Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100358/2020
Sicherheitszuschlag bei Vorliegen von formellen und sachlichen Mängeln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100358/2020vom 11.03.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Selbst wenn alle Kunden angeschrieben worden sein sollen, ist nicht auszuschließen, dass gezielt nur positive Bestätigungen übermittelt wurden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Kunden, die Schwarzzahlungen geleistet haben, überhaupt eine Bestätigung retournieren würden.
Überwies ist nicht davon auszugehen, dass in allen Geschäftsfällen Schwarzeinnahmen lukriert wurden.
Überdies hat eine Rückfrage der Prüferin bei Name1 und Name2 ergeben, dass einige der vom Bf. übermittelten Bestätigungen jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen, dh. bei diesen Kunden ist es nachweislich zu Schwarzumsätzen gekommen:
Bestätigung betreffend Name38 vom xx.07.2018, die von der Tochter von Frau Name38 unterfertigt wurde (Frau Name39):
In der Aufstellung von Name1 hat es betreffend die Rechnung ***15*** eine Auftragsbestätigung über € 10.860,00 und eine zweite (nicht in der Buchhaltung des Bf. übernommene) Auftragsbestätigung über € 12.307,94 gegeben und wurde ein Betrag von
€ 1.000,00 schwarz vereinnahmt. Diesen Sachverhalt hat Name1 der Prüferin am 10.10.2018 auch telefonisch bestätigt.
Bestätigung betreffend Name40 vom xx.08.2018:
Auch diesbezüglich hat es eine außerhalb der vom Bf. gelegten Rechnung eine Schwarzzahlung über € 1.400,00 gegeben und wurde dies von Name1 der Prüferin am 10.10.2018 telefonisch bestätigt.
Überdies wird auf die Stellungnahme der Prüferin zu den am 3.10.2018 vorgelegten Kundenschreiben verwiesen, die der Begründung zur ergangenen Beschwerdevorentscheidung angeschlossen war.
Abschließend ist zu diesen vom Bf. am 3.10.2018 übermittelten Schreiben festzuhalten, dass erfahrungsgemäß Kunden keine Schwarzgeldzahlungen schriftlich bestätigen und überdies der Bf. die Begleitschreiben zu diesen Schreiben nicht vorgelegt hat, sodass diese vorgelegten Schreiben die Feststellung, dass es auch in den Jahren 2012 bis 2014 Schwarzgeldumsätze gegeben hat, in die Name2 und Name1 nicht involviert waren, nicht zu entkräften vermögen.
Zu den mit Schreiben vom 29. Jänner 2020 vorgelegten Ordnern der Jahre 2012, 2013 und 2014 (2016 betrifft nicht den Bf.) ist festzuhalten, dass auch in diesen Ordnern nicht für alle an Privatkunden ausgestellten Ausgangsrechnungen, die in diesen Ordnern enthalten sind, Bestätigungen enthalten sind. So ist fehlen beispielsweise bei folgenden in den Ordnern enthaltenen Ausgangsrechnungen Bestätigungen und hat der Bf. diesbezüglich "nicht erreicht" bzw. "kommt noch" vermerkt und fehlen daher bei diesen Rechnungen Kundenbestätigungen:
2012: Rechnung ***16***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***17***: Rechnung lautet auf Name41 und Name42: Diesbezüglich wurde keine Bestätigung vorgelegt, obwohl in der Aufstellung "ja" angeführt ist.
Es findet sich im Name18 nur eine Bestätigung der Firma für die Rechnung ***18***, die auch auf die Firma lautet (Mail der Firma vom xx.12.2019). In der Rechnung ***18*** ist in der Aufstellung des Bf. als Empfänger die Familie Name43 und nicht die Firma angeführt.
Rechnung ***19***: laut Bf. ",meldet sich der Kunde nicht"
Rechnung ***20***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***21***: laut Bf. umgezogen
Rechnung ***22***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***23***: laut Bf. "nicht erreicht"
2013: Rechnung***24***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***25*** (betrifft Name44): obwohl laut Anmerkungen eine Bestätigung vorliegt, findet sich im Ordner 2013 keine Bestätigung
Rechnung ***26***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***27***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***28*** (betrifft Name45): bei dieser Rechnung wurde eine Bestätigung von Name46 (betrifft Rechnung ***29***) abgelegt
Rechnung ***30***: im Ordner für 2013 ist keine Bestätigung enthalten, obwohl laut Anmerkung eine Bestätigung vorliegen soll
Rechnung ***31***: laut Anmerkung des Bf. wäre die in dieser Rechnung ausgewiesene Leistung an eine Firma erbracht worden. Aus der gelegten Rechnung vom xx.10.2013 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass es sich beim Empfänger (als Familie Name47 bezeichnet) um ein Unternehmen handelt.
Rechnung ***32***: Laut Anmerkung des Bf. würde es eine Bestätigung geben. Im Ordner 2013 ist betreffend diese Rechnung aber keine Bestätigung enthalten.
2014:
Rechnung ***33***: Laut Anmerkung des Bf. würde diese Bestätigung nachgeschickt werden. Tatsächlich wurde keine Bestätigung vorgelegt.
Rechnung ***34***: laut Bf. "nicht erreicht"
Rechnung ***35***: Laut Anmerkung des Bf. würde er diese Bestätigung noch bekommen. Tatsächlich wurde keine Bestätigung vorgelegt.
Rechnung ***36***: Laut Anmerkung des Bf. würde er diese Bestätigung noch bekommen. Tatsächlich wurde keine Bestätigung vorgelegt.
Rechnung ***37***: Laut Anmerkung des Bf. würde er diese Bestätigung noch bekommen. Tatsächlich wurde keine Bestätigung vorgelegt.
Rechnung ***38***: Laut Anmerkung des Bf. würde er diese Bestätigung noch bekommen. Tatsächlich wurde keine Bestätigung vorgelegt.
Auch findet sich bei einigen Ausgangsrechnungen die Anmerkung, dass der Kunde verstorben wäre und deswegen keine Bestätigung vorhanden ist (zB Rechnung ***39*** und ***40*** aus 2012): Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in anderen Fällen bei denen der ursprüngliche Kunde verstorben ist, sehr wohl Bestätigungen von Verwandten dieses Kunden vorgelegt wurden (vgl. zB die an Name48 adressierte vom Bf. vorgeschriebene Bestätigung vom xx.08.2018, die von Name49 unterfertigt wurde).
Auch ergeben sich aus den vorgelegten Ordner auch Auffälligkeiten, die den Schluss nahelegen, dass in diesen Ordnern auch nicht alle Ausgangsrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 enthalten sind:
So sind im Jahr 2012 keine Rechnungen mit der Nummer ***41*** und ***42*** vorgelegt worden.
Es finden sich im Ordner des Jahres 2012 auch zwei Rechnungen mit einem "A" als Zusatz (***43*** und ***44***), die aber keinen Zusammenhang mit den Rechnungen der gleichen Nummer ohne den Zusatz "A" aufweisen.
Bei der Rechnung ***45*** ist eine Anzahlung über Kassa - also bar - am 14.11.2011 über
€ 12.000,00 gebucht.
Überdies sind in den Ordnern nur Überweisungsbelege betreffend die geleisteten Anzahlungen nicht aber betreffend den Restbetrag laut vorgelegten Rechnungen vorhanden.
Auch im Ordner finden sich Rechnungen mit dem Zusatz "A", die nicht durchnummeriert sind (***46***, ***47***, ***48***). Nicht im Ordner enthalten sind die Rechnungen ***49*** und ***50***.
2014 erfolgt unterjährig eine Neunummerierung und zwar mit Rechnung ***51*** vom xx.04.2014. Vorher haben die Rechnungen die Buchstabenkombination "***52***" und eine Jahreszahl enthalten wie zB ***53***.
Daher können auch die mit Schreiben vom 29.1.2020 vorgelegten Ordner der Jahre 2012 bis 2014 nicht als Nachweis angesehen werden, dass im Unternehmen des Bf. keine Schwarzumsätze in den Jahren 2012 bis 2014 getätigt wurden.
Zu den in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2014 vom Bf. vorgelegten Schriftstücken - mit Ausnahme des Schreibens vom Name6 - auf dieses wird in der rechtlichen Beurteilung eingegangen - ist nachstehende auszuführen:
Mail von Name53 vom 20.8.2019 an den Bf., dem ein Franchise-Vertrag von Herrn Name53 mit der ***5*** AG auszugsweise (letzte Seite) vom 12.4.2013 angeschlossen war:
Der festgestellte Sachverhalt wurde nicht darauf gestützt, dass der Bf. bei jeder Schulung die Möglichkeit der Einhebung von Schwarzgeldern bei Kunden explizit erwähnt hat.
Als eidestattliche Erklärung bezeichnetes nicht datiertes Schreiben von Dipl.Ing. Name20: Der festgestellte Sachverhalt wurde nicht darauf gestützt, dass der Bf. bei jeder Schulung die Möglichkeit der Einhebung von Schwarzgeldern bei Kunden explizit erwähnt hat. Überdies waren bei den Schulungen, an denen DI Name20 teilgenommen hat, auch Name18 und Name24 dabei. Diese haben in ihren schriftlichen Zeugenaussagen gem. § 102 Abs. 3 FinStrG auch nicht ausgesagt, dass bei den Schulungen der Bf. Aussagen über "Schwarzgeld" getätigt hätte. Vielmehr haben sie solche Praktiken des Bf. bei den Verkaufsgesprächen mit Kunden, bei denen sie mitgefahren sind, wahrgenommen.
Schreiben der ***1*** vom 19.6.2019, 9.9.2019 und 28.9.2019 an Name54: Der in den Schreiben vom 19.6.2019 und 28.9.2019 dargestellte Sachverhalt betrifft einen Zeitraum lange nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Auch kann aus einem Fehlverhalten eines Mitarbeiters, der laut diesen Schreiben im Namen der ***1*** - ohne entsprechende Genehmigung des Unternehmens - bei Lieferanten eingekauft und sodann von den Kunden das Entgelt der bei diesen montierten Produkte auf eigene Rechnung einkassiert hat bzw. Anzahlungen erhalten ohne diese an das Unternehmen abzuführen, entgegen der offenbaren Ansicht des Bf. nicht geschlossen werden, dass auch Name2 und Name1 Schwarzumsätze nur für sich getätigt haben und nicht für das Unternehmen des Bf. bzw. die ***1*** zumal ja die Aufträge, die Herr Name2 und Herr Name1 bei den Kunden abgeschlossen haben, auf den Namen des Unternehmens des Bf. bzw. der ***1*** gelautet haben.
Auftragsbestätigung der ***1*** an Name55 vom 10.9.2021: Dass nunmehr - lange nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum - von der ***1*** eine Klausel in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurde, dass die Mitarbeiter keine Bargeldbeträge kassieren dürfen, kann nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass in den Jahren 2012 bis 2014 - wo es unstrittig eine solche Klausel in den Auftragsbestätigungen nicht gegeben hat, keine Schwarzumsätze im Unternehmen des Bf. getätigt wurden und zwar solche, die dem Unternehmen zuzurechnen sind, dh, dass das Unternehmen selbst die Schwarzumsätze erzielt hat.
Dass das Schwarzgeld auch dazu verwendet wurde, um die Überstunden der beim Bf. beschäftigten Monteure schwarz auszuzahlen, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Name16 und des Name1 vom xx.07.2016. Auch Name2 gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom xx.04.2017 an, dass der Bf. die Vorgangsweise betreffend Schwarzgeld damit begründet hat, dass er an das Finanzamt ohnehin schon genug abführen müsse. Außerdem müsse er "auch den Monteuren Bargelder für Überstunden und solche Sachen schwarz zukommen lassen." (vgl. Seite 4 der Niederschrift der LPD vom xx.04.2017).
5. Betreffend die festgestellte Höhe des Schwarzumsatzes im Jahr 2014, der von Name1 abgeschlossene Aufträge betroffen hat, folgt das Bundesfinanzgericht den Abgaben in der Selbstanzeige von Name1 vom xx.07.2016, die auch durch die dieser Selbstanzeige angeschlossene Übersicht sämtlicher durchgeführte Schwarzumsätze im Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 unter Anführung der Kundennamen und entsprechender Vermerke zu Schwarzgeldzahlungen und den erhaltenen Provisionen im Einklang steht. Überdies hat der Bf. die Höhe der Schwarzumsätze nicht bestritten, sondern nur dem Grunde nach bestritten, dass diese Umsätze ihm selbst zuzurechnen wären. Hinsichtlich des Umstandes, dass diese Schwarzumsätze dem Unternehmen des Bf. und nicht Name1 zuzurechnen sind, wird auf die Ausführungen auf den Seiten 49 ff dieses Erkenntnisses verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
a. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung bzw. teilweise Stattgabe)
Im Zentrum der vom Bf. erhobenen Beschwerde steht das Vorbringen, dass es zwar "schwarz" kassierte Beträge von den Kunden der Bf. gegeben hätte, aber dies von Name2 und Name1 eigenmächtig erfolgt wäre und diese die erhaltenen Gelder nicht an den Bf. weitergeleitet hätten. Es würde ein Komplott gegen den Bf. geben, um den Bf. vor seiner Franchisegeberin zu diskreditieren.
Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf die dieser Spruch beruht, gebunden ist (vgl. zB VwGH 10.3.1998, 95/16/0324; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0006, 0007; VwGH 28.5.2009, 2007/16/0161; VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0023; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023; VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052).
Daher geht das Bundesfinanzgericht aufgrund des Schuldspruches des Bf. mit Straferkenntnis des Spruchsenates des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 4.11.2022, wonach dieser für sein Einzelunternehmen vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner und Februar 2015 bewirkt hat, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, davon aus, dass die Schwarzgeldzahlungen bei den von Name2 und Name1 für das Unternehmen des Bf. lukrierten Aufträgen dem Unternehmen des Bf. zugekommen (nach Abzug einer Provision von 10%) sind und Name2 und Name1 nicht in die eigene Tasche gewirtschaftet haben.
Im Übrigen wird auf die unter Punkt 2. im Unterpunkt 4. dargestellten Erwägungen verwiesen.
Generell ist aufgrund des vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 erstatteten Vorbringens, dass es keine Beweise gebe würde, dass der selbst 2012 bis 2014 jemals Schwarzumsätze getätigt hätte (vgl. Seite 6 unten der Niederschrift) bzw. bei den von Name2 und Name1 abgeschlossenen Aufträgen er nicht das Geld genommen hätte und es keine Beweise geben würde, dass 90 Prozent des schwarz kassierten Geldes an ihn abgegeben worden wäre (vgl. Seite 7 oben der Niederschrift) folgendes in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Mit dieser Regelung wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung im Gegensatz zu einer gebundenen Beweiswürdigung im Gesetz verankert.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 26.7.2005, 2004/14/0121).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025). Daher können in freier Beweiswürdigung auch dann durch Beweismittel gedeckte Feststellungen getroffen werden hinsichtlich derer auch diesen Feststellungen widersprechende Beweismittel vorliegen.
Soweit vom Bf. vorgebracht wird, dass es keinen Beweis geben würde, dass 90 Prozent der von Name2 und Name1 von den Kunden schwarz kassierten Beträge an ihn abgegeben worden wären und daher einen Schwarzumsatz seines Unternehmens darstellen, verkennt der Bf., dass die von Name2 und Name1 getätigten Aussagen vor der Polizei und durch das Finanzamtes nicht als Beweismittel deswegen ausscheiden, weil es sich nach Ansicht des Bf. um Schutzbehauptungen handelt, sondern diese Aussagen allen anderen Beweismitteln gleichwertig sind und dass Bundesfinanzgericht aufgrund der unter Punkt 4. der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen (S. 49 ff dieser Entscheidung) davon ausgeht, dass in deren Aussagen der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zutreffend dargestellt wurde, woraus sich auch ergibt, dass im Jahr 2014 ein Betrag von € € 3.333,33 aus von Name1 für das Unternehmen des Bf. abgeschlossenen Aufträgen schwarz für das Unternehmen des Bf. vereinnahmt wurden.
Betreffend das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 wonach es keine Beweise geben würde, dass er selbst 2012 bis 2014 Schwarzumsätze getätigt habe, wird ebenfalls auf die in der Beweiswürdigung diesbezüglichen dargestellten Ausführungen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzuhalten, dass weder die belangte Behörde noch das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass in jedem Fall Schwarzumsätze stattgefunden haben, es aber Indizien dafür gibt, dass auch in den Jahren 2012 bis 2014 (2014 neben jenen Schwarzumsätzen, die von Name1 betreute Aufträge betreffen) Schwarzumsätze im Unternehmen des Bf. getätigt wurden. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt auch ein Indizienbeweis einen Vollbeweis dar (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Dabei wird von erwiesenen Hilfstatsachen und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die Haupttatsache (tatsächlich erzielter Schwarzumsatz) geschlossen. Dies betrifft insbesondere die Aussagen von Name24 und Name18, die zwar beim Lukrieren des Schwarzumsatzes nicht dabei waren, wobei aber aufgrund der vom Bf. in deren Anwesenheit mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze - nämlich, dass getroffene Vereinbarungen auch erfüllt werden - davon auszugehen ist, dass diese Schwarzumsätze auch tatsächlich stattgefunden haben.
Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen ist folgendes auszuführen:
Beantragung der Einvernahme der Franchisepartner Name20, Name21, Name22 und Name23, dass diese sowie alle weiteren Franchisenehmer im Rahmen der Schulungsmaßnahmen korrekt eingeschult worden wären und indessen niemals Schwarzgeldgeschäfte vom Bf. getätigt wurden (Seite 11 der Beschwerden):
Diesem Beweisantrag ist bereits deswegen nicht zu entsprechen, weil die Frage, ob Schulungsmaßnahmen "korrekt" durchgeführt wurden, eine Wertung durch die einzuvernehmende Person voraussetzt. Auch kann durch die beantragte Beweisaufnahme die zu beweisende Tatsache, nämlich das der Bf. niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt hat, gar nicht bewiesen werden, weil Schwarzgeldgeschäfte des Bf. natürlich auch dann möglich sind, wenn er über solche bei den Schulungen nicht gesprochen hat.
Beantragung der Einvernahme sämtlicher Kunden des Bf. für die Jahre 2012 bis 2016:
Eingangs ist fraglich warum auch die Einvernahme von Kunden für Zeiten nach der Einbringung des Einzelunternehmens des Bf. in die ***1*** beantragt wird.
Gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 BAO idF vor BGBl I Nr. 108/2022 ist von der Aufnahme beantragter Nachweise abzusehen, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
In der Beilage zur Beschwerde ist eine Namensliste der Kunden des Bf. für die Zeitspanne 2012, 2013, 2014 sowie 2016 angeschlossen, die - wenn man nur jene Einträge berücksichtigt, bei denen Anschriften der Kunden angeführt sind - über 400 (!) einzuvernehmende Personen umfasst.
Eine solche Einvernahme ist zweifellos - wie auch in der Begründung zu den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 2.9.2019 angeführt - mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand wie insbesondere Zeugengebühren und die Kosten der Einvernahmen selbst verbunden, weswegen schon aus diesem Grunde von dieser beantragten Beweisaufnahme abzusehen ist.
Wie auch schon von der belangten Behörde in der erwähnten Begründung zu den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass dieser Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde, wobei in den gestellten Vorlageanträgen dieser Feststellung der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde, sondern nur neuerlich die Einvernahme sämtlicher Kunden (offenbar der Jahre 2012 bis 2014) beantragt wurde. Die Verschleppungsabsicht ergibt sich nicht nur daraus, dass die Bf. die Einvernahme der Kunden des Bf. schon in einem weitaus früheren Stadium hätte beantragen können wie in der Begründung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird. Auch unterlässt es die Beschwerde sich mit den bisherigen Beweisergebnissen der Einvernahme von Kunden des Bf. konkret auseinanderzusetzen und negiert auch, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung keineswegs davon ausgegangen wurde, dass bei jedem Geschäft des Bf. in den Jahren 2012 bis 2016 Schwarzumsätze erzielt worden sind.
Dafür spricht auch, dass vom Bf. die Kalkulationsgrundlagen bei den einzelnen Kunden der Jahre 2012 bis 2014 nicht offengelegt wurden, sodass auch eine risikoorientierte Auswahl der einzuvernehmenden Zeugen (zB zunächst jene mit einem geringen DB 1) nicht möglich ist.
Zur Einvernahme der weiteren Personen, deren Einvernahme auf Seite 12 der Beschwerde beantragt wird, ist zunächst festzuhalten, dass unklar bleibt zu welchem konkreten Beweisthema sie beantragt worden sind.
Zu den einzelnen Personen ist folgendes auszuführen:
Name17: Diese wurde bereits von der Polizei zum Sachverhalt am xx.06.2017 befragt. Die von ihr gemachten Aussagen sind zudem in sich widersprüchlich, weil sie zum einen angibt, dass sie in der Firma für finanzielle Dinge nicht zuständig wäre und sie bei einer Verkaufsbesprechung zwischen dem Bf. und den ehemaligen Verkäufern nicht dabei gewesen wäre. Zum anderen wird von ihr aber kategorisch ausgeschlossen, dass diese ehemaligen Verkäufer vom Bf. zur Hereinnahme von Schwarzgeldzahlungen von den verschiedenen Kunden veranlasst worden.
Name12, Name11, Name9, Name10: Diese haben schriftliche Darstellungen aus ihrer Sicht abgegeben auf die im Punkt 3. dieser Entscheidung bereits eingegangen wurde, weswegen eine Einvernahme dieser Personen nicht notwendig ist.
Name23: Dieser war weder beim Einzelunternehmen des Bf. noch bei der ***1*** beschäftigt, weswegen er naturgemäß keine Aussagen zur Abwicklung bzw. Nichtabwicklung von Schwarzumsätzen in diesen beiden Unternehmen machen kann.
Name50: Dieser war laut Dienstnehmerabfrage erst seit xx.11.2016 bei der ***1*** beschäftigt weswegen er keine Aussagen zur Abwicklung der Schwarzgeldzahlungen machen kann, die Aufträge betreffen, die von Name2 bzw. Name1 mit den Kunden abgeschlossen wurden.
Name51: Dieser war laut Dienstnehmerabfrage erst seit xx.07.2016 bei der ***1*** beschäftigt weswegen er keine Aussagen zur Abwicklung der Schwarzgeldzahlungen machen kann, die Aufträge betreffen, die von Name2 bzw. Name1 mit den Kunden abgeschlossen wurden.
Name13: Dieser war laut Dienstnehmerabfrage erst seit xx.05.2016 bei der ***1*** beschäftigt weswegen er keine Aussagen zur Abwicklung der Schwarzgeldzahlungen machen kann, die Aufträge betreffen, die von Name2 bzw. Name1 mit den Kunden abgeschlossen wurden. Bezüglich dieses Dienstnehmers wurde von der Prüferin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 28.6.2018 auch bereits ausgeführt, dass dessen Dienstverhältnis bei der ***1*** von Mai bis November 2016 gedauert hat und den fraglichen Zeitraum nicht betrifft. Dieser könne also für den Prüfungszeitraum mit Schwarzzahlungen keine relevante Auskunft erteilen.
Name6: In dem mit den Beschwerden sowie auch in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024 vorgelegten Schreiben vom xx.06.2018 führt Herr Name6 aus, dass er selbst keine Bargeldbeträge für sich selbst oder seinen Dienstgeber kassiert hätte und auch niemals gesehen oder gehört hätte, dass andere Mitarbeiter, insbesondere Monteure Geld in Bar kassiert hätten.
Daraus ergibt sich nur, dass Herr Name6 selbst keine Kenntnisse von Schwarzumsätzen des Unternehmens des Bf. gehabt hat. Aus dem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich allerdings nicht, dass seitens der Abgabenbehörde davon ausgegangen worden wäre, dass alle Mitarbeiter bzw. alle Monteure an den Schwarzumsätzen beteiligt waren bzw. davon gewusst hätten. Überdies entspricht es der Lebenserfahrung den Kreis jener, die von Schwarzumsätzen Kenntnis haben, naturgemäß klein zu halten, um das Risiko einer möglichen Entdeckung möglichst gering zu halten.
Name28: Bei dieser Person handelt es sich um den ersten Verkäufer im Unternehmen des Bf., der laut durchgeführten Dienstnehmerauskunft vollzeitbeschäftigt nur im Zeitraum xx.05.2012 bis xx.06.2012 für den Bf. tätig war und wird vom Bundesfinanzgericht davon ausgegangen, dass dieser keine Schwarzumsätze für das Unternehmen des Bf. getätigt hat und von solchem auch nichts gewusst hat, weswegen sich eine Einvernahme von Herrn Name28 erübrigt.
Abschließend ist zu den auf Seite 12 der Beschwerde beantragten Einvernahmen festzuhalten, dass nicht erkennbar ist zu welchem konkreten Beweisthema eine Einvernahme überhaupt erfolgen soll und handelt es sich daher in Wahrheit um einen Antrag auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen, zu deren Durchführung keine Verpflichtung durch die Abgabenbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, Tz 5 zu § 183 BAO mwN).
Soweit eine "PV", dies steht wohl für Parteieneinvernahme, beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Bf. bereits durch die Polizei zum gegenständlichen Sachverhalt am xx.07.2017 einvernommen wurde und im Abgabenverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht gilt (vgl. zB Ritz/Koran, BAO7, Tz 1 zu § 183 BAO mwN).
Betreffend die Vorlage sämtlicher Schulungsfilme ist festzuhalten, dass dies vom Bf. bis dato nicht erfolgt ist. Überdies ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht die Pausengespräche umfasst haben. Auch wurde der festgestellte Sachverhalt nicht darauf gestützt, dass der Bf. bei Schulungen die Möglichkeit der Einhebung von Schwarzgeldern bei Kunden explizit erwähnt hat.
Inhaltlich ist zu den eingebrachten Beschwerden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 wie folgt auszuführen:
Betreffend das Jahr 2014 ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass betreffend von Name1 für das Unternehmen des Bf. abgeschlossener Verträge über Badsanierungen (nach Abzug der vom Bf. Name1 ausbezahlten Provision in Höhe von 10% des Schwarzumsatzes) Schwarzumsätze von € 3.333,33 netto erzielt wurden, die dem Normalsteuersatz des § 10 Abs. 1 UStG 1994 unterlegen sind.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Absatz 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Absatz 3).
Im gegenständlichen Fall liegen folgende schwerwiegende Mängel der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen des Bf. vor:
Die getätigten Umsätze fanden nicht vollständig Eingang in die Buchhaltung (Schwarzumsätze)
Lohnschwarzzahlungen ("Provisionen") an Name1 betreffend das Jahr 2014
fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schätzungsberechtigung kein Verschulden der Partei am Fehlen der Aufzeichnungen voraussetzt (vgl. zB VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014).
Nichtvorlage von Aufträgen und Angeboten für die Jahre 2012 bis 2014 und zwar weder in Papierform noch als Datei: Bei diesen Unterlagen handelt es sich jedenfalls um Grundaufzeichnungen.
Nichtvorlage der vom Zeugen Name1 unterschriebenen Bestätigungen für Provisionsauszahlungen
Daher besteht für die Abgabenbehörde eine Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, weil aufgrund der dargestellten formellen und materiellen Mängel die Unmöglichkeit besteht die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. zB VwGH 15.11.2021, Ra 2021/13/0088).
Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (vgl. zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0181).
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages ist überdies bereits dann gerechtfertigt, wenn lediglich formelle Mängel festgestellt wurden. Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048).
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts ist bei der Festsetzung der Höhe des Sicherheitszuschlages für die Jahre 2012 bis 2014 einerseits der erklärte Umsatz und andererseits die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter in diesen Jahren zu berücksichtigen, wobei das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der von der Betriebsprüfung angesetzte Sicherheitszuschlag für das Jahr 2014 in Höhe von € 20.000,00, was nicht einmal 2% des erklärten Umsatzes entspricht (1,9%), jedenfalls nicht zu hoch angesetzt wurde (vgl. zB VwGH 27.4.1994, 92/13/0011; VwGH 30.9.1998, 97/13/0033), sondern sich im untersten Bereich bewegt. Überdies wurde in der Beschwerde die Höhe der festgesetzten Sicherheitszuschläge nicht bekämpft, dh. es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, sondern nur vorgebracht, dass die Sicherheitszuschläge für die Jahre 2012 bis 2014 bestritten würden (vgl. Seite 16 der Beschwerden):
| |
2012
|
2013
|
2014
|
erklärter Umsatz
|
€ 673.832,42
|
€ 792.562,88
|
€ 1.042.954,83
|
in % im Verhältnis zu 2014
|
64,63%
|
75,99%
|
100%
|
durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer (ermittelt gem. § 237 Abs. 1 Z 6 UGB; vgl. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter [Hrsg], UGB3, Band II, § 237 Rz 47)
|
2,17
|
3,33
|
6,25
|
In % im Verhältnis zu 2014
|
34,72%
|
53,28%
|
100%
|
Durchschnitt Umsatz und Arbeitnehmer
|
49,675% gerundet 50%
|
64,635% gerundet 65%
|
100%
|
ergibt Sicherheitszuschlag
|
€ 10.000,00
|
€ 13.000,00
|
€ 20.000,00
Den Beschwerden Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 und 2013 war daher teilweise Folge zu geben.
Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2012 bis 2014:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahr bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden. Daher ist ein Zinsenbescheid nicht - mit Erfolg - mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2014 seien rechtswidrig. Das Beschwerdevorbringen enthält keinerlei Hinweise darauf, dass die Anspruchszinsenbescheide an sich rechtswidrig wären. Derartige Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt der mit Vorlagebericht vom 3.3.2020 vorgelegten Unterlagen. Daher waren die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2012 bis 2014 abzuweisen.
b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über die Schätzungsbefugnis, das Schätzungsverfahren und die Schätzungshöhe abgesprochen. Zu § 184 BAO liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der das Bundesfinanzgericht gefolgt ist. Die Streitpunkte beziehen sich zudem in erster Linie auf die Sachverhaltsfeststellung. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am 11. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100358/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100358.2020
- Stammnummer
- 143810
- Gültig
- 11.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF