt untersuchten Fleisch Artikel 2194 (6% Abschnitt). Erst ab 2006 ist Fleisch von anderer Qualität als Art. Nr. 2193 geliefert worden. Seitens der Bf. sind den Feststellungen der Bp. Prüfergebnisse diverser Anstalten und das Ergebnis eines Schaukochens entgegengehalten worden, die als Gesamtergebnis die Feststellung einer Bandbreite des Fleischabschnitts zwischen 6% und 35% zulassen. Wider die Schlüssigkeit der Kalkulationsdifferenzen wurden auch Warenbewegungen zwischen der Bf. und der B-GmbH ins Treffen geführt, die bei der vom steuerlichen Vertreter der Bf. angewandten wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Warenbewegungen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit zu deuten sind. Mit dem kassatorischen Erkenntnis VwGH 22.07.2015, 2012/13/0037, hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde gerügt, sich in der Berufungsentscheidung mit dem Vorbringen der Bf. zu den Streitpunkten des Verfahrens trotz zunächst ausführlicher Wiedergabe in den anschließenden Erwägungen nicht auf nachvollziehbare Weise auseinandergesetzt zu haben. Zu den Grundaufzeichnungen wird auf den Prüfbericht verwiesen, ohne die wiederholt und detailliert vorgetragenen Einwände der Bf. in Behandlung zu nehmen. In Bezug auf die Kalkulationsdifferenzen wird die Schätzungsberechtigung mit der bloßen Behauptung begründet, es fehle an "einer schlüssigen Begründung zur Widerlegung" der Annahmen des Prüfers. Auch der hinzugefügte Hinweis, "aus dem Prüfbericht" ergebe sich die Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebes, lässt das gegenteilige Vorbringen der Bf. unbehandelt. Die anschließenden Ausführungen zu Schätzungsmethode und Schätzungsergebnis verharren - soweit sie nicht Nebenthemen wie den Sicherheitszuschlag oder die 2.Bf.-Betriebsstätte betreffen - in ähnlicher Weise auf der Behauptungsebene, ohne dass auf das sehr spezifische Vorbringen vor allem über die Zusammenhänge zwischen den Umsätzen und dem Anfall von Fleischabfällen in der Betriebsstätte einerseits und im nahegelegenen Betrieb der Tochtergesellschaft andererseits ausreichend konkret eingegangen wird. Abschließend ist auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO betreffend die Prüfung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 2012 bis 2016 bei der Bf. am 06.07.2018 samt Bericht gemäß § 150 BAO zu verweisen, welche dadurch, dass sie lediglich Feststellungen betreffend Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge für das Jahr 2013 (Tz 1 PB), Geringwertige Wirtschaftsgüter für das Jahr 2013 (Tz 2 PB), Rechts- und Beratungsaufwand für das Jahr 2014 (Tz. 3 PB), Zinserträge für die Jahre 2014 bis 2016 aus einem Darlehen an einem Fremden (Tz 4 PB) beinhalten, das Vorliegen von Rohaufschlägen in den Lokalen der Bf. für die Jahre 2012 bis 2016 dokumentieren, die den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechen und daher für diese Jahre nicht zu beanstanden sind. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Prüfbericht und den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung abgelegten Beweismittel, zu denen u.a. die Ergebnisse von Fleischprüfungen diverser Anstalten zählen. Die formellen Mängel in den Grundaufzeichnungen sind daran festzustellen gewesen, dass Datenträger erst für den Zeitraum ab 09/2004 vorgelegt worden sind und Monatsberichte für den Zeitraum zuvor fehlen. Die fortlaufende Nummerierung für den Zeitraum 02/2002 und 03/2002 ist nachweislich durch das Fehlen der Abrechnungen mit den Nummern 45-52, 62, 63, 67, 74-76 bedingt teilweise unterbrochen. Ab 4/2002 mangelt es den Aufzeichnungen aufgrund der Zurückstellung der Nummer täglich auf "0001" an einer fortlaufenden Nummerierung. Im Übrigen Ist hinsichtlich der Tagesabrechnungen für 3/2004 das Fehlen deren Nummerierung und deren Erstellung teilweise zu Mittag festzustellen. Die einzelnen Sachverhaltselemente ergeben somit ein Gesamtbild, aufgrund dieser eine Kontrolle der Vollständigkeit der Aufzeichnungen auszuschließen ist. Sohin waren die Grundlagen für die Abgabenerhebung im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. nicht zu ermitteln und die belangte Behörde daher zur Durchführung eines Schätzungsverfahrens gemäß § 184 Abs. 1 BAO befugt. In Hinblick auf das kassatorische Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom VwGH 22.07.2015, 2012/13/0037 war im fortgesetzten Verfahren daher auf das sehr spezifische Vorbringen vor allem über die Zusammenhänge zwischen den Umsätzen und dem Anfall von Fleischabfällen in der Betriebsstätte W-Platz einerseits und im nahegelegenen Betrieb der Tochtergesellschaft andererseits konkret einzugehen. Rechtliche Beurteilung: Nach § 131 Abs. 3 BAO können zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. +) Nach Ritz6, BAO, § 163 Rz.1ff., besteht, wenn Bücher und Aufzeichnungen den Bestimmungen des § 131 BAO entsprechen, die (widerlegbare) Vermutung, sie seien auch inhaltlich richtig. Diesfalls besteht ein Rechtsanspruch der Partei darauf, ihr Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt nicht bei begründeten Anlässen, die sachliche Richtigkeit der Aufschreibungen in Zweifel zu ziehen (vgl. § 184 Abs. 3 BAO über die Schätzung bei sachlicher Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen). Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH 13.09.1977, 88/77, 1860/77, 1861/77; VwGH 29.06.2005, 2000/14/0199). Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses liegt bei derAbgabenbehörde (z.B. VwGH 21.09.2005, 2001/13/0265; VwGH 29.11.2006, 2002/13/0227). Sind die Differenzen zwischen den Ergebnissen der Buchführung und einer Verprobung geringfügig, so müssen sie unberücksichtigt bleiben (VwGH 9.04.1986, 84/13/0107; VwGH 23.06.1994, 92/17/0106). Eine Schätzungsberechtigung als Folge formeller Mängel besteht nur dann, wenn die Mängel geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO); weiters setzt die Schätzungsberechtigung nach§ 184 Abs. 1 BAO voraus, dass die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. +) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 166 BAO heißt beweisen, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (VwGH 14.12.1994, 93/16/0191; VwGH 28.06.1995, 89/16/0014). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. +) Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1) wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. +) Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/16/0143). Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 3, und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH ist das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. VwGH 2.07.2002, 2002/14/0003; VwGH 8.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; VwGH 22.03.2010, 2007/15/0265; VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/16/0144; VwGH 23.04.1998, 97/15/0076; VwGH 26.11.1998, 95/16/0222; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 23.02.2012, 2009/17/0127). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30.09.1998, 97/13/0033; VwGH 19.03.2002, 98/14/0026; VwGH 27.08.2002, 96/14/0111; VwGH 8.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122). Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz.6, beruht die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (VwGH 28.02.1995, 94/14/0157; VwGH 19.03.2003, 2002/16/0255; VwGH 03.08.2004, 2001/13/0022; VwGH 01.06.2006, 2002/15/0174; VwGH 23.02.2010, 2008/15/0027; vgl. VwGH 04.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio). Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz.9, und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH berechtigen formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (VwGH 02.06.1992, 87/14/0160). Aus der Verletzung der Pflicht des § 131 Abs. 3 letzter Satz BAO, Datenträger zur Verfügung zu stellen, ergibt sich keine Schätzungsberechtigung. Nach Ritz, BAO6, § 131 BAO Rz. 26, ergibt sich, wenn zwar ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben (Ausdrucke) beigebracht, jedoch (z.B. trotz Aufforderung des Betriebsprüfers) keine entsprechenden Datenträger zur Verfügung gestellt werden, hieraus keine Schätzungsberechtigung (Hilber, Verfahrensrecht, 93; BMF, SWK 2006, S.904; Marschner, in Hirschler, Bilanzrecht, § 190 UGB Rz.110 und 118; Joklik-Fürst, SWK 2010, S.748; M. Wagner, Welche Aufzeichnungen sind zu führen? in Endfellner/Puchinger, BAO, 41), weil diese nämlich stets (nach § 184 Abs.1) voraussetzt, dass die Abgabenbemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, was im Hinblick auf die Vorlage der Ausdrucke (statt der Datenträger) nicht der Fall ist. Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 12, und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (z.B. VwGH 18.07.2001, 98/13/0061; VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187; VwGH 24.03.2009, 2006/13/0150; VwGH 21.12.2010, 2009/15/0006; VwGH 28.06.2012, 2009/15/0201). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 25.06.1998, 97/15/0218; VwGH 18.07.2001, 98/13/0061; VwGH 24.09.2003, 99/13/0094; VwGH 27.08.2007, 2004/17/0211; VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196; VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122; VwGH 27.01.2011, 2007/15/0226). Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, BAO, 1932). Hinsichtlich den Schätzungsmethoden wird nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 14, beim inneren Betriebsvergleich die Schätzung auf Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume (idR früherer Wirtschaftsjahre) aufgebaut (vgl. z.B. VwGH 5.05.1992, 92/14/0018). Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz. 15, wird bei einer kalkulatorischen Schätzung z.B. ein Teilumsatz mit Hilfe eines Rohaufschlages auf eine geeignete Basis (z.B. Wareneinsatz, Lohneinsatz) geschätzt. Hiebei sind nicht nur branchentypische Verhältnisse, sondern insbesondere die betrieblichen Bedingungen des betreffenden Betriebes (seine Besonderheiten, die für ihn geltenden Marktbedingungen) zu berücksichtigen (vgl. hiezu z.B. Loitlsberger, JfB 1985, 94). Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz.18, gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113; VwGH 25.02.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019; VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (z.B. VwGH 25.01.2006, 2001/13/0274; VwGH 24.03.2009, 2006/13/0150; VwGH 28.10.2010, 2009/15/0011; VwGH 17.11.2010, 2007/13/0078; VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). Nach Ritz, BAO6, § 184 Rz.19ff, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; VwGH 19.03.2008, 2008/15/0017). Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (VwGH 17.02.1994, 93/16/0160; VwGH 20.06.1995, 92/13/0037; VwGH 28.05.1998, 96/15/0260; VwGH 30.05.2012, 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.06.1989, 88/13/0015). Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (z.B. VwGH 31.07.2002, 98/13/0194; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0137; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0199; VwGH 27.06.2012, 2012/13/0015; VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). In ertragsteuerrechtlicher Hinsicht sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. +) Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen Aufwendungen nachgewiesen werden oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH 6.10.1961, 1070/61), sonst kann ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen (VwGH 05.02.1960, 953/57; VwGH 14.07.1961, 137/58, VwGH 17.05.1963, 1523/62), oder sie kann, wenn sie die Betriebsausgaben dem Grunde nach für erwiesen erachtet, ihre Höhe schätzen (§ 184 BAO). Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/14/0109; VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/14/0109). Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Bei Gewinnermittlern durch Bestandvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten (VwGH 11.12.1999, 89/14/0109). Berechtigen formelle und materielle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die gewerbliche Tätigkeit wird allerdings gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Bei Ausführung von Umsätzen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Im fortgesetzten Verfahren waren sowohl die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 abzuändern, weil die Prüfungsergebnisse von Fleischproben durch diverse Anstalten eine Bandbreite des Fleischabfalls zwischen 6% und 35% ergeben hatten, die Grundlage für verschiedene Kalkulationsvarianten gewesen waren. Innerhalb dieser Bandbreite liegt das abgabenbehördliche Ergebnis der Schätzung der Fleischverluste von 16% Abschnitt beim Zuputzen. Bei dieser Kalkulation sind Reklamationen, Schwund, Personalverbrauch, etc. ebenso wie die Portionsgrößen der übrigen Hauptumsatzträger (außer A-Ware) aus der Nachkalkulation des Steuerberaters übernommen worden. Über die Aussage des Geschäftsführers der D-GmbH zum Rückkauf der Fleischabschnitte hinauf hat die belangte Behörde jene Abschnitte, die für das Wirtschaftsjahr 2006 zurückgenommen worden sind, aus den vorgelegten elektronischen Grundaufzeichnungen ermittelt und dem Gesamtverbrauch Schnitzelfleisch gegenübergestellt. Aus der Noch-Entsprechung des im Wirtschaftsjahr 2006 (02/2005 bis 01/2006) verwendeten Fleisches der im Prüfungszeitraum gelieferten Fleischqualität hat sich ein Fleischabschnitt von 11,45% errechnet. Angesichts der Buchführungsmängel ist ein Sicherheitszuschlag von 2% des erklärten Umsatzes über die übrigen, nicht von der Kalkulation betroffenen Umsatzerlösen verhängt worden. Wenn die Kalkulation der Betriebsprüfung die Daten der Gegenkalkulation der Bf. über größere Portionen/einen erhöhten Warenverbrauch wegen Schwund und Personalverbrauch umfasst, obwohl keine Aufzeichnungen bezüglich Schwund/Personalverbrauch vorgelegt worden sind, ist es das kassatorische Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, welches Gewissheit darüber verschafft, dass bei der Kalkulation der Betriebsprüfung der Synergieeffekt, der sich aus der Zusammenarbeit der zwei Unternehmen ergibt, bislang nicht in hinreichendem Umfang berücksichtigt wurde. Diese Annahme wird durch den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Betriebsprüfung über die Abgaben für die Jahre 2012 bis 2016 samt Niederschrift gemäß § 149 BAO über die Schlussbesprechung zur diesbezüglichen Betriebsprüfung bestätigt. Diese - dem BFG-Erkenntnis, RV/7104420/2015, angefügten - Beweismittel veranschaulichen, dass die Fleischabfälle der Lokale W-Platz und B-Platz bei der Prüfung der Abgaben für die Jahre 2012 bis 2016 keinen Grund mehr für einen Prüfungsschwerpunkt dargestellt haben. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die Lage der Lokale W-Platz und B- Platz zur Erzielung von Synergieeffekten und damit von Wettbewerbsvorteilen zweckdienlich ist. Die Wettbewerbsvorteile werden gerade durch Kostenersparnisse erlangt, welche z.B. durch Überschneidungen bei der Bewirtschaftung zweier Lokale in einer Kapitalgesellschaft möglich sind. Erfolgt die Entwicklung des Lokals der Bf. und jenes der Tochtergesellschaft der Bf. für einige Jahre nur aus haftungsrechtlichen Gründen getrennt, so liegen zwar - wie die Bp. zu Recht festgestellt hat - zwei verschiedene Unternehmen vor, dennoch bedarf es der Prüfung gerade jener Faktoren, die Anlass für Gewinnverschiebungen zwischen den Betrieben sein könnten, wenn die beiden Betriebe als ein Betrieb bewirtschaftet werden. Dem Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2015, 2012/13/0037, folgend, sind daher im fortgesetzten Verfahren nunmehr jene Faktoren in den beiden Lokalen zu prüfen, die gemeinsam eine Förderung des Lokals am Standort B-Platz mehr als jenes der Bf. am Standort W-Platz bewirkt haben könnten, um eine Verteilung der Kosten auf die zwei Betriebe entsprechend den Anforderungen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß § 114 Abs. 1 erster Satz BAO sicherzustellen. Bei der Prüfung dieser Faktoren ist zu beachten, dass die unternehmerische Idee, die Bereitschaft zum unternehmerischen Risiko sowie das Wissen um die bestmögliche Verbindung von Kapital und menschlicher Arbeitskraft zur Lösung der unternehmerischen Organisationsprobleme notwendig sind, um zu bestmöglichen wirtschaftlichen Ergebnissen zu gelangen. Folgt die Kostenverteilung bei getrennt geführten Betrieben den Regeln der betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, die grundsätzlich eine möglichst hohe Verursachungsgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten auf die Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger verlangen, so ist dem Produkt dann, wenn es bei seiner Erstellung einen höheren Wert an Produktionsfaktoren verbraucht, ein höherer Kostenanteil zuzurechnen. Die nachfolgende Ablichtung ist ein Balkendiagramm über die an den Standorten W-Platz und B-Platz erzielten Umsätze, aus dem auch die Entwicklung der Rohaufschläge an diesen beiden Standorten ersichtlich ist. [Grafik] Von den in Balkenform dargestellten Rohaufschlägen für die Jahre 2003 bis 2005 legt der jeweils linke Balken den Rohaufschlag für den Standort W-Platz bzw. der rechte Balken den Rohaufschlag für das Lokal B-Platz offen. Die Darstellung bestätigt das abgabenbehördlich erhobene Absinken des Rohaufschlags am Standort W-Platz bei gleichzeitigen Anstieg des Rohaufschlags am Standort B-Platz während des gleichen Zeitraums. Der ansteigende Verkauf von zugeschnittenen Produkten am Standort B-Platz steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem ansteigenden Abschnitt am Standort W-Platz. Stehen am Standort W-Platz den dortigen vermehrten Abschnitten keine steigenden Umsätze gegenüber, so ist es u.a. das Schaubild, das Gewissheit über die vom VwGH mit dessen kassatorischen Erkenntnis aufgezeigte Unschlüssigkeit der durch den UFS in dessen Berufungsentscheidung vertretenen Kalkulationsvariante verschafft, und damit gleichzeitig das Vorliegen von Verhältnissen bestätigt, die allein anhand der Buchhaltung der Bf. nicht festzustellen waren und damit geeignet waren, die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu begründen. Zum Beweis dafür seien die Rechnungen der Bf. über die Verrechnung von Fleisch und Wein mit der B-GmbH ins Treffen geführt, aus denen die Weiterverrechnung lediglich des Fleisch(gewicht)s im gesamten Prüfungszeitraum zu entnehmen ist. Wie die nachfolgende Ablichtung der als ein Beispiel für diese Rechnungen angeführte Rechnung vom 31.05.2003 zeigt, ist anhand einer Rechnung in dieser Form nicht einmal die Frage, ob nur rohes, unverarbeitetes Fleisch oder bereits küchenfertige Produkten geliefert worden ist, eindeutig zu beantworten. [Grafik]   [Grafik]   Vor diesem Hintergrund ließ die Tatsache, dass Fleischabfälle aufgrund der verbesserten Fleischqualität zu einem niedrigeren Einkaufspreis kein Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Betriebsprüfung betreffend die Abgaben für die Jahre 2012 bis 2016 gewesen waren, den Rückschluss darauf, dass die Geschäfte der beiden nahe gelegenen Lokale in den Streitjahren tatsächlich in wirtschaftlicher Hinsicht mit dem gemeinsamen Ziel geführt worden waren, die Produktionsmenge der Gaststätten anzupassen und unter Beachtung der lagebedingten Synergieeffekte den Gewinn durch optimale Produktionsplanung zu maximieren.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104420/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104420.2015
Stammnummer
130411
Gültig
02.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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