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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104420/2015

Schätzung eines Gastronomiebetriebs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104420/2015vom 02.11.2020Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Anwendung einer haftungsrechtlichen und damit abgabenrechtlichen Betrachtungsweise ergab sich zwangsläufig die Notwendigkeit, die Bücher und Aufzeichnungen für die in Rede stehenden Lokale gesondert zu führen. Dabei hätten die für die Leistungsverrechnungen zwischen den Lokalen W-Platz und B-Platz bestimmten Rechnungen in vollen Umfang den Anforderungen an eine getrennte Buchhaltung dieser Betriebe zu entsprechen gehabt, was sie aber nicht taten. Erst bei Betrachtung der Geschäftsführung der Bf. über die Streitjahre hinaus ergibt sich unter Einbeziehung des abgabenbehördlichen Prüfergebnisses bei der Bf. betreffend die Abgaben für die Jahre 2012 bis 2016 ein klares und eindeutiges Gesamtbild, das ein vorrangig von Wirtschaftlichkeitskriterien geprägtes Verhalten der Geschäftsführung der Bf. zeigt, welches durch das von der Betriebsprüfung bei der Bf. erhobene Verhandlungsergebnis mit Fleischlieferanten über Lieferungen von Fleisch von besserer Qualität zu einem niedrigeren Preis in den auf die Streitjahre nachfolgenden Jahren bestätigt wird. Das Verhandlungsergebnis zwischen der Geschäftsführung der Bf. und der Lieferfirma bedeutet ein verändertes Preis-Leistungsverhältnis bei den Fleischlieferungen, das bei Annahme der organisatorischen Führung der in Rede stehenden Betriebe als ein Betrieb IN WIDERSPRUCH zur Annahme von jenen Rohaufschlägen in den Lokalen W-Platz und B-Platz während des Prüfungszeitraums 2002 bis 2005 steht, die ein extremes Absinken im Betrieb W-Platz und kein wesentliches Ansteigen der Rohaufschläge im Lokal B-Platz ergeben und noch dazu schlüssig begründet werden könnten. Die Unterlassung der Zuteilung der Fleischabfallkosten anhand einer Kostenrechnung für die Streitjahre und das Fehlen von Abgrenzungsdaten betreffend die Fleischabfälle in der Buchhaltung der Bf. bestätigt allerdings die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO für die Streitjahre. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde aufgrund der Aktenlage im fortgesetzten Verfahren nunmehr eine Kalkulation betreffend den Wareneinsatz B-Platz mit Durchschnittswerten vorgelegt, die sich auf Grundlage der von der Behörde erstellten Kalkulationsgrundlage und unter Berücksichtigung von den aus den unterschiedlichen Gutachten (Behörde, C-Anstalt, B-Anstalt) ermittelten Durchschnittswerten (27%) und dem tatsächlichen Durchschnittsgewicht eines servierten Fleischprodukts ergab: [Grafik]     [Grafik]   Von den Kalkulationsvarianten der Verfahrensparteien war jene des steuerlichen Vertreters der Bf. dem Erkenntnis im BFG-Verfahren, GZ. RV/7104420/2015 zugrunde zu legen, weil seitens der Amtspartei die abgabenbehördliche Kalkulation unverändert beibehalten wurde, ohne auf ALLE vom Verwaltungsgerichtshof im kassatorischen Erkenntnis VwGH 22.07.2015, 2012/13/0037, substantiiert vorgetragenen Ausführungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Angesichts des letztzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 150 BAO betreffend die Abgaben für die Jahre 2012 bis 2016 war zu den im Arbeitsbogen abgelegten Beweismittel, die dem Bericht gemäß § 150 BAO betreffend die Abgaben für die Streitjahre zugrunde gelegen waren, festzustellen, dass dem von der Betriebsprüfung zitierten Bericht im F-Magazin, erschienen im Compress-Verlag, insoweit vorrangig Reklamecharakter zuzusprechen war, als das (Ende 2015 eingestellte) Monatsmagazin in den das Beschwerdeverfahren betreffenden Streitjahren eine Publikation jenes Compress-Verlages gewesen war, der für die Stadt Wien in den Streitjahren Auslandsbüros in Europa betrieben hatte. Dieser Verlag war ein zentraler Bestandteil der strategischen Führung der Stadt Wien im Rathaus, in deren Rahmen die Stadt Wien im Rathaus nach innen und außen als dynamische Wirtschaftskraft erscheinen sollte. Mit dem auf die Lokale W-Platz und B-Platz bezüglichen Artikel im Wiener F-Magazin sollte somit der Leser zum Besuch der Lokale W-Platz und B-Platz animiert und allgemein über den Bestand von zwei Lokalen mit hohen Kundenfrequenzen informiert werden. Dies stand ganz im Sinne des von der Stadt Wien im Rathaus angestrebten Nutzens gegenüber der Bf., Wien in Europa auch als Wirtschaftsstandort und Zielpunkt für Kosmopoliten zu porträtieren. Aufgrund der Aktenlage war somit eine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung der in Rede stehenden Standortbetriebe hinsichtlich des Produktangebots festzustellen, weil das Ziel der Geschäftsführung der Bf. die auf Spezialisierung beruhende Strukturierung und Koordination von Personen, Sachmitteln und Informationen zum Zwecke der Erreichung der Unternehmensziele in den Streitjahren gewesen war. Durch den in Form von Buchhaltungskonten dokumentierten Warenverkehr zwischen den Lokalen W-Platz und B-Platz wurde zumindest die strukturelle Zusammenarbeit der in Rede stehenden, nahe gelegenen Betriebsstätten bestätigt. Von den im Prüfungsverfahren anhand von Gutachten erklärten Prozentsätzen (6%, 25%, 35%) war der letztgenannte Prozentsatz von der Anwendung im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO auszuschließen, weil die Annahme, die Geschäftsführung der Bf. wäre zu Einkäufen von nur zu 65% verwertbaren Fleisch in den Streitjahren bereit gewesen, aufgrund der Tatsache, dass sie im Vergleichszeitraum Fleisch von einer Qualität bei Konkurrenzunternehmen im Vergleichszeitraum käuflich erwerben hätte können, von dem, wie das Ergebnis des Schaukochens bewies, sogar 84% für gewerbebetriebliche Zwecke verwertbar gewesen wären, zu verneinen war. Der von der A-Anstalt ermittelte Prozentsatz von 6% war nicht anzuwenden, weil dem von der Prüfung angewandten Prozentsatz - 16% - eine Kalkulation zu Grunde gelegen war, bei der die Betriebsprüfung Fakten auch zu Gunsten der Bf. berücksichtigt hatte, obwohl die Bf. es verabsäumt hatte, beispielsweise den Personalverbrauch oder Reklamationen in Form von vorgelegten Aufzeichnungen nachzuweisen und die Kalkulationsdifferenzen als Folge des Anfalls von beim Lokal W-Platz "hängengebliebenen" Fleischabfällen anhand von Buchhaltungsunterlagen aufzuklären. Was die beantragten Zeugeneinvernahmen anbelangt, waren die protokollierten Angaben der Zeugin Z5 zu ihrer Arbeit in den Streitjahren mit dem Kalkulationsergebnis vereinbar. Der als B.S. angeführte Zeuge könnte zwar zur Zubereitung und Größe des Fleischabschnitts Angaben machen, jedoch ändert dies nichts an Eigenschaft des Fleischabschnitts in den Streitjahren als variabler Kostenfaktor. Fehlen Aufzeichnungen über die Abschnittsmenge, so war die Einvernahme dieses Zeugen dadurch, dass der Senat die im fortgesetzten Verfahren vorgelegte Kalkulation des steuerlichen Vertreters für die Streitjahre seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hatte, entbehrlich. Der Antrag betreffend Zeugeneinvernahme der für die Kassaführung zuständigen Personen Z2 und Z1 war abzuweisen, weil die Aufnahme dieser Beweismittel aufgrund der unter Beweis zu stellenden Tatsache "Die gesamte Kassaführung und der Kassaabschluss im Betriebsprüfungszeitraum wurden vom Personal bewerkstelligt. Hierbei gab es keine Einflussnahme seitens der Einschreiter" mit der Ergänzung in der Stellungnahme vom 10.06.2008 "Den Zeugen wurden zunächst von den einzelnen Kellner die gesamten Einnahmen und Umsätze bekannt gegeben. Die Umsätze werden bzw. wurden von ihnen erfasst und auch in das Losungsbuch eingetragen." für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unerheblich ist. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass zwar unbestritten ist, dass die Zeugen die von den Kellnern erklärten Beträge in das Losungsbuch eingetragen hatten, jedoch sind die Beträge nicht lückenlos kontrollierbar. Die Bestätigung des Z6 vom August 2007 mit dem Text "Als langjähriger Lieferant Ihrer Unternehmungen bestätigen wir wie folgt: Die von uns gelieferten Karreestücke (Produkteteile) ohne Knochen und ohne Lungenbraten wurden von unserer Firma ausschließlich mit "Kette" geliefert" beinhaltete keine substantiierten Angaben zu den Warenlieferungen und war daher ein Schriftstück ohne feststellbaren Beweismittelcharakter. Die beantragte Zeugeneinvernahme des leitenden Angestellten Z3. im Beisein der Bf. anlässlich des Erörterungsgesprächs und die Befragung als Zeuge im Rahmen der Senatsverhandlung am 17.09.2020 bot ausreichend Gelegenheit zur Rede und Gegenrede betreffend die Produktqualität; im Übrigen stand eine unterschiedliche Entwicklung der Warenqualität im Vergleich zum Preis außer Streit. Die Anträge auf mündliche Gutachtenserörterung durch die namentlich genannten Sachverständigen von der B-Anstalt und C-Anstalt, zu den Beweisthemen Gutachten, Ablauf bei der Probenentnahme und Erstellung des jeweiligen Gutachtens und Einvernahme des Geschäftsführers der C-GmbH zum Beweisthema Lieferfleischqualität, Höhe des Abschnitts bzw. der verkaufbaren Fleischmenge waren dadurch, dass der Senat seiner Entscheidung im fortgesetzten Verfahren die letztvorgelegte Kalkulation des steuerlichen Vertreters zu Grunde legt, abzuweisen. Nach der Aktenlage steht fest, dass dem Schätzungsergebnis der belangten Behörde eine Kalkulation der Prüfung zugrunde gelegen ist, der in der Beschwerde entgegengehalten wurde, biogene Abfälle, also Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft nicht berücksichtigt zu haben. Der Begriff "biogene Abfälle" umfasst eine Vielzahl von Abfällen, welche verschiedene Wirtschaftsbereiche und Branchen wie beispielsweise die Landwirtschaft, die Lebensmittelindustrie, den privaten Konsum und die Energieproduktion betreffen. Der Begriff Lebensmittelabfälle umfasst Lebensmittelreste aus der landwirtschaftlichen Produktion, aus der (Weiter-) Verarbeitung von Lebensmitteln, aus dem Groß- und Einzelhandel, aus Küchen und Großverbrauchern und aus Privathaushalten. Lebensmittelabfälle werden nach der Vermeidbarkeit unterschieden. Im Gegensatz zu den unvermeidbaren Abfällen, die meistens im Zuge der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung entstehen, handelt es sich (bei einem Großteil der Lebensmittelabfälle) um vermeidbare Verluste, die zum Zeitpunkt ihrer Entsorgung und bei rechtzeitiger Verwendung genießbar wären. Die Abfälle bestehen aus den Küchenabfällen in Form von tierischen Produkten wie Knochen, Fleisch und salzhaltigen Speiseresten. Neben den Speiseresten zählen auch sonstige vergärbare Abfälle, etwa abgelaufene Lebensmittel mit Verpackung (z.B. Konserven), oder alte Speisefette dazu. Da der Faktor "biogene Abfälle" in der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Kalkulation Berücksichtigung gefunden hatte, waren die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 abzuändern.   Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in Zahlen für die Streitjahre dargestellt: [Grafik]       |   | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Zuschätzung Küche |   | 2.947,10 € | 55.790,22 € | 13.831,35 € | Aufteilung auf USt-WJ | 11/12 aus 2003 | 1/12 aus 2003 + 11/12 aus 2004 | 1/12 aus 2004 | gesamt 2005 | Zuschätzung Küche | 2.701,50 € | 51.386,63 € | 4.649,19 € | 37.122,47 €   Darstellung der Umsatzsteuerdaten Ermäßigter Steuersatz für die Jahre 2002 bis 2005 | Umsatzsteuer 2002 laut BE | 102.460,64 € | 10% Umsätze | 1.238.059,53 € | USt. | 123.805,95 € | 123.805,95 € | Abzügl. | -157.287,97 € | USt. | -15.728,79 € |   | Zuzüglich | + 2.701,50 € | USt. | + 270,15 € |   | 10% Umsätze NEU | 1.083.473,06 € | USt. | 108.347,30 € | 108.347,30 €   | Umsatzsteuer 2003 laut BE | 10% Umsätze | 1.452.628,71 € | USt. | 145.262,87 € | 145.262,87 € | Abzügl. | - 261.595,73 € | USt. | -26.159,57 € |   | Zuzüglich | 51.386,63 € | USt. | +5.138,66 € |   | 10% Umsätze NEU | 1,242.419,61 € | USt. | 124.241,96 € | 124.241,96 €   | Umsatzsteuer 2004 laut BE | 10% Umsätze | 107.240,51 € | USt. | 10.724,05 € | 10.724,05 € | Abzüglich | -22.481,53 € | USt. | -2.248,15 € |   | Zuzüglich | 4.649,19 € | USt. | 464,91 € |   | 10% Umsätze NEU | 89.408,17 € | USt. | 8.904,81 € | 8.904,81 €   | Umsatzsteuer 2005 laut BE | 10% Umsätze | 1.929.885,87 € | USt. | 192.988,59 € |   | Abzüglich | -270.899,54 € | USt. | -27.089,95 € |   | Zuzüglich | 37.122,47 € | USt. | 3.712,24 € |   | 10% Umsätze NEU | 1.696.108,80 € | USt. | 169.610,88 € | 169.610,88 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern ersichtlich. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Angesichts der Tatsache, dass im gegenständlichen Beschwerdefall das im Zuge eines Verfahrens gemäß § 184 BAO ermittelte Schätzungsergebnis strittig war, war das Vorliegen einer Rechtsfrage, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu verneinen. Da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Ad. Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 Verfahrensgang: Der Gesellschafter der Bf. ist eine Holding GmbH mit einer Stiftung als Alleingesellschafter. Angefochten sind die auf der Grundlage des Tz.7 PB erlassenen Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005. Mit diesen Bescheiden ist die auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 - 49.919,43 € (2003), 76.680,54 € (2004), 81.227,94 € (2005), dem Geschäftsführer der Bf. - H. A. - zur Zahlung vorgeschrieben worden. Auf die dem Bericht gemäß § 150 BAO als Beilage 4 angefügte Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung und Kapitalertragsteuer sei verwiesen. Mit der als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen die Haftungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 wurde unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022), dieser nach Ergebniszuschätzungen den Gesellschaftern zufließen würden, auch wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um Kapitalgesellschaften handle, für die das Schachtelprivileg anzuwenden sei, ins Treffen geführt, dass die Befreiung des Schachtelprivilegs auch für diese Ergebniszuschätzung anzuwenden sei und es daher zu keiner Festsetzung der Kapitalertragsteuer kommen könne (vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG 1988, Tz.12 zu § 94, demzufolge das Schachtelprivileg für sämtliche Ausschüttungen, also verdeckte und offene Ausschüttungen anzuwenden sei). Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 wurde die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 abgewiesen, woraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Mit VwGH-Erkenntnis vom 22.07.2015, 2012/13/0037, wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats betreffend Haftung für die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 aufgehoben. Über die Beschwerde betreffend Kapitalertragsteuer wurde erwogen: Feststehender Sachverhalt: Mit den auf der Grundlage des Tz.7 PB erlassenen Haftungsbescheiden ist die auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 - 49.919,43 € (2003), 76.680,54 € (2004), 81.227,94 € (2005) - H. A. vorgeschrieben worden. Der Gesellschafter der Bf. ist eine Holding GmbH mit einer Stiftung als Alleingesellschafter. Der Gesellschafter der GmbH H. A. hält 5% vom Stammkapital der Bf. treuhändisch für die Holding GmbH. H. A. ist der Geschäftsführer der Bf. im gesamten Prüfungszeitraum und ab Eintragung 3.03.2004 auch Gesellschafter (Stammeinlage 6.910,00 €) gewesen. Bis dahin ist E.T. (geb. A.) mit einer Stammeinlage von 6.910 € Gesellschafterin gewesen. Die A. Holding GmbH hat die übrige Stammeinlage von 131.290 € gehalten. Beweiswürdigung: Aufgrund der Aktenlage ist somit als erwiesen anzunehmen, dass der Empfänger der Kapitalerträge eine Holding ist, die mit 95% unmittelbar am Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft Bf. beteiligt ist. Die restlichen 5% vom Stammkapital der Bf. werden vom Geschäftsführer der Bf. treuhänderisch für die Holding GmbH gehalten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 93 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 unterliegen Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ist - soweit keine Endbesteuerung vorliegt - im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar. Keine Kapitalertragsteuer fällt jedoch an, wenn die Voraussetzungen des § 94 Z. 2 EStG 1988 für die so genannte Schachtelbegünstigung erfüllt sind, d.h. Empfänger der Kapitalerträge eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist, die mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Befreiungsbestimmung umfasst sämtliche Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z.1 lit.a und b EStG 1988, so z.B. auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022, VwSlg 8088 F/2005; Doralt/ Kirchmayr, EStG8, Tz.12 zu § 94). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (vgl. VwGH 30.05.2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (vgl. VwGH 7.07.2004, 99/13/0215, 0216, mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Beschwerdefahren war der Beschwerde gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 stattzugeben, weil der VwGH in der Begründung des Erkenntnisses vom 22.07.2015, 2012/13/0037, ausgeführt hatte, dass offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraussetzen und ein "bloßer Machthaber" kein Empfänger einer Vorteilszuwendung sein kann. Der VwGH stellte damit klar: Der älteren Judikaturlinie, die die Rechtsfigur einer verdeckten Ausschüttung an einen bloßen Machthaber kannte, ist nicht zu folgen. Tatsache ist, dass die Bf. Gastronomiebetriebe in den Streitjahren betrieben hat, deren Einkünfte aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen zu schätzen gewesen sind. Die Tatsache, dass der Gesellschafter der Bf. eine Holding GmbH war, deren Alleingesellschafter eine Privatstiftung war, heißt, dass der Geschäftsführer der Bf. - H. A. - als Gesellschafter an der Bf. nicht beteiligt war, folglich dessen die Erlassung der Haftungsbescheide mit der Vorschreibung der auf die verdeckten Ausschüttungen für die Jahre 2003 bis 2005 entfallenden Kapitalertragsteuer dem Geschäftsführer unzulässig war. Es war daher der Beschwerde betreffend die Abgaben- und Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 stattzugeben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdepunkt ist eine Revision unzulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch, dass das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde der Bf. gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 (VwGH 22.07.2015, 2012/13/0037) gefolgt ist, nicht vorliegt.   Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 2. November 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104420/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104420.2015
Stammnummer
130411
Gültig
02.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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