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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100358/2020

Sicherheitszuschlag bei Vorliegen von formellen und sachlichen Mängeln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100358/2020vom 11.03.2024Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund der massiven Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen wäre es daher notwendig gewesen, zur Erforschung der materiellen Wahrheit sämtliche Franchisenehmer einzuvernehmen, die vom Abgabepflichtigen eingeschult worden wären. In diesem Sinne würde der Abgabepflichtige die Einvernahme der Franchisepartner Name20, Name21, Name22, aber auch Name23 beantragen, als diese Personen sowie alle weiteren Franchisenehmer im Rahmen der Schulungsmaßnahmen korrekt eingeschult worden wären, indessen niemals Schwarzgeldgeschäfte vom Abgabepflichtigen getätigt worden wären. Der Abgabepflichtige hätte sich zudem die Mühe gemacht, mit sämtlichen Kunden aus den Jahren 2012, 2013, 2014 sowie 2016 in Verbindung zu treten. Sämtliche Kunden hätten dem Abgabepflichtigen bestätigt niemals Schwarzgeldzahlungen an den Abgabepflichtigen getätigt zu haben. Es würde daher erforderlich sein, sämtliche Kunden des Abgabepflichtigen für die Zeitspanne 2012 bis 2016 einzuvernehmen. Bei ordnungsgemäßer Einvernahme derselben hätte die bescheiderlassende Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Abgabepflichtige niemals selbst Schwarzgeldgeschäfte getätigt hätte, sämtliche Schwarzgeldgeschäfte lediglich durch die Belastungszeugen Name1 und Name2 getätigt worden wären, dies jedoch ohne Wissen und Willen des Abgabepflichtigen, ebenso die schwarzkassierten Beträge niemals an den Abgabepflichtigen, wie fälschlich behauptet worden wäre, weitergeleitet worden wären. In diesem Sinne würde der angefochtenen Entscheidung jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaften, als der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Ermittlung des wahren Sachverhaltes durch unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen verletzt worden wären. Unter dem Punkt "Unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung" wurde einleitend nachstehendes Vorbringen erstattet: Indem die bescheiderlassende Behörde dem angefochtenen Bescheid einen lediglich auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, gleichzeitig festhalten würde, dass es sich bei diesem zugrunde gelegten Sachverhalt um Annahmen der Finanzbehörde handeln würde, die wiederum nur auf Vermutungen bzw. unglaubwürdigen Aussagen der ehemaligen Vertreter basieren würden, wäre es unabdingbare Aufgabe der Finanzbehörde gewesen im Rahmen eines korrekten amtswegigen Sachverhaltsfeststellungsverfahrens diesen Sachverhalt zu begründen bzw. einer hinlänglichen Erörterung zuzuführen. In diesem Sinne würde der Abgabepflichtige das Vorbringen zum Berufungsgrund der wesentlichen Verfahrensmängel wiederholen und werde dieses vollinhaltlich auch zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erhoben. In der Folge wird im Wesentlichen das bereits dargestellte Vorbringen unter dem Punkt "Wesentliche Verfahrensmängel" wiederholt. Unter dem Punkt "Unrichtige rechtliche Beurteilung" wird vorgebracht, dass Tatsache wäre, dass zwar die ehemaligen Außendienstmitarbeiter des Abgabepflichtigen Schwarzgeldgeschäfte getätigt hätten. Es würde jedoch keinen Nachweis dafür geben, dass die vereinnahmten Schwarzgeldbeträge von groben € 120.000,00 dem Abgabepflichtigen tatsächlich übergeben worden wären. Weder würden unbedenkliche Urkunden hiefür vorliegen, noch würden diesbezüglich glaubwürdige Aussagen von Zeugen vorliegen. Die Aussagen der Belastungszeugen würden sich über weite Teile als absolut unglaubwürdig erweisen, sowie im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehend. Wäre tatsächlich ein wirtschaftlich lukratives Schwarzgeldmodell im Unternehmen des Abgabepflichtigen vorgelegen, so wäre eine unerwartete Kündigung dieser Mitarbeiter, unter Zuhilfenahme dieser das entwickelte Schwarzgeldmodell ausgeführt worden wäre, absolut unglaubwürdig bzw. im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehend. Umso unglaubwürdiger wäre zudem, dass die Schwarzgeldvereinbarungen mit den Kunden im Falle der unerwarteten Kündigung nicht im Unternehmen des Abgabepflichtigen verblieben wären, und würden sich ebenso diese Aussagen als unglaubwürdig erweisen. Auch die rechtlicherseits vorgenommenen Zuschätzungen für die Zeitspanne 2012 bis 2016 würden sich als rechtlich unzulässig erweisen. Festzuhalten wäre, dass der Abgabepflichtige für die Zeitspanne 2012 bis 2014 über keine zusätzlichen Mitarbeiter verfügt hätte. Im eigenen Namen hätte der Abgabepflichtige niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt. Diesbezüglich würden keine Feststellungen dem Bescheid zugrunde liegen. Während der Zeitspanne 2014 bis 2016 hätte das Unternehmen des Abgabepflichtigen über angestellte Außendienstmitarbeiter verfügt, ein Vertrieb durch den Abgabepflichtigen wäre während dieser Zeitspanne nicht erfolgt. Es würde sich sohin rechtlich als unzutreffend erweisen, dass während jener Zeitspanne, in welcher der Abgabepflichtige keine Vertriebstätigkeiten durchgeführt hätte, zusätzlich zu den behaupteten Schwarzgeldgeschäften der beiden Mitarbeiter Name1 und Name2 weitere Schwarzgeldgeschäfte abgewickelt worden wären. Diesbezügliche Vertriebstätigkeiten durch den Abgabepflichtigen wären nicht vorgelegen, ebenso wenig wären Schwarzgeldgeschäfte vor Einstellung gegenständlicher Mitarbeiter erfolgt. Hätte der Abgabepflichtige tatsächlich in der Zeitspanne 2014 bis 2015 von den beiden ehemaligen Mitarbeitern Schwarzgeldzahlungen in Höhe von über € 120.000,00 erhalten, hätte sich dies ebenso im Lebensstil des Abgabepflichtigen niederschlagen müssen. Auch diesbezüglich hätten die Mitarbeiter im Unternehmen des Abgabepflichtigen diesen Umstand wahrnehmen müssen, diesbezügliche Wahrnehmungen wären indessen nicht erfolgt. Auch die Prokuristin Frau Name52 hätte von diesem Umstand Kenntnis erlangen müssen, mangels entsprechender Kenntnis würde dies sohin für die absolute Glaubwürdigkeit der Aussage des Abgabepflichtigen sprechen. Die rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wären daher für den Bf. letztendlich nicht nachvollziehbar. 1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2019 hat das Finanzamt FA unter anderem die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2014 vom 22.5.2018 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Begründung auf eine gesondert ergehende Begründung verwiesen. In dieser Begründung vom 2.8.2019 finden sich folgende Ausführungen des Finanzamtes FA zur Beschwerde betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2012 bis 2014, wobei dieser Begründung eine am 28.6.2018 verfasste Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde beigelegt wurde: Folgender Sachverhalt wäre der Entscheidung zugrunde zu legen: Im Rahmen der Selbstanzeige vom xx.07.2016 wären nicht verbuchte Barumsätze im Zeitraum zwischen Februar 2015 und Mai 2016 offengelegt worden. Laut Selbstanzeige würde es sich bei diesen Umsätzen um irrtümlich nicht verbuchte Restzahlungen von Kunden in bar handeln. Des Weiteren wären dem Finanzamt auch aufgrund der Selbstanzeigen der ehemaligen Angestellten Name2, Name1 und Name16 vom xx.07.2016 Schwarzumsätze bekannt geworden. Aus diesen Selbstanzeigen würde hervorgehen, dass von Kunden über die Rechnungssumme hinausgehende Barzahlungen geleistet worden sein sollen. Diese Beträge sollen von den angestellten Verkäufern an den Geschäftsführer ***Bf1*** abgeliefert worden sein. Als Gegenleistung sollen die Verkäufer 10 % des Bargeldes als Provision erhalten haben. In der Folge wären der Geschäftsführer, (ehemalige) Dienstnehmer, sowie Vertriebspartner und Kunden durch die Polizei, die Finanzpolizei und die Betriebsprüferin einvernommen worden. Die Aussagen würden die betragsmäßigen Aufstellungen über Schwarzumsätze von Name2 und Name1 bestätigen, während die Schwarzumsätze in der Selbstanzeige von ***Bf1*** weitaus niedriger angegeben worden wären. Gegen die angefochtenen Bescheide werde seitens der Bf. eingewendet, a) dass dem Abgabepflichtigen kein Parteiengehör eingeräumt, und die Einvernahme wichtiger Zeugen verabsäumt worden wäre, b) dass die Feststellungen der Betriebsprüfung letztlich auf Mutmaßungen basieren würden, und der Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt worden wäre, und c) dass die rechtliche Würdigung unrichtig wäre. Über die Beschwerde wäre erwogen worden: a) Zur Wahrung des Parteiengehörs und zu den beantragten Zeugeneinvernahmen werde in der Beschwerde auf Seite 3 vorgebracht: "Indem die bescheiderlassende Behörde im Rahmen ihrer Begründung lediglich pauschal festhält, dass die Angaben der Beschwerdeführerin letztendlich nicht glaubhaft erscheinen würden, vielmehr den zu Unrecht erhobenen Vorwürfen der beiden ehemaligen Mitarbeiter Herrn Name1 und Name2 Glauben zu schenken sei, so handelt sich bei dieser Begründung letztendlich um eine "Scheinbegründung", die nur auf Mutmaßungen der Behörde basiert." Die Beweiswürdigung wäre dem Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung (Teil des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22.5.2018) auf Seite 5 zu entnehmen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass das Nichtentdecken der systematischen Schwarzumsätze durch den Geschäftsführer ebenso unglaubwürdig erscheinen würde wie dass nach Aufdecken ein Dienstnehmer (Name1) weiter beschäftigt wurde, und dass keine Überprüfung der Dienstnehmer hinsichtlich der Auftragshöhe stattgefunden hätte. Der Beschwerdeschrift sei auf Seite 3 zu entnehmen: "Im Rahmen der Begründung wird zwar auf durchgeführte Recherchen der Finanzbehörde sowie auf Einvernahmen der Polizeibehörde verwiesen, jedoch erfolgte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens dergestalt, als unter Einbindung des Abgabepflichtigen eine Einvernahme desselben stattgefunden hätte, geschweige denn eine Einvernahme der anzeigende Personen, nämlich Herrn Name1 und Herrn Name2, unter Wahrung des Parteiengehörs des Abgabepflichtigen durchgeführt wurde." Das Recht auf Parteiengehör gemäß § 115 Abs. 2 BAO würde vor allem darin bestehen, der Partei Gelegenheit zu geben, sich zur behördlichen Sachverhaltsannahmen zu äußern, sowie Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht zu bekommen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. Ritz: BAO-Kommentar, 6. Auflage 2017, § 115, Rz. 14). All diese Rechte wären der Bf. durch mehrere Aufforderungen zur Stellungnahme, sowie durch die Ladung zur Schlussbesprechung eingeräumt worden. Die Betriebsprüferin hätte zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls Stellung genommen (siehe Beilage 1). Es werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Recht auf Parteiengehör kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme ergeben würde (vgl. Ritz, § 115 Rz. 20). Des Weiteren werde auf den Seiten 3 bis 10 der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. Opfer einer Intrige geworden sei. So hätten die ehemaligen Angestellten Name2, Name1 und Name16 in Zusammenwirkung mit dem vormaligen Franchisegeber der Bf., der ***8*** ***3***, ein Komplott initiiert, um den Kooperationsvertrag zwischen der ***3*** und der Bf. vorzeitig auflösen zu können. Zu diesem Zweck sei vorgetäuscht worden, dass von den Herren Name1 und Name2 entgegengenommene Schwarzzahlungen "im Wissen und Willen des Abgabepflichtigen" (S. 9 der Beschwerde) vorgenommen worden wären. Als Beweis dafür würde die Bf. ansehen, dass Name2 und Name1 zwar selbst Kassenausgangszettel für den Erhalt von Schwarzgeldprovisionen unterzeichnet hätten, aber sich andererseits die Übergabe von Schwarzgeld nicht bestätigen hätten lassen. Von der Bf. werde der Antrag gestellt, alle Kunden der Jahre 2012 bis 2016, sowie alle Franchisenehmer, die vom Herrn ***4*** eingeschult wurden, einzuvernehmen. Durch die unterlassenen Zeugeneinvernahmen sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, und der wahre Sachverhalt nicht ermittelt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre ein umfassendes Komplott gegen den Bf. aus folgenden Gründen, die zum Teil schon im Bericht über die Schlussbesprechung angeführt wurden, nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang zu bringen: Es wäre äußerst unwahrscheinlich, dass ein derartiges System über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden könne ohne dass der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangen würde. Besonders im Zusammenhang mit der Selbstanzeige der ***1*** würde das Finanzamt die Annahme einer Intrige für verfehlt halten. Darin würde der Geschäftsführer angeben, dass Restzahlungen von Kunden bar bei Abnahme kassiert, und von ihm selbst im Firmensafe aufbewahrt worden wären. Anschließend sei, in offenbar allen Fällen, vergessen worden, diese Beträge in die Buchhaltung aufzunehmen. Von wem diese Barbeträge kassiert worden wären, würde aus der Selbstanzeige nicht hervorgehen. Im Rahmen der Betriebsprüfung hätte nicht aufgeklärt werden können, wie sich die in der Selbstanzeige angeführten Beträge zusammensetzen, und welche Aufzeichnungen ihnen zugrunde liegen würden. Der Bf. und die ***1*** wären wegen Betruges angeklagt worden. Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom xx.01.2018 (Landesgericht Ort, Richterin Name Richterin, Aktenzeichen) und der Beschuldigteneinvernahme vom xx.07.2017 wäre zu entnehmen, dass der Bf. eingestanden hätte, nach Ausscheiden des Mitarbeiters Name2 (Dienstfreistellung im Dezember 2015) selbst Barzahlungen entgegengenommen zu haben, und diese Umsätze erst im Rahmen der Selbstanzeige vom xx.07.2016 verbucht zu haben: "Es ist so, dass ich dieses Procedere nach Ausscheiden des Angeklagten Name2 selbst so weiter betrieben habe. Das habe ich im Ermittlungsverfahren ohnedies zugestanden." (Protokoll zur Hauptverhandlung, Aktenzeichen, S. 4) "Es war so, dass ich wie bereits angeführt, die ca 16 Fälle der Bargeldbehebungen von den Kunden selbst durchführte. Die Umstände habe ich bereits beschrieben. Diese Beträge in Gesamthöhe von ca € 26.000.-- (genaueres kann der Buchhaltung entnommen werden) habe ich nach Entgegennahme, ohne Absicht der persönlichen Bereicherung, in den Firmensafe in Ort gelegt. Ich habe die Innendienstmitarbeiter vom Geldeingang informiert. Zumal ich das Geld nicht fristgerecht verbucht und über die Monate gesammelt habe, habe ich in der Folge, in Absprache mit meinem Steuerberater, eine Selbstanzeige diesbezüglich vorgelegt. Die Selbstanzeige passierte im zeitlichen Zusammenhang mit der Verbuchung der eingenommenen Beträge." (Beschuldigteneinvernahme vom xx.07.2017, S. 8) Dass der Bf. im Jahr 2016 dieses System seiner Mitarbeiter erkannt und in der Folge selbst genutzt haben gewollt habe, aber zuvor nicht involviert gewesen sein solle, wäre aus Sicht des Finanzamtes eine lebensfremde Annahme. Zahlreiche Zeugenaussagen würden die Angaben der ehemaligen Mitarbeiter stützen und würden der Darstellung des Bf. widersprechen. Zu diesen Aussagen würden gehören: Name24 (Franchisepartner), Eidesstattliche Erklärung vom xx.08.2016: "Beim ersten Kunden, an dessen Namen ich mich nicht mehr erinnern kann, sagte ***Bf1*** zu dem Kunden, dass "man bei der Rechnung schon etwas tun könne". Meiner Erinnerung nach ging ***Bf1*** wie folgt vor: Er händigte dem Kunden ein erstes Angebot mit der Angabe eines höheren Gesamtpreises aus. ***Bf1*** vermittelte dem Kunden dann, dass er diesem einen Rabatt geben könne. Von dem vereinbarten rabattierten Betrag stellte er nicht die gesamte Summe in Rechnung, sondern nur einen Teil davon. Den nicht in Rechnung gestellten Teil des verminderten vereinbarten Preises zahlte der Kunde direkt an ***Bf1***. Ob der Kunde den nicht in Rechnung gestellten Betrag auf ein Privatkonto von ***Bf1*** überwies oder in bar bezahlte, ist mir nicht bekannt." (Anmerkung: Diese Aussage würde sich laut eidesstattlicher Erklärung auf den Zeitraum Frühjahr 2014 beziehen.) Name18 (Franchisepartner), Eidesstattliche Erklärung vom xx.08.2016: "Beim zweiten Verkaufsgespräch fragte der Kunde ***Bf1***, "ob man etwas beim Preis machen könne". ***Bf1*** antwortete, dass dies möglich wäre, wenn ein Teil der Auftragssumme ohne Rechnung bezahlt wird. Man müsse es in diesem Fall aber ihm überlassen, wie er die Rechnung schreibt." (Anmerkung: Diese Aussage würde sich laut eidesstattlicher Erklärung auf den Zeitraum Sommer 2014 beziehen.) Name25 (Kundin), Zeugenaussage vom xx.05.2017: "Bei der Auftragsvergabe haben wir einen Gesamtpreis von 6.000,-- € ausgemacht. Der Vertreter hat uns auch gesagt, dass wir eine Anzahlung von 2.500,- € machen müssten, damit der Auftrag bearbeitet werde. Dabei wurde auch ausgemacht, dass es billiger sein könnte, wenn 1.000,- € in bar bezahlt werde. Wir waren damit einverstanden und es wurde auf der Auftragsbestätigung die Summe auf 5.000,- € ausgebessert. Die Anzahlung haben wir dann auch mit einer Überweisung gemacht. Es wurde uns auch gesagt, dass der Chef persönlich zur Abrechnung vorbei kommen werde. Ausgemacht war dann, dass der Rest nach Abschluss der Arbeiten zu zahlen wäre. Bei den Arbeiten kam es dann aber zu Beschädigungen der Glaswand. Somit ergab sich dann eine Verzögerung der Fertigstellung bis das Glas neu geliefert wurde. Nachdem das geschehen war kam der Chef der ***3*** persönlich mit der Rechnung vorbei. Das war dann im Jänner 2016. An diesem Tag hat er eine Zahlung von 1.000,-- € in bar verlangt und der Rest sollte wieder überwiesen werden, was wir auch gemacht haben. ***Bf1***, der Chef der ***3*** war selbst hier, und hat die Rechnung gebracht und auch die 1.000,- € kassiert." Weitere Zeugenaussage der Kundin Name25 (LPD) vom xx.07.2017: "Im Jänner wurden wir (mein Lebensgefährte und ich) vom Chef der ***3*** (er war uns von unserem Besuch der Firma am Tag der offenen Tür her bekannt) aufgesucht. Er übergab uns die Rechnung (ausgestellt auf den Betrag von 5.000,- €) und forderte von mir die Bezahlung von 1.000,- € in bar. Von dieser Barzahlung erhielt ich keine Bestätigung. Ich hatte nicht den Eindruck, dass er sich bezüglich der Barzahlungsforderung nicht sicher gewesen wäre, sondern er wusste meiner Meinung ganz sicher Bescheid über die mit dem Vertreter geschlossene Vereinbarung hinsichtlich der Barzahlung." Name3 (ehemaliger Mitarbeiter), Beschuldigtenvernehmung vom xx.04.2017: "Etwa im November oder Dezember 2015 teilte mir ***Bf1*** im Zuge eines Gespräches mit, dass meine Kollegen Name1 und Name2 die Möglichkeit hätten, sich ihr Einkommen durch die Einnahme von Schwarzgeldzahlungen von ihren Kunden aufzubessern. Dies würde in der Weise geschehen, als dass bei einem Kunden, dem das Angebot Beispiel 7.300,- € zu hoch sei, der Preis auf zB 7.000,- € reduziert werde. Dazu würde mit dem Kunden die Vereinbarung getroffen, dass von diesem Betrag die offizielle Rechnung auf 6.000,- € lauten und die restlichen 1.000,- € bei der Abnahme bzw. Übergabe des sanierten Badezimmers vom Kunden in bar zu bezahlen sei. In der Folge wurde von mir nur einmal bei einem Kunden Schwarzgeld eingehoben, von dem ich selbst profitierte. Der Abschluss erfolgte im Dezember 2015. Die Übergabe bzw. Abnahme des sanierten Bades erfolgte im März oder April 2016. Bei der Kundin handelte es sich um Name26, wh. in Ort (nähere Adresse dzt. nicht bekannt). Das Angebot betrug damals etwas über 15.000,- oder 16.000,- € (vermutlich etwa 300,- € höher). Dieses Angebot wurde von mir in der Folge um die Hunderterbeträge verkürzt (also 15.000 oder 16.000,- €), wobei von diesem verkürzten Betrag 1000,- € schwarz (und bar an mich) bezahlt wurde. Von diesem Schwarzgeldbetrag erhielt ich von Herrn ***4*** eine Provision von 100,- €. " Name7 (ehemaliger Monteur), Zeugenaussage vom xx.08.2017: "Da ich persönlich dabei war, als von Kunden Kuverts mit Geld übernommen wurden und in der Folge in der Firma abgeliefert wurden, bzw. von mir selbst eine solche Geldübernahme vorgenommen wurde, ist es für mich nur schwer vorstellbar, dass die Verkäufer in die eigene Tasche kassiert hätten…. Meiner Meinung lief alles mit Wissen des Herrn ***4*** ab, wobei letztendlich auch er selbst diese Geldbeträge übernommen haben dürfte." Name27 (Kundin), Zeugenaussage vom xx.07.2017: "Ich bin mir sicher, dass mich Herr ***4*** deshalb aufsuchte, um von mir den Barzahlungsbetrag von 1.000,- € zu kassieren. Meiner Meinung hat er gewusst, dass eine Vereinbarung bestand, dass ich 1.000,- € in bar zu zahlen hatte. Es war nicht so, dass er mich vor der Einhebung des Bargeldbetrages gefragt hätte, ob ich eine diesbezügliche Vereinbarung mit Herrn Name2 geschlossen hätte. Von Herrn ***4***, der mir bereits aus den Zeitungsinseraten bekannt war, bekam ich für den bezahlten Bargeldbetrag keine Bestätigung ausgestellt." Zusätzlich würden weitere Zeugenaussagen vorliegen, die Barzahlungen ohne Rechnung an Name1 und Name2 bestätigen würden. In Anbetracht obiger Ausführungen würde das Finanzamt die Annahme eines aufwendigen Komplotts gegen den Geschäftsführer unter Einbeziehung von Kunden, Mitarbeitern, Schulungsteilnehmern und dem Franchisegeber für eine Schutzbehauptung halten. Zu den Beweisanträgen: Gemäß § 183 BAO wären Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise wäre abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge (siehe Seite 12 der gleichlautenden Beschwerdeschriften) würden die Zeugeneinvernahmen einer Vielzahl von Zeugen umfassen (u.a. sämtliche Kunden der Jahre 2012 bis 2016), eine Kundenliste, die eidesstattliche Erklärung des Name6 vom xx.06.2018, sowie sämtliche Einschulungsfilme. Aufgrund des Umfangs der Beweisanträge würde zweifellos ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand vorliegen. Nach Ansicht des Finanzamtes wären die Beweisanträge außerdem in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden. Verfahrensverschleppung würde etwa vorliegen, wenn Beweisanträge, die schon viel früher gestellt werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden, und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar wäre, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (Vgl. Ritz: BAO, 6. Aufl. 2017, § 183, Rz. 5b). Anzumerken wäre auch, dass aufgrund der Feststellungen der BP nicht davon ausgegangen werde, dass alle Kunden Schwarzzahlungen geleistet hätten, oder dass alle Monteure und Verkäufer Schwarzzahlungen entgegengenommen hätten. Der von der Bf. angestrebte Beweis, dass nämlich der Geschäftsführer niemals selbst Schwarzgeldgeschäfte getätigt hätte, wäre schon aufgrund der bereits zitierten Zeugenaussagen durch die beantragten Beweise nicht zu erbringen. Aus diesen Gründen würden die Beweisanträge abgelehnt werden. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO wäre gegen die Ablehnung der von Parteien angebotenen Beweise ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. b) Zur Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung Laut Beschwerdeschrift habe die Behörde den Bescheiden einen lediglich auf Vermutungen basierenden Sachverhalt zugrunde gelegt, der wiederum nur auf Vermutungen und unglaubwürdigen Aussagen ehemaliger Mitarbeiter beruhe (Vgl. S. 12 f.). Dem wäre entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, auch von Kunden und Franchisepartnern bestätigt worden wäre. Nach Ansicht des Finanzamtes würde es entgegen der Darstellung der Bf. nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, sich die Übergabe von Schwarzgeldzahlungen schriftlich bestätigen zu lassen. c) Zur rechtlichen Würdigung Die Nichtversteuerung von Barerlösen im Ausmaß von € 26.100,00 hätte der Geschäftsführer mit seiner Selbstanzeige selbst bestätigt. Unbestritten wäre weiters, dass Mitarbeiter als Gegenleistung für Rabatte Schwarzzahlungen entgegengenommen hätten. Strittig wäre, wem diese Erlöse zuzurechnen sind, und ob auch der Geschäftsführer selbst Schwarzzahlungen vereinnahmt hätte. Der Bf. würde die vorgenommene Zuschätzung für rechtswidrig halten, weil ihm die Schwarzgeldeinnahmen der Mitarbeiter nie zugeflossen seien, und er selbst keine vereinnahmt habe. Demnach würde es sich um Veruntreuungen durch die Mitarbeiter handeln. Allerdings würden diese Einnahmen dennoch Umsätze gem. § 1 Abs. 1 UStG darstellen, die der Bf. zuzurechnen wären. Die Frage, ob derartige strafbare Handlungen der Angestellten als erwiesen anzusehen wären oder nicht, wäre daher für die Bemessung der Umsatzsteuer nicht von Bedeutung. Ob die Umsatzverkürzungen im Auftrag der Bf. erfolgt wären, würde für die Umsatzsteuer keine Rolle spielen (vgl. UFSW vom 25.11.2013, RV/0636-W/10). Ertragsteuerlich wäre grundsätzlich eine Berücksichtigung veruntreuter Gelder als Betriebsausgabe denkbar. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes würde das Finanzamt aber davon ausgehen, dass die Schwarzeinnahmen dem Bf. zugeflossen wären. Zu den nachträglich eingebrachten Kundenbestätigungen: Am 4.10.2018 wären per E-Mail Bestätigungen von Kunden vorgelegt worden, wonach keine Barzahlungen ohne entsprechende Rechnung getätigt worden wären. Nach Ansicht des Finanzamtes wären die übermittelten Unterlagen aus mehreren Gründen nicht als Beweis für die Darstellung des Sachverhaltes iSd Bf. geeignet: Laut Aktenlage hätte der Bf. nachvollziehen können, bei welchen Geschäftsfällen es zu Schwarzeinnahmen gekommen wäre: "außerhalb der Rechnungslegung noch eine Vereinbarung?". Bei hohen Minusbeträgen It Kalkulation (nicht bei wenigen Hundert Euro; hier nahm ich eine Rabattgewährung an) deckte sich meine Einschätzung bzgl geplanter Bargeldeinhebung mit der Rückmeldung der Kunden und der Ausfolgung des Geldbetrages. Es waren immer "gerade" Beträge." (Beschuldigtenvernehmung ***Bf1*** vom xx.07.2017, S. 8) Es wäre daher anzunehmen, dass nur jene Kunden angeschrieben worden wären, bei denen keine Schwarzeinnahmen vereinnahmt worden wären. Selbst wenn alle Kunden angeschrieben worden sein sollen, wäre nicht auszuschließen, dass dem Finanzamt gezielt nur positive Bestätigungen übermittelt worden wären. Es wäre auch nicht anzunehmen, dass Kunden, die Schwarzzahlungen geleistet hätten, überhaupt eine Bestätigung retournieren würden. Es werde wiederholt, dass das Finanzamt nicht unterstellen würde, dass in allen Geschäftsfällen Schwarzeinnahmen lukriert worden wären. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden an den Bf. am 6. August 2018 mit Zustellnachweis übermittelt. Die Begründung zu diesen Beschwerdevorentscheidungen wurde an den Bf. am 5.8.2019 nachweislich zugestellt. Auch betreffend die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2014 vom 22. Mai 2018 ergingen am 12.8.2019 die Beschwerden abweisende Beschwerdevorentscheidungen mit folgender Begründung: Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen wären an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Es wären daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen wäre an den rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden (u.a. UFSG RV/0072-G/08). 1.10 Gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014, Umsatzsteuer 2012 bis 2014 sowie Anspruchszinsen 2012 bis 2014 wurden vom Bf. am 29.8.2018 jeweils Vorlageanträge eingebracht. In diesen Anträgen wurde nachstehendes Vorbringen erstattet: Die Beschwerdevorentscheidungen vom 2.8.2019 bzw. vom 12.8.2019 werden vollinhaltlich angefochten. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das bereits erstattete gesamte Vorbringen im Rahmen der erhobenen Beschwerden. Der Bf. wäre zwischenzeitig mit sämtlichen ihrer Kunden in Verbindung getreten. Sämtliche seiner Kunden für die abgelaufenen Jahre hätten bestätigt, dass dieser niemals Schwarzgeldgeschäfte mit dem Bf. abgeschlossen hätten, sodass sich bereits daraus unmissverständlich zeigen würde, dass der Bf. selbst niemals in Schwarzgeldgeschäfte eingebunden gewesen wäre. Tatsächlich würde es sich bei den allfälligen Schwarzgeldgeschäften um Schwarzgeldgeschäfte handeln, die ausschließlich durch Dienstnehmer, ohne Wissen und Willen des Bf. abgewickelt worden wären. Bei diesen Schwarzgeldgeschäften würde es sich um solche handeln, die ausschließlich durch die Außendienstvertreter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen worden wären. Hiervon wäre der Bf. weder in Kenntnis gesetzt worden, noch hätte der Bf. aufgrund des arglistigen und geheimen Vorgehens seiner Außendienstmitarbeiter von gegenständlichen Schwarzgeldgeschäften Kenntnis erlangen können. Selbst aus den von den Außendienstmitarbeitern vorgelegten Excellisten würde sich unmissverständlich ergeben, dass im Jahre 2014 noch keine Schwarzgeldgeschäfte von diesen getätigt worden sein dürften. Zwar würde der ehemalige Außendienstmitarbeiter, Herr Name1, behaupten bereits im Jahre 2014 entsprechende Schwarzgeldgeschäfte getätigt zu haben. Gleichzeitig würde jedoch wiederum die von den ehemaligen drei Außendienstmitarbeitem vorgelegte Excelliste zeigen, auf welcher wiederum die vermeintlich getätigten Schwarzgeldgeschäfte bzw. die entsprechenden Kunden gesondert ausgewiesen worden wären, dass diese nur Aufträge umfassen würde, die aus dem Jahre 2015 stammen würden. Insofern würden sich sohin die Vorwürfe, welche von den ehemaligen Mitarbeitern erhoben worden wären, bereits im Jahre 2014 wären Schwarzgeschäfte vom Bf. in Auftrag gegeben worden, als nachweislich falsch erweisen bzw. würden diese Vorwürfe der von den ehemaligen Außendienstmitarbeitern vorgelegten Excelliste widersprechen. Der Bf. wäre zwischenzeitig mit sämtlichen Kunden der Jahre 2012, 2013 und 2014 in Verbindung getreten. Diesbezüglich hätte sich der Bf. die Mühe gemacht, sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch und lückenlos zu erfassen, gleichzeitigt würden dem Bf. diesbezüglich eidesstättige Erklärungen sämtlicher Kunden vorliegen, welche bestätigen würden, weder im Jahre 2012, 2013 noch 2014 an den Bf. Schwarzgeldzahlungen getätigt zu haben. Richtig wäre, dass die ehemaligen Außendienstmitarbeiter im Jahre 2015 Schwarzgeldgeschäfte ohne Wissen und Willen des Bf. mit Kunden abgeschlossen haben dürften, hiebei würde es sich jedoch um Schwarzgeldgeschäfte handeln, die durch die Geschäftsführung nicht gedeckt gewesen wären, sohin eigenmächtig von den Mitarbeitern durchgeführt worden wären, ebenso eigenmächtig von diesen einkassiert worden wären, ohne entsprechende Weiterleitung an den Bf. 1.11 Mit Vorlagebericht vom 3.3.2020 legte das Finanzamt FA alle diese Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In diesem Vorlagebericht wurde hinsichtlich weiterer Aktenteile, insbesondere der genannten Beweismittel (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung; Zeugeneinvernahmen (vorgelegte Aktenteile), Polizeilicher Abschlussbericht, Protokoll der Hauptverhandlung (Aktenzeichen)) auf die beim Bundesfinanzgericht unter Gz. RV/5100357/2020 (Anmerkung: betrifft die Beschwerden der ***1***) geführte Vorlage verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die mit Schreiben vom 29.1.2020 nachgereichten Kundenrechnungen nicht geeignet wären, die Feststellungen der BP zu entkräften. 1.12 Aufgrund der unter Punkt 1.1 bis 1.3 dargestellten Selbstanzeigen wurde ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. bzw. die ***1*** gemäß § 3 Abs. 2 und 3 VbVG am xx.09.2020 durch das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde eingeleitet. Diese Einleitung hat sich auch auf folgenden Verdacht erstreckt: Verdacht, dass der Bf. als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes FA vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner und Februar 2015 in Höhe von insgesamt € 2.694,44 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten hat. Verdacht, dass der Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. ***1*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate März und Dezember 2015 in Höhe von insgesamt € 17.313,88 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten hat. 1.13 Diese Finanzstrafsache wurde durch das nunmehr zuständige Amt für Betrugsbekämpfung am 2.2.2021 dem Spruchsenat zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat vorgelegt, da der strafbestimmende Wertbetrag über € 33.000,00 liegt. 1.14 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.12.2021 wurde der Bf. für schuldig erkannt, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes FA vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner und Februar 2015 in Höhe von insgesamt € 2.694,44 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten hat und weiters, dass er als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. ***1*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate März und Dezember 2015 in Höhe von insgesamt € 17.313,88 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten hat und hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Insgesamt (auch wegen Schwarzlohnzahlungen und Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer im Zeitraum April 2015 bis Jänner 2016) wurde deswegen über den Bf. eine Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in Höhe von € 30.000 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen gemäß § 20 FinStrG). Dieses Erkenntnis des Spruchsenates wurde am 4.11.2022 schriftlich ausgefertigt und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.15 Am 6. März 2014 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich des Verlaufes auf das den Parteien bereits zugestellte Protokoll verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat seit 2002 ein Einzelunternehmen betrieben und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies ergibt sich aus einer Abfrage des Gewerbeinformationssystems (GISA), wonach der Bf. seit xx.05.2002 die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Infrarot-Wärmekabinen, Saunen, Solarien und Fitness-Geräte innegehabt hat (GISA-Zahl: ***9***). Gegenstand des vom Bf. geführten Einzelunternehmens war zunächst die Errichtung von Saunas bzw. Wellnessanlagen für Privatkunden. Im Jahr 2003 kam die Errichtung und Sanierung von Bädern für Privatkunden dazu und wurde die Gewerbeberechtigung generell auf das Handelsgewerbe und Handelsagenten erweitert. Mit Vereinbarung vom xx.12.2012 bzw. xx.01.2013 hat der Bf. mit der ***3*** mit Sitz in der ***7*** einen Franchise-Vertrag abgeschlossen, wobei die ***3*** der Franchisegeber und der Bf. der Franchisenehmer gewesen ist. In diesem Vertrag sind unter anderem folgende Bestimmungen enthalten: 1.1: Gegenstand des Franchise-Vertrages ist der Verkauf und die Durchführung einer Badezimmer-Komplett- oder Teilrenovierung mit einem speziell erarbeiteten Verkaufs- und Marketingkonzept. 1.2: Der Franchise-Geber erteilt dem Franchise-Nehmer das Recht, den Verkauf und die Montage entsprechend den Richtlinien und dem Know-how des ***10*** unter der Marke "***5***" zu betreiben. … 2: Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner wirksam und gilt ab xx.01.2013 für fünf Jahre, also bis xx.12.2017. Nach Ablauf der Vertragsdauer wird - sofern dies von beiden Vertragspartnern gewünscht ist - der Vertrag um weitere fünf Jahre verlängert…. Wird der Vertrag nicht verlängert, so hat der Franchise-Nehmer keinen Anspruch auf Abgeltung des aufgebauten Vertragsgebietes. 3.1: Das Vertragsgebiet ist im Anhang ./1 beschrieben. (Im Anhang ./1 wird Ort genannt) 3.2: Solange keiner der Vertragspartner eine Kündigung oder vorzeitige Beendigung erklärt hat, wird der Franchise-Geber im Vertragsgebiet das ***10*** weder selbst nutzen noch Dritten die Nutzung des ***10*** ganz oder teilweise gestatten… 6.1: … Der Franchise-Nehmer zahlt eine laufende Marketinggebühr in der Höhe von 1,5% des gesamten Verkaufsumsatzes ohne MWSt per Monat solange der Vertrag aufrecht ist… 9.5: Der Franchise-Nehmer bezieht die im Franchise-Handbuch genannten Produkte von den jeweiligen Lieferanten und verpflichtet sich, diese Produkte sowie die dazugehörigen ***5*** Dienstleistungen jeweils anzubieten und zu vertreiben. … Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Franchisevertrags mit der ***3***, dh. ab Beginn des Jahres 2013, bot der Bf. die Sanierung, die Renovierung sowie den Umbau von Bädern für Privatkunden als ***5***-Franchisenehmer an und führte diese Sanierungen und Renovierungen der Bäder auch durch. Der Bf. war in seinem Einzelunternehmen der alleinige Entscheidungsträger und zwar auch in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2012 bis 2014. Das Einzelunternehmen des Bf. hat auch in den Jahren 2012 bis 2014 seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Zur Ermittlung der vom Bf. laut dem Franchise-Vertrag mit der ***3*** zu zahlenden monatlichen Entgeltes (Punkt 6.1) hat der Bf. bis Ende 2014 eine monatliche Umsatzmeldung an die ***3*** per Mail übermittelt. Dieser Meldung wurden lediglich die in der Buchhaltung des Bf. erfassten Ausgangsrechnungen zugrunde gelegt. Mit Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) vom xx.04.2015 hat ***Bf1*** sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen "Renovierung von Bädern, Handel mit Waren aller Art" in die Bf. mit Stichtag xx.12.2014 eingebracht. Für die Monate Jänner und Februar 2015 wurde die Umsatzsteuer betreffend den Betriebsgegenstand Renovierung von Bädern noch beim Einzelunternehmen des Bf. angemeldet. Ab dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum März 2015 wurde die Umsatzsteuer bei der ***1*** angemeldet. Als Außendienstmitarbeiter und zwar als Verkäufer der Produkte bzw. Dienstleistungen der Bf. waren beim Bf. Name28 im Zeitraum xx.05.2012 bis xx.06.2012 (im Zeitraum xx.09.2011 bis xx.04.2012 war Herr Name28 lediglich geringfügig beim Bf. beschäftigt), Name2 (ab xx.2015 bis xx.04.2015) und Name1 (ab xx.2014 bis xx.04.2015) tätig. Sowohl Name2 als auch Name1 waren seit xx.05.2015 bei der ***1*** als Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet, wobei sie dieselbe Tätigkeit verrichtet haben wie im Einzelunternehmen des Bf. bis xx.04.2015. Der Bf. hat in den Jahren 2012 bis 2014 selber die Anbote und Abschlüsse der Badsanierungen und Badrenovierungen an die Kunden durchgeführt, wobei er dies zum Teil in diesem Zeitraum auch als einziger für sein Einzelunternehmen vorgenommen hat. Für folgende beschwerdegegenständlichen Zeiträume geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass nur der Bf. Anbote und Abschlüsse der Badsanierungen und Badrenovierungen an die Kunden durchgeführt hat: Anfang 2012 bis Ende April 2012 Anfang Juli 2012 bis Ende März 2014 Das Bundesfinanzgericht geht weiters in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es in den Jahren 2012 bis 2014 neben den von Name1 für 2014 einbekannten Schwarzumsätzen weitere Schwarzumsätze im Unternehmen des Bf. gegeben hat, wobei aber deren Höhe bzw. welche konkreten Umsätze des Unternehmens des Bf. davon betroffen waren, nicht festgestellt werden kann. Für die Jahre 2012 bis 2014 konnten im Rahmen der Betriebsprüfung - trotz entsprechender Aufforderung durch die Prüferin - folgende Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Bf. nicht vorgelegt werden: Arbeitszeitaufzeichnungen für Name5 für den Zeitraum xx.2014 bis xx.12.2014 Arbeitszeitaufzeichnungen für Name8 für den Zeitraum xx.2013 bis xx.12.2014 Arbeitszeitaufzeichnungen für Name6 für xx.2012 bis xx.12.2014 Auch wurden für den Zeitraum 2012 bis 2014 im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung - trotz Aufforderung durch die Prüferin - weder die den Ausgangsrechnungen zugrunde liegenden Aufträge bzw. Angebote in Papierform noch als Dateien durch den Bf. vorgelegt. Vom Bf. wurden sowohl Name2 als auch Name1 bei den von ihnen abgeschlossenen Aufträgen für Badsanierungen angehalten einen Teil dieser Aufträge "schwarz" durchzuführen und zwar auf folgende Weise: Wenn der Kunde nach einem Rabatt gefragt hat, haben ihm Name2 bzw. Name1 angeboten, einen Teil des Auftrages ohne Rechnung abzuwickeln. Es wurde dafür der im Berechnungsprogramm (Kalkulation), dass beide Verkäufer verwendet haben und das ihnen von der Bf. zur Verfügung gestellt wurde, für den durchzuführenden Auftrag ermittelte Gesamtpreis reduziert und zwar wurde konkret wie folgt vorgegangen: Bei zum Beispiel einem ursprünglicher berechneten Auftragswert von € 10.450,00 wurde dieser auf 10.000,00 € rabattiert, dh. dem Kunde wurde ein Rabatt von € 450,00 gewährt. Von diesen € 10.000,00 wurden lediglich € 9.000 Euro dem Kunden in Rechnung gestellt und € 1.000 Euro als Schwarzgeld vereinbart. Um von den beispielsweise € 10.450 Euro Auftragssumme einen Auftragswert von € 9.000 im Berechnungsprogramm der Bf. darstellen zu können, wurde von Herrn Name2 sowie Herrn Name1 im Berechnungsprogramm entweder eine manuelle Preiskorrektur unter dem Punkt bzw. Feld Montage vorgenommen oder es wurde der Aufschlag im Berechnungsprogramm von 65 % auf den benötigten Aufschlag zwischen 0-15% reduziert. Mit dem Kunden wurde mündlich vereinbart, das bei der Abnahme des Bades das vereinbarte Schwarzgeld in bar vom Verkäufer kassiert wird. Direkt beim Kundengespräch wurde eine um den Schwarzgeldbetrag reduzierte Auftragsbestätigung ausgestellt und dem Kunden übergeben. Zusätzlich wurde auf einem A4 Zettel die Gesamtsumme notiert (siehe das nachfolgende Beispiel betreffend den von Name25 erteilten Auftrag): [...] Der Kunde unterschrieb diesen Notizzettel mit Datum. Der Kunde bekam keine Kopie und Herr Name2 bzw. Herr Name1 nahmen den Notizzettel mit ins Büro der Bf. Bei der Übergabe des sanierten Bades wurde nach Erhalt der vereinbarten Schwarzgeldzahlung vom Kunden dieser Notizzettel vor dem Kunden vernichtet. Das vom Kunden kassierte Schwarzgeld wurde in einem 4-Augen-Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Bf. und Herrn Name2 bzw. Herrn Name1 dem Bf. bzw. nach der Einbringung des Einzelunternehmens des Bf. in die ***1***, deren Geschäftsführer also dem Bf., persönlich übergeben. Dafür erhielten Herr Name2 bzw. Herr Name1 vom Bf. eine Provision in Höhe von 10% der "schwarz" kassierten Auftragssumme. Die schwarz vereinnahmten Bargeldbeträge wurden auch dazu verwendet, um den Monteuren, die im Unternehmen des Bf. beschäftigt waren, die Überstunden schwarz auszuzahlen. Auf das Jahr 2014 entfiel dabei ein Schwarzumsatz von € 4.000,00 brutto bzw. € 3.333,33 netto, der von Name1 für den Bf. abgeschlossene Aufträge mit Kunden betroffen hat, dh. bei diesen schwarz kassierten Beträgen hat Name1 vom Bf. eine Provision in Höhe von 10% des Bruttoschwarzumsatzes, dh. € 400,00 erhalten. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen basieren auf den von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 3.3.2020 vorgelegten Unterlagen bzw. jenen, die dem Vorlagebericht in der Beschwerdesache ***1*** ebenfalls vom 3.3.2020 angeschlossen waren. Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht in der gegenständlichen Beschwerdesache in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf die beim Bundesfinanzgericht unter GZ. RV/5100357/2020 (***1***) geführte Vorlage hinsichtlich weiterer Aktenteile ausdrücklich verwiesen. Hinsichtlich des Inhaltes zwischen der ***3*** und dem Bf. abgeschlossenen Franchisevertrages ist festzuhalten, dass dessen Inhalt zwischen den Parteien nicht strittig ist und die wiedergegebenen Bestimmungen dem schriftlichen Vertrag entsprechen, der im Arbeitsbogen der durchgeführten Betriebsprüfung archiviert ist. Zu den im folgenden wiedergegebenen Feststellungen werden die Erwägungen im Einzelnen wie folgt dargestellt: 1. Für die Jahre 2012 bis 2014 konnten im Rahmen der Betriebsprüfung - trotz entsprechender Aufforderung durch die Prüferin - folgende Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Bf. nicht vorgelegt werden: Arbeitszeitaufzeichnungen für Name5 für den Zeitraum xx.2014 bis xx.12.2014 Arbeitszeitaufzeichnungen für Name8 für den Zeitraum xx.2013 bis xx.12.2014 Arbeitszeitaufzeichnungen für Name6 für xx.2012 bis xx.12.2014 Der Bf. hat als Geschäftsführer der ***1*** mit Mail vom 29.3.2017 die Stundenaufzeichnungen betreffend die Dienstnehmer Name5, Name7 und Name6 lediglich für das Jahr 2016 der Prüferin vorgelegt. Mit Mail vom 30. März 2017 teilte die Prüferin dem Bf. mit, dass sie die Stundenaufzeichnungen für den gesamten Prüfungszeitraum - also auch für die Jahre 2012 bis 2014 - benötigt. Mit Mail vom 5.4.2017 teilte der Bf. der Prüferin daraufhin mit, dass er mehr an Unterlagen als die, dh. die für das Jahr 2016 vorgelegten Zeitaufzeichnungen, die er der Prüferin bereits gesendet hätte, nicht hätte, woraus folgt, dass Arbeitszeitaufzeichnungen für die angeführten Dienstnehmer - trotz Aufforderung durch die Prüferin - für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Bf. nicht vorgelegt wurden. 2. Es wurden für den Zeitraum 2012 bis 2014 im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung - trotz Aufforderung durch die Prüferin - die den Ausgangsrechnungen zugrundeliegenden Aufträge bzw. Angebote weder in Papierform noch als Dateien durch den Bf. vorgelegt. Diese Feststellung ergibt sich aus Seite 2 unten des Besprechungsprogrammes zur Schlussbesprechung, das im Prüfungsbericht vom xx.05.2018 enthalten ist, und ist der Bf. dieser Feststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Für folgende beschwerdegegenständlichen Zeiträume geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass nur der Bf. Anbote und Abschlüsse der Badsanierungen und Badrenovierungen an die Kunden durchgeführt hat: Anfang 2012 bis Ende April 2012 Anfang Juli 2012 bis Ende März 2014 Diese Feststellung ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Dienstnehmerauskunft, wonach Name28 als Vollzeit tätiger Angestellter lediglich im Zeitraum xx.05.2012 bis xx.06.2012 für den Bf. tätig war und nicht davon auszugehen ist, dass dieser Dienstnehmer während seiner geringfügigen Beschäftigung (xx.09.2011 bis xx.04.2012) selber Anbote und Abschlüsse der Badsanierungen und Badrenovierungen an die Kunden durchgeführt hat. Überdies hat der Bf. bei seiner Einvernahme vor dem Polizei am xx.07.2017 ausgesagt, dass er erst ab dem Jahr 2013 für den Verkauf an den Endkunden Außendienstmitarbeiter beschäftigt hat (S. 5 der Beschuldigtenvernehmung der LPD), wobei davon auszugehen ist, dass sich der Bf. betreffend das genaue Datum geirrt hat (nicht Anfang 2013 sondern Anfang Mai 2012). Da zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses von Herrn Name28 (xx.06.2012) und dem Beginn des Dienstverhältnisses von Herrn Name1 mit xx.2014 keine Außendienstmitarbeiter für die Durchführung von Verkäufen beim Bf. angestellt waren, ist davon auszugehen, dass nur der Bf. auch zwischen Anfang Juli 2012 bis Ende März 2014 Anbote und Abschlüsse der Badsanierungen und Badrenovierungen bei den Kunden vorgenommen hat. 4. Es hat in den Jahren 2012 bis 2014 neben den von Name1 für 2014 einbekannten Schwarzumsätzen weitere Schwarzumsätze im Unternehmen des Bf. gegeben, wobei aber deren Höhe bzw. welche konkreten Umsätze des Unternehmens des Bf. davon betroffen waren, nicht festgestellt werden kann: Wie bereits festgestellt war der Bf. in seinem Unternehmen von Anfang 2012 bis Ende April 2012 sowie von Anfang Juli 2012 bis Ende März 2014 alleine für die Durchführung von Verkäufen von Badsanierungen zuständig und ist daher davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum die von Name2 und Name1 praktizierte Vorgangsweise, die er diesen selbst vorgeschlagen hat, einen Teil des vereinbarten Entgeltes für die Badsanierung schwarz einzuheben, selbst praktiziert hat. Diesbezüglich ist auch auf die Aussage von Name1 vor der Polizei am xx.03.2017 (S. 4 f.) zu verweisen, wonach der Bf. Name1 die Vorgangsweise einen Teil der vereinbarten Auftragssumme schwarz vom Kunden einzuheben als ganz normal und notwendig dargestellt hat. Auch die gegenüber Herrn Name2 laut dessen Aussage vom Bf. angeführte Verwendung der erhaltenen Schwarzgelder, nämlich um Monteuren Überstunden schwarz auszahlen zu können, bedingt, dass Schwarzumsätze auch in Zeiträumen erzielt wurden, in denen Name2 und Name1 nicht für den Bf. tätig waren. Überdies hat Name24, der an einer Franchisepartnerschaft im ***11*** interessiert war, gegenüber dem Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde in einer schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 102 Abs. 3 FinStrG vom xx.08.2017 angegeben, dass er im Frühjahr 2014 mit dem Bf. zu einem Kunden des Bf. mitgefahren ist und bei diesem Kunden der Bf. zum Kunden gesagt hätte, dass "man bei der Rechnung schon etwas tun könne." Nach Erinnerung von Name24 wäre der Bf. wie folgt vorgegangen: Er hätte dem Kunden ein erstes Angebot mit der Angabe eines höheren Gesamtpreises ausgehändigt. Der Bf. hätte dem Kunden dann vermittelt, dass er diesem einen Rabatt geben könne. Von dem vereinbarten rabattierten Betrag hätte der Bf. nicht die gesamte Summe in Rechnung gestellt, sondern nur einen Teil davon. Den nicht in Rechnung gestellten Teil des verminderten vereinbarten Preises hätte der Kunde direkt an den Bf. gezahlt. Ob der Kunde den nicht in Rechnung gestellten Betrag auf ein Privatkonto des Bf. überwiesen oder bar bezahlt hätte, sei Herrn Name19 nicht bekannt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100358/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100358.2020
Stammnummer
143810
Gültig
11.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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