Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104420/2015
Schätzung eines Gastronomiebetriebs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104420/2015vom 02.11.2020Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, den Richter Dr. Wolfgang Aigner sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Mag. Belinda Maria Eder über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fa Witago Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H, Friedlgasse 25/3/17, 1190 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2004,
- Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2005,
- Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005,
- Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 in Anwesenheit der Schriftführerin Mag. Katharina Moravec zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004, wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben unverändert.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und Höhen der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern ersichtlich und bilden einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 2003 bis 2005 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine GmbH in der Gastronomiebranche mit Lokalen an den Standorten "G-Platz", " W-Platz", "B-Platz", "X-Platz", "Y-Platz" & "Z-Platz". Im Rechtsmittelverfahren für die Streitjahre sind lediglich die Lokale an den drei erstgenannten Adressen von Relevanz.
Nach der Art der Gastwirtschaft war die Gaststätte G-Platz ein Bierlokal in Döbling. Die in unmittelbarer Entfernung gelegenen Lokale am W-Platz und B-Platz waren für ihre Speisen bekannt. Die Gaststätte B-Platz ist Folge des Insolvenzverfahrens der B-GmbH. Diese GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 06.09.2007 als übertragende Gesellschaft mit der Bf. als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Seit 2001 hält die Bf. 100% der Geschäftsanteile an der B-GmbH.
Die Gesellschafter der Bf. sind die Fa. A. Holding GmbH und V.A. (=V.A.). Am Stammkapital der Bf. ist die Holding GmbH [mit der Privatstiftung als Gesellschafter] mit 95% beteiligt. Die restlichen 5%-Anteile sind von V.A. (=geschäftsführender Gesellschafter der Bf.) von 01.06.1990 bis 06.11.2007 treuhändisch für die Privatstiftung gehalten worden.
Der Gewinn für die Jahre im Prüfungszeitraum ist mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert worden.
Angefochten sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO (Umsatzsteuer 2002 bis 2004, Körperschaftsteuer 2003 bis 2004), Umsatzsteuer 2002 bis 2005, Körperschaftsteuer 2003 bis 2005, Haftung für die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005.
Die Bescheide wurden vom Finanzamt (FA) auf der Grundlage des Berichts der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 21.10.2009 (=PB) gemäß § 184 BAO im Schätzungswege erlassen. Der Anlass für die Schätzung waren im Zuge der Außenprüfung festgestellte formelle Mängel in den Grundaufzeichnungen und Kalkulationsdifferenzen (Zerfällungsverluste).
Zu den Fleischlieferanten der Bf. zählten die C-GmbH unter der Geschäftsführung von E.St. sowie die D-GmbH unter der Geschäftsführung von K.F.St..
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Bericht gemäß § 150 BAO vom 21.10.2009
Unter Tz.1ff. PB wurden die im Zuge der Außenprüfung ermittelten formellen Mängel in den Grundaufzeichnungen und Kalkulationsdifferenzen [Zerfällungsverluste] als Grund für das Schätzungsverfahren gemäß § 184 Abs. 1 BAO beschrieben und die Schätzung (§ 184 BAO) samt der angewandten Schätzungsmethode dargestellt. Zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wurde hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 auf die Ausführungen in Tz. 4 und 5 PB, und hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 auf die Ausführungen in Tz.6 PB verwiesen. Die Haftungsbescheide betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 wurden mit Verweis auf Tz.7 PB begründet.
In weiterer Folge werden die Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO begründenden Feststellungen unter Tz. 1 bis Tz.3 PB schlagwortartig dargestellt:
Tz 1 PB Formelle Mängel in den Grundaufzeichnungen (als Grund für die Unmöglichkeit
des allabendlichen Kassaabschlusses durch den die Schicht leitenden Mitarbeiter)
+) Trotz der seit 01.01.2001 bestehenden Verpflichtung gemäß § 131 Abs. 3 BAO und § 132 Abs. 3 BAO, Grundaufzeichnungen über Verlangen auf Datenträger bereitzustellen, seien Unterlagen erst für den Zeitraum ab 09/2004 vorgelegt worden. Trotz Aufforderung seien die Datenträger für die Zeit 1.02.2002 bis 31.08.2004 nicht vorgelegt worden.
+) In den Grundaufzeichnungen (in Papierform) sei die fortlaufende Nummerierung für den Zeitraum 2/2002 und 3/2002 teilweise unterbrochen.
Die Abrechnungen mit den Nummern 45 bis 52, 62 und 63, 67, 74 bis 76 würden fehlen.
Monatsausdrucke, die als Bestandteil der Grundaufzeichnungen auch aufzubewahren gewesen wären, seien trotz Ermöglichung derartiger Ausdrücke durch die Registrierkassa Hugin Sweda nicht vorgelegt worden.
+) Ab 4/2002 bestehe keine fortlaufende Nummerierung mehr, die Nummer sei täglich auf "0001" zurückgestellt worden. Eine Kontrolle bezüglich der Erfassung der gesamten Erlöse sei nicht mehr möglich. Monatsberichte würden weiterhin nicht existieren.
+) Die Tagesabrechnungen für 3/2004 seien nicht nummeriert. Monatsausdrucke würden weiterhin fehlen, Tagesabrechnungen seien teilweise zu Mittag; eine Kontrolle der Vollständigkeit sei nicht möglich.
Bei der Verrechnung von Fleisch und Wein mit der B-GmbH sei trotz des im Zuge der diversen Besprechungen erklärten Verkaufs küchenfertiger Produkte (zugeschnitten, geklopft, paniert) nur das Fleisch(gewicht) im gesamten Prüfungszeitraum weiterverrechnet worden. Aus den Rechnungen gehe die Weiterverrechnung von nur rohem, unverarbeiteten Fleisch oder bereits küchenfertigen Produkten nicht eindeutig hervor.
Tz. 2 BP Zerfällungsverluste im Rahmen der Betriebsbesichtigung
Zu den Zerfällungsverlusten wurde unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk vom 09.01.2008, Blatt 239, festgestellt, dass sich selbst bei Berücksichtigung dieser Verluste noch erhebliche Differenzen ergeben würden. Es sei von einer qualitativ signifikanten Unterscheidung des bei der Betriebsbesichtigung verwendeten Fleisches von dem im Prüfungszeitraum verwendeten Fleisch (Art. Nr. 2190) auszugehen. Beim tatsächlich verwendeten Fleisch komme es zu einem geringeren Zerfällungsverlust (Abschnitt).
Tz.3 PB Kalkulationsdifferenzen
Beim inneren Betriebsvergleich sei ein konstantes Absinken der Aufschläge bei den Küchenwaren W-Platz (bis zu 100%) im Prüfungszeitraum festgestellt worden. Im Gegensatz dazu seien die Aufschläge innerhalb des Zeitraums von 1999 bis 2002 durchschnittlich fast immer gleichbleibend gewesen. Mangels Nachvollziehbarkeit der erklärten Rohaufschläge bei den Speisen im Zusammenhang mit dem Preisniveau lt. Speisekarten sei der Wareneinsatz zerlegt worden; die Erlöse seien mittels Mengenrechnung betreffend Küchenerlöse ermittelt worden.
*) ERSTE Bp-Kalkulation: Die Kalkulation sei OHNE Berücksichtigung von Fleischverlusten durch Zuputzen des Fleisches gewesen.
*) (Gegen)Kalkulation - 25% Abschnitt: Die Kalkulation der Bf. berücksichtige einen Abschnitt von 25% bei Schnitzelfleisch [Laut Bestätigung des Geschäftsführers der C-GmbH könnten bis zu 25% Abfälle beim küchenfertigen Zuputzen von Karree Rose entstehen]. Bei den übrigen Umsatzträgern seien größere Portionen angesetzt worden.
Trotz Nichtvorlage von Aufzeichnungen bezüglich Schwund/Personalverbrauch seien die größeren Portionen/der erhöhte Warenverbrauch wegen Schwund und Personalverbrauch in die weiteren Kalkulationen übernommen worden.
*) 16%-Abschnitt (Betriebsbesichtigung -Überprüfung des 25% Abschnitt für küchenfertige Warenzubereitung): Der Verkauf einer vakuumverpackten, im Fleischsaft schwimmenden Ware im Handel sei nicht möglich gewesen. Ein 16%-Abschnitt trotz Entfernens von Fetträndern etc. lasse den Schluss auf den Gefälligkeitscharakter der Bestätigung des Geschäftsführers der C-GmbH zu. Das dem "Schaukochen" zugrundegelegene Fleisch habe mangels Etikettierung nicht eindeutig einem Lieferanten zugeordnet werden können und sei schon einige Tage alt gewesen.
*) 6%-Abschnitt (Gutachten A-Anstalt):
Das bei einem Testeinkauf beim Hauptlieferanten für Schweinskarree am 27.03.2008 eingekaufte Fleisch der Fa. C-GmbH sei unverzüglich und gekühlt in die A-Anstalt verbracht worden. Das Ermittlungsergebnis wäre ein 6%-Abschnitt gewesen.
*) Fleischqualität beim Schaukochen: Erhebungsfeststellungen bei der C-GmbH zufolge habe es sich bei dem für das Schaukochen extra angelieferten Fleisch laut Auskunft einer Angestellten um altes Fleisch, laut Auskunft des C-GmbH Geschäftsführers um eine Ware ohne Wert gehandelt. Befragt nach dem Grund für die Bestellung von Fleisch mit so hohem Fettgehalt, was dann weggeschnitten werde, obwohl wie beim Testkauf bestätigt, Fleisch ohne Beinkette und mit geringem Fettgehalt geliefert werde, habe der steuerliche Vertreter erklärt: Fleisch mit Fettrand und Beinkette sei viel saftiger. Diese Aussage des Steuerberaters sei vom Innungsmeister der Fleischhauer gegenüber der AP als Unsinn erklärt worden.
Konfrontiert mit diesen Unterlagen habe der Steuerberater eingewandt. dass im Prüfungszeitraum eine andere Fleischqualität als heute verwendet worden sei . Zum Schaukochen sei extra Fleisch, wie es im Prüfungszeitraum üblich gewesen wäre, besorgt worden. Ein Grund für die Nichtbekanntgabe dieser Tatsache bei der Betriebsbesichtigung habe nicht erklärt werden können.
*) 35%Anteil und Fleischsaft (Gutachten B-Anstalt): Das Gutachten sei falsch. Dem B-Unternehmen sei ein Fleisch, das im Prüfungszeitraum nie verwendet worden sei, zur Untersuchung gegeben worden.
Fleisch im Prüfungszeitraum: Bei der Betriebsbesichtigung sei eindeutig erklärt worden, dass das beim Schaukochen verwendete Fleisch im Prüfungszeitraum verwendet worden sei.
Nach einer weiteren Aussage des Geschäftsführers des weiteren Fleischlieferanten D-GmbH (NS 11.08.2008) sei derartig minderwertiges Fleisch, wie im Gutachten der B-Anstalt abgebildet, niemals geliefert worden.
Laut Aussage des Geschäftsführers der C-GmbH vom 24.06.2008 sei Produktefleisch, Artikel Nr.2190, bis Anfang 2006 geliefert worden. Erst ab 2006 sei die geänderte Fleischqualität mit der Art. Nr.2193 geliefert worden. Die Untersuchung der A-Anstalt sei aufgrund der Bestätigung des Geschäftsführers der C-GmbH, wonach Artikel 2190 dem durch die A-Anstalt untersuchten Fleisch Artikel 2194 entspreche, relevant. Es sei nicht - wie vom steuerlichen Vertreter behauptet - eine ganz andere Fleischqualität untersucht worden.
Die Betriebsprüfung habe bei dieser Kalkulation das bei der Betriebsbesichtigung vorgezeigte Fleisch (Abschnitt 16%) trotz der Aussage des Geschäftsführers der C-GmbH vom 24.06.2008, die eine Berücksichtigung von nur 6% Abschnitt rechtfertigen würde, berücksichtigt.
Aufgrund einer weiteren Aussage des Geschäftsführers der D-GmbH betreffend Rückkauf von Fleischabschnitten seien die zurückgenommenen Abschnitte für das Wirtschaftsjahr 2006 aus den vorgelegten elektronischen Grundaufzeichnungen ermittelt und dem Gesamtverbrauch Schnitzelfleisch gegenübergestellt worden. Aus der Noch-Entsprechung des im Wirtschaftsjahr 2006 (02/2005 bis 01/2006) verwendeten Fleisches der im Prüfungszeitraum gelieferten Fleischqualität errechne sich ein Fleischabschnitt von 11,45%.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die nach Aussage des Geschäftsführers der C-GmbH ab dem Jahr 2006 gelieferten, anderen Fleischprodukte samt Angabe des Produkteinkaufspreises dargestellt:
[Grafik]
Im Anschluss an die Übersicht wurde der Grund für eine verbesserte Fleischqualität zum annähernd denselben Preis bzw. sogar billiger als unverständlich bezeichnet.
Den nachfolgend schlagwortartig angeführten Argumenten der Bf. standen im Wesentlichen folgende Einwendungen der Betriebsprüfung entgegen:
*) Zusammenhang Kalkulationsdifferenzen mit Verrechnung B-GmbH: Dieses Argument sei von der Bp insoweit entkräftet worden, als sich bei Ansatz des gesamten fehlenden Fleisches bei der Tochtergesellschaft der Bf. erhebliche Kalkulationsdifferenzen ergeben würden.
*) "Kalkulationsdifferenzen können mit Verrechnung B-GmbH erklärt werden":
Die These widerspreche den ersten Gegenargumenten zur Kalkulation: Immer sei behauptet worden, dass das Absinken der Aufschläge durch die enormen Fleischabfälle begründet sei.
Trotz Vorhalts, dass die Aufschläge in den Jahren 1999 bis 2002 in Ordnung gewesen wären, während speziell der Fleischabfall in den Jahren 2003 und 2004 trotz Verwendung immer derselben Fleischqualität größer als 1999 bis 2002 wäre, sei eine diesbezügliche Stellungnahme der Bf. nie eingebracht worden.
*) Printartikel: Laut Artikel von R.R. in der Zeitschrift Printartikel, würden laut Angaben des V. A. ca. 150.000 A. Portionen pro Jahr umgesetzt werden. Bei einem Verkauf [laut kalkulatorischer Verprobung] von maximal 151.254 Produkten pro Jahr (siehe Kalk. Küche: 2003: 93.287 Portionen; 2004: 118.946 Portionen; 2005: 151.254 Portionen) würden diese geringen Abweichungen (2005, alle anderen Schätzungen würden wesentlich darunter liegen) zwischen den Behauptungen des Interviewten und der Feststellungen der Bp. die Schlüssigkeit der Berechnungen der Betriebsprüfung beweisen.
*) C-Anstalt - Gutachten vom 4.03.2009 - Verlust von ca. 20% wegen Zuputzen, Klopfen und Verpackung: Auch in der kalkulatorischen Verprobung werde von insgesamt 20% Fleischverlust (4% Verpackung/Wasser, 16% Abschnitt durch Zuputzen) ausgegangen. Der Gewichtsverlust (Fleischsaft) von 10%, von dem im Gutachten durch die mehrtägige Lagerung ausgegangen werde, erscheine dadurch, dass die Portionsgröße zum Zeitpunkt dieser Lagerung bereits vorgegeben gewesen sei, irrelevant und sei daher für die Kalkulation nicht mehr anzusetzen.
Unglaubwürdigkeit des dem Schreiben vom 23.4.2009 beigelegten Gutachtens der C-Anstalt: Laut den Aussagen laut Gutachten sei der Kauf für die Probe [Entnahme von zwei original verpackten Stücken Schweinskarree Rose aus dem Lager bzw. zwei Stück Schweinskarree Rose ohne Beinkette vom Arbeitsvorrat des zuständigen Mitarbeiters] zwischen 8:30 bis 12:30 Uhr am 11.02.2009 bei der C-GmbH in A-Dorf gewesen.
Im Gegensatz zu den vier Stunden für die Entnahme aus dem Lager und dem Arbeitsvorrat sei der Kauf des Prüfers in fünf Minuten abgeschlossen gewesen. Dies erwecke den Eindruck einer sehr langen Suche nach Fleischstücken mit dem größten Fettgehalt. An den Täuschungsversuch mittels Gutachten mit Feststellung eines 35%-Abfalls wurde erinnert.
Auf die niederschriftliche Bestätigung des Geschäftsführers des Lieferanten D-GmbH, wonach Fleisch in so einer schlechten Qualität nie geliefert worden sei, wurde verwiesen.
*) Berechnung der Tara:
Unter diesem Punkt wurden Angaben zur Tara zunächst in Form folgender Übersicht ausgewiesen:
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Tara bei beiden Packungen bei A.
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je 50 Gramm
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Tara bei der Packung C-Anstalt
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21 Gramm
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Tara bei der Packung C-Anstalt
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17 Gramm
Der Fleischsaft sei ebenfalls mit 50 Gramm und mit 20 Gramm festgestellt worden. Da die Tara gleich sein müsste, weil sich die Verpackung auch bei einer längeren Lagerung nicht verändere, vermute die Bp die Schätzung der Tara samt Fleischsaft zu eigenen Gunsten.
*) Der bei der Betriebsbesichtigung festgestellte Prozentsatz des Fleischsaftverlustes - 4,3% bzw. 3,9% - stehe im Gegensatz zum Gutachten der C-Anstalt, das einen Saftverlust von 10% ausweise. Die Lagerung von Fleisch solange, dass ein hoher Fleischsaftanteil entstehe, obwohl mehrmals wöchentlich geliefert werde und ohne weiteres frisch gelieferte Ware verarbeitet werden könnte, widerspreche betriebswirtschaftlichem Denken.
Unter Tz.4 bis 6 PB wurden die Schätzung der Bemessungsgrundlagen samt Sicherheitszuschlag und die durch das abweichende Wirtschaftsjahr bedingten Auswirkungen der Zuschätzung in Zahlen (Tz.6 PB) beschrieben.
Nach Tz.4 PB sei die Schätzungsbefugnis das Ergebnis von ermittelten Kalkulationsdifferenzen in Höhe von mehr als 10% samt formellen Mängel (Grundaufzeichnungen).
Bei der kalkulatorischen Schätzung wären anhand des verbuchten Wareneinkaufs die Hauptumsatzträger W-Platz (Produkte, Kalbsleber, Kalbsbries, Tafelspitz, Hühner- und Putenschnitzel) kalkuliert worden; die übrigen Erlöse wären entsprechend den vorgelegten Grundaufzeichnungen hochgerechnet worden. Personalverbrauch, Schwund, Reklamationen etc. wären ohne nähere Überprüfung (entsprechende Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden) ebenso wie die Portionsgrößen der übrigen Hauptumsatzträger (außer Fleischspeisen) aus der Nachkalkulation des Steuerberaters übernommen worden. Der Schätzung seien Fleischverluste von insgesamt 20% (4% Verpackung & Wasser, 16% Abschnitt beim Zuputzen) zugrunde gelegt worden.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen verwies der Prüfer auf die Beilage 1 (Kalkulation Küche W-Platz) und wertete die Kalkulationsdifferenzen als verdeckte Gewinnausschüttung.
Unter Tz.5 PB wurde der angewandte "Sicherheitszuschlag" damit begründet, dass durch die festgestellten Buchführungsmängel bedingt ein Sicherheitszuschlag bei den übrigen, nicht von der Kalkulation betroffenen Umsatzerlösen von 2% der erklärten Umsatzerlöse dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet worden sei. Die Aufteilung des Sicherheitszuschlages nach Steuersätzen erfolge im Verhältnis der erklärten Umsätze; diese Hinzurechnung stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (vgl. Beil. 2: Berechnung des Sicherheitszuschlages).
In Hinblick auf die Bilanzierung während des gesamten Prüfungszeitraums mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde unter Tz 6 PB in Verbindung mit der ziffernmäßigen Darstellung in der Beilage 3 festgestellt, dass die Veranlagung nach dem Wirtschaftsjahr bezüglich der Umsatzsteuer erst ab Voranmeldungszeitraum 02/2004 beantragt worden sei; dementsprechend sei veranlagt worden.
Abschließend wurden die Umsatzzurechnungen bei der Umsatzsteuer wie folgt dargestellt:
[Grafik]
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Beschwerde
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung wie folgt entgegnet:
*) Verrechnung der Bewegungen zwischen den drei Standorten: Innerhalb der Standorte seien umfangreiche Warenbewegungen durchgeführt worden. Innerbetriebliche Verrechnungen hätte es für die Standortbewegungen zwischen W-Platz und B-Platz gegeben. Die Warenbewegungen der Betriebe G-Platz und W-Platz seien Bewegungen innerhalb derselben Gesellschaft gewesen und seien sohin nicht verrechnet worden.
*) Kalkulationsdifferenzen bzw. Verringerung des Rohaufschlages: Die innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen zum Einkaufspreis seien nicht vom Wareneinsatz abgezogen worden, sondern seien als Umsatz angesetzt in die Kalkulation eingeflossen und mit deren Buchung auf eigenen Konten in der Buchhaltung erkennbar gewesen. Der beigelegten Kalkulation zufolge, in der die innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen von den Wareneinsätzen abgezogen worden wären, würden die Rohaufschläge der Küche dem langjährigen Durchschnitt der Bf. entsprechen.
Betrieb B-Platz: Nach Erwerb der Anteile an der B-GmbH im Insolvenzverfahren im Herbst 2001 habe die Bf. die B-GmbH aus Haftungsgründen als 100%ige Tochtergesellschaft für den Zeitraum von drei Jahren weitergeführt.
Bei Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise sei von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, weil die Betriebe in Wien-Mitte organisatorisch, finanziell und strukturell so stark miteinander verschränkt seien, womit sie als eine Einheit zu betrachten seien.
Angesichts der unterschiedlichen räumlichen Situationen, des Know-hows und der Manpower in den Küchen wären die Produkte für den B-Platz am Standort W-Platz bzw. die Salate für W-Platz am Standort B-Platz erzeugt worden. Die gegenseitigen Lieferungen seien mittels Rechnungen festgehalten und auf separaten Konten in den jeweiligen Buchhaltungen gebucht worden.
Bei den innerbetrieblichen Verrechnungen sei lediglich das (Netto-)Fleisch, das jedes einzelne Produkt gewogen habe - keine Fleischabfälle - , zur Verrechnung gelangt. In der Folge habe das Lokal B-Platz umsatzmäßig den Betrieb W-Platz innerhalb relativ kurzer Zeit überflügelt.
Den Bilanzdaten für die B-GmbH zufolge seien die Rohaufschläge der Küchen von Jahr zu Jahr linear mit zunehmendem Fleischkonsum gestiegen, während davon das Ergebnis W-Platz negativ beeinträchtigt worden wäre. Trotz Hinweis auf diesen Umstand sei das Ersuchen der Prüfungsausdehnung auf die B-GmbH im Zuge des Prüfungsverfahrens abgelehnt worden. Sämtliche Betriebsstätten wären im Zuge der Prüfung zu prüfen gewesen, um ein korrektes Gesamtbild zu ermöglichen.
*) Buchführungsmängel: Die Bp. habe mit den zweimal zur Verfügung gestellten Dateien mit den Tagesbonierungen nicht gearbeitet. Bei der zweiten Datenabverlangung seien Daten für einen Zeitraum verlangt worden, die bereits auf der ersten gelieferten Datei vorhanden gewesen wären. Mangels Wissens der Bp. vom Inhalt der Dateien sei von einer alibihalber erfolgten Datenabverlangung auszugehen.
*) Nummerierungen der Tagesabschlüsse: Zu den Nummerierungen sei mehrfach Stellung genommen worden. Im Zuge des Verfahrens sei auch zu den Uhrzeiten auf den Tagesabschlüssen eine Stellungnahme des Lieferanten, demnach als Datum und Uhrzeit das Druckdatum und nicht das Datum der tatsächlichen Abschlussdurchführung gedruckt werde, vorgelegt worden.
Aufgrund der Betriebsgröße würden Mitarbeiter sämtliche Verwaltungsarbeit, somit auch den Tagesabschluss durchführen und seien zur Durchführung des Tagesabschlusses nach Ende der Betriebstätigkeit angewiesen. Der Ausdruck des Tagesabschlusses werde von einem in einem auswärtigen Büro sitzenden Verwaltungspersonal mittels Fernzugriff in der Regel am nächsten Tag abgerufen und zu den Grundaufzeichnungen der Buchhaltung geheftet. Diese Vorgangsweise sei der Bp. zwar zur Kenntnis gebracht und durch entsprechende Beweismittel des Kassenlieferanten unterstützt, jedoch nicht gewürdigt worden.
*) Ware: Bezüglich der Ware der Bf. verwies der steuerliche Vertreter im Wesentlichen auf
- Mitteilungen an die Prüfung betreff
a) Veränderung des Fleischzuschnitts und der Qualität im Zeitraum danach
b) Anschaffung der im Prüfungszeitraum verwendeten Fleischqualität samt -zuschnitt für das "Schaukochen" zwecks Präsentation eines korrekten Bildes für den Prüfzeitraum
- mehrfach vorgelegte Beweise und Zeugenaussagen für die Änderung des Zuschnittes und der Fleischqualität, und fügte ergänzend hinzu: Der Lieferant habe eigene Artikelnummern vergeben, die den Beinamen "A." in Klammer gesetzt auf den Fakturen enthalten hätten. Bei dieser Qualität handle es sich um ausschließlich für die Bf. zugerichtetes und verpacktes Fleisch, das im allgemeinen Handel in dieser Art und Weise nicht erhältlich sei.
*) Wertung der im Zuge des Schaukochens festgestellten Abfälle als minimalste Fleischabfälle:
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens halte das zuständige Personal unter Aufsicht u.a. der Finanzbehörde den Zuschnitt so gering wie möglich. Im Vollbetrieb werde jedoch tendenziell unter Zeitdruck mehr Fleisch weggeschnitten, als wenn kein Zeitlimit für die Produktion eingeräumt werde. Auf die Entsorgung der entsprechenden Fleischmengen über die biogene Verwertung sei hingewiesen worden.
Nach Vorwurf an die Behörde, entsprechende Gegenrechnungen hinsichtlich Behauptungen der Bf. nicht durchgeführt zu haben, und der Erklärung, dass die Bf. selbst bestimme, wie hoch die Qualität ihrer Produkte anzusetzen und wie diese zu definieren sei, bestritt der steuerliche Vertreter betreffend das Gutachten der A-Anstalt die Vergleichbarkeit des für den Endverbraucher bestimmten Produkts mit der an die Bf. gelieferten Ware, bemängelte die Unterlassung der Anstellung von Fotos, sodass die Bf. sich nicht überzeugen könne, welches Fleisch tatsächlich gekauft worden sei, bzw. das Versäumnis dessen, eine entsprechende Gegenprobe von einem anderen Institut bewerten haben zu lassen, und sprach sich daher für die Ausscheidung dieses Gutachtens als Beweis aus.
*) Widerspruch der Aussage von V.A. im Printartikel mit der Kalkulation am W- Platz: Bei der Zahlennennung in der Öffentlichkeit würden immer nur die Verkaufszahlen sämtlicher drei Betriebe akkumuliert.
*) Gutachten der A-Anstalt: Es sei das falsche Fleisch gewesen.
Es liege kein repräsentativer Zeitablauf zwischen dem Verpacken bei der C-GmbH, der Entnahme aus dem Lager und der sofortigen Aufarbeitung durch die A-Anstalt vor.
Mit der Lieferung des von der C-GmbH am Montag aufgearbeiteten Fleisches bei der Bf. im Laufe des Dienstagvormittag sei das Fleisch schon zwischen zwölf und vierzehn Stunden verpackt. Die gelieferte Fleischmenge werde nicht sofort für die Produktion herangezogen, weil die Bf. nach dem FIFO - System (first-in first-out) infolge der Verderblichkeit der Ware agiere. Die am Dienstag gelieferte Ware gelange frühestens am Abend des Dienstags, meistens jedoch erst am Vormittag des Mittwochs in den Produktionsprozess. Ein gewisser Wasserverlust beim Fleisch trete nach 48 Stunden Verpackung ein.
Abgesehen vom Mangel, demnach der Prüfer keinerlei Feststellungen über die tatsächlichen Lagermengen und die Lagerumschlagshäufigkeit getroffen hätte, weil auch keine Berechnungen und keine amtlichen Ermittlungen in diese Richtung durchgeführt worden seien, könne die Fleischlagerungsdauer von durchschnittlich zwei Tagen bei der Bf. anhand der Inventuren und des Lagerumschlages ermittelt werden. Damit sei die Annahme des Wasserverlustes mit 48 Stunden korrekt.
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Abgabenbehördliche Stellungnahme vom 20.04.2010
Den (nachfolgend schlagwortartig in Fettdruck angeführten dargestellten) Ausführungen in der Beschwerde wurde wie folgt erwidert:
*) Innerbetriebliche Verrechnungen: Infolge Kenntnis von innerbetrieblichen Verrechnungen zwischen B-Platz und W-Platz seien diese Warenbewegungen zwischen den beiden Betrieben bei der kalkulatorischen Verprobung berücksichtigt worden.
*) Warenbewegungen zwischen W-Platz und G-Platz: Die Bf. habe Warenlieferungen vom W- Platz an den G-Platz nicht erklärt. Lieferanten würden W-Platz und B-Platz eigens beliefern.
Das Vorbringen betreff Fleischlieferungen vom W-Platz in den Betrieb G-Platz sei unglaubwürdig; eine Verrechnung wie bei der B-GmbH fehle. Unterlagen über diese Warenbewegungen im gesamten Prüfungszeitraum seien nicht vorgelegt worden.
*) Nichtabzug der innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen, die zum Einkaufspreis
stattfanden, vom Wareneinsatz: Diese Behauptung sei unrichtig. Nach der dem Steuerberater zur Stellungnahme ausgefolgten Kalkulation seien die Lieferungen an den B-Platz vom Wareneinsatz abgezogen worden. An die Übernahme der Zahlen der Prüfung in der Gegenkalkulation sei der steuerliche Vertreter erinnert.
*) Rohaufschläge Küche entsprechend dem langjährigen Durchschnitt: Nach der Aktenlage würden die Rohaufschläge im Prüfungszeitraum am W-Platz extrem absinken. Ein wesentliches Ansteigen der Rohaufschläge in den anderen Betrieben finde nicht statt. Dies sei bei der Durchführung eines inneren Betriebsvergleichs erkennbar.
*) Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Betriebe der Bf. und B-GmbH als einheitlicher Betrieb: Die Betriebe W-Platz und B-GmbH seien zwei getrennt geführte GmbHs mit getrennten Wareneinkauf und getrennter Umsatzermittlung. Die einzige Gemeinsamkeit sei die auf gegenseitigen Konten in der Buchhaltung erkennbare Gegenverrechnung von Waren (Produkte, Salat).
Eine Veranlassung zur Prüfung der B-GmbH nur wegen der Verrechnung Produkte und Salat im Betrieb bestehe nicht. Im Rahmen des inneren Betriebsvergleichs bei der B-GmbH wären branchenübliche, beim W-Platz unübliche Aufschläge festgestellt worden.
Das Lokal G-Platz werde komplett getrennt zu den anderen Betrieben geführt (getrennter Wareneinkauf, getrennte Umsatzermittlung) und habe branchenübliche Aufschläge. Es gebe keine Warenverrechnung wie beim B-Platz und W-Platz.
*) Vorhalt betreffend nicht überprüfter/gewürdigter Dateien: Nach den aus der Dateienauswertung resultierenden Feststellungen wären Fleischabfälle tiefgekühlt an die D- GmbH ab 2005 weiterverkauft worden. Nach einer Hochrechnung über die tatsächlich verkaufte Fleischmenge sei dem Steuerberater die weiterverkaufte Fleischmenge - 11,5 % des Fleischeinkaufs (siehe Bl. 373ff.) - vorgehalten worden (siehe Blatt 414 AB). Aus diesem Prüfungsprotokoll gehe die Dateienauswertung und die Abstammung der oben angeführten Feststellungen aus den vorgelegten Dateien hervor. Nach Akteneinsicht habe der steuerliche Vertreter eine Bestätigung der C-GmbH betreffend Lieferung wieder eines anderen Fleisches mit besseren Fleischzuschnitt ab Anfang 2006 vorgelegt.
*) Kassenmängel: Elektronische Daten für den Zeitraum 01.02.2002 bis 31.08.2004 seien nicht vorgelegt worden. Die fortlaufende Nummerierung der Grundaufzeichnungen ab 4/2002 fehle, folglich dessen zumindest ab diesem Zeitpunkt Kassenmanipulationen stattgefunden hätten müssen. Die tägliche Zurückstellung der Nummer auf "0001" habe eine Kontrolle der vollständigen Erfassung vereitelt. Bis dato sei die Ursache für diese Rücksetzung auf "0001" nicht erklärbar.
*) Betriebsbesichtigung: Die Prüfung nahm die Änderung der Fleischqualität nach dem Prüfungszeitraum zur Kenntnis und sprach einerseits das Fehlen einer Antwort auf die Frage, warum das laufend verwendete Fleisch wo und warum vor der Prüfung versteckt worden wäre, andererseits die Betonung in der Beschwerde dessen, dass dieses Fleisch wahrheitsgemäß das im Prüfungszeitraum verwendete Fleisch sei, an.
*) Die Lieferung der C-GmbH von drei Tage alten Fleisch (Verpackungsdatum: 7.01.2008) vor
der Betriebsbesichtigung (siehe Lieferschein v. 9.01.2008): Die Betriebsprüfung bestritt, behauptet zu haben, dass es sich hier um minderwertiges Fleisch handle, und verwies auf eine Angestellte der C-GmbH, die dieses Fleisch als alt bezeichnet hätte, bzw. auf den Geschäftsführer der C-GmbH, demnach dieses Fleisch eine Ware ohne Wert sei.
*) Größere Fleischabfälle (wie beim Schaukochen dargestellt): Der Prüfer wertete diese Annahme als Vermutung ohne Beweiskraft und verwies auf den bei der Besichtigung des Betriebs gewonnenen Eindruck des großzügigen Fleischputzes.
*) Unterlassung einer kalkulatorischen Verprobung/Gegenrechnung auf Grund der biogenen Verwertung: Die biogen entsorgten Abfälle wären Küchenabfälle gewesen, die nicht nur aus Fleischabfällen bestanden hätten. Eine Verprobung mit Küchenabfällen hätte möglicherweise ein total verfälschtes Bild ergeben.
*) Gutachten der A-Anstalt: Dieses Fleisch sei im Prüfungszeitraum nicht verwendet worden. Die Prüfung hätte dieses Gutachten dann, wenn bei der Betriebsbesichtigung bereits erklärt worden wäre, dass die Bf. dieses Fleisch nur im Prüfungszeitraum verwendet hätte, nicht eingeholt.
*) Zuputzmenge: Die Bp. bestritt, zu behaupten, wie groß der Fleischabfall wäre, und hielt fest, den bei der Besichtigung des Betriebes festgestellten Fleischabfall (der nicht dem geschätzten Fleischabfall des Steuerberaters entspreche, den er in seiner Kalkulation dargestellt habe) zur Kenntnis zu nehmen.
*) Vorwurf der Nichtberücksichtigung der vorgelegten Gutachten: Das Fleisch der C-Anstalt
hätte beim Zuputzen weit größere Fleischabfälle als beim Schaukochen gehabt; jedoch sei
ein anderes als das im Prüfungszeitraum verwendete Fleisch zur Untersuchung gegeben
worden.
Laut Bestätigung des Fleischlieferanten D-GmbH wäre ein Fleisch mit so einer schlechten Qualität nie ausgeliefert worden (sei im Bericht bereits dargestellt worden). Dieses Fleisch sei fotografiert und im Arbeitsbogen abgelegt worden (s.Blatt 27-39 der Zusammenfassung).
*) Printartikel: Die Umsatzermittlung sei durch eine Kalkulation ermittelt worden. Die Anzahl von 150.000 verkauften Fleischspeisen sei in der Kalkulation gedeckt.
*) Lieferungstermin am 8.01.2008 samt Behauptung der stets zweitägigen Lagerung: Laut dem Lieferscheindatum 9.01.2008 sei kurz vor der Betriebsbesichtigung geliefert worden. Nach den laufenden Lieferscheinen sei fast täglich geliefert worden. Auf die von der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellte Aufstellung über die Wareneinsatzermittlung (=Grundlage für die Kalkulation), in der die Lieferscheine chronologisch erfasst seien, wurde verwiesen.
*) RA-Schreiben vom 26.11.2008 betreff fehlende Umsätze der Bf. in der B-GmbH: Der Prüfer nehme die Kenntnisnahme des Vertreters von der durch die Prüfung festgestellten Umsatzverkürzung zur Kenntnis.
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UFS-Schreiben vom 21.05.2010 und diesbezügl. Schreiben der Bf. vom 15.07.2010 (=S)
Auf das in vier Punkte gegliederte UFS-Schreiben vom 21.05.2010 folgte das Schreiben der Bf. vom 15.07.2010 mit den (Pkt.A) auf die einzelnen Punkte des UFS-Schreibens bezüglichen Ausführungen und [Pkt. B) eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.04.2010.
Der besseren Verständlichkeit halber werden die Punkte im UFS-Schreiben vom 21.05.2010 und die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Bf. zusammengefasst dargestellt:
Pkt.1: Über das auf den Widerspruch zwischen Warenbewegungen innerhalb der Standorte (Beschwerde) und der Nichterklärung von Warenlieferungen vom W-Platz in den Betrieb G- Platz (Stellungnahme der Prüfung) bezügliche Ersuchen des UFS hinauf, sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die thematisierten Warenbewegungen vom W-Platz in den Betrieb G-Platz in den Streitjahren geeignet sein könnten, vorzulegen, wurde unter Pkt. A.1 S betreffend Unterlagen zu Warenbewegungen vom W-Platz zum G-Platz wie folgt vorgebracht:
Die Warenbewegungen zwischen den Betrieben der Bf. an den Standorten W-Platz und G- Platz seien buchhalterisch bis dato nicht gesondert festgehalten worden. Die gesetzliche Verpflichtung einer solchen Erfassung fehle. Für die Bf. sei die Erforderlichkeit der Erfassung zu einem späteren Zeitpunkt nicht absehbar. Der Grund für die Monierung in der Stellungnahme des FA vom 20.04.2010, nie über Warenbewegungen zwischen den Standorten der Bf. informiert worden zu sein, sei aufgrund der abgabenbehördlich geprüften Buchhaltung mit den Standorten W-Platz und G-Platz nicht nachvollziehbar.
Die abgabenbehördliche Begründung für das Versäumnis - ein Miteinbezug des zweiten Standorts sei nicht erfolgt, weil dies seitens der Bf. nicht vorgebracht worden sei und auch nicht "glaubwürdig" sei -, sei auch nicht nachvollziehbar.
Während die Behörde in der Stellungnahme vom 20.04.2010 stattgefundene Verrechnungen zwischen B-Platz und W-Platz einräume, führe sie fünf Zeilen später aus, es sei "absolut unglaubwürdig", dass solche Warenbewegungen auch zwischen W-Platz und G-Platz stattgefunden hätten, ohne den Grund für die Unglaubwürdigkeit auszuführen; dies, obwohl Warenbewegungen zwischen den Standorten zwecks Ausgleich von Vorratsüberschüssen oder Vorratsengpässen betriebswirtschaftlich logisch wären.
Im Prüfungszeitraum wären Warenbewegungen zwischen W-Platz und G-Platz gang und gäbe gewesen, weil das Lokal W-Platz nur Tagesbetrieb gehabt hätte; das Lokal G-Platz hätte am Abend aufgesperrt. Es wäre dadurch betriebswirtschaftlich geboten gewesen, dass die Ware, die während des Tagesbetriebs am W-Platz nicht verkauft wurde, an den G-Platz am Abend geliefert werde. Auf die vor allem am W-Platz panierfertig hergerichteten Produkte, die am nächsten Tag nicht mehr verkauft werden hätten können, wurde verwiesen.
Pkt.2: Über die unter Bezugnahme auf die Buchführungsmängel (Tz.1 PB) erfolgte Anregung hinauf, eine Erklärung, aus welchen Gründen der seit 1.01.2001 bestehenden Verpflichtung gemäß §§ 131 Abs. 3 BAO und § 132 Abs. 3 BAO (Grundaufzeichnungen
über Verlangen auf Datenträger bereitzustellen) nicht für den Zeitraum bis 09/2004 entsprochen wurde, samt Vorlage der Datenträger für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 31.08.2004, abzugeben, wurde dem UFS unter Pkt.A.2 bezüglich Datenträger für den Zeitraum 1.02.2002 bis 31.08.2004 bestätigt:
Diese Daten seien nicht vorhanden. Auf die Nichtvorlage elektronischer Daten bis zur Einführung des elektronischen Kassensystems im Jahr 2004 wurde verwiesen.
Pkt.3 und 4: Über das UFS-Ersuchen zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Bp. hinauf
betreff a) Kassenmanipulation eine stichhaltige Begründung für das Fehlen der fortlaufenden Nummerierung der Grundaufzeichnungen ab 4/02 nachzureichen,
b) die im Prüfbericht thematisierten Mängel bei den Grundaufzeichnungen in Papierform die Monatsausdrucke ab 02/2002, die Abrechnungen Nr. 45 bis 52, 62 und 63, 67, 74 bis 76, für den Zeitraum 02 und 03 jeweils für das Jahr 2002 sowie der Tagesabrechnungen für 03/2004 vorzulegen, wurde der UFS
unter den Punkten A.3 (Fortlaufende Nummerierung) und A.4 (Fehlende Abrechnungen) auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung verwiesen.
Die Möglichkeit der Vorlage der erwähnten Abrechnungen (45, 52, 62, 63, 67, 74, 75, 76) wurde mit der Begründung, dass diese offensichtlich nicht vorhanden oder womöglich verlegt seien/die Bf. die vorhandenen Unterlagen zur Gänze übergeben und offen gelegt hätte, bestritten. Ein Grund für die Zurückbehaltung einzelner Abrechnungen wurde mit der Begründung verneint, dass die genannten Abrechnungen nicht signifikant vom Rest der Abrechnungen abweichen könnten und damit für die Ermittlung des Jahresgewinns nur marginale Bedeutung hätten. Die Bf. hätte diverse Alt-Unterlagen während eines Umbaus im Jahr 2004 und bald darauf aufgrund eines Brandschadens entsorgt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt auch jüngere Unterlagen im Zuge dieser Vorfälle endgültig verlorengegangen wären.
(Pkt. B) Schreiben der Bf. vom 15.7.2010 zum Schreiben des FA vom 20.04.2010
Für die Ansicht der Bf., wonach die beiden Betriebe wirtschaftlich als einheitlicher Betrieb anzusehen wären, wurde u.a. ins Treffen geführt, dass die Behörde diese Tatsache aufgrund der Verrechnungen zwischen der Bf. und der B-GmbH nicht ignorieren könne. Nach den Ausführungen der Behörde in diesem Zusammenhang sei es zwar deren Entscheidung, welche Betriebe zu prüfen seien, jedoch sei das FA ab dem Augenblick, ab dem die Buchhaltung durch selbst erstellte Kalkulationen der Behörde in Zweifel gezogen worden sei, dazu verpflichtet gewesen, die Betriebe B-Platz und G-Platz in ihre Berechnungen einfließen zu lassen. Die Bf. habe eine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt, die Unterlagen für die Buchhaltung an sich würden elektronisch vollständig vorliegen. Das Fehlen einzelner Abrechnungen sei zwar bedauerlich, berechtige allerdings nicht zu einer Schätzung aller übrigen (vorhandenen) Abrechnungen.
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Ergänzung der Beschwerde vom 15.07.2010
In den in die Punkte "A) Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "B) Rechtswidrigkeit des Inhalts", untergliederten Schreiben wurde der belangten Behörde unter Pkt. "A.1 Ignorieren von Beweisanträgen" nach Zitierung des § 183 Abs.3 BAO und diesbezüglichen Zitaten aus dem VwGH-Erkenntnis 96/17/0459 samt Ritz, BAO³, § 183 Tz.3 vorgehalten, die Anträge
- Einvernahme der Zeugen a) Z1 , Z2, b) Z3, c) (fälschlich als B.S. bezeichnete) Z4 und Z5, d) die Bestellung eines Sachverständigen; e) Auswertung der elektronischen Daten für das Jahr 2005 - ohne jegliche Begründung und ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides ignoriert zu haben.
Gegen die Ablehnung der beantragten Beweise im Sinn des § 183 Abs. 3 BAO, wurde, was die in der Stellungnahme vom 10.06.2008 beantragte Einvernahme von Zeugen betrifft, ins Treffen geführt:
Z1 und Z2: Wären für die Kassaführung im Unternehmen zuständig gewesen und hätten aus eigener Wahrnehmung Auskunft über die Kassaführung im Unternehmen der Einschreiter geben können.
Z3: Habe als leitender Angestellter mit den Lieferanten Verhandlungen über die Lieferung einer verbesserten Fleischqualität geführt und hätte Auskunft über die Veränderung der gelieferten Qualität sowie die Preisentwicklung im Prüfzeitraum geben können.
Z4 und Z5: Die Köche hätten Angaben über die verwendete Fleischqualität, die Arbeitsabläufe beim Fleischabschnitt und die hierbei anfallenden Abfallmengen tätigen können. Insbesondere hätten die Zeugen Angaben über die im Tagesgeschäft anfallenden Abfallmengen, die aufgrund des Zeitdrucks von den Abfallmengen bei Laboruntersuchungen abweichen würden, tätigen können.
Ein bestellter Sachverständiger aus dem Bereich Fleischerei/Gastronomie (Gutachter) hätte Auskunft über den tatsächlichen Fleischabschnitt bei der Qualität des im Prüfzeitraum gelieferten Zuschnittes unter den Arbeitsbedingungen und Anforderungen des Betriebes und weitreichenderen Aufschluss über die Menge des Fleischabfalls geben können. Bei dem von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten sei lediglich der Fleischabschnitt unter Laborbedingungen untersucht und noch dazu eine andere Qualität des Fleischzuschnitts verwendet worden.
Datenauswertung für das Jahr 2005: Aus der Auswertung der übergebenen und nie ausgewerteten Datenträger hätte sich möglicherweise eine Korrelation der Daten für das Geschäftsjahr 2005 mit den Daten der vorangegangenen Geschäftsjahre ergeben. Der auf Tagesabrechnungen bezügliche Manipulationsvorwurf sei damit haltlos.
Pkt. A2.: Fehlerhafte & irreführende Sachverhaltsdarstellung im Bericht (§ 150 BAO)
*) Buchführungsmängel und Grundaufzeichnungen: Bereits in der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 10.06.2008 sei festgehalten worden, dass elektronische Datenträger bis zur Einführung des elektronischen Kassensystems in 9/2004 nicht vorgelegen wären und somit auch nicht vorlegbar gewesen wären. Der Verweis des Prüfberichts auf § 131 Abs.3 BAO sowie § 132 Abs.3 BAO in diesem Zusammenhang sei somit verfehlt. Aus dem Bericht gehe dennoch hervor, dass die am Berichtsbeginn unter dem Titel "Buchführungsmängel" aufgelisteten Feststellungen das FA dazu bewogen hätten, die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen.
"Buchführungsmängel": Der steuerliche Vertreter hielt dem Eindruck, dass einzelne Tageslosungen nicht Eingang in die Gewinnermittlung gefunden hätten, die Möglichkeit, dass das Personal (der mit Schlussdienst betraute Mitarbeiter) die Vergabe einer neuen Nummer irrtümlich im Zuge der Bedienung der Registrierkassa ausgelöst hätte, entgegen.
+) Die im Zuge eines Unternehmenskaufes übernommene und verwendete (gebrauchte) Registrierkasse: "Die Kontrolle der Vollständigkeit der Tageslosungen könnte problemlos über die Datumsangabe und Urzeitangabe auf der Tageslosung überprüft werden (der Registrierstreifen in diesem Zeitraum ist mit einem Datum und einer Urzeit versehen). Die Tageslosungen wurden in einem Losungsblatt erfasst und an die steuerliche Vertretung zur Verbuchung übermittelt" (Originalzitat Ende).
+) Nicht vorgelegte Monatsausdrucke: Die diesbezüglichen Ausführungen würden sich auf den Zeitraum 02-03/2002 beziehen, zu dem die Bf. die erst 2004 angeschaffte Kasse noch gar nicht verwendet hätte. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche Daten (Tages- und Monatsauswertungen) elektronisch zur Verfügung gestellt worden.
+) Fehlende, fortlaufende Nummerierung: Wider die Unmöglichkeit der Erfassung der gesamten Erlöse ab 4/2002 verwies die steuerliche Vertretung auf die Tageslosungsblätter, die weiterhin aus den mit einem Datum und einer Uhrzeit versehenen Tageslosungen erstellt worden wären, die die steuerliche Vertretung zeitnah gemäß den gesetzlichen Vorschriften verbucht hätte.
Im Übrigen brachte der Vertreter u.a. vor, dass sich das im Bericht erwähnte "Zurückstellen" auf die vom Personal durchgeführten Abrechnungen beziehe.
Nach wie vor wären tägliche Losungsblätter aus den Kassenberichten erstellt und an die steuerliche Vertretung zur ordnungsgemäßen Verbuchung übermittelt worden.
Auf die Zulässigkeit eines täglichen Beginns der Nummerierung gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.04.2003 (AÖF 2003/65) wurde verwiesen.
+) Unbeachtlichkeit des Fehlens von Monatsberichten für die Frage der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit des Rechnungswesens: Aufgrund der möglichen Erstellung einer Monatsübersicht aus der Summe der 30 Tageslosungsblätter wären die Monatswerte mit der entsprechenden Verbuchung der Tageslosungen auch aus der Buchhaltung ablesbar gewesen.
+) Tagesabrechnungen, fehlende Monatsausdrucke, allabendlicher Kassaabschluss durch den die Schicht leitenden Mitarbeiter: Der steuerliche Vertreter wiederholte sein bisheriges Vorbringen zur im Jahr 2004 vollzogenen Umstellung vom alten zum neuen Kassensystem und fügte dem bisherigen Vorbringen vertiefend hinzu, dass das neue System ein elektronisches System mit automatischer elektronischer Erstellung der Tageslosungsblätter sei. Das so generierte Tageslosungsblatt enthalte z.B. die Überschrift "Tagesabrechnung für Montag den 29.03.2004" (Beispiel im Prüfungsakt Seite 207) und könne damit zweifelsfrei einem gewissen Tag zugeordnet werden.
"Zusätzlich ist die Urzeit des tatsächlichen Ausdrucks vermerkt. Die Schlussfolgerung des Prüfberichts, dass die Urzeit des Ausdrucks mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Tagesabrechnung gleichzusetzen ist, weshalb die Tagesabrechnungen nicht von den Schicht leitenden Mitarbeitern erstellt hätten werden können, ist jedenfalls unzulässig und auch nachweislich unrichtig" (Originalzitat Ende).
Nach der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten sei diese Zeitangabe lediglich die Angabe der Druckzeit (vgl. Anlage 1). Das Nichtzusammenfallen der Uhrzeit auf den Tagesabschlüssen mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung ergebe sich bereits aus den Tagesabschlüssen selbst.
Die auf den Tagesabrechnungen verzeichneten Umsätze würden sich immer in derselben Größenordnung, unabhängig, zu welcher Uhrzeit sie ausgedruckt worden seien, bewegen. Da z.B. die Tagesabrechnung für den 24.03.2004 (AS 212) die Uhrzeit 10:35, also einen Zeitpunkt noch vor dem Mittagsgeschäft mit einem Bruttoumsatz von 3.221,90 € anführe, also vergleichbar mit dem Bruttoumsatz von 3.076,80 € der Tagesabrechnung vom 23.03.2004 (AS 213) mit der Uhrzeit 22:33 sei, würde die Schlussziehung hieraus - die Identität des Zeitpunkts auf den Tagesabrechnungen mit dem Zeitpunkt der Tagesabrechnung - jeder Lebenserfahrung widersprechen.
+) Verrechnung mit B-GmbH: Die Produkte wären fertig zugeschnitten an die B-GmbH geliefert worden. W-Platz hätte der B-GmbH nur das Nettofleisch ohne Berücksichtigung des Abschnitts verrechnet. Bei einer Lieferung vom W-Platz an die B-GmbH von hundert küchenfertigen Produkten mit einem Gewicht von rund 250g/Produkt seien der GmbH 25 kg Fleisch in Rechnung gestellt worden, ohne dass dabei berücksichtigt worden wäre, dass der Standort W-Platz für eine derartige Lieferung wegen der Zuschneidung der Produkte am W-Platz weitaus mehr Fleisch benötigt habe.
Der Fleischabschnitt sei am W-Platz hängen geblieben, ohne der B-GmbH zugeordnet zu werden. Infolge der starken Umsatzentwicklung des B-Platzes und der Lieferung von immer mehr küchenfertigen Waren vom W-Platz an den B-Platz sei auch der Abschnitt am W-Platz immer mehr gestiegen, ohne dass dieser vermehrte Abschnitt mit einem entsprechend gestiegenen Umsatz am W-Platz korreliert habe. Diesem Missverhältnis zwischen dem Umsatz der B-GmbH und dem gestiegenen, aber nicht weiterverrechneten Abschnitt am W-Platz habe die Bf. keine Beachtung geschenkt, da sie nur den Gewinn insgesamt betrachtet und die einzelnen Standorte und Gesellschaften als ein Unternehmen angesehen hätte.
Angesichts der B-GmbH als eine Tochtergesellschaft mit identem Betätigungsfeld [die mittlerweile in die Bf. verschmolzen worden sei] sei es somit nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht naheliegend gewesen, den Fleischeinkauf zentral über die Bf. abzuwickeln und die B-GmbH mit den entsprechenden Kosten anteilig zu belasten.
Die anteilige Kostenbelastung sei aus dem Umsatz der B-GmbH abgeleitet worden, da jede andere Berechnungsmethode zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt hätte. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, B-Platz und W-Platz als Betriebe eines Unternehmens zu betrachten.
+) Schaukochen-Zerfällungsverluste: Der Verweis auf den Aktenvermerk vom 09.01.2008 liste lediglich jene im Prüfbericht dargestellten Mutmaßungen und Behauptungen (u.a. am 07.01.2008 abgepacktes Fleisch sei mehrere Tage alt; Verpackungs- = Ablaufdatum) auf und sei daher entbehrlich.
+) Zur Wiederholung der Vermutung im Prüfbericht "Die vorgelegte Waren war vakuumverpackt und im Fleischsaft schwimmend. Eine derartige Ware könnte im Handel nicht verkauft werden.": Die Verpackungsart sei eine typische Art in der Gastronomie. Angesichts des tatsächlichen Arbeitens der Lieferanten nach dem "First In-First Out" lagere das beim Lieferanten einlangende Fleisch bereits bei diesem ein bis zwei Tage fertig verpackt. Auch bei der Bf. werde das gelieferte Fleisch frühestens am nächsten Tag nach der Lieferung verarbeitet. Auch das beantragte Gutachten würde die Entstehung von Fleischsaft während dieser Lagerungsdauer als einen ganz normalen Vorgang belegen.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104420/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104420.2015
- Stammnummer
- 130411
- Gültig
- 02.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF