Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100358/2020
Sicherheitszuschlag bei Vorliegen von formellen und sachlichen Mängeln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100358/2020vom 11.03.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Richter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gerhard Füssel Steuerberatungs- gesellschaft mbH, Welser Straße 64, 4623 Gunskirchen, über die Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 22. Mai 2018 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 bis 2014, Einkommensteuer 2012 bis 2014 sowie Umsatzsteuer 2012 bis 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Name zu Recht erkannt:
I.1 Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuer 2012 bis 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die in Punkt I.1 angeführten angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2012
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Einkommen
zu versteuerndes Einkommen
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46.036,38 €
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Einkommensteuer
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14.200,72 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,28 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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14.201,00 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2012
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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677.102,26 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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150.249,83 €
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abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
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- 108.686,83 €
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festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
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41.563,00 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2013
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Einkommen
zu versteuerndes Einkommen
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70.573,33 €
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Einkommensteuer
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25.521,67 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,33 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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25.522,00 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2013
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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793.543,63 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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169.747,13 €
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abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer
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- 115.874,24 €
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festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
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53.872,89 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.2 Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014, Umsatzsteuer 2014 sowie betreffend Anspruchszinsen 2012 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1 Am xx.07.2016 wurde vom Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ***1***, eine Selbstanzeige beim Finanzamt FA mit folgendem Inhalt erstattet:
In seiner Funktion als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma ***2*** möchte er folgende Tatsachen der Behörde in Form einer Selbstanzeige offenlegen:
Seine Firma würde Bäder an private Kunden vertreiben und installieren. Nach Erledigung der Aufträge würden diese üblicherweise mittels Banküberweisung bezahlt werden, teilweise aber auch diverse Restbeträge bar beim Kunden bei Abnahme kassiert werden. Ein Teil dieser Barbeträge wäre von ihm sofort als Barreserve in den Firmensafe der Gesellschaft gelegt worden.
Leider hätte er anschließend vergessen diese Beträge in das Kassabuch einzutragen, sodass diese nicht in die laufende Buchhaltung aufgenommen und damit auch nicht ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterworfen worden wären.
Er habe nun nach Erkennen seines Fehlers sofort seine beauftragte STB. in Ort angewiesen diese Barbeträge nachzubuchen und beim Finanzamt korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Dies wäre mit gestrigem Tage erledigt worden.
Im Detail würden sich folgende Nachzahlungen ergeben bzw. wären folgende Zeiträume betroffen:
Jahr Monat Bareinnahmen brutto USt UVA alt UVA neu Differenz
2015 2 1.500,00 250,00 6.778,64 7.028.63 249,99
2015 3 500,00 83,33 9.966,44 10.049,75 83,31
2015 4 1.200,00 200,00 18.146,99 18.347,00 200,01
2015 5 300,00 50,00 - 1.663,34 - 1.613,36 49,98
2015 6 1.1000,00 183,33 11.053,27 11.236,63 183,36
2015 7 1.300,00 216,67 15.176,06 15.392,75 216,69
2015 8 500,00 83,33 12.907,66 12.991,00 83,34
2015 9 1.000,00 166,67 6.670,08 6.836,74 166,66
2015 10 3.200,00 533,33 18.070,90 18.604,23 533,33
2015 11 4.600,00 766,67 11.853,48 12.620,17 766,69
2015 12 4.800,00 800,00 17.078,90 17.878,90 800,00
2016 1 0,00 11.870,94 11.870,91 - 3,00
2016 2 5.100,00 850,00 25.739,25 26.589,22 849,97
2016 3 0,00 18.599,27 18.599,22 - 0,05
2016 4 1.000,00 166,67 12.879,62 13.046,30 166,68
2016 5 0,00 25.814,27 25.814,27 0,00
Summe 26.100 4350 220.942,43 225.292,36 4.349,93
Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.349.93 wäre heute an das Finanzamt überwiesen worden.
1.2 Ebenfalls am xx.07.2016 erstattete Name2 auch eine Selbstanzeige beim Finanzamt FA, in der er folgendes ausführte:
Sachverhalt:
Er wäre von xx.2015 bis xx.2016 bei der ***2*** im Angestelltenverhältnis als Verkäufer im Außendienst beschäftigt gewesen. Er habe im Jahr 2015 Provisionen für Schwarzgeld kassiert.
Es wäre ihm ein persönliches Anliegen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen als verantwortungsbewusster Steuerzahler nunmehr nachkomme. Diesen Anforderungen wolle er auch in Zukunft gerecht werden.
Dieser Selbstanzeige wurde eine Sachverhaltsdarstellung an das Finanzamt FA beigelegt (siehe unten unter Punkt 1.4).
Offenlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen:
In der Beilage zu dieser Anzeige werde eine Aufstellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage mit welcher er jene Einkünfte vollständig gemäß § 29 FinStrG offenlegen würde, die bisher weder durch laufenden Lohnabzug besteuert noch mit Bescheid vom 15.3.2016 für das Jahr 2015 veranlagt worden wären, übermittelt. Der Gesamtbetrag der offenzulegenden Einkünfte würde EUR 6.365.00 betragen.
Die erhaltenen Provisionen wurden von Name2 in einer Beilage zur Selbstanzeige wie folgt aufgeschlüsselt:
März 2015: € 200,-
April 2015: € 650,-
Mai 2015: € 1.250,-
Juni 2015: € 1.450,-
Juli 2015: € 500,-
August 2015: € 850,-
September 2015: € 300,-
Oktober 2015: € 465,-
November 2015: € 600,-
Summe 2015: € 6.265,-
Um mögliche Fehler zu vermeiden, würde er die Summe auf € 7.500,- aufrunden.
Steuerliche Beurteilung:
Provisionszahlungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezogen werden, würden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG darstellen. Diese Einkünfte hätten gemäß § 47 durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden müssen. Die steuerlich maßgebliche Bemessungsverjährung würde fünf Jahre ab Ablauf jenes Jahres betragen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Soweit Abgaben hinterzogen sind, würde die Verjährungsfrist für nach dem 31.12.2002 entstandene Abgabenansprüche zehn Jahre betragen.
1.3 Schließlich wurde auch am xx.07.2016 von Name1 eine Selbstanzeige beim Finanzamt FA mit demselben Inhalt wie jene von Name2 erstattet, wobei die Beschäftigungszeiten bei der ***2*** mit xx.2014 bis xx.2016 angegeben wurden. Außerdem wurde vorgebracht, dass er Provisionen für Schwarzgeld in den Jahren 2014 - 2016 kassiert hätte. Der Gesamtbetrag der offenzulegenden Einkünfte würde EUR 5.600,00 betragen.
Die erhaltenen Provisionen wurden von Name1 in einer Beilage zur Selbstanzeige wie folgt aufgeschlüsselt:
Oktober bis Dezember 2014: € 400,00
Jänner bis Dezember 2015: € 4.900,00
Jänner bis Mai 2016: € 300,-
Um mögliche Fehler zu vermeiden, würde er die Summe auf € 7.500,- aufrunden.
1.4 Folgende Sachverhaltsdarstellung war den Selbstanzeigen laut Punkten 1.2 und 1.3 angeschlossen:
Wir Verkäufer, Name1, Name2 und Name3, hätten beim Kundenbesuch mit einem Berechnungsprogramm die Gesamtkosten des Bades berechnet. Wenn der Kunde nach einem Rabatt gefragt hätte, wäre dem Kunden angeboten worden einen Teil des Auftrages ohne Rechnung zu machen.
Der Kunde hätte gefragt wie diese Möglichkeit aussehen würde. Es wäre der ermittelte Gesamtpreis reduziert worden.
Folgendes Beispiel würde nur zur Veranschaulichung dienen:
Ursprünglicher berechneter Auftragswert: 10.450 Euro
Es wäre auf 10.000 Euro rabattiert worden. 9.000 Euro wäre in Rechnung gestellt und 1.000 Euro als Schwarzgeld vereinbart worden.
Um von 10.450 Euro Auftragssumme auf die 9.000 Euro Rechnungsbetrag im ***5***-Berechnungsprogramm zu kommen, die ja auch die offizielle Rechnungssumme ausmachen würde, hätten sie im Berechnungsprogramm einen der folgenden Punkte angewandt:
a. Eine manuelle Preiskorrektur wäre unter dem Punkt bzw. Feld Montage gemacht worden. Diese wäre immer unterschiedlich gewesen um auf die gewünschte Rechnungssumme zu kommen.
b. Der Aufschlag wäre im Berechnungsprogramm von 65 % auf den benötigten Aufschlag zwischen 0-15% reduziert worden um auf die gewünschte Rechnungssumme zu kommen.
Direkt beim Kundengespräch wäre dem Kunden eine Auftragsbestätigung mit dem unrabattierten Auftragswert ausgedruckt worden.
Dann wäre der unrabattierte Auftragswert händisch durchgestrichen und der vereinbarte und rabattierte Auftragswert unter die ursprüngliche Summe geschrieben worden, damit es aussehen würde wie eine ganz normale Rabattierung.
Mit dem Kunden wäre mündlich vereinbart worden, dass bei der Abnahme des Bades das vereinbarte Schwarzgeld in bar vom Verkäufer kassiert wird. Vor der Übergabe des Bades wäre der Kunde telefonisch daran erinnert worden den Schwarzgeldbetrag in bar zum vereinbarten Übergabetermin bereit zu halten. Von dem Verkäufer im Büro wäre folgendes vorbereitet worden:
2 x Auftragsbestätigung mit dem in Rechnung gestellten Betrag und 2 x Rechnungen
Diese wäre im ***54*** erstellt worden damit der Franchisegeber die volle Kontrolle über die Verkaufssumme hätte. Sie als Verkäufer hätten die Rechnung erst nach telefonischer Bestätigung des Kunden ausstellen können da jede nachträgliche Änderung der Rechnungsbeträge im ***54*** nachvollziehbar wäre und der Franchisegeber sonst Verdacht schöpfen könnte, schließlich wäre es auch um Umsatzprovisionen an den Franchisegeber gegangen.
Bei der Übergabe beim Kunden hätte der Kunde die reduzierte Auftragsbestätigung mit dem in Rechnung gestellten Betrag und die Rechnung erhalten nach dem er die Vereinbarung eingehalten und das Schwarzgeld in bar übergeben hätte. Der Kunde hätte die reduzierte neue Auftragsbestätigung unterschreiben und die erste ursprüngliche Auftragsbestätigung gemeinsam mit der neuen unterschriebenen Auftragsbestätigung dem Verkäufer übergeben müssen. Somit hätten sie ausschließen können, dass der Kunde eine ursprüngliche von ihnen unterschriebene Auftragsbestätigung bei sich als Beweis hatte. Die erste Auftragsbestätigung wäre im Büro vernichtet worden. Die neue rabattierte Auftragsbestätigung wäre zum Kundenakt abgelegt worden. Der Kundenakt würde in Papierform in der Ordnerablage und digital am Server von der ***3*** als Datei im Kundenordner existieren. Am Server wären die erste ursprüngliche Auftragsbestätigung als Angebot und die neue, vom Kunden unterschriebene Auftragsbestätigung als Auftragsbestätigung gespeichert.
Ab Mitte 2015 hätte der Bf. das System verändert, damit sicher auszuschließen wäre, dass der Kunde die Schwarzgeld-Vereinbarung nicht einhält. Anders zu dem vorherigen System wäre nun folgendes gemacht worden:
Direkt beim Kundengespräch wäre sofort eine um den Schwarzgeldbetrag reduzierte Auftragsbestätigung ausgestellt und dem Kunden übergeben worden. Zusätzlich wäre auf einem A4 Zettel die Gesamtsumme notiert worden.
Beispiel 10.000 Euro Auftragswert mit zwei Strichen im Dreieck von der Gesamtsumme ausgehend links die Rechnungssumme von 9.000 Euro und rechts der Schwarzgeldbetrag von 1.000 Euro.
Der Kunde hätte diesen Notizzettel mit Datum unterschrieben. Der Kunde hätte keine Kopie bekommen und der Verkäufer hätte den Notizzettel mit ins Büro genommen.
Bei der Übergabe des Bades wäre nach Erhalt der Schwarzgeldzahlung dieser Notizzettel vor dem Kunden vernichtet worden. (Viele der kopierten Handzettel würden als Kopie beiliegen.)
Für beide Varianten würde weiter gelten:
Das vom Kunden kassierte Schwarzgeld wäre im 4-Augen-Gespräch dem Geschäftsführer ***Bf1*** persönlich übergeben worden. Der Bf. hätte einen Kassaausgangsbeleg über 10% des kassierten Schwarzgeldes, den Kundennamen, den Verkäufernamen, dem Datum der Geldübergabe und dem Ort (Firmenstandort) ausgestellt und hätte diesen Beleg ihnen zur Unterschrift vorgelegt. Sie hätten den Kassaausgangsbeleg unterzeichnet. Der Kassaausgangsbeleg wäre von Herrn ***4*** übernommen und in seine persönliche Tasche gesteckt und mit nach Hause genommen worden. Eine Kopie davon wäre ihnen nicht übergeben worden und sie hätten auch keine davon anfertigen können.
Der Verkäufer hätte diese 10% der vom Kunden kassierten Schwarzgeldsumme in bar vom Bf. bekommen.
1.5 In der Folge kam es über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Ort zu einem finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde wegen §§ 33 ff FinStrG gegen den Bf. bzw. die ***1*** als Verband nach dem VbVG. Auch kam es zu einem Strafverfahren wegen § 146 StGB gegen den Bf., Name1, Name2, DI Name3 und die Bf. (Aktenzeichen des Landesgerichts Ort).
Im Zuge dieses Strafverfahrens wurden Name1, Name2, Name3 und der Bf. als Beschuldige einvernommen.
1.6 Am xx.09.2016 wurde mit einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 99 Abs. 2 FinStrG beim Bf. und bei der ***1*** begonnen. Die Betriebsprüfung beim Bf. hat den Zeitraum 2012 bis 2015 betreffend u.a. Einkommensteuer und Umsatzsteuer betroffen.
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Tz 2) nicht erfasste Umsätze:
Vom Bf. bzw. der ***1*** wären Umsätze im Zuge einer Selbstanzeige offengelegt worden, welche bis dahin nicht in der Buchhaltung erfasst worden wären. Die Beträge sollen sich im Firmensafe befunden haben. Im Zuge ihrer Selbstanzeigen hätten auch Name2 und Name1 Umsätze für den Bf. offengelegt. Es würde sich hierbei um Barzahlungen von Kunden handeln, welche über die offizielle Rechnungssumme hinaus geleistet worden wären, dies um eine Preisreduktion zu erhalten.
Laut deren Aussagen hätten sie die Beträge an den Bf. abgeliefert und davon hätten Sie 10 % als Provision erhalten, dies als inoffiziellen Lohnbestandteil.
Im Zuge der BP wären von der Finanzpolizei, der Prüferin und von der Polizei Einvernahmen durchgeführt worden.
Betroffen wären (ehemalige) Dienstnehmer, Kunden, Vertriebspartner der Bf. und der Bf. gewesen. Die Aussagen wären in den beiliegenden Listen zusammengefasst.
Die Überprüfung bei den stichprobenweise einvernommenen Kunden hätte die Aussagen bzw. die betragsmäßigen Aufstellungen von Name2 und Name1 untermauern können. Die vom Bf. offengelegten Schwarzumsätze hätten als wesentlich zu gering festgestellt werden können. Zum Teil wären die von den Vertretern einerseits und vom Bf. andererseits genannten Umsätze unterschiedlich gewesen, wobei der Bf. jedenfalls geringere Umsätze angeführt hätte als die Vertreter.
Auch ein weiterer Vertreter hätte Schwarzumsätze gekannt (Name4) und auch die Monteure hätten teilweise Schwarzgeld vom Kunden zum Bf. mitnehmen müssen.
Da die Aufstellungen der Vertreter nach Aufträgen erfolgt wären, die Umsätze erst später erzielt worden wären, hätten Differenzen auftreten können, ebenso hätten die Vertreter nach ihrem Ausscheiden keine Provisionen mehr erhalten.
Im Folgenden wird im Prüfungsbericht die Ermittlung der Zuschätzung betreffend 2014 bis 2016 dargestellt, wobei diese Teile des Prüfberichts nur betreffend das Jahr 2014 im Detail dargestellt werden:
Umsatz laut Vertreter
Name1 (von der Provision hochgerechnet): 4.000,00
Umsatz schwarz (Vertr. + nicht bei Vertr): 4.000,00
Umsatz schwarz lt. BP gesamt: 4.000,00
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2014
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2015
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2016
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Umsatzerhöhung netto
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4.000,00
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100.041,67
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1.333,33
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Umsatzsteuer 20%
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3.333,33
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20.008,33
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266,67
Tz 3) Sicherheitszuschlag
Es wären Mängel der Aufzeichnungen und der Buchhaltung festgestellt worden und zwar:
in materieller Hinsicht: Schwarzumsätze und Lohnschwarzzahlungen an die Vertreter Name2 und Name1
In formeller Hinsicht:
fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Fehler in den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen
fehlende Aufträge
fehlende Angebote
Vorgelegt worden wären weder die Aufträge/Angebote des Prüfungs- und Nachschauzeitraumes in Papierform noch als Dateien.
Nichtvorlage der von Name2/Name1 unterschriebene Bestätigungen für Provisionsauszahlungen
nachgewiesene nicht erfasste Erlöse 2014 - 2016
Auch ein weiterer Vertreter (Name4) hätte ebenfalls Schwarzgeld kassiert und 10 % Provision von ***4*** erhalten.
Selbstanzeige 2015 + 2016 ohne Aufklärung der nachträglich erklärten Umsätze (wie ermittelt/welche Unterlagen dazu wären vorhanden,...)
Es würden zwei Aussagen von einzuschulenden Franchise-Partnern der Bf. vorliegen, welche als Zeuge angegeben hätten, dass der Bf. 2014 Kunden gegenüber die Möglichkeit von Barzahlungen erwähnt hätte, dies um einen Rabatt zu bekommen.
Da der Bf. bis 2014 seine Aufträge selbst aquiriert hätte und es ihm daher leichter möglich gewesen wäre, mit dem Kunden Absprachen über Schwarzzahlungen zu treffen, wäre es wahrscheinlich, dass er im gesamten Prüfungszeitraum Schwarzumsätze erzielt hätte, dies auch für Aufträge außerhalb des ***5***-Geschäftes.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sämtliche Umsätze mit der Zuschätzung erfasst sind, werde ein Sicherheitszuschlag verhängt, der diese Unsicherheit ausgleichen solle.
Die Höhe des Sicherheitszuschlages würde sich aufgrund des hohen Risikos der Unsicherheit ergeben und würde mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Da bereits vor der Tätigkeit von Vertretern (Name1, Name2, Name4) von Schwarzumsätzen die Rede gewesen wäre und es generell leichter wäre als Einzelunternehmer selbst die Schwarzumsätze zu organisieren und zu kassieren, würde im gesamten Prüfungszeitraum ein Sicherheitszuschlag verhängt werden.
Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde jeweils ein Sicherheitszuschlag von netto € 20.000,- festgesetzt.
Tz 4) Bf.
Im Zuge der BP getätigte Aussagen (per Mail)
xx.03.2017
Es würde keine Belege über Provisionsauszahlungen schwarz geben.
Es würde keine Aufzeichnungen über solche Transaktionen (Anm.: Schwarzzahlung von Überstunden) geben.
Zeitaufzeichnungen der Monteure mit Unterschrift könnten vorgelegt werden
zu nicht verbuchten Boni: das würde ihn auch interessieren, er würde ganz offiziell Provisionen auszahlen
Differenzen der Schwarzzahlungen It. Vertreter bzw. Bf.: die Herren (Anm. Vertreter) dürften dann wohl viel Geld eingesteckt haben. Der Bf. hätte alles benannt.
kein Entgegennehmen von Schwarzgeld 2014 oder vorher
xx.03.2017
Ex-Mitarbeiter, die den Bf. "durch die Suppe" ziehen wollen, wären Mitbewerber.
xx.04.2017
Alle Unterlagen betr. Mitarbeiter wären vorgelegt worden.
Stundenzettel Name5 wären vorhanden gewesen, wären jetzt weg.
Bisher wären Büros und Schränke offen zugänglich gewesen.
Klarstellung: keine Überstundenauszahlung neben Buchhaltung
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Name
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Eintritt
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Austritt
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Name6
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xx.2012
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xx.2016
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Name5
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xx.2014
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xx.2016
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Name7
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xx.2015
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xx.2016
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Name8
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xx.2013
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xx.2016
Anm. Zeitaufzeichnungen für:
Name6: 1-5/2016; 9-10 (10 2 * verschieden)
Name5: Jun. 16
Name7: 1-4/2016
xx.04.2017
Vorhalt BP zu den Stundenaufzeichnungen
Zwei unterschiedliche Stundentabellen für Name6 für 10/2016; Aufklärung, warum Stundentabellen Name7 für 3+4/2016: Für März wäre der Vortrag mit "0" eingetragen, dies obwohl im März 2016 ein Vortrag mit 16,5 eingetragen wäre und im März eine Differenz von 17 h angeführt wäre. Für April würde es so aussehen, als ob eine Anmerkung unlesbar gemacht worden wäre.
Zu den restlichen Stundenaufzeichnungen:
Würde die Prüferin das richtig sehen, dass es Stundenaufzeichnungen gegeben hätte, diese aber verschwunden wären?
xx.05.2015
Name6:
Es würde immer wieder vorkommen, dass sich die Monteure verschreiben, weil diese leider erst am Monatsende die Stundenblätter schreiben, was er nun korrigiert habe. Dann würden sie die Stunden nicht reinschreiben, wo diese Urlaub hatten, usw. Nun hätte er eine Mitarbeiterin. Vielleicht hätte er das auch umgeschrieben. Wer weiß? Die Gesamt-Stunden wären ja die gleichen, oder? Er hätte auf alle Fälle nur einen Zettel unterschrieben. Bei der Trennung, Herr Name6 wäre kündigen gekommen, hätte er ihm die ca. 20,5 Stunden geschenkt und es wäre eine einvernehmliche Kündigung daraus gemacht worden.
Name5:
Der Bf. hätte einen Mitarbeiter Name5 gekündigt, da er ihn um Stunden "gebracht" hätte. Er hätte z.B.: 17 Uhr geschrieben, wäre allerdings schon um 15 Uhr Zuhause gewesen. Der Bf. wäre zufällig bei einem Kundenbesuch in seiner Wohnnähe vorbeigekommen. Das wäre öfter vorgekommen, weil der Bf. eine Kontrollstelle eingerichtet hätte. Das hätte der Bf. zur Sprache gebracht und dann auch im Stundenblatt korrigieren lassen. Danach wäre die Trennung gefolgt. Allerdings wäre er auch ein Voll-Choleriker und kein Teamplayer gewesen.
Name7:
Der Bf. hätte Name7 einige Mails gesendet mit der Bitte um Aufklärung der 27,5 Stunden. Der Bf. wisse es nicht mehr. Der Bf. würde den Mailverkehr einfach beilegen. Der Bf. denke er müsse behaupten, dass der Bf. ihm was außerhalb der ges. Möglichkeiten gegeben habe. Wenn er dass nicht tue, dann wäre auch nichts. Ein Mail von ihm am xx.05.2017 würde das belegen. Zu den Kritzelein am Stundenblatt: Der Bf. würde vermuten, dass er dem Bf. die Stunden bei Austritt geschenkt hätte. Eine andere Erklärung hätte er nicht dafür. Anm: Mail xx.05.2017 von Name7: ***Bf1*** würde ihm keine Über- oder Mehrstunden schulden. Außerhalb der gesetzlichen Lohnverrechnung wäre keine Vereinbarung getroffen worden.
Eines wäre sicher:
Der Bf. hätte nun einiges in seiner Firma geändert, die vergangenen Sachen hätten auch ihn geprägt.
Vorlage weiterer Unterlagen aufgrund der Besprechung vom xx.01.2018:
Vereinbart worden wäre, dass der Bf. dazu Stellung nimmt, wie sich die Beträge It. Selbstanzeige ergeben haben. Dazu hätte der Bf. nicht Stellung genommen nur über die Chronologie (Mail vom xx.03.2018)
Vom Bf. getroffene Aussagen:
"Ich wusste, es stimmt was nicht und ich gab mir Zeit, das zu klären.
Am Anfang waren es ja kleinere Beträge, die zu mir kamen.
Ab Oktober 2015 raschelte es auf einmal mit Bargeld über Regiearbeiten.
Im Sommer 2015 habe ich erkannt, dass was nicht stimmt mit den Zahlen in der Saldenliste.
Vorher habe ich schon mal Bargeld bekommen von den Verkäufern (Zusatzarbeiten/bar)).
Herr Name1 kam irgendwann im Dezember 2015 oder Jänner 2016... musste er mir noch ein paar Monate unter genauer Beobachtung verkaufen...Auch hier wusste ich noch nichts Konkretes von der Tragweite der So-Einnahmen."
Es würde vom Bf. in keiner Form Stellung genommen, wie sich die Beträge ergeben haben bzw. wie diese vereinnahmt wurden (Übergabe wann durch wen) und ob bzw. wie diese aufgezeichnet wurden (It. Bf. würde es darüber keine Schriftstücke geben).
Zu Name1: einerseits hätte der Bf. seit Mitte 2015 gewusst, dass etwas nicht stimmt, Name1 würde unter Beobachtung stehen und der Bf. hätte nichts von den sonstigen Einnahmen von Name1 gewusst. Dies würde für die Finanzbehörde nicht nachvollziehbar erscheinen.
Es wären noch weitere Unterlagen übermittelt worden, wie ein Schreiben des Bf. zu den Gerichtsverfahren, eine chronologische Aufstellung des Bf., eine Kostenstellenliste, mehrere Schreiben von Personen im Umfeld des Bf. zu den Geschäftsabläufen (z. T. mit Beglaubigung der Unterschrift), Zeugenbefragungslisten und anderes.
Der Bf. würde beanstanden, dass viele Aussagen auf nicht bewiesenen Tatsachen beruhen würden (Name7).
Die schriftlichen Darlegungen der Dienstnehmer bzw. Geschäftspartner würden ebenfalls nicht Bewiesenes enthalten. z.B.
Name9:
"…es gab anscheinend Aussprachen"; "Ich bin heute der Meinung, dass es sich hier um einen der Verkäufer handelte,...." oder Name10 "...Ich denke, Herr Name2..."
Das Verfahren beim LG Ort hätte mit Diversion für alle Angeklagten geendet, was aufgrund der geringen Schadenssumme üblich wäre. Weitere oder neue Erkenntnisse zum Sachverhalt wären dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Lt. dem Bf. würde dieses Urteil keine Zustimmung von ihm dazu darstellen.
Das Verfahren beim LG Ort wäre offen. Weitere Unterlagen dazu würden nicht vorliegen. Da es sich aber um die offenen bzw. weiteren Provisionszahlungen bzw. Vertragsbestimmungen handeln würde, würde es sich bei diesem Verfahren um ein Zivilverfahren handeln, dessen Ausgang nicht abgewartet werde.
Zu den Forderungen des Bf. gegenüber der Finanz: Eine Überprüfung der ehem. Dienstnehmer, welche jetzt mit der Fa. Firma in Verbindung stehen, könne zwar vom Bf. gefordert werden, wäre aber nicht in dessen Einflussbereich. Ob bzw. wie Prüfungen der Finanzbehörde stattfinden, würde dieser überlassen bleiben und würde der abgabenrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen.
Zur Kostenstellenliste:
Die Verbuchung der Erlöse wäre in allen Prüfungsjahren (ab 2012) getrennt nach Leistungsarten (Badeinrichtung, Montagen, Provisionen ***5***, u. div. sonstige) erfolgt, sodass eine Trennung bei Erstellung jeder Monatssaldenliste möglich gewesen wäre. Eine Kostenrechnung wäre im Zuge der BP nicht vorgelegt worden. Diese wäre jedenfalls zu hinterfragen, da aufgrund der in der laufenden Buchhaltung nicht erfassten bzw. nicht periodenreinen Bestandsänderungen, Nichtleistungslöhne Gewinnverschiebungen zu erwarten wären und auch der Aufteilungsschlüssel (je 1/3) der nicht zugeteilten Kosten eher einer groben Schätzung als einer genauen Ermittlung entsprechen würde.
Aus den vorgelegten Unterlagen würden sich für die Finanzbehörde keine Änderungen zum bisherigen Sachverhalt bzw. der zahlenmäßigen Erfassung der Umsätze ergeben. Es würde unglaubwürdig erscheinen, dass dieses System der Schwarzumsätze ohne Wissen des Bf. über viele Monate funktioniert hätte, dass nach Aufdecken ein Dienstnehmer weiter beschäftigt wurde (Name1) bzw. dass bei einer für Schwarzzahlungen anfälligen Branche (Baunebengewerbe mit Endkunden) keine Überprüfungen der Dienstnehmer zur Auftragshöhe stattfanden.
Vielmehr wäre es als realistisch anzusehen, dass dieses System mit Zustimmung oder über Vorschlag des Bf. so funktioniert hätte, dies bis sich ein Zerwürfnis der Dienstnehmer mit dem Bf. ergeben hätte.
Ob der Franchisegeber, ***5*** ***6*** bzw. ***7*** einen Grund für die Auflösung der Verträge "gesucht" hätte oder nicht, wäre für die Versteuerung unerheblich. Dass ursprünglich die Versteuerung der in der Selbstanzeige des Bf. offengelegten Regieschwarzerlöse nicht erfolgen sollte, könnte daraus abgeleitet werden, dass die Offenlegung erst mit dem Streit ***5*** gegen den Bf. erfolgt wäre, nicht schon bei "Entdecken" der nicht erfassten Erlöse, was zumindest schon Mitte 2015 geschehen sein hätte müssen.
Ergebnis Ertragsteuer:
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2012
|
2013
|
2014
|
lt. Erklärung
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37.498,53
|
59.432,31
|
237.919,13
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Pkt. 2) schwarz netto
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3.333,33
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Provisionen
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- 400,00
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Anpassung FiG
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- 2.600,00
|
- 2.600,00
|
- 2.981,33
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Pkt. 3)
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20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
lt. BP
|
54.898,53
|
76.832,31
|
257.871,13
Umsatzsteuer:
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2012
|
2013
|
2014
|
steuerbarer Umsatz
|
673.832,42
|
792.562,88
|
1.042.954,83
|
Pkt. 2)
| | |
3.333,33
|
Pkt. 3)
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
steuerbarer Umsatz lt. BP
|
693.832,42
|
812.562,88
|
1.066.288,16
|
20% Normalsteuer-satz
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665.304,28
|
780.023,54
|
1.009.345,25
|
Pkt. 2)
| | |
3.333,33
|
Pkt. 3)
|
20.000,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
steuerbarer Umsatz 20%
|
685.304,28
|
800.023,54
|
1.032.678,58
|
Zahllast
|
39.563,00
|
51.272,89
|
92.407,66
|
Mehrsteuern
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4.000,00
|
4.000,00
|
4.666,67
|
Zahllast lt. BP
|
43.563,00
|
55.272,89
|
97.074,33
1.7 Mit Bescheiden vom 22. Mai 2018 wurden nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 gegenüber dem Bf. neue Sachbescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 erlassen, die den im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen entsprochen haben.
In diesen Sachbescheiden Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom 22.5.2018 findet sich folgende Begründung:
"Die Begründung ist im Bericht über die Betriebsprüfung, datiert mit 22.5.2018, dargelegt."
Ebenfalls am 22. Mai 2018 wurden Anspruchszinsenbescheide betreffend die Einkommensteuer 2012 bis 2014 erlassen.
1.8 Mit getrennten Schreiben vom 20.6.2018, die aber inhaltlich ident sind, erhob der Bf. Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 vom 22.5.2018 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2014 ebenfalls vom 22.5.2018.
Es wurde beantragt der Berufung (Anmerkung: gemeint wohl der Beschwerde) des Bf. Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu, dass die angefochtenen Bescheide mit einem Betrag von Null festgesetzt werden.
Außerdem wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
In diesen Beschwerden wurden als "Berufungsgründe" wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Unter dem Punkt "Wesentliche Verfahrensmängel" wurde nachstehendes Vorbringen erstattet:
Wesentliche Aufgabe des Verfahrens wäre die Ermittlung des tatsächlichen - wahren - Sachverhaltes, und in weiterer Folge die Ermittlung der Abgabenschuld. Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze des Abgabeverfahrens würden in der Amtswegigkeit des Verfahrens, in der freien Beweiswürdigung der unbeschränkten Beweismittel, der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen an der Ermittlung des Sachverhaltes sowie des Parteiengehörs des Abgabepflichtigen bestehen.
Amtswegigkeit des Verfahrens würde grundsätzlich die Einleitung des Verfahrens und die Feststellung des wahren Sachverhaltes von Amtswegen bedeuten. Zu erforschen wären die tatsächlichen Verhältnisse, wobei ebenso das Parteiengehör dem Abgabepflichtigen einzuräumen wäre.
Indem die bescheiderlassende Behörde im Rahmen ihrer Begründung lediglich pauschal festhalten würde, dass die Angaben der Bf. letztendlich nicht glaubhaft erscheinen würden, vielmehr den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen der beiden ehemaligen Mitarbeiter Herrn Name1 und Name2 Glauben zu schenken sei, würde es sich bei dieser Begründung letztendlich um eine "Scheinbegründung" handeln, die nur auf Mutmaßungen der Behörde basieren würde.
Im Rahmen der Begründung werde zwar auf durchgeführte Recherchen der Finanzbehörde sowie auf Einvernahmen der Polizeibehörde verwiesen, jedoch wäre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens dergestalt erfolgt, als unter Einbindung des Abgabepflichtigen eine Einvernahme desselben stattgefunden hätte, geschweige denn eine Einvernahme der anzeigenden Personen, nämlich Herrn Name1 und Herrn Name2, unter Wahrung des Parteiengehörs des Abgabepflichtigen durchgeführt worden wäre.
Letztendlich wäre dem Abgabepflichtigen weder das Parteigehör eingeräumt worden, noch wäre eine Einvernahme all jener Zeugen erfolgt, die entlastende Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor der Polizei getätigt hätten.
Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die zeugenschaftlichen Bestätigungen des Mitarbeiters Name11, des Mitarbeiters Herrn Name9, der Mitarbeiterin Frau Name12, des Mitarbeiters Name13, des Mitarbeiters Name10, welche allesamt unisono angegeben hätten, dass Schwarzgeldzahlungen im Betrieb des Abgabepflichtigen niemals vorgekommen wären, zudem diese Mitarbeiter mehr als deutlich in ihren schriftlichen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht hätten, dass es sich bei den Außendienstmitarbeitern Herrn Name1 und Herrn Name2 um sehr vertrauensunwürdige Personen gehandelt hätte, welche ausschließlich eigenmächtig agiert hätten.
In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die eidesstättige Erklärung des Mitarbeiters Name10 (Anmerkung: richtig wohl: Name10) Name10 vom xx.07.2016 verwiesen, welcher seit dem Jahre 2013 im Unternehmen des Abgabepflichtigen beschäftigt gewesen wäre. Dieser hätte wörtlich geschildert, dass in den Büroräumlichkeiten des Abgabepflichtigen die Türen in den Büros immer offen gestanden wären, sodass allfällige - wie von den beiden Vertretern Herrn Name1 und Herrn Name2 geschilderten - Bargeldzahlungen jedenfalls von Herrn Name10 wahrgenommen hätten werden müssen. Zudem würde der Zeuge Name10 ausführen, dass ausschließlich Herr Name2 und Herr Name1 im Verkaufsbüro ihre Türen geschlossen gehalten hätten, bei Eintritt eines anderen Mitarbeiters diese stets das Gesprächsthema schnell gewechselt hätten, sohin allen sonstigen Mitarbeitern im Unternehmen des Abgabepflichtigen klar gewesen wäre, dass diese beiden Mitarbeiter offensichtliche Geheimnisse vor den sonstigen Mitarbeitern zu verbergen gehabt hätten.
Indem die bescheiderlassende Behörde lediglich die Aussagen der beiden Mitarbeiter Name2 und Name1 als durchaus glaubwürdig dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, so würde sich dies umso erstaunlicher erweisen, als es sich bei diesen beiden Mitarbeitern um lang gediente Außendienstmitarbeiter, sohin Vertreter, gehandelt hätte. So hätte Herr Name2 ausgeführt, dass dieser bereits seit dem Jahre 2005 im Außendienst als Verkäufer tätig gewesen wäre.
Auch der ehemalige Mitarbeiter Herr Name16 würde im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme festhalten, bereits seit 20 Jahren im Außendienst als Verkäufer tätig gewesen zu sein.
Indem die ehemaligen Außendienstmitarbeiter des Abgabepflichtigen letztendlich übereinstimmend festhalten würden, dass diese in der Zeitspanne 2014 bis 2015/16 insgesamt sage und schreibe € 120.650,00 an Schwarzgeldzahlungen Herrn ***4*** übergeben hätten, trotz Übergabe von Bargeld in dieser Höhe sich hiefür jedoch keine Bestätigung ausstellen hätten lassen, gleichzeitig jedoch für den Erhalt der 10 %igen Provision aus diesen Zahlungen dem Abgabepflichtigen gegenüber einen Kassenausgangsbeleg unterfertigen hätten müssen, so würden sich diese Angaben der Belastungszeugen Name2 und Name1 als nicht nur absolut unglaubwürdig erweisen, sondern im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehend.
In diesem Zusammenhang werde ebenso auf die von Herrn Name2 vorgelegten, von Kunden unterfertigten Schwarzzahlungsvereinbarungen verwiesen, welche ausschließlich von den Kunden unterfertigt worden wären. Diesbezüglich hätte sich Herr Name2 beharrlich gehütet, eine entsprechende Gegenzeichnung vorzunehmen. Umso unwahrscheinlicher würden sich sohin die von Herrn Name2 und Herrn Name1 belastenden Angaben dahingehend erweisen, diese hätten die erhaltenen 10 %igen Schwarzgeldprovisionszahlungen mit eigener Unterschrift gegenüber Herrn ***4*** bestätigen müssen.
Diese Aussage würde sich umso unglaubwürdiger erweisen, als im Gegenzug sich weder Herr Name1, noch Herr Name2 von Herrn ***4*** die Übergabe eines Betrages von sage und schreibe über € 120.650,00 nicht durch Unterfertigung bestätigen hätten lassen, und würde es sich bei einer diesbezüglichen Vorgangsweise um eine außerhalb der menschlichen Lebenserfahrung liegenden Vorgangsweise handeln.
Vollkommen unberücksichtigt wären zudem die massiven Widersprüche in den Einvernahmen der Belastungszeugen Name2, Name1 sowie Name16 und Name4 gelassen worden.
Folge man der Einvernahme des Belastungszeugen Name16, so würde sich zeigen, dass bereits im Jänner/Februar 2016 Gespräche zwischen diesem und dem Geschäftspartner des Abgabepflichtigen, nämlich der ***3*** in personam des Herrn Name14 sowie Herrn Name15 stattgefunden hätten. Besonders erstaunlich würde sich im Rahmen dieses Gespräches erweisen, dass von Seiten der ***3*** in personam des Herrn Name14 sowie Herrn Name15 gegen den Abgabepflichtigen Verdachtsmomente in Richtung Betrug erwogen worden wären. Hinterfragt wären diese Angaben des Zeugen Name16 indessen nicht worden, sondern wären diese bereits im Jänner/Februar 2016 thematisierten Verdachtsmomente hinsichtlich eines zum Nachteil der ***3*** vorliegenden Betruges vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Interessant würde sich diese Aussage deshalb erweisen, als zu diesem Zeitpunkt, nämlich Jänner/Februar 2016, selbst Herr ***4*** als Abgabepflichtiger über das wahre Ausmaß der Schwarzgeldgeschäfte der beiden ehemaligen Mitarbeiter Herrn Name2 und Herrn Name1 noch keinerlei Kenntnis gehabt hätte. Erstmalige Kenntnis vom Umfang der getätigten Schwarzgeldgeschäfte der Mitarbeiter Name2 und Name1 hätte Herr ***4*** - wenn man dessen eigenen Angaben folgen würde - durch Kontaktaufnahme mit jenen Kunden, die von den Vertretern Name1 und Name2 betreut worden wären, gehabt. Diese Kunden hätten ohne näheres Wissen des Abgabepflichtigen diesem gleichsam freiwillig Bargeldbeträge übergeben, dies aufgrund von Abmachungen, die vollkommen eigenmächtig von Herrn Name1 und Herrn Name2 mit den Kunden zum Nachteil der Finanzbehörde, aber auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen vereinbart worden wären. Über den Hintergrund dieser Abmachungen hätte der Abgabepflichtige zu diesem Zeitpunkt indessen keinerlei Kenntnis gehabt, dies umso weniger, als selbst der Belastungszeuge Name2, aber auch Name1 das gesamte belastende Material, nämlich die mit den Kunden vereinbarten Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen vor dem Abgabepflichtigen geheim gehalten bzw. versteckt gehalten hätten. Anders wäre es nicht zu erklären, weshalb interessanterweise jene Vereinbarungen, die der Belastungszeuge Name2 der Polizei vorlegen konnte, sich nach wie vor im Besitz des Zeugen Name2, aber auch Name1 befunden hätten, von diesen Unterlagen indessen der Abgabepflichtige keinerlei Kenntnis gehabt hätte.
In diesem Sinne werde ebenso auf den Widerspruch in der Einvernahme des Zeugen Name2 verwiesen, wonach dieser zunächst festhält, dass die entsprechenden Dokumente / Schwarzgeldvereinbarungen mit Kunden von diesem und Herrn Name1 in der Firma "evident gehalten worden wären". Festgehalten werde zudem, dass der Abgabepflichtige in diese Dokumente "Einsichtsmöglichkeit gehabt hätte".
Zur Begründung, weshalb Herr Name2 nach wie vor im Besitz gegenständlicher belastender Unterlagen sei, hätte dieser ausgeführt, dass dieser nachdem dieser vollkommen "unerwartet" gekündigt worden wäre, diese Schriftstücke sodann, in deren Besitz ausschließlich dieser gewesen wäre, mitgenommen hätte.
Indem Herr Name2 festhalten würde, zum Zeitpunkt der "unerwarteten Kündigung" noch im Besitz dieser Schriftstücke gewesen zu sein, würde diese Aussage jedoch den Angaben widersprechen, dass diese Unterlagen in der Firma des Abgabepflichtigen "evident gehalten" worden wären, zudem der Abgabepflichtige eine "Einsichtsmöglichkeit" in diese Unterlagen gehabt hätte.
Entweder hätten sich diese Unterlagen im Besitz des Herrn Name2 befunden, so würde dies einer Evidenzhaltung dieser Unterlagen in der Firma des Abgabepflichtigen widersprechen. Sollten sich, wie der Zeuge Name2 festgehalten hätten, diese Unterlagen im Besitz des Herrn Name2 befunden haben, so wäre in einem solchen Fall eine Einsichtsmöglichkeit des Abgabepflichtigen in diese gar nicht vorgelegen.
Aufgrund dieser massiven Widersprüche sowie der Tatsache, dass die belastenden Angaben der Zeugen Name2 und Name1 im absoluten Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen würden, wäre es erforderlich gewesen, ein korrektes Abgabeverfahren durch Einvernahme all jener beteiligten Personen abzuführen. Es wäre insbesondere erforderlich gewesen, eine Einvernahme des Abgabepflichtigen vorzunehmen, ebenso wäre es unabdingbar gewesen, die Prokuristin des Unternehmens des Abgabepflichtigen Frau Name17 zu den belastenden Aussagen der Zeugen Name2 und Name1 einzuvernehmen. Ebenso wäre es erforderlich gewesen, eine Einvernahme sämtlicher Monteure des Unternehmens des Abgabepflichtigen vorzunehmen, als eine Übergabe von Schwarzgeldkuverts gegenüber Monteuren tatsächlich niemals stattgefunden hätte. In diesem Sinne hätte zwar der Monteur Herr Name7 ausgeführt, dieser hätte Herrn Name9 und Herrn Name10 Kuverts mitgegeben, demgegenüber würden jedoch die eidesstättigen Erklärungen der Mitarbeiter des Abgabepflichtigen stehen, nämlich von Herrn Name10 sowie Herrn Name9.
Bei korrekter Ermittlung des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere Einräumung des Parteiengehörs gegenüber dem Abgabepflichtigen, ebenso der Einvernahme der Prokuristin Frau Name17, des Mitarbeiters Name11, des Mitarbeiters Name9, der Mitarbeiterin Frau Name12, des Mitarbeiters Name13 sowie des Mitarbeiters Name10 wäre die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die belastenden Aussagen der ehemaligen Vertreter Name2, Name1 sowie Name16 und Name4 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben können. Vielmehr wäre die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den belastenden Aussagen der ehemaligen Vertreter um ein bewusst aufgebautes Komplott gegen den Abgabepflichtigen gehandelt hätte, dies vor dem Hintergrund, als Herr Name16 bereits im Jänner 2016 beabsichtigt gehabt hätte direkt mit dem Franchisegeber des Abgabepflichtigen, nämlich der ***3***, in geschäftlichen Kontakt treten zu können. Offensichtlich wäre Herrn Name16 diesbezüglich jegliches Mittel recht gewesen, um unter dem Vorwand falscher Behauptungen das Unternehmen des Abgabepflichtigen gegenüber der ***3*** zu diskreditieren. Gleichzeitig hätte Herr Name16 offensichtlich Kenntnis davon gehabt, dass sowohl Herr Name2, als auch Herr Name1 tatsächlich über einen längeren Zeitraum Schwarzgeldzahlungen von Kunden vereinnahmt hätten, ohne diese jedoch tatsächlich an den Abgabepflichtigen weitergeleitet zu haben.
Eine anders lautende Feststellung könne indessen nicht getroffen werden, als es absolut lebensfremd erscheinen würde, dass Herr Name2 und Herr Name1 Zahlungen im Umfang von über € 120.000,00 dem Abgabepflichtigen übergeben hätten, ohne sich hiefür schriftliche Bestätigungen ausstellen zu lassen, gleichzeitig jedoch bereit gewesen wären, für den Erhalt der 10 %igen Schwarzgeldprovision Kassenausgangszettel des Abgabepflichtigen zu unterfertigen, sohin bestätigen zu lassen.
Diese Aussage der belastenden Zeugen würde sich vor allem vor dem Hintergrund der vorgelegten Abgabenvereinbarungen mit den Kunden als absolut unglaubwürdig erweisen, als auf diesen vorgelegten Vereinbarungen nur die Unterschriften der Kunden aufscheinen würden, sich sohin sowohl Herr Name2, als auch Herr Name1 tunlichst gehütet hätten, eigene Unterschriften auf diese vorgelegten Vereinbarungen zu setzen.
Besonders widersprüchlich würden sich zudem die belastenden Aussagen der Zeugen Name1 und Name2 dergestalt erweisen, als diese zwar selbst im Besitz dieser Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen mit den Kunden gewesen wären, sogar zum Zeitpunkt der unerwarteten Kündigung eine Fülle dieser Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen vom Zeugen Name2 mitgenommen hätten werden können, gleichzeitig dieser jedoch festgehalten hätte, dass diese Schwarzgeldzahlungsvereinbarungen in der Firma des Abgabepflichtigen in Evidenz gehalten worden wären, sohin für den Abgabepflichtigen eine jederzeitige Einsichtmöglichkeit vorgelegen sei.
Dies würde ebenso den Aussagen der sonstigen Mitarbeiter, insbesondere jener Mitarbeiter widersprechen, die mit der Rechnungsstellung und Rechnungslegung, als auch Kalkulation befasst gewesen wären. Auch diese Mitarbeiter hätten in einem solchen Fall Zugang zu diesen Unterlagen haben müssen, von diesen Unterlagen hätte indessen kein anderer Mitarbeiter Kenntnis gehabt.
Tatsache wäre, dass kein einziger sonstiger Mitarbeiter im Unternehmen des Abgabepflichtigen Kenntnis von Schwarzgeldgeschäften gehabt hätte. Verwiesen werde in diesem Sinne besonders darauf, dass in den Büroräumlichkeiten des Abgabepflichtigen die Türen immer geöffnet gewesen wären, sohin sämtliche Mitarbeiter über allfällige Schwarzgeldgeschäfte - sollten diese tatsächlich, wie von den belastenden Zeugen Name1 und Name2 geschildert, im großen Stil getätigt worden sein - Kenntnis gehabt hätten müssen. Weder diejenigen Mitarbeiter, die mit der täglichen Buchhaltung, Rechnungsausstellung, etc., betraut gewesen wären, hätten Kenntnis von Schwarzgeldgeschäften gehabt, noch wären diesen Unregelmäßigkeiten aufgefallen, noch hätten die Monteure Kenntnis von Schwarzgeldgeschäften gehabt.
Besonders erstaunlich würden sich die Sachverhaltsfeststellungen an die Finanzbehörde durch die Belastungszeugen Name1, als auch Name2 erweisen. Diese wären nicht nur gleichlautend verfasst, sondern würden diese selbst bestätigen, gegenständliche Sachverhaltsfeststellungen unter Einbindung des Franchisegebers bzw. unter juristischen Rat desselben vorgenommen zu haben.
Bereits dieser Umstand würde mehr als deutlich beweisen, dass ein gezieltes Komplott initiiert durch die Franchisegeberin gegen den Abgabepflichtigen geschmiedet worden wäre, dies ausschließlich vor dem Hintergrund, jenen für die Franchisegeberin nachteiligen, sowie für den Abgabepflichtigen günstigen Kooperationsvertrag vorzeitig aus einem vorgeschobenen, wichtigen Grund zur Auflösung bringen zu können.
Um dieses Vorhaben letztendlich in die Tat umsetzen zu können, wäre es für die Franchisegeberin, sohin die Firma ***3***, von Vorteil, die tatsächlich vorgenommenen Schwarzgeldgeschäfte der Belastungszeugen Name1 und Name2 als gefundenen Anlass einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages zugrunde legen zu können.
Dabei wären weder Herr Name1, noch Herr Name2 davor zurückgescheut, die eigenmächtig vorgenommenen Schwarzgeldzahlungen als solche darzustellen, die im Wissen und Willen des Abgabepflichtigen vorgenommen worden wären.
Dies würde jedoch nicht der Realität entsprechen - tatsächlich hätte der Abgabepflichtige von den tatsächlich vorgenommenen Schwarzgeldgeschäften der ehemaligen Vertreter Name1 und Name2 keinerlei Kenntnis gehabt, und würde dies bereits der Umstand beweisen, dass über Jahre hinweg diese beiden Mitarbeiter laut eigener Behauptung einen Betrag von über € 120.000,00 an den Abgabepflichtigen übergeben hätten, ohne sich diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung des Abgabepflichtigen durch Unterschriftsleistung ausstellen zu lassen.
Bereits dieser Umstand würde beweisen, dass die Aussagen der Belastungszeugen Name2 und Name1 nicht nur unglaubwürdig, sondern falsch wären, und letztendlich dazu gedient hätten, einer von der ***3*** willkommenen Intrige Vorschub zu leisten, um den für die ***3*** nachteiligen Kooperationsvertrag vorzeitig zur Auflösung bringen zu können.
Offensichtlich dürfte bereits im Jänner/Februar 2016 Herr Name16 beabsichtigt haben, die Agenden des Herrn ***4*** im Firmenkonstrukt der ***3*** zu übernehmen, anders es nicht erklärbar wäre, weshalb im Jänner/Februar 2016 Herr Name16 mit der ***3*** von sich aus in Kontakt getreten wäre, und versucht hätte, ein Komplott gegen den Abgabepflichtigen gemeinsam mit der ***3*** zu schmieden.
Wäre tatsächlich - wie von den Belastungszeugen vermeint - die Schwarzgeldkonstruktion durch den Abgabepflichtigen initiiert bzw. mit Wissen und Willen desselben durchgeführt worden, so würde sich die Frage stellen, weshalb die Arbeitsverhältnisse sowohl mit Herrn Name1, als auch Herrn Name2 in unerwarteter Weise und zu Lasten der ehemaligen Außendienstmitarbeiter beendet worden wären. Diesbezüglich würden indessen keine nachvollziehbare bzw. vernünftige Gründe vorliegen, weshalb von Seiten des Abgabepflichtigen die Arbeitsverhältnisse in unerwarteter Weise vorzeitig zur Auflösung gebracht worden wären. Genau im Gegenteil wäre Herr ***4*** der einzige wirtschaftliche Profiteur gegenständlicher Schwarzgeldtransaktion gewesen, weshalb eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zum Nachteil der ehemaligen Mitarbeiter eine wohl ebenso nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Vorgangsweise darstellen würde.
Hinsichtlich der belastenden Aussagen der Zeugen Name18 und Name19 wäre festzuhalten, dass es sich hiebei um Franchisenehmer gehandelt hätte, welche selbst ein grob vertragswidriges Verhalten gesetzt hätten, als diese beiden Franchisepartner Konkurrenzprodukte der ***3*** verkauft hätten. Aufgrund dieses Umstandes wären über Initiative des Abgabepflichtigen sowohl gegen Herrn Name18, als auch Herrn Name19 Verwarnungen durch die Franchisegeberin ausgesprochen worden, sodass unter diesem Aspekt die belastenden Anschuldigungen der beiden Franchisepartner Name18 und Name19 letztendlich nur als unrichtige Anschuldigung gewertet hätten werden dürfen.
Tatsache wäre vielmehr, dass sich der Abgabepflichtige stets bei Kundengesprächen korrekt verhalten hätte, ebenso bei sämtlichen Einschulungsseminaren niemals künftige Franchisepartner angewiesen hätte, Schwarzgeldgeschäfte zu tätigen.
In diesem Sinne werde ebenso auf die Einvernahme des Zeugen Name16 verwiesen, welcher wörtlich festgehalten hätte, dass im Rahmen der Schulungen Herr ***4*** die einzuschulenden Vertragspartner niemals aufgefordert hätte, Schwarzgelder von Kunden einzuheben.
In diesem Sinne wäre ebenso festzuhalten, dass sämtliche Schulungsseminare, abgehalten durch den Abgabepflichtigen, mit Videokameras aufgenommen worden wären, sodass bei korrekter Einsichtnahme in das Videomaterial der Schulungsmaßnahmen die bescheiderlassende Behörde jedenfalls zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Abgabepflichtige niemals gegenüber den Franchisepartnem eine Aufforderung dahingehend abgegeben hätte, Schwarzgelder bei Kunden einzuheben.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100358/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100358.2020
- Stammnummer
- 143810
- Gültig
- 11.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF