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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100358/2020

Sicherheitszuschlag bei Vorliegen von formellen und sachlichen Mängeln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100358/2020vom 11.03.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem Besuch des ersten Kunden hat Herr Name19 den Bf. auf dem Weg zum zweiten Kunden gefragt, ob die beim ersten Kunden praktizierte Vorgangsweise dem normalen Geschäftsablauf entsprechen würde. Der Bf. hätte ihm erklärt, dass dies Usus wäre. Auf etwa jeder zehnten Baustelle würde er Beträge "schwarz" abrechnen. Soweit in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn Name19 mit dem Argument in Abrede stellen versucht wird, dass Herr Name19 als Franchisenehmer ein grob vertragswidriges Verhalten gegenüber der ***3*** gesetzt hätte (Verkauf von Konkurrenzprodukten) ist festzuhalten, dass diesbezüglich vom Bf. keine Unterlagen vorgelegt wurden und die Aussage von Herrn Name19 unter Wahrheitspflicht als Zeuge im Finanzstrafverfahren gemacht wurde. Überdies entspricht die detaillierte Darstellung von Herrn Name19 genau jener Vorgangsweise, die auch bei den Schwarzumsätzen gepflogen wurde, denen Abschlüsse von Herrn Name2 bzw. Herrn Name1 zugrunde liegen. Auch ist es dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, dass bei Ausspruch einer bloßen Verwarnung durch die ***3*** in einer zivilrechtlichen Angelegenheit der Verwarnte als Art "Retourkutsche" finanzstrafrechtlich relevante Anschuldigungen erhebt. Auch Ing. Name18 hat gegenüber dem Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde in einer schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 102 Abs. 3 FinStrG vom xx.09.2017 ausgesagt, dass er sich im Jahr 2014 dafür interessiert hätte, als Franchisepartner im ***11*** tätig zu werden. Weiters hat er ausgesagt, dass er nach einer Schulungsveranstaltung zu zwei Verkaufsgesprächen bei potentiellen Kunden mit dem Bf. mitgefahren wäre. Er sollte in diesen Gesprächen dem Bf. zusehen, damit er einen Eindruck bekomme, wie das Geschäft funktioniert und wie Verkaufsgespräche ablaufen. Beim zweiten Verkaufsgespräch hätte der Kunde den Bf. gefragt "ob man etwas beim Preis machen könne." Der Bf. hätte geantwortet, dass dies möglich wäre, wenn ein Teil der Auftragssumme ohne Rechnung bezahlt werde. Soweit in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn Name19 mit dem Argument in Abrede stellen versucht wird, dass Herr Name19 als Franchisenehmer ein grob vertragswidriges Verhalten gegenüber der ***3*** gesetzt hätte (Verkauf von Konkurrenzprodukten; vgl. S. 10 der Beschwerde) wird auf die Ausführungen zur Aussage von Name24 verwiesen. Soweit in der Beschwerde bekämpft wird, dass bei den von Name2 und Name1 für den Bf. abgeschlossenen Aufträgen für Badsanierungen bzw. Badrenovierungen der Bf. keine Schwarzumsätze erzielt hätte, ist auf das Erkenntnis des Spruchsenates des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 4.11.2022 zu verweisen, mit dem der Bf. unter anderem wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen schuldig erkannt wurde, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner und Februar 2015 in Höhe von insgesamt € 2.694,44 bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. In dieser Entscheidung wurde die Verantwortung des Bf., dass Her Name2 und Herr Name1 in die eigene Tasche gewirtschaftet hätten, nicht geteilt. Auch nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts ist vom Zutreffen der Angaben von Name2 und Name1 in ihren am xx.07.2016 erstatteten Selbstanzeigen auszugehen, weil sie sich selber einer Straftat bezichtigt haben und es mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang zu bringen ist, dass zwei Außendienstmitarbeiter bei einem Unternehmen in der Größe jenes des Bf. ohne Kenntnis der Geschäftsführung die von ihnen angegeben Schwarzumsätze über einen solch langen Zeitraum bei so vielen Kunden hätten erzielen können. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der von den Kunden des Bf. erteilten Aufträge über Badsanierungen, die von Herrn Name2 bzw. Herr Name1 für den Bf. abgeschlossen wurden, sich auch ungeplant verzögern konnte bzw. Herr Name2 bzw. Herr Name1 zum Zeitpunkt der Abnahme krank gewesen sein oder aus anderen nicht vorhersehbaren Umständen nicht ihren Dienst verrichten konnten (zB Pflegeurlaub, Unfall etc.) und daher bei einem Wirtschaften in die eigene Tasche das Risiko viel zu groß gewesen wäre, dass dies vom Bf., der infolge Abwesenheit von Herrn Name2 bzw. Herrn Name1 die Abnahme durchgeführt hätte, entdeckt worden wäre. Zu den in den Beschwerden auf jeweils Seite 3 angeführten "zeugenschaftlichen Bestätigungen" - tatsächlich handelt es sich um keine Zeugeneinvernahmen, sondern um schriftliche Darstellungen der in der Beschwerde auf Seite 3 genannten Personen - ist nachstehendes auszuführen: Herr Name11 war nur bei der ***1*** beschäftigt und konnte daher gar keine Angaben darüber machen, ob es im Einzelunternehmen des Bf. Schwarzumsätze aus seiner Sicht gegeben hat oder nicht. Seine Darstellung, dass für ihn schnell klar gewesen wäre, dass die Arbeitsweise der "ehemaligen Verkäufer" Name16, Name1 und Name2 einen selbstbereichernden, wenn nicht sogar kriminellen Hintergrund haben könnten und er vermuten würde, dass Kundenberechnungen und Dokumente zu deren Gunsten manipuliert worden wären, ist durch keinerlei im Schreiben vom xx.07.2016 angeführte Umstände belegt bzw. nachvollziehbar und geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass Herr Name11 diesbezüglich die Verantwortung des Bf. nichts mit den Schwarzumsätzen von Herrn Name1 und Herrn Name2 zu tun zu haben, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, übernommen hat. Dafür spricht auch, dass er Name16 als ehemaligen Verkäufer bezeichnet, obwohl dieser für die Betreuung und den Aufbau der weiteren Franchisepartner in Österreich und auch in Deutschland für den Bf. bzw. die ***1*** tätig war (vgl. S. 2 unten der Einvernahme von Name16 durch die LPD. vom xx.05.2017). Der Bf. hat zudem den Beschäftigten der ***1*** im Zusammenhang mit der mit Schreiben vom xx.07.2016 erfolgten Kündigung des Franchise-Vertrages gegenüber der ***1*** durch die ***3*** mitgeteilt, dass die Verkäufer in die eigene Tasche kassiert und ihn bzw. die Firma um diese Beträge betrogen bzw. diese Summen veruntreut hätten (vgl. S. 3 unten der Aussage von Name7 als Zeuge vor der LPD vom xx.08.2017). Überdies hat der Bf. in diesem Zusammenhang sämtliche seiner Mitarbeiter ersucht, ein selbstgeschriebenes Schriftstück anzufertigen in dem der Ablauf in der Firma (Anmerkung: damit ist wohl gemeint, dass der Bf. keine Kenntnis von Schwarzumsätzen gehabt habt bzw. die ***1*** keine Schwarzumsätze getätigt hat) dargestellt werden soll (vgl. Seite 3 der Zeugenaussage von Name13 vom ***55*** vor der LPD). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Herr Name11 zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom xx.07.2016 noch nicht einmal drei Monate bei der ***1*** beschäftigt und damit wirtschaftlich auf die Einnahmen aus dieser Beschäftigung angewiesen war. Dies gilt gleichermaßen für die Darstellung, dass er vermuten würde, dass die "ehemaligen Verkäufer" beim Kunden teils auf eigene Faust und ohne Wissen des Bf. agiert hätten. Überdies legt sich Herr Name11 im Schreiben vom xx.07.2016 auch gar nicht fest, weil er lediglich - durch keine konkret dargelegten Umstände belegt - Vermutungen äußert und kann daher das Schreiben von Herrn Name11 vom xx.07.2016 nicht entkräften, dass es im Zusammenhang mit von Herrn Name2 und Herr Name1 abgeschlossenen Aufträgen über die Badsanierung bzw. -renovierung Schwarzumsätze des Bf. gegeben hat. Schreiben Name9 vom xx.07.2016: Sein Schreiben vom xx.07.2016 bezieht sich lediglich auf seine Tätigkeit der ***1*** (vormals: ***2***) und nicht auf das Einzelunternehmen des Bf. Die Darstellungen des Herrn Name9 betreffend die Unstimmigkeiten in der Auftragsnachkalkulation können in keinen Bezug zu der von Herrn Name2 und Herrn Name4 geschilderten Art und Weise des Splittings eines Auftrages in einen offiziellen Teil und einen Schwarzgeldteil gebracht werden, weil einerseits eine manuelle Preiskorrektur im Punkt/Feld Montage vorgenommen bzw. der Aufschlag im Berechnungsprogramm von 65% auf den benötigten Aufschlag reduziert wurde. Soweit von Herrn Name9 die Reduktion des DB 1 auf 55% bis 50% angesprochen wird, kann ja aus dieser Reduktion nicht abgeleitet werden, auf wessen Veranlassung hin eine solche Reduktion erfolgt ist. Laut glaubwürdiger und in sich widerspruchsfreier Darlegung durch Name2 und Name1 wurden ja sie vom Bf. angehalten bei einem Teil der von ihnen abgeschlossenen Aufträge einen Teil der Auftragssumme "schwarz" abzuwickeln. Die von Herrn Name9 im Schreiben vom xx.07.2016 gezogene Schlussfolgerung, dass die von ihm festgestellten "Verwirrungen" im Auftragssystem ein Muster der Verkäufer gewesen wären, damit Schwarzgeschäfte ohne Wissen vom Bf. getätigt werden konnten, kann nicht nachvollzogen werden. Alleine aus einer Reduzierung des DB 1 im Auftragssystem ist ja nicht erkennbar wer Veranlasser dieser Reduktion war bzw. von wem die Initiative zur Tätigung von Schwarzumsätzen ausgegangen ist. Der Bf. hat zudem den Beschäftigten der ***1*** im Zusammenhang mit der mit Schreiben vom xx.07.2016 erfolgten Kündigung des Franchise-Vertrages gegenüber der ***1*** durch die ***3*** mitgeteilt, dass die Verkäufer in die eigene Tasche kassiert und ihn bzw. die Firma um diese Beträge betrogen bzw. diese Summen veruntreut hätten (vgl. S. 3 unten der Aussage von Name7 als Zeuge vor der LPD vom xx.08.2017). Überdies hat der Bf. im diesem Zusammenhang sämtliche seiner Mitarbeiter ersucht, ein selbstgeschriebenes Schriftstück anzufertigen in dem der Ablauf in der Firma (Anmerkung: damit ist wohl gemeint, dass der Bf. keine Kenntnis von Schwarzumsätzen gehabt habt bzw. die ***1*** keine Schwarzumsätze getätigt hat) dargestellt werden soll (vgl. Seite 3 der Zeugenaussage von Name13 vom ***55*** vor der LPD). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Herr Name9 zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom xx.07.2016 bei der ***1*** beschäftigt und damit wirtschaftlich auf die Einnahmen aus dieser Beschäftigung angewiesen war. Schreiben Name12 vom xx.08.2016: Diese ist erst seit xx.03.2016 bei der ***1*** als Buchhalterin beschäftigt gewesen und äußert lediglich die Vermutung, dass Name1 gegenüber dem Bf. nicht loyal wäre. Darstellungen bezüglich durch Herrn Name2 oder Herrn Name1 laut dem Bf. erzielten Schwarzumsätzen finden sich in diesem Schreiben nicht. Dass der Bf. ihr mitgeteilt hätte, dass es in seinen Betrieben kein Schwarzgeld geben würde, hält das Bundesfinanzgericht für nicht ausgeschlossen. Allerdings ist davon auszugehen, dass es im Interesse des Unternehmers liegt, den Kreis jener, die von Schwarzumsätzen Bescheid wissen, möglichst klein zu halten. Der Bf. hat zudem den Beschäftigten der ***1*** im Zusammenhang mit der mit Schreiben vom xx.07.2016 erfolgten Kündigung des Franchise-Vertrages gegenüber der ***1*** durch die ***3*** mitgeteilt, dass die Verkäufer in die eigene Tasche kassiert und ihn bzw. die Firma um diese Beträge betrogen bzw. diese Summen veruntreut hätten (vgl. S. 3 unten der Aussage von Name7 als Zeuge vor der LPD vom xx.08.2017). Überdies hat der Bf. in diesem Zusammenhang sämtliche seiner Mitarbeiter ersucht, ein selbstgeschriebenes Schriftstück anzufertigen in dem der Ablauf in der Firma (Anmerkung: damit ist wohl gemeint, dass der Bf. keine Kenntnis von Schwarzumsätzen gehabt habt bzw. die ***1*** keine Schwarzumsätze getätigt hat) dargestellt werden soll (vgl. Seite 3 der Zeugenaussage von Name13 vom ***55*** vor der LPD). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Frau Name29 zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom xx.07.2016 bei der ***1*** beschäftigt und damit wirtschaftlich auf die Einnahmen aus dieser Beschäftigung angewiesen war. Schreiben Name13 vom xx.07.2016: Dieser war erst seit xx.05.2016 bei der Fa. ***1*** beschäftigt und konnte daher gar keine Angaben darüber machen, ob es im Einzelunternehmen des Bf. Schwarzumsätze aus seiner Sicht gegeben hat oder nicht. Es findet sich in diesem Schreiben lediglich die Angabe, dass ihm bis auf ein paar organisatorische Verbesserungsmöglichkeiten nichts Negatives oder Illegales aufgefallen wäre. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Schwarzumsätze im Einzelunternehmen des Bf. gegeben hat. Der Bf. hat zudem den Beschäftigten der ***1*** im Zusammenhang mit der mit Schreiben vom xx.07.2016 erfolgten Kündigung des Franchise-Vertrages gegenüber der ***1*** durch die ***3*** mitgeteilt, dass die Verkäufer in die eigene Tasche kassiert und ihn bzw. die Firma um diese Beträge betrogen bzw. diese Summen veruntreut hätten (vgl. S. 3 unten der Aussage von Name7 als Zeuge vor der LPD vom xx.08.2017). Überdies hat der Bf. in diesem Zusammenhang sämtliche seiner Mitarbeiter ersucht, ein selbstgeschriebenes Schriftstück anzufertigen in dem der Ablauf in der Firma (Anmerkung: damit ist wohl gemeint, dass der Bf. keine Kenntnis von Schwarzumsätzen gehabt habt bzw. die ***1*** keine Schwarzumsätze getätigt hat) dargestellt werden soll (vgl. Seite 3 der Zeugenaussage von Name13 vom ***55*** vor der LPD). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Herr Name13 zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom xx.07.2016 bei der ***1*** beschäftigt und damit wirtschaftlich auf die Einnahmen aus dieser Beschäftigung angewiesen war. In diesem Zusammenhang ist auch aus die Aussage des Name13 vor der LPD einzugehen, dass während seiner Tätigkeit als Verkäufer für die ***1*** Schwarzgeld nie ein Thema gewesen wäre und er davon ausgehen würde, dass immer alles korrekt verbucht und bezahlt werden würde (S. 2 der Zeugenvernehmung vom ***55***). Diese Wahrnehmungen beziehen sich auf einen Zeitraum nach dem die Tätigkeit von Herrn Name2 und Herrn Name1 für die ***1*** bereits beendet war, wobei diese Trennung damit zu tun hatte, dass diese beiden Personen bei ihren Aufträgen keine Schwarzzahlungen mehr vereinbaren wollten, dies aber vom Bf. nicht akzeptiert wurde (Beschuldigteneinvernahme von Name2 vor der LPD vom xx.04.2017; vgl. 17 des Vorlageberichts des Amts für Betrugsbekämpfung vom 2.2.2021 zu ***12***) und geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass nicht alle Verkäufer des Bf. in die Schwarzumsätze des Bf. involviert waren wie dies zum Beispiel auch für Herrn Name28 zutrifft. Schreiben Name10 vom xx.07.2016: Die Darstellung, dass Name2, Name1 und Name16 eine "Klicke" gebildet hätten, kann man mit den Aussagen von Herrn Name2, Herr Name1 und Herrn Name16 nicht in Einklang gebracht werden. So hat Name16 ausgesagt, dass er in seiner Einschulungsphase im Mai 2015 mit Name2 zu einem Kunden mitgefahren ist. Dabei habe er erstmals erfahren, dass Bargeldbeträge vom Kunden eingehoben werden würden. Auf diesen Umstand habe Herr Name16 Herrn Name2 nach dem Kundengespräch angesprochen. Nachdem Herr Name16 Herr Name2 gesagt hat, dass er das nicht korrekt finden würde, hätte er keine ausreichenden Antworten von Herrn Name2 bekommen. Ein oder zwei Monate später hätte Herr Name16 mit einem Kunden telefoniert, der ihm gesagt habe, dass er Herr Name2 bereits € 1.000,00 bar auf die Hand gegeben habe. Mit diesen Angaben von Herrn Name16 konfrontiert, gab es nur die Antwort von Name2 und dem Bf., dass es sich um eine noch nicht verrechnete Ware gehandelt hätte. Den nächsten Kontakt mit Herrn Name2 hat es laut in sich schlüssiger Aussage von Herrn Name16 erst nach seiner Kündigung durch den Bf. (namens der ***1***) im Dezember 2015 gegeben (vgl. 3 ff der Zeugenvernehmug von Name16 durch die LPD vom xx.05.2017). Die Angabe von Name10, dass sich im Verkaufsbüro sehr oft auch Name16 (mit Herrn Name2 und Herrn Name1) aufgehalten hätte, steht daher in krassem Widerspruch zur Aussage von Name16 und kann keineswegs von einer Clique bestehend aus Name2, Name1 und Name16 gesprochen werden. Der Bf. hat zudem den Beschäftigten der ***1*** im Zusammenhang mit der mit Schreiben vom xx.07.2016 erfolgten Kündigung des Franchise-Vertrages gegenüber der ***1*** durch die ***3*** mitgeteilt, dass die Verkäufer in die eigene Tasche kassiert und ihn bzw. die Firma um diese Beträge betrogen bzw. diese Summen veruntreut hätten (vgl. S. 3 unten der Aussage von Name7 als Zeuge vor der LPD vom xx.08.2017). Überdies hat der Bf. in diesem Zusammenhang sämtliche seiner Mitarbeiter ersucht, ein selbstgeschriebenes Schriftstück anzufertigen in dem der Ablauf in der Firma (Anmerkung: damit ist wohl gemeint, dass der Bf. keine Kenntnis von Schwarzumsätzen gehabt habt bzw. die ***1*** keine Schwarzumsätze getätigt hat) dargestellt werden soll (vgl. Seite 3 der Zeugenaussage von Name13 vom ***55*** vor der LPD). Des Weiteren ist zu bedenken, dass Herr Name10 zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom xx.07.2016 bei der ***1*** beschäftigt und damit wirtschaftlich auf die Einnahmen aus dieser Beschäftigung angewiesen war. Soweit in der Beschwerde aus der Angabe von Herrn Name10, dass die Türen in den Büros immer offen gestanden wären, abzuleiten versucht wird, dass Bargeldzahlungen von Herrn Name10 hätten wahrgenommen werden hätten müssen (vgl. S. 3 unten der Beschwerden), ist festzuhalten, dass sich das Büro von Herrn Name10 neben dem Verkäuferbüro befunden hat. Die Schwarzgeldübergabe an den Bf. hat nicht im Verkäuferbüro, sondern im Büro des Bf. stattgefunden. Überdies kann aus der Angabe von Herrn Name10, dass die Türen in den Büros immer offen waren, nicht abgeleitet werden, dass dies auch für das Büro des Geschäftsführers gegolten hat, sondern ist eher davon auszugehen, dass sich diese Aussage nur auf die Büros der Angestellten bezogen hat. Überdies ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass auch bei einer "Open door-Politik" die Türen aller Büros die ganze Zeit offen gestanden sind, weil sicher auch vertrauliche Gespräche zu führen waren bzw. bei der Verfassung von längeren Schriftstücken aus Konzentrationsgründen die Bürotür verschlossen wird. Auch die Angabe von Herrn Name10, dass er dann, wenn er das Büro von Herrn Name2 und Herrn Name1 betreten hat, das Thema "irgendwie" schnell gewechselt worden wäre und sich die Runde aufgelöst hätte, scheint vom Bestreben getragen, diese beiden Personen in ein schlechtes Licht zu rücken, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es bei den Gesprächen von Herr Name2 und Herr Name1 durchwegs nur um die Schwarzumsätze gegangen ist, sondern natürlich einerseits private Gespräche bzw. Gespräche über die Durchführung von Kundenwünschen und andere geschäftliche Gespräche geführt werden und daher bei solchen Gesprächen keine Veranlassung bestanden hat das Thema zu wechseln, wenn Herr Name10 den Raum betrifft. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass bei jedem Betreten des Büros durch Herrn Name10 Herr Name2 und Herr Name1 Gespräche geführt haben, sondern beispielsweise Arbeiten mit dem Notebook verrichtet haben. Auch die Angabe von Herrn Name10, dass sich nach einem Eintritt von ihm die Runde (dabei kann es sich - wie bereits dargestellt - lediglich um Herrn Name2 und Herrn Name1 gehandelt haben) aufgelöst haben soll, ist nicht nachvollziehbar, wenn ohnedies bereits das Gesprächsthema gewechselt worden ist. Insgesamt kann daher aus den Schreiben der in der Beschwerde auf Seite 3 angeführten Personen nicht abgeleitet werden, dass Herr Name1 und Herr Name2 "sehr vertrauensunwürdige" Personen wären, welche ausschließlich eigenmächtig agiert hätten. Soweit in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Name2 und Name1 mit dem Argument in Frage gestellt wird, dass diese sich bei einer Übergabe eines Betrages von € 120.650,00 an Schwarzgeldzahlungen an den Bf. in der Zeitspanne 2014 bis 2015/16 keine Bestätigungen haben ausstellen lassen sie aber dem Bf. für den Erhalt der 10%-igen Provision einen Kassaausgangsbeleg unterfertigt haben, ist festzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise durchaus stimmig ist, weil ja die Initiative für das Einheben von Schwarzgeldzahlungen von den Kunden des Bf. vom Bf. und nicht von Herrn Name2 bzw. Herrn Name1 ausgegangen ist und sich der Bf. bei einer Ausstellung einer Bestätigung über die schwarz an Herrn Name2 und Herrn Name1 ausbezahlten Provisionen erpressbar gemacht hätte. Überdies entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer bei der Erzielung von Schwarzumsätzen bestrebt ist, möglichst wenig schriftliche Unterlagen zu erstellen bzw. aus der Hand zu geben, aus denen die Schwarzumsätze abgeleitet werden könnten. Auch sind die Aussagen von Name2 und Name1, die zu diesem Sachverhalt auch von der Polizei im Zusammenhang mit dem Betrugsverfahren (Aktenzeichen des Landesgerichts Ort) erfolgt sind, in sich stimmig, detailliert und in sich widerspruchsfrei, wie sich insbesondere aus folgenden getätigten Aussagen ergibt: Beschuldigtenvernehmung Name2 am xx.04.2017 in der Polizeiinspektion ***13*** (S. 4 f): "Ich war ca eine Woche im Unternehmen des ***Bf1*** beschäftigt, als mich dieser im Betrieb in Ort "zur Seite holte" und zu mir sagte, es würde die Möglichkeit eines Zusatzeinkommens für mich geben. Ich fragte ***4***, wie dies ablaufen würde. ***4*** erklärte mir dann, man müsse beim Kunden nicht alles "offiziell" machen. … Er erklärte mir dann auch die Details, die er wie folgt beschrieb: Falls der Kunde einen Nachlass vom ersten Angebot bzw. von der ersten Kalkulation wünschen würde, sei es möglich, einen solchen Nachlass zu generieren, indem ein Teil der kalkulierten Summe "schwarz" eingehoben werden könne. Als Beispiel möchte ich fiktiv einen ersten kalkulierten Auftragswert von zB € 9.500,-- nennen. Hätte der Kunde in diesem Fall einen Nachlass gewünscht, hätte ich den zuerst kalkulierten Betrag auf € 9.000,-- senken können. Gleichzeitig wäre der Kunde in die Verpflichtung genommen worden, den Teilbetrag von € 8.000,-- offiziell per Rechnung und einen weiteren Teil von € 1.000,-- direkt bar an mich zu begleichen. Dies immer bei bzw. nach Fertigstellung des Auftrages. Die Einhebung der Schwarzgelder begründete sich vordergründig nicht im Interesse der Kunden, sondern vielmehr im Interesse des ***Bf1***, der mich beauftragte, die Einhebung von Schwarzgeldern vorzunehmen. ***4*** erklärte diese Vorgehensweise damit, an das Finanzamt ohnehin schon genug abzuführen, außerdem müsse er auch den Monteuren Bargelder für Überstunden und solche Sachen zukommen lassen. Hier möchte ich angeben, dass ich nicht weiß, was ***Bf1*** mit dem Schwarzgeld sonst noch machte. Jedenfalls ging ein Wert von 10 Prozent der eingehobenen Schwarzgelder an mich und den anderen Verkäufer Name1. Das war zwischen mir und Name1 kein Geheimnis. Später kam auch noch Name3 als Verkäufer dazu… ***4*** wies uns die Verkäufer an, die beschriebene Vorgangsweise den anderen Mitarbeitern nicht zu erzählen. Daran hielten wir uns auch. Anfänglich gingen wir (damit meine ich mich und Name1) über Anweisung des ***Bf1*** so vor, dass wir den Wert der zuerst erstellten Auftragsbestätigung (zB € 9.500,--) durchstrichen und auf € 9.000.- handschriftlich abänderten. Gleichzeitig wurde mit dem Kunden die Vorgehensweise bezüglich der Schwarzgeldeinhebung abgesprochen. Der Kunde akzeptierte somit mündlich vereinbart die Aufteilung des Auftragsvolumens in offiziellen Rechnungsbetrag und Schwarzgeldbetrag. … Später, circa ab Mai/Juni 2015, wurden ich und Name1 von ***Bf1*** angewiesen, bereits bei erster Auftragserteilung den Kunden bezüglich der Vereinbarung zur Schwarzgeldbezahlung in die Verantwortung zu nehmen. Die größte Angst des ***Bf1*** war es hier, dass der Kunde der vereinbarten Schwarzgeldzahlung nicht nachkommen würde. Das Rechnungslegungssystem ließ nämlich eine Abänderung des Rechnungsbetrages ohne Auffälligkeiten nicht zu. Ab diesem Zeitpunkt wies uns ***Bf1*** an, den Kunden bereits bei Auftragserteilung bzw. Vereinbarung zur weiteren Schwarzgeldzahlung ein entsprechendes Dokument unterzeichnen zu lassen. Dazu lege ich heute mehrere (genau 15) solcher Dokumente vor, in denen der "verringerte" Rechnungsbetrag in einen offiziellen und inoffiziellen Teil gesplittet wurde…. Der Kunde unterzeichnete dieses Dokument und wurde somit bzgl. der Schwarzgeldzahlung in die Verantwortung genommen." Die laut wiedergegebener Aussage von Herrn Name2 erteilte Anweisung des Bf. an Herrn Name2, Herrn Name1 und Herrn Name4 anderen Mitarbeitern des Bf. nichts von den Schwarzgeldzahlungen zu sagen, ist von einen Unternehmer, der Schwarzumsätze erzielt, zu erwarten, weil ein solcher Unternehmer den Kreis der Mitwisser natürlich möglichst klein halten möchte. Die von Herrn Name2 geschilderte Änderung der Vorgangsweise der Schwarzgeldeinhebung beim Kunden ab Mai/Juni 2015 kann auch nur als im Interesse des Bf. gelegen angesehen werden, weil durch die Änderung ein Einkassieren des schwarz vereinbarten Teiles der vereinbarten Auftragssumme auch dann möglich ist, wenn weder Herr Name2 noch Herr Name1 die Abnahme des sanierten Bades vornehmen konnten. Beschuldigtenvernehmung Name1 am xx.03.2017 in der Polizeiinspektion ***13*** (S. 4 f): "***Bf1*** traf alle wesentlichen Entscheidungen selbst… Von Anfang an war es so, dass ***Bf1*** das Thema "Schwarzgeld" ansprach. Damit meinte er und meine ich die Aufteilung des Auftragsvolumens in einen offiziellen Rechnungsteil und in zusätzliche Barzahlungen der Kunden. … Erstmals führte ich im Herbst 2014 die Entgegennahme von Schwarzgeldern bei Kunden durch. Dies war mit ***Bf1*** abgesprochen und es war sein ausdrücklicher Wunsch, so vorzugehen. Der Druck von ***Bf1*** zur Einhebung von Schwarzgeldern wurde in der Folge immer größer und ich möchte sein Verhalten hier letztendlich als Forderung beschreiben. Es war aber schon auch so, dass ich auch selbst an dieser Vorgehensweise interessiert war, zumal dies für mich einen "Zusatzverdienst" darstellte. Es war nämlich so, dass ich als Verkäufer zehn Prozent der Schwarzgeldsumme von ***Bf1*** bekam. … ***Bf1*** gab zu diesen Schwarzgeldern an, er wolle das Finanzamt nicht unnötig füttern und gab auch an, diese Vorgangsweise sei für ihn und das Unternehmen notwendig. Damals, Ende des Jahres 2014, nahm ich an, dass diese Vorgangsweise durchaus üblich sei und ich machte mir keinen großen Kopf dazu. Es wurde mir von ***Bf1*** als "ganz normal und notwendig" verkauft." Zum Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 5 Mitte) es würde massive Widersprüche in den Einvernahmen (Anmerkung: gemeint wohl: den Aussagen) von Name2, Name1, Name16 und Name3 (Anmerkung: auf die Aussage von Herrn Name4 wird in der Folge nicht eingegangen, weil dieser nicht beim Einzelunternehmen des Bf. beschäftigt war) geben, ist festzuhalten, dass diese angeblich bestehenden "massiven" Widersprüche in der Beschwerde im Folgenden nur hinsichtlich von zwei Punkten ausgeführt werden: Zum einen soll sich ein solcher Widerspruch daraus ergeben, dass Name16 ausgesagt hat, dass es bereits im Jänner/Februar 2016 Gespräche von Herrn Name16 mit Name14 und Name15 von der ***3*** gegeben haben soll, bei dem Verdachtsmomente von Name14 und Name15 gegen den Bf. in Richtung Betrug geäußert worden sein sollen. Woraus sich ein Widerspruch aus dieser Aussage von Name16 gegenüber den Aussagen von Name2 und Name1 bzw. auch Name3 ergeben soll, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht, weil diese keine Aussagen zu einem Gespräch mit den Vertretern der ***3*** im Jänner/Februar 2016 gemacht haben. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt vorgebracht, dass diese Angaben des Zeugen Name16 nicht hinterfragt wurden. Unklar bleibt, wer diese Aussage von Herrn Name16 weiter hätte hinterfragen sollen, wenn dieser nur ausgesagt hat, dass Name14 und Name15 Herrn Name16 nur mitgeteilt hätten, es gebe Verdachtsmomente ohne diese konkret zu benennen und Name14 und Name15 zudem angegeben haben, dass es keine ausreichenden Beweise für diesen Verdacht geben würde. Zum Vorbringen, dass der Bf. im Jänner/Februar 2016 über das wahre Ausmaß der Schwarzgeldgeschäfte der ehemaligen Mitarbeiter Herrn Name2 und Herrn Name1 keinerlei Kenntnis gehabt hat, ist auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen, nämlich, dass sowohl Name2 als auch Name1 vom Bf. bei den von ihnen abgeschlossenen Aufträgen für Badsanierungen angehalten wurden einen Teil dieser Aufträge "schwarz" durchzuführen, woraus sich natürlich die Kenntnis des Bf. vom Umfang der Schwarzumsätze für sein Unternehmen ergibt. Die Aussage des Bf. bei seiner Einvernahme (vgl. S. 7 des Protokolls vom xx.07.2017 der LPD), dass er erstmals im Jänner 2016 feststellen hätte müssen, dass der Kunde die Rechnung entgegengenommen habe und ihm gleichzeitig Geld in die Hand gedrückt habe, obwohl er vom Kunden kein Geld gefordert hätte bzw. von einer Vereinbarung mit Herrn Name2 betreffend die Zahlung eines Teiles der Auftragssumme in bar nichts gewusst hätte, deckt sich hingegen nicht mit dem festgestellten Sachverhalt und wird daher als eine mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehend und den in sich schlüssigen Aussagen von Name2 und Name1 widersprechend als nicht den Tatsachen entsprechend gewürdigt. Der zweite Punkt, wo ein Widerspruch in den Aussagen bestehen soll, sei die Aussage von Name2, dass er und Name1, die Zettel, auf denen die Auftragssumme in einen offiziellen und schwarz zu zahlenden Teil aufgesplittet und vom Kunden unterschrieben wurden, in der Firma evident gehalten hätten und der Bf. grundsätzlich Einsicht in diese Dokumente gehabt hätte. Diese Aussage würde zur weiteren Aussage im Widerspruch stehen, dass Herr Name2 diese Schriftstücke in seinem Besitz gehabt hat. Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts besteht aber tatsächlich gar kein Widerspruch in den von Name2 getätigten Aussagen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Darstellung in der Beschwerde suggeriert, dass sich Name2 im Besitz aller Schriftstücke befunden hätte, in denen von ihm eine Schwarzgeldvereinbarung für das Unternehmen des Bf. getroffen wurde. Tatsächlich hat Name2 bei seiner Einvernahme am xx.04.2017 nur 15 solcher Schriftstücke an die einvernehmenden Polizeibeamten übergeben. Name2 hat des Weiteren ausgesagt, dass der Bf. die Weisung an ihn und Herrn Name1 erteilt hat, diese Dokumente nach tatsächlicher Bezahlungen bzw. Einhebung der Schwarzgelder zu vernichten und die 15 der Polizei vorgelegten Schriftstücke solche Aufträge waren, die im Zeitpunkt seiner Kündigung noch nicht abgewickelt waren (im Sinn des Einkassierens des schwarz zu zahlenden Betrages) bzw. wo noch keine Vernichtung erfolgt ist. Der in der Beschwerde monierte Widerspruch besteht deshalb nicht, weil diese Dokumente bis zur Kündigung sich im Büro der Verkäufer im Unternehmen des Bf. befunden haben und damit der Bf. eine Einsichtsmöglichkeit hatte und diese wurden von Name2 erst nach dem Ausspruch der Kündigung von Name2 an sich genommen (vgl. Seite 7 der Beschuldigteneinvernahme: "Glaublich am xx.12.2015 suchte ich letztmals das Büro in Ort auf, um meine Sachen dort abzugeben. … An diesem Tag hatte ich noch die bereits angeführten 15 Schriftstücke (Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen) im Büro liegen. Diese Schriftstücke nahm ich mit und lege sie heute vor."). Soweit in der Beschwerde offenbar auch die Richtigkeit der Zettel auf denen eine Splittung der Auftragssumme in einem offiziellen und einen schwarz zu zahlenden Teil mit Unterschrift des Kunden festgehalten ist, in Zweifel gezogen wird, weil diese Schriftstücke keine Unterschrift von Name2 bzw. Name1 aufweisen würden (vgl. S. 8 oben der Beschwerden), ist festzuhalten, dass es gar keine Veranlassung gegeben hat, dass Name2 bzw. Name1 diese Schriftstücke unterfertigen, weil in der EDV des Unternehmens des Bf. der Verkäufer aufscheint und diese Schriftstück im Unternehmen verwahrt wurde. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit der von Name2 und Name1 getätigten Aussagen sowie der Darstellung in der Selbstanzeige betreffend die Durchführung der Schwarzumsätze für das Unternehmen des Bf. aus und dass diese Schwarzumsätze (nach Abzug der Provision) dem Bf. als Unternehmensinhaber zugekommen und zuzurechnen sind. Auch wurde die Art und Weise - nämlich der Splittung der Auftragssumme in einen offiziellen Teil und einen schwarz zu zahlenden Teil - der vorgenommenen Schwarzumsätze laut Aussagen von Name2 und Name1 von den sowohl durch die Polizei als auch durch die Finanzverwaltung im Zuge der Betriebsprüfung einvernommenen Kunden bestätigt, deren Aussagen im Folgenden exemplarisch dargestellt werden. Klarstellend ist festzuhalten, dass sich für Name2 und Name1 an der Abwicklung und Vereinbarung der Schwarzgeldzahlungen durch die Einbringung des Einzelunternehmens des Bf. in die ***1*** mit Einbringungsvertrag vom xx.04.2015 nichts geändert hat: Aussage Name30 (Einvernahme als Zeugin durch die LPD als Zeugin vom xx.07.2017): "Wir (Anmerkung: mit Name1) einigten uns, dass ich von diesem Endbetrag von € 11.800,00 den Betrag von € 10.800,00 per Überweisung und € 1.000,00 bar an ihn zu leisten hätte. … Herr Name1 kam glaublich am Montag nach Beendigung der Sanierungsarbeiten wobei ich ihm den vereinbarten Betrag von € 1.000,00 in bar übergab. Für diesen Betrag erhielt ich keine Bestätigung." Aussage Name30 als Zeugin (Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei am xx.06.2017): "… Aufgrund dieses Telefongespräche ist dann Herr Name1 zu mir in die Wohnung gekommen und hat Vermessungen gemacht … Mein Ansprechpartner war Name1. Name1 hat mir, nachdem ich in verschiedenen Sachen gewählt habe, ein Angebot über 12.279,- € gemacht. Er gewährte mir 500,- € Nachlass. Dadurch verringerte sich das Auftragsvolumen auf 11.779,- €. Schlussendlich wurde ausgemacht, dass der Auftrag 11.800,- € sein sollte. Dies deshalb, weil ursprünglich eine größere Anzahlung zu leisten gewesen wäre, dies wollte ich aber nicht. Name1 erklärte mir, dass er mit dem Chef verwandt sei und so könne er mir preislich entgegenkommen. So haben wir vereinbart, dass ich 1.080,- € bei Vertragsabschluss als Anzahlung zu leisten habe. Die Überweisung habe ich am xx.08.2015 dann auch gemacht. … Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, hat Name1 mich angerufen und wir haben einen Termin zur Abnahme ausgemacht. Dieser Termin war dann noch vor dem xx.11.2015. Dies nehme ich zumindest an, weil ich erst danach die größere Überweisung tätigte. Bei der Abnahme durch Name1 habe ich ihm den vereinbarten Betrag von 1.000,- € in bar übergeben. Eine Bestätigung darüber habe ich nicht bekommen." Aussage Name27 als Zeugin (Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei am xx.05.2017): "… Einige Wochen später ist dann ein Vertreter vorbeigekommen. Sein Name war Name2 und er hat Vermessungen im Bad vorgenommen und die Daten im Computer aufgenommen und uns in Aussicht gestellt, dass er auf einen Gesamtpreis von ca. 10.000,- € kommt. Es waren aber noch Kleinigkeiten zu klären, weshalb er noch keinen genauen Preis sagen konnte. Nach einiger Zeit ist er wieder vorbeigekommen und hat uns ein Angebot vorgelegt. Er hat dies direkt auf seinem Computer ausgedruckt. Dieses Angebot mit ca. 11.000,- € war mir aber zu hoch. … Ich sagte ihm, dass mir der Preis zu hoch war und er mir ja vorher einen Preis von 10.000,- € genannt habe. Daraufhin hat Name2 mir vorgeschlagen, die Zahlung so zu splitten, dass ich 9.000,- € überweisen soll und 1.000,- € in bar bei der Abnahme zu zahlen sind. Dies begründete er, dass es für eventuelle Mängel dadurch eine Sicherheit gebe. Dabei sollte eine Anzahlung in der Höhe von 4.500,- gleich nach Beauftragung geleistet werden und der Rest nach Montage, wobei 1.000,- bei der Abnahme zu zahlen wäre. Wir waren damit einverstanden und so kam es zum Vertragsabschluss. Der Vertragsabschluss wurde im Oktober 2015 gemacht und die erste Teilzahlung in der Höhe von 4.500,- € wurde dann auch von uns geleistet…. Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, meldete sich Herr ***4*** telefonisch um einen Termin für die Abnahme auszumachen. Vereinbart wurde dann ein Termin ca. 14 Tage nach Fertigstellung, an einem Samstag. Als er kam fragte er, wie wir mit der Ausführung zufrieden wären. Ich sagte ihm, dass die grauen Tafeln in der Duschkabine bzw. deren Anschlüsse im Ausstellungsraum anders waren und ich diese so haben wollte wie ich diese gesehen habe. Er bot eine Änderung an, was ich aber nicht mehr wollte, weil dadurch wieder Arbeiten notwendig gewesen wären. Daraufhin bot er mir einen verminderten Betrag an. Ich brauchte nur 900,- statt der vereinbarten 1.000,- in bar bezahlen. Frage: Haben Sie für den Barbetrag von ***4*** eine Bestätigung erhalten? Antwort: Nein. Frage: Auf einem Zettel mit der Aufschrift vom xx.10.2015 ist ein Betrag von 10.000,- auf 9.000,- und 1.000,- aufgeteilt (s. die nachstehende Abbildung), mit der Unterschrift Name27. Ist das ihr Unterschrift? Antwort: Ja. Diesen Zettel habe ich von Name2 erhalten und mit meiner Unterschrift versehen, damit ich einverstanden war, dass ich die 1.000,- bar zahlen werde." [...] Aussage Name27 (Einvernahme als Zeugin durch die LPD am xx.07.2017): "In weiterer Folge wurde ich vom Vertreter dieser Firma, Herrn Name2, zu Hause aufgesucht,… Im Herbst 2015 bekam ich von ihm ein Angebot in der Höhe von insgesamt 10.200,- €. Von diesem Betrag berücksichtigte er einen Nachlass von 200,- € wodurch wir auf den Betrag von 10.000.- € kamen. Er verlangte eine Anzahlung von 4.500,- € bei Vertragsabschluss sowie eine weitere Überweisung von 4.500,- € nach Beendigung der Arbeiten. Weiters sollte ich nach Abschluss der Arbeiten eine Barzahlung von 1.000,- € leisten… Nach Abschluss der Arbeiten und Erhalt der Rechnung (mit angeführtem Endbetrag von 9.000,- €) überwies ich am xx.02.2016 den weiteren Betrag von 4.500,- €. Etwa eine Woche später meldete sich per Telefon Herr ***4*** und vereinbarte einen Termin zur Abnahme des Bades … Ich bin mir sicher, dass mich Herr ***4*** deshalb aufsuchte, um von mir den Barzahlungsbetrag von 1.000,- € zu kassieren. Meiner Meinung hat er gewusst, dass eine Vereinbarung bestand, dass ich 1.000,- € in bar zu zahlen hatte. Es war nicht so, dass er mich vor der Einhebung des Bargeldbetrages gefragt hätte, ob ich eine diesbezügliche Vereinbarung mit Herrn Name2 geschlossen hätte. Von Herrn ***4*** … bekam ich für den bezahlten Bargeldbetrag keine Bestätigung ausgestellt." Aussage Name25 (Einvernahme als Zeugin durch Organe der Finanzpolizei am xx.05.2017): "Bei der Auftragsvergabe haben wir einen Gesamtpreis von 6.000.- € ausgemacht. Der Vertreter hat auch gesagt, dass wir eine Anzahlung von 2.500,- € machen müssten, damit der Auftrag bearbeitet werde. Dabei wurde auch ausgemacht, dass es billiger sein könnte, wenn 1.000,- € in bar bezahlt werden. Wir waren damit einverstanden und es wurde auf der Auftragsbestätigung die Summe auf 5.000,- € ausgebessert. Die Anzahlung haben wir dann auch mit einer Überweisung gemacht. Es wurde uns auch gesagt, dass der Chef persönlich zur Abrechnung vorbeikommen werde. Ausgemacht war dann, dass der Rest nach Abschluss der Arbeiten zu zahlen wäre. Bei den Arbeiten kam es dann aber zu Beschädigungen der Glaswand. Somit ergab sich dann eine Verzögerung der Fertigstellung bis das Glas neu geliefert wurde, Nachdem das geschehen war kann der Chef der ***3*** persönlich mit der Rechnung vorbei. … An diesem Tag hat er eine Zahlung von 1.000,- € in bar verlangt und der Rest sollte wieder überwiesen werden, was wir auch gemacht haben. ***Bf1***, der Chef der ***3*** war selbst hier, und hat auch die Rechnung gebracht und auch die 1.000,- € kassiert." Aussage Name25 (Einvernahme als Zeugin durch die LPD als Zeugin vom xx.07.2017): "Dieser Mann … unterbreitete mir dabei auch gleich ein Angebot in der Höhe von insgesamt 6.000,- €. Dabei teilte er mir mit, dass ich bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von 2.500,- € zu leisten hätte, damit mein Auftrag bearbeitet würde. … Eine weitere Überweisung in der Höhe von 2.500,- € war nach Erledigung der Arbeiten fällig und den Restbetrag von 1.000,- € musste ich bei Übergabe des Bades in bar zahlen. Dazu schlüsselte er den Gesamtbetrag von 6.000,- € auf einem Handzettel in die Teilbeträge von 5.000,- € und 1.000,- € auf. Diese Aufschlüsselung habe ich unterschrieben, davon aber keine Kopie erhalten… Der Vertreter sagte mir dabei, dass ich den Barzahlungsbetrag an den Firmenchef zu zahlen hätte, der mich zur Badübergabe aufsuchen würde. … Im Jänner (Anmerkung: 2016) wurden wir (mein Lebensgefährte und ich) vom Chef der ***3*** aufgesucht. Es übergab uns die Rechnung (ausgestellt auf den Betrag von 5.000,- €) und forderte von mir die Bezahlung von 1.000,- € in bar. Von dieser Barzahlung erhielt ich keine Bestätigung." Aus den wiedergegebenen Aussagen von Frau Name25 folgt daher eindeutig, dass der Bf. von der von Name2 bzw. Name1 praktizierten Vorgangsweise einen Teil der Auftragssumme für das Unternehmen des Bf. schwarz zu vereinnahmen gewusst und diese Vorgangsweise auch veranlasst hat. Aussage Name31 (Einvernahme als Zeugin durch die LPD als Zeugin vom xx.07.2017): "In der Folge wurde ich zu Hause von einem Vertreter dieser Firma, Herrn Name2, aufgesucht. … Daraufhin änderte er das Angebot, weshalb er auf den von mir genannten Betrag von 6.000,- € kam. Dabei teilte er mir mit, dass ich eine Rechnung erhalten würde, die auf 5.000,- € ausgestellt sein wird. Den Restbetrag von 1.000,- € müsste ich ihm bar übergeben…. Den Restbetrag von 1.000,- €, den ich bar zu zahlen hätte, würde er nach Beendigung der Arbeiten abholen… In der Folge übergab ich Herrn Name2 vereinbarungsgemäß 1.000,- € in bar. Für diese Geldübergabe erhielt ich keine Bestätigung." Aussage Name32 (Einvernahme als Zeugin durch die Finanzpolizei am xx.05.2017): "Mein Ansprechpartner dort am Standort und auch später in meinem Haus war Name2. … Um den Auftrag über 6.000,- auszuführen hat er vorgeschlagen, das sich 5.000,- überweisen sollte und dass dann bei der Abnahme noch einmal 1.000,- € in bar zu bezahlen wäre. Ich habe dies auch mit meiner Unterschrift so angenommen. Außerdem wurde vereinbart, dass mit Auftragsvergabe eine Anzahlung von 2.500,- € zu leisten ist. … Name2 ist dann auch vorbeigekommen und hat sich die Arbeiten angeschaut und dabei hat er auch wie vereinbart die 1.000,- € in bar übernommen." Aussage Name33 als Zeuge (Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei am xx.09.2017): "Zu meiner Zeugenaussage vom xx.07.2017 möchte ich noch ergänzend angeben: Ich habe zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal mit meiner Frau über den Einbau der Dusche durch die ***3*** gesprochen. Dabei haben wir auch über die Zahlungen geredet. Ich habe ihr gesagt, dass ich darüber gefragt wurde, ob wir auch eine Barzahlung gemacht haben und ich eine solche verneint habe. Sie konnte sich jedoch noch erinnern, dass tatsächlich eine solche durch mich geleistet wurde. Nach der Fertigstellung ist der Vertreter noch einmal vorbeigekommen, hat sich die Arbeiten angeschaut und dann habe ich ihm noch den ausstehenden Betrag, welcher auch ausgemacht war, gegeben." Aussage von Name34 als Zeuge (Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei am xx.06.2017): "Ergänzend zu meiner Zeugenaussage vom xx.06.2017 gebe ich an, dass mir bei meiner Suche nach den Überweisungsbelegen an die ***3*** auch ein Quittungsbeleg der Bank (Sparkonto) über 1.000,- € untergekommen ist. Nachdem dieser Beleg bei den Überweisungsbelegen lag, ist mir wieder eingefallen, dass ich tatsächlich an Name1 auch eine Barzahlung geleistet habe. Aufgrund dieses Beleges ist mir auch wieder eingefallen, warum ich 1.000,- € in bar, zusätzlich zu den Überweisungen geleistet habe. Es war nämlich so, dass Name1 ursprünglich 4.500,- € für den Umbau verlangt hat. Mir war das zu viel, weshalb wir nochmals über den Preis verhandelt haben. Ich habe auch vorgeschlagen, dass ich die Duschtasse eventuell auch selbst kaufen könne und ob vielleicht die Firma ***5*** den Einbau zum Preis von 3.900,- € machen könne, wenn ich ihm 1.000,- € bar gebe." Überdies ergibt sich aus der Aussage von Name7 vor der Polizei am xx.08.2017, dass neben Name2 und Name1 nicht nur durch diese für das Unternehmen des Bf., bzw. durch den Bf. selbst Schwarzumsätze erzielt wurden, sondern auch andere Mitarbeiter des Bf. Schwarzumsätze für das Unternehmen des Bf. getätigt haben (vgl. S. 2 f der Niederschrift über die Zeugenvernehmung von Name7 durch die LPD): "Im Zuge meiner Tätigkeiten kam es insgesamt dreimal dazu, dass ich von einem Kunden ein Kuvert übernommen habe, in dem sich Bargeld befand. Vor mir bzw. meinem Kollegen wurde in der Folge jedes dieser Kuverts ungeöffnet zur Firma gebracht, wo ich es an Name10 bzw. Name9 übergeben habe…. Bei zwei Geldübernahmen von dem Kunden war ich mit einem anderen Monteur (Name5 bzw. einem anderen namens ***56*** - Nachname ist mir derzeit nicht bekannt) unterwegs. Seitens der Firma hatten wir den Auftrag, von dem Kunden ein Kuvert zu übernehmen. Da ich jeweils der Jüngere von uns beiden war, hielt ich mich bei der Übernahme zurück, sodass diese von meinem Kollegen vorgenommen wurde. Nur einmal war ich alleine beim Kunden, wobei ich zuvor in der Firma den Auftrag erhalten hatte, ein Kuvert zu übernehmen. Seitens der Firma (Name10 bzw. Name9) hatte es immer nur geheißen "nehmt ein Kuvert mit." Diese Aussage von Name7 deckt sich mit jenen, die Name35, am xx.07.2017 vor der Polizei bzw. am xx.07.2017 gegenüber den Organen der Finanzpolizei getätigt hat: "Im Jahre 2015 beabsichtigte ich, mein Bad zu sanieren. Nachdem ich deshalb, aufgrund eines Zeitungsinserates, die ***3*** kontaktierte, suchte mich ein Mitarbeiter dieser Firma auf, wobei ich ihm meine Wünsche hinsichtlich des Bades mitteilte. Jedenfalls teilte er mir mit, dass ich nach Abschluss des Auftrages eine Anzahlung und nach Beendigung der Arbeiten die Restzahlung zu leisten hätte. Außerdem vereinbarten wir, dass ich eine Barzahlung in der Höhe von 1.500,- € zu leisten habe. … Da noch eine Kleinigkeit zu erledigen war (eine Halterung bzw. ein Dämpfer für die Brausetüre sollten noch geliefert werden), rief ich bei der ***3*** an. Dabei wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass ein Monteur die noch ausständigen Sachen bringen werde. Bei diesem Gespräch wurde ich auch noch ausdrücklich dazu aufgefordert, den vereinbarten Barzahlungsbetrag von 1.000,- € diesem Monteur mitzugeben. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, aber ich glaube, dass ich dieses Telefonat mit einem Mann geführt hatte. Dazu gebe ich an, dass diese Forderung seitens der Firma gestellt wurde. Ich hatte bzgl. der Bargeldzahlung nicht gefragt gehabt. … Jedenfalls kam am xx.02.2016 ein Monteur der ***3*** und lieferte bzw. montierte die vereinbarten Gegenstände. Dabei sagte er zu mir, dass er auch kassieren werde. Ich gab ihm wie telefonisch von der Firma gefordert, die 1.000,- € und ließ mir von ihm die Übernahme bestätigen." Im Zuge dieser Aussage legte Frau ***14*** folgendes Schriftstück vor: [...] Daraus ergibt sich, dass die Zeugin ***14*** bestätigt und nachgewiesen hat, dass sie Name7 € 1.000,- in bar in einem Kuvert übergeben hat, wobei diese Zahlung durch Frau ***14*** deshalb erfolgt ist, weil sie vor dem xx.02.2016 telefonisch vom Unternehmen des Bf. kontaktiert und aufgefordert wurde einen Betrag von € 1.000,00 dem Monteur in bar mitzugeben. Aus all diesen dargestellten Überlegungen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die vom Bf. am xx.07.2017 getätigte Aussage nicht dem tatsächlichen Ablauf der Abwicklung von Schwarzumsätzen im Unternehmen des Bf. entspricht. Hinsichtlich der vom Bf. mit Schreiben vom 3.10.2018 vorgelegten Bestätigungen von Kunden ist zunächst festzuhalten, dass fast alle vom Bf. angeschriebenen Kunden lediglich die vom Bf. vorgeschriebene Bestätigung ohne weitere Erläuterungen (insbesondere welche Dusch- bzw. Badrenovierung vom Bf. durchgeführt wurde bzw. zu welchem Zeitpunkt) an den Bf. zurückgeschickt haben. Außerdem lauten diese Bestätigungen auf die ***1*** und NICHT auf das Einzelunternehmen des Bf. wie sich beispielsweise aus der im Folgenden wiedergegebenen Bestätigung von Frau Name36 vom xx.08.2018 ergibt: [...] Außerdem kann die Darstellung, dass keinerlei Bargeldbeträge ohne korrekter Rechnungslegung bezahlt worden wären, auch so verstanden werden, dass damit gemeint ist, dass es keine Barzahlungen der Kunden ohne irgendeine Rechnung gegeben hat und wurde die vom Bf. vorgeschriebene Bestätigung von einigen Kunden auch so verstanden wie sich aus der Bestätigung von Name37 vom xx.07.2018 ergibt. Dieser hat nämlich handschriftlich hinzugefügt, dass überhaupt keine Barzahlungen erfolgt sind. Weder die belangte Behörde noch das Bundesfinanzgericht gehen davon aus, dass Barzahlungen der Kunden des Bf. ohne Vorhandensein irgendeiner Rechnung geleistet wurden. Vielmehr wurden an die Kunden Rechnungen gelegt, aber nicht über den gesamten Betrag, den die Kunden für die Badsanierung bezahlt haben. Außerdem ist es auch möglich, dass in den Jahren 2012 bis 2014 ein anderes Muster für die Lukrierung von Schwarzumsätzen zur Anwendung gekommen ist als durch Barzahlung zumal ja die Umsätze nicht mittels einer Software (***54***) erfasst wurden, sondern auf Basis der in der Buchhaltung des Bf. abgelegter Ausgangsrechnungen. Überdies schließt sich das Bundesfinanzgericht den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung an, die im Folgenden wiedergegeben wird: Laut Aktenlage konnte der Bf. nachvollziehen, bei welchen Geschäftsfällen es zu Schwarzeinnahmen gekommen ist wie sich aus seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der LPD vom xx.07.2017 (S. 8) ergibt: ""Gibt es außerhalb der Rechnungslegung noch eine Vereinbarung?". Bei hohen Minusbeträgen It Kalkulation (nicht bei wenigen Hundert Euro; hier nahm ich eine Rabattgewährung an) deckte sich meine Einschätzung bzgl geplanter Bargeldeinhebung mit der Rückmeldung der Kunden und der Ausfolgung des Geldbetrages. Es waren immer "gerade" Beträge." Es ist daher anzunehmen, dass nur jene Kunden angeschrieben wurden, bei denen keine Schwarzeinnahmen vereinnahmt wurden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100358/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100358.2020
Stammnummer
143810
Gültig
11.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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